Bestechung bei Ermessensbeamten: Unrechtsvereinbarung, Verjährung, § 265 StPO-Hinweis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 370/60
- Datum
- 11.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung der Vereidigung von Zeugen aufgrund sachleitender Anordnung des Vorsitzenden (§ 238 Abs. 2 StPO) ist mit der Revision grundsätzlich nur rügbar, wenn in der Hauptverhandlung rechtzeitig beanstandet und eine Gerichtsentscheidung herbeigeführt worden ist.
Eine Verurteilung unter Heranziehung eines im Eröffnungsbeschluss nicht genannten strafschärfenden rechtlichen Gesichtspunkts (hier: Gewinnsucht mit Rechtsfolge nach § 27a StGB) setzt einen Hinweis nach § 265 Abs. 2 StPO voraus; fehlt er, ist der Straf- und Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, soweit das Beruhen nicht auszuschließen ist.
Die für § 332 StGB erforderliche Unrechtsvereinbarung ist nicht hinreichend festgestellt, wenn die Urteilsgründe offenlassen, ob ein Vorteil nur zur Sicherung wohlwollender Behandlung bzw. zur Vermeidung pflichtwidriger Benachteiligung gewährt wurde, statt als Gegenleistung für eine Amtspflichtverletzung.
Die Unterbrechung der Verjährung durch eine richterliche Handlung wirkt nach § 68 Abs. 2 StGB grundsätzlich nur gegenüber der Person, auf die sich die Handlung bezieht; ein Haftbefehl gegen einen Tatbeteiligten unterbricht die Verjährung gegenüber Mittätern regelmäßig nicht.
Die bloße Nichterwähnung einzelner Beweismittel in der Urteilsbegründung begründet für sich genommen weder einen Verstoß gegen § 261 StPO noch eine unzulässige Beweisverwertung, da Beweismittel im Urteil nicht vollständig aufgeführt werden müssen (§ 267 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 8. Mai 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Diplom-Ingenieur und Regierungsbaurat a.D. Heinrich Bernhard ███, geboren am ██ in ███,
2.) ███ ████████ und █████████████████████ Hans ██, geboren am █ in █,
3.) den Geschäftsführer ██████, geboren am ████ in ███,
4.) den ███████████ und ████████ ████ ███ ████████ Günther █, geboren am ███ in ██,
5.) den Kaufmann Gustav ██ █ ███, geboren am ███ in ██,
6.) den Kaufmann ██, geboren am ███ in ███,
7.) den ███████████████ ███ ██████████████████ ███████, geboren am ███ in █,
8.) den Bauunternehmer ███████, geboren am ███ in ███,
wegen schwerer passiver Bestechung u.a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 11. Oktober 1961 in der Sitzung vom 20. Oktober 1961, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als Beisitzer,
███████████ ████████ in der Verhandlung,
████████████████ als Bundesanwalt,
███ ███ Verkündung als Justizangestellter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ███ wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 8. Mai 1959 mit den Feststellungen aufgehoben
1.) hinsichtlich des Angeklagten ██, soweit er in den Fällen █████ verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafaussprach,
2.) hinsichtlich des Angeklagten ███ im Strafaussprach,
3.) hinsichtlich des Angeklagten ██, soweit er verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten █████ und ████████ werden verworfen.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten Gustav ██████ und Dr. ██████████ wird das Verfahren gegen sie eingestellt.
Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revisionen der Angeklagten Günther ███████, ████ und ██████ werden verworfen.
Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat erkannt:
1.) gegen den Angeklagten ██ – unter Freisprechung im Übrigen – wegen schwerer passiver Bestechung in 19 Fällen auf eine Gesamtstrafe von 4 Jahren Zuchthaus,
2.) gegen den Angeklagten ███ – unter Freisprechung im Übrigen – wegen aktiver Bestechung auf eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten sowie auf eine Geldstrafe von 10.000 DM,
3.) gegen den Angeklagten █████ wegen Beihilfe zur aktiven Bestechung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 1 Monat auf eine Geldstrafe von 1.500 DM,
4.) gegen den Angeklagten Günther ██████ – unter Freisprechung im Übrigen – wegen aktiver Bestechung in zwei Fällen auf eine Gesamtstrafe von 7 Monaten Gefängnis,
5.) gegen die Angeklagten Gustav █████████ und Dr. ██ wegen gemeinschaftlicher aktiver Bestechung jeweils anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 2 Monaten auf eine Geldstrafe von 1.000 DM,
6.) gegen den Angeklagten ██ – unter Freisprechung im Übrigen – wegen aktiver Bestechung in zwei Fällen auf eine Gesamtstrafe von 4 Monaten Gefängnis,
7.) gegen den Angeklagten ██ wegen Beihilfe zur aktiven Bestechung auf eine Geldstrafe von 2.000 DM.
Den Angeklagten ████, █████████, Günther ██████ und ██ hat sie die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafen angerechnet, deren Vollstreckung im Übrigen sie bei den zwei zuletzt genannten Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt hat.
Ferner hat sie den Angeklagten ██ der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren für verlustig und bei ihm einen Betrag von 179.416,97 DM sowie mehrere Gegenstände dem Staat für verfallen erklärt.
Mit den Revisionen wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilung. Sie machen die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts geltend, mit Ausnahme der Angeklagten Günther ██████ und ████, die allein die Sachrüge erheben.
Die Rechtsmittel der Angeklagten ███ und ████████ haben teilweise, die Revision des Angeklagten ██ in vollem Umfang Erfolg. Die Rechtsmittel der Angeklagten Gustav ██████ und ██████████ führen zur Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung. Die Revisionen der übrigen Angeklagten sind unbegründet.
A. Zur Revision des Angeklagten ██
I. Verfahrensrügen:
1.) Die Rüge, 19 Zeugen seien zu Unrecht nicht vereidigt worden, scheitert schon daran, dass bei keinem von ihnen das Unterlassen der Vereidigung auf einem Gerichtsbeschluss beruht. Wie die gerichtliche Niederschrift ergibt, ist die Vereidigung stets auf Grund der vorläufigen Entscheidung des Vorsitzenden unterblieben. Eine solche Entscheidung bildet eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO, wie schon das Reichsgericht und, ihm folgend, der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen haben (vgl. RG JW 1930, 1066 Nr. 14 a; BGHSt 1, 216). Nach dieser Vorschrift steht gegen die Sachleitungshandlungen des Vorsitzenden dem, der sich durch sie betroffen fühlt, das Recht zu, durch Beanstandung eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Von dieser Befugnis hat hier ausweislich des Protokolls weder ein Angeklagter noch ein Verteidiger Gebrauch gemacht. Infolgedessen kann die Revision nunmehr nicht darauf gestützt werden, dass von der Beeidigung der 19 Zeugen abgesehen worden ist (RG JW 1939, 760 Nr. 6).
Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht der Senat, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Verteidigung in der Verhandlung, keinen Anlass. Ergänzend sei aber noch bemerkt, dass das Vorbringen der Revision, insbesondere der Hinweis auf die allgemeine Zusammenstellung der Beweismittel im Urteil (Bl. 264 ff. UA), nicht geeignet ist, dessen Beruhen auf den – angeblichen – Verstößen darzutun.
2.) Das Urteil führt zwar in der zusammenfassenden Aufzählung der Beweismittel einen Zeugen und zwei Sachverständige, die in der Hauptverhandlung vernommen wurden, nicht auf. Das besagt aber nicht, dass die Strafkammer diese Beweismittel bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt hat. Beweismittel brauchen im Urteil nicht genannt zu werden (§ 267 Abs. 1 StPO). Zudem ist es sehr wohl möglich, dass das Landgericht den Angaben jenes Zeugen und jener Sachverständigen keine Bedeutung für die Entscheidung beigemessen und deshalb ihre Anführung unterlassen hat. Jedenfalls kann aus der Nichterwähnung eine Verletzung des § 261 StPO nicht hergeleitet werden.
Das gleiche gilt, soweit die Revision einen Verstoß gegen diese Vorschrift darin sehen will, dass die Zusammenstellung der Beweismittel im Urteil eine Anzahl ganz oder teilweise verlesener Urkunden nicht enthält.
3.) Mit dem Vorbringen, die nur auszugsweise verlesenen Urkunden seien in ihren wesentlichen Teilen nicht verlesen worden, stellt die Revision eine Behauptung auf, für deren Richtigkeit es an jedem Anhalt fehlt. Abgesehen davon, dass sie es unterlässt, auch nur bei einer der Urkunden anzugeben, welcher nach ihrer Ansicht wesentliche Teil nicht verlesen wurde, ist es ausgeschlossen, dass der Vorsitzende einer Strafkammer in der Hauptverhandlung zahlreiche Urkunden allein in den für die Entscheidung unwesentlichen Teilen zur Verlesung bringt, ohne dass einer der Prozessbeteiligten auch nur in einem einzigen Falle die angeblich unvollständige Verlesung beanstandet und dazu eine Entscheidung des Gerichts herbeiführt. Schon aus diesem Grunde kann ein Verstoß gegen § 249 StPO nicht mit Erfolg gerügt werden.
Der Vorwurf, die Strafkammer habe durch nicht ordnungsmäßige Verlesung der Urkunden zugleich die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, bleibt ebenso erfolglos, und zwar – unabhängig von sonstigen Bedenken – schon deshalb, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die Urkunden in ihren wesentlichen Teilen nicht verlesen worden sind.
4.) Zuzugeben ist der Revision, dass die Fassung des Urteils in dem Abschnitt, in dem die Beweismittel zusammengefasst wiedergegeben sind, zu dem Bedenken Anlass geben könnte, die Strafkammer habe ihre Feststellungen unter anderem auf den Inhalt der dort angeführten polizeilichen Vernehmungen der Angeklagten, darunter des Beschwerdeführers, gestützt und nicht darauf, was die Angeklagten auf den Vorhalt ihrer polizeilichen Angaben in der Hauptverhandlung erklärt haben. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, wäre eine Verwertung dieser Angaben als Beweismittel unzulässig, weil nicht der Inhalt des Vorhalts, sondern das, was der Angeklagte darauf erwidert, zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden darf. Indessen lassen schon die Urteilsgründe, im Zusammenhang gelesen, mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass die Strafkammer allein die Antworten der Angeklagten auf die Vorhalte bei der Beweiswürdigung herangezogen hat. Vor allem geht das deutlich aus den zusätzlichen Bemerkungen hervor, die unmittelbar der Anführung einer jeden Niederschrift angeschlossen sind, wonach diese zur Unterstützung des Gedächtnisses oder zur Behebung von Widersprüchen oder zu beiden Zwecken vorgehalten worden ist. Ein solcher Hinweis wäre überflüssig, wenn die Strafkammer der Auffassung gewesen wäre, die polizeilichen Äußerungen der Angeklagten als solche hätten dem Urteil zugrunde gelegt werden dürfen. Dass diese Auslegung der – an sich nicht ganz zweifelsfreien Fassung – des Urteils gerecht wird, kommt im Übrigen noch in den Vermerken der gerichtlichen Niederschrift zum Ausdruck, nach denen sich die Angeklagten auf die Vorhalte hin weiter zur Sache erklärt haben. Infolgedessen ist die Rüge nicht begründet, die Strafkammer habe die polizeilichen Aussagen in verfahrensrechtlich anfechtbarer Weise bei der Urteilsfindung benutzt.
5.) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Vorschrift des § 253 StPO nicht dadurch verletzt, dass in der Hauptverhandlung einer Anzahl von Zeugen zur Behebung von Widersprüchen und als Gedächtnisstütze ihre Aussagen aus den Vorverfahren vorgehalten worden sind, angeblich, ohne dass sie zuvor die in § 253 Abs. 1 StPO vorgesehene Erklärung abgegeben hätten. Wie in der von der Revision angeführten Entscheidung BGHSt 3, 281, 283 dargelegt wird, ist ein solcher Vorhalt nicht an die engen Voraussetzungen des § 253 StPO geknüpft. Anders wäre es nur, wenn die frühere Aussage verlesen und damit selbst als Beweisgrundlage verwertet würde. Dass das hier geschehen sei, ist nicht ersichtlich. Auch die Fassung des Urteilsabschnitts, der die Zusammenstellung der Beweismittel bringt, gibt, wie zuvor erwähnt, dafür keinen Anhalt.
Ergänzend sei bemerkt, dass ausweislich der gerichtlichen Niederschrift sich sämtliche Zeugen zunächst zur Sache geäußert haben, ehe ihnen Vorhalte gemacht worden sind. Sie konnten also schon dabei das Fehlen ihrer Erinnerung an bestimmte Tatsachen erklärt haben. Der Aufnahme einer solchen Erklärung in das Protokoll bedurfte es nicht, weil es sich um keine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO handelt.
Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die Strafkammer habe gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen, entbehrt jeder Begründung.
6.) Darauf, dass der Angeklagte keine Gelegenheit gehabt habe, sich über seine Beziehungen zu dem Mitangeklagten ████████ ausreichend zu äußern, kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 4, 125, 126). Es sei jedoch erwähnt, dass an keiner Stelle des Urteils gesagt ist, der Angeklagte habe den Mitangeklagten █████████ zur Bestechung angeregt. In den auf Bl. 421 UA genannten Fällen handelt es sich um andere Mitangeklagte. Dass im August 1957 dem Mitangeklagten █████████ 70.900 DM „Bestechungsgelder“ von dem Angeklagten übergeben worden sind, ist, wie die Strafzumessungsgründe ergeben, zu dessen Nachteil bei der Straffestsetzung nicht berücksichtigt worden.
7.) Die Ausführungen der Revision zu der Rüge, die angezeigten Verfahrensverstöße enthielten zugleich eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG, sind teilweise unverständlich. Dass der Angeklagte sich über die Vorstellungen, die er von seiner Stellung als Bediensteter der Finanzbauverwaltung und später des Finanzministeriums in ██████ bis zu seiner Berufung in das Beamtenverhältnis gehabt haben will, in der Hauptverhandlung geäußert hat, trägt die Revision selbst vor. Damit hat er zu dieser Frage für alle Fälle der Verurteilung eine Erklärung abgegeben. Weshalb die Strafkammer ihn trotzdem noch zu weiteren Äußerungen darüber für jeden einzelnen Fall hätte veranlassen sollen, ist unerfindlich. Im Übrigen wird hierzu auf das verwiesen, was zuvor über die Unbeachtlichkeit eines solchen Einwands gesagt worden ist.
Die Folgerungen, welche die Revision aus der im Rahmen der Beweiswürdigung des Urteils über das strafbare Verhalten der Mitangeklagten mehrfach gebrauchten Wendung ableitet, das Wissen der Mitangeklagten um die Stellung des Angeklagten als eines Beamten im strafrechtlichen Sinne bedürfe „keiner weiteren Erörterung“, gehen fehl. Das Landgericht hat damit weder sagen wollen noch gesagt, dass es eine Erörterung des Vorsatzes der aktiven Bestecher nicht für notwendig gehalten habe, sondern hat damit erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sich im Hinblick auf die sonstigen eingehenden Darlegungen, vor allem im Abschnitt III und 2 des Urteils, nähere Ausführungen zu dieser Frage an den Stellen der Urteilsgründe erübrigten, an denen sich die von der Revision beanstandete Wendung findet.
8.) Darauf, dass das Urteil nicht binnen der in § 275 Abs. 1 StPO vorgesehenen Frist zu den Akten gelangt ist, kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Revision nicht mit Erfolg berufen. Daher braucht hierzu im Einzelnen keine Stellung genommen zu werden. Bemerkt sei nur, dass das Urteil die von der Revision behaupteten Mängel, insbesondere auch die angeblich denkgesetzlichen Widersprüche, nicht aufweist. Eine gewisse Unklarheit mag darin liegen, dass es im Urteil heißt, der Anstellungsvertrag des Angeklagten vom 14. Januar 1949 sei für die Reichsfinanzverwaltung von dem Vorsteher der Bauleitung des Flugplatzes Wahn abgeschlossen worden; das wäre der Angeklagte selbst gewesen. Dass es sich aber insoweit um eine irrtümliche Wiedergabe handelt, liegt auf der Hand. Der Irrtum findet auch ohne Weiteres seine Erklärung in der bei den Personalakten des Angeklagten befindlichen Vertragsurkunde, in deren Text die Worte: „vertreten durch den Vorsteher der Bauleitung des Flugplatzes Wahn“ stehen geblieben sind, obwohl in Wahrheit als Vertragspartner des Angeklagten der stellvertretende Bauleiter für den Oberfinanzpräsidenten aufgetreten ist und den Vertrag unterzeichnet hat.
II. Sachrüge:
1.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat, abgesehen von der Verurteilung in den Fällen █████, keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Dass der Beschwerdeführer als Angestellter der Finanzbauverwaltung und später des Finanzministeriums in Nordrhein-Westfalen Beamter im strafrechtlichen Sinne (§ 359 StGB) war, unterliegt nach den Feststellungen des Urteils keinem Zweifel. Näherer Erörterungen hierzu bedarf es nicht, nachdem der Senat die Beamteneigenschaft der bei den nordrhein-westfälischen Finanzneubauämtern als Vorsteher oder Sachbearbeiter angestellten Personen schon wiederholt geprüft und bejaht hat. Der Hinweis der Revision auf BGHSt 9, 396 geht fehl; dort handelte es sich um Bedienstete der amerikanischen Besatzungstruppen.
Dass der Angeklagte auch die Umstände gekannt hat, die seine Eigenschaft als Beamter im Sinne des § 359 StGB begründeten, ist gleichfalls rechtlich unangreifbar festgestellt.
Ebenso ist im Urteil in ausreichender Weise dargetan, dass der Angeklagte Ermessensbeamter war, und dass er als solcher in allen Fällen der Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung, ausgenommen die beiden Fälle █████, für pflichtwidrige Amtshandlungen Geschenke und Vorteile erhalten hat.
Zu Bedenken könnten allerdings, worauf die Revision nicht zu Unrecht hinweist, gewisse Wendungen des Urteils Anlass geben, in denen gesagt wird, die Vorteilsgeber wie auch der Angeklagte seien sich bewusst gewesen, dass dieser nach der Annahme des Geschenkes nicht mehr unbefangen an die ihm obliegenden Entscheidungen herangehen konnte, sondern nur mit der inneren Belastung, die für ihn in dem erhaltenen Vorteil lag. Eine solche Beurteilung ist rechtlich fehlerhaft, wie der Senat in BGHSt 15, 88 und 259 näher dargelegt hat. Indessen wird hierdurch außer in den Fällen █████ das Urteil in seinem Bestand nicht berührt; denn die Strafkammer hat darüber hinaus eine Unrechtsvereinbarung zwischen den Vorteilsgebern und dem Angeklagten jeweils dahin festgestellt, dass jene durch die Geschenke den Angeklagten dazu bestimmen wollten, sich bei der Ausübung seines Ermessens in Bezug auf die Vorteilsgeber nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten zu lassen, sondern pflichtwidrig der Rücksicht auf die erhaltenen Vorteile Raum zu geben, und dass sich der Angeklagte, der dies erkannte, dazu teils ausdrücklich, teils stillschweigend durch die Annahme der Vorteile bereit erklärte.
Auch dass die Strafkammer davon spricht, die Vorteilsgeber hätten den Angeklagten verpflichten wollen, damit er ihnen oder ihrer Firma fernerhin gewogen bleibe und sie bei der Ausschreibung von Bauarbeiten berücksichtige, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Inhalt dieser Wendungen wird nämlich durch die weiteren Feststellungen erläutert und klargestellt, wonach die Vorteilsgeber als Gegenleistung für das Versprechen und die Hingabe der Geschenke ein besonderes Entgegenkommen des Angeklagten, nämlich eine unsachliche Bevorzugung und Förderung bei der Erteilung von öffentlichen Aufträgen erwarteten.
Was die Revision eigens zum Fall ██████ vorbringt, ist gleichfalls nicht geeignet, ihr zum Erfolg zu verhelfen. Sie meint, der Angeklagte habe hinsichtlich der Geldzuwendungen, die er sich für Amtshandlungen in der Zeit vor Weihnachten 1952 habe versprechen lassen, nur den Tatbestand der einfachen Bestechlichkeit verwirklicht, weil eine bereits vollzogene Ermessensentscheidung durch einen nachträglich angebotenen Vorteil nicht mehr beeinflusst werden könne.
Das letzte trifft allerdings zu. Indessen übersieht die Revision, dass nach den Feststellungen des Urteils der Angeklagte die vor Weihnachten 1952 liegenden Entscheidungen unter Verletzung seiner Amts- und Dienstpflichten zugunsten des Mitangeklagten ████████ und der von diesem vertretenen Firmen getroffen hatte. Somit bezog sich das Versprechen, soweit es von ███████ als „Anerkennung für die Vergangenheit“ gegeben wurde, auf bereits begangene pflichtwidrige Handlungen. Insofern hat sich daher der Angeklagte mit der Annahme des Versprechens der schweren Bestechlichkeit schuldig gemacht.
Ebensowenig greift der von der Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat erhobene Einwand durch, die Strafkammer habe es zu Unrecht unterlassen, den Angeklagten freizusprechen, soweit sein im Abschnitt V 2 der Urteilsgründe (Bl. 124 bis 132 UA) geschildertes Verhalten in Betracht komme. Zwar ist es richtig, dass dieser Urteilsabschnitt die Verwertung des Zements zum Inhalt hat, dessen Sicherstellung in dem vorhergehenden Abschnitt V 2 a (Bl. 115 bis 124 UA) behandelt ist. Dennoch kann von einer „doppelten Verurteilung“, wie die Revision behauptet, keine Rede sein. Der Vorwurf, der dem Schuldspruch im Fall ██████ zugrunde liegt, geht allein dahin, dass sich der Angeklagte den Betrag von 0,50 DM pro Tonne Zement für Handlungen, die eine Verletzung seiner Amts- und Dienstpflichten enthielten, hat versprechen lassen und auch angenommen hat. Nur diese Beschuldigung haben die Ausführungen in den beiden Urteilsabschnitten zum Gegenstand, indem dargelegt wird, in welcher Weise sich der Angeklagte bei seinen Maßnahmen zur Sicherstellung und Verwertung des Zements für den Mitangeklagten ██████████ und für die von diesem vertretenen Firmen eingesetzt hat, und inwieweit er hierbei pflichtwidrig vorgegangen ist. Infolgedessen kam, da die Strafkammer den Schuldvorwurf als begründet angesehen hat, ein teilweiser Freispruch nicht in Betracht.
Auch sonst ist, von den Fällen █████ abgesehen, weder zum Schuld- noch zum Strafaussprach ein Rechtsirrtum zuungunsten des Angeklagten ersichtlich.
2.) Hingegen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung in den beiden Fällen █████ nicht aufrechterhalten werden. Diese weisen gegenüber den anderen Fällen schon insofern eine Besonderheit auf, als dort dem Angeklagten Geschenke in Form von Geld- und Sachzuwendungen gemacht worden sind, während ihm hier der Mitangeklagte ████ lediglich gestattet hat, Forderungen, die diesem aus der Ausführung von Gartenarbeiten auf Grundstücken des Angeklagten erwuchsen, in Raten zu tilgen. Allerdings kann in einem solchen Entgegenkommen sehr wohl die Gewährung eines Vorteils im Sinne des § 332 StGB liegen, zumal wenn dies, wie hier, in einer Weise gezeigt wird, dass der Schuldner Zeitpunkt und Höhe der Tilgungsraten sozusagen nach freiem Belieben bestimmen kann. Immerhin ist auch in diesem Zusammenhang nicht unbeachtlich, dass, wie die Strafkammer feststellt, die von ████ für die Gartenarbeiten angesetzten Preise an sich angemessen waren, also den Preisen entsprachen, die üblicherweise für solche Arbeiten gefordert und bezahlt wurden.
Diese Besonderheiten geben jedoch mit zu dem Bedenken Anlass, ob die Strafkammer die Voraussetzungen des § 332 StGB im Übrigen, vor allem das Zustandekommen der für eine Anwendung dieser Vorschrift erforderlichen Unrechtsvereinbarung, aus rechtlich zutreffenden Erwägungen bejaht hat. Hierzu wird an mehreren Stellen des Urteils gesagt, der Mitangeklagte ████ habe dieses Entgegenkommen dem Angeklagten bewiesen, um ihn „bei guter Laune“ zu halten, damit er dafür sorge, dass ████ „zur Submission aufgefordert“ werde. Welchen Sinn die Strafkammer diesen Wendungen beigemessen hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Sie könnten jedenfalls dahin verstanden werden, dass sich der Mitangeklagte ████ nur das Wohlwollen des an der Vergebung von Aufträgen maßgeblich beteiligten Angeklagten nicht hat verscherzen wollen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass ████ als Experte für Rasenflächen von Flugplätzen und als Inhaber eines Unternehmens, das allen Anforderungen gerecht werden konnte, zwar bei den Engländern gut angeschrieben war, dass er aber trotzdem, wie die Strafkammer des Näheren dargelegt hat, ein besonderes Interesse an dem Wohlwollen der deutschen Dienststellen hatte, um von ihnen auf die Firmenvorschlagsliste gesetzt und als bestgeeignetster Unternehmer vorgeschlagen zu werden. Gerade dieses Interesse konnte für ████ der Anlass sein, den Wünschen des Angeklagten auf Gewährung von Ratenzahlungen zu entsprechen, damit dieser, wie ████ sich in seiner Einlassung ausgedrückt hat, bei den Engländern „nicht querschieße“ und ihm „keine Knüppel zwischen die Beine werfe“. Sollte das Bestreben des Mitangeklagten ████ bei Bewilligung der Ratenzahlungen allein hierauf gerichtet gewesen sein, so hätte er damit den Angeklagten nicht zu einer pflichtwidrigen Handlung bestimmen, sondern verhindern wollen, dass dieser ihn bei der Vergebung der Aufträge in pflichtwidriger Weise benachteiligte. Dass die Strafkammer die Wendung „bei guter Laune halten“ in diesem Sinne gemeint, trotzdem aber die Merkmale des § 332 StGB als verwirklicht angesehen hat, ist mangels einer eingehenderen Erörterung nicht auszuschließen, zumal da ihr die inzwischen ergangenen Entscheidungen des Senats zu den Bestechungstatbeständen nicht bekannt waren und sie deshalb diese Rechtsprechung nicht berücksichtigen konnte. Somit bleibt offen, ob die dem Angeklagten von ████ zugebilligten Vorteile als Gegenleistung für eine Amtspflichtverletzung gewährt und angenommen worden sind. Es fehlt daher an zureichenden Feststellungen dafür, dass die Beteiligten eine Unrechtsvereinbarung getroffen haben, wie sie zur Anwendung des § 332 StGB erforderlich ist. In dieser Hinsicht bedarf der Sachverhalt erneuter Prüfung und Klärung. Dabei wird möglicherweise von wesentlicher Bedeutung sein, dass ████ wiederholt Akonto-Zahlungen erbeten und erhalten hat (Bl. 226 UA) und dem Angeklagten nur widerwillig entgegengekommen ist (Bl. 227 UA).
Nach allem kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit der Angeklagte in den beiden Fällen █████ der schweren passiven Bestechung schuldig befunden worden ist. Damit ist zugleich die Verfallerklärung, soweit sie in den Fällen █████ ausgesprochen worden ist, in Höhe von 3.000 DM aufgehoben. Im Übrigen hat die Teilaufhebung des Urteils den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Hingegen bleiben davon die in den anderen Fällen festgesetzten Einzelstrafen unberührt, da sich auf deren Bemessung die in den Fällen █████ erkannten, verhältnismäßig geringen Einzelstrafen nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben können.
B. Zur Revision des Angeklagten ███
I. Verfahrensrügen:
1.) Soweit die verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Revision mit denen übereinstimmen, die der Mitangeklagte ██ erhoben hat, sind sie aus den zu dessen Revision erörterten Gründen (Abschn. A I 5 und 7) nicht gerechtfertigt. Im Einzelnen wird darauf verwiesen.
2.) Hingegen greift die Rüge durch, § 265 StPO sei verletzt. Die Strafkammer hat den Angeklagten außer zu Gefängnis, also zu der Strafe, die § 333 StGB bei Versagung mildernder Umstände allein vorsieht, auch zu einer Geldstrafe gemäß § 27 a StGB auf Grund der Annahme verurteilt, er habe aus Gewinnsucht gehandelt. Obwohl weder dieser rechtliche Gesichtspunkt noch die Vorschrift des § 27 a StGB im Eröffnungsbeschluss angeführt sind, hat die Strafkammer, wie auf Grund der Beweiskraft des Protokolls aus dessen Schweigen entnommen werden muss, von ihr Gebrauch gemacht, ohne den Angeklagten zuvor darauf hingewiesen zu haben, dass ihre Anwendung in Betracht komme. In dem Unterlassen des Hinweises liegt, wie der Senat in BGHSt 3, 31 des Näheren ausgeführt hat, ein Verstoß gegen § 265 Abs. 2 StPO. Dass darauf die Bejahung der Gewinnsucht und damit die Geldstrafe beruhen, kann nicht verneint werden. Infolgedessen muss diese aufgehoben werden, so dass zu den übrigen gegen die Anwendung des § 27 a StGB gerichteten Angriffen der Revision keine Stellung genommen zu werden braucht.
Es ist aber auch nicht auszuschließen, dass sich die Annahme der Gewinnsucht nicht allein auf die Höhe der Geldstrafe, sondern auch auf das Ausmaß der Freiheitsstrafe ausgewirkt hat, weil die Strafkammer sie bei deren Bemessung als „strafschärfenden Umstand mit herangezogen hat“. Aus diesem Grunde kann das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, im gesamten Strafaussprach nicht bestehen bleiben.
II. Sachrüge:
1.) Entgegen der Meinung der Revision ist die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich der aktiven Bestechung schuldig gemacht, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Wie schon zu der Revision des Mitangeklagten ██ ausgeführt ist (Abschn. A II 1), war dieser nach den Feststellungen des Urteils Beamter im strafrechtlichen Sinne. Dass seine Dienstverrichtungen aus der deutschen Staatsgewalt abzuleiten waren und dass sie deutschen staatlichen Zwecken dienten, geht aus dem Urteil deutlich hervor. Ebenso ist darin in zureichender Weise dargetan, dass dem Angeklagten die Umstände bekannt gewesen sind, welche die Eigenschaft des Mitangeklagten ██ als Beamter im Sinne des § 359 StGB begründeten.
Dass diesem auch in Beziehung auf die von dem Angeklagten vertretenen Firmen Ermessensentscheidungen oblagen, kann nach dem Sachverhalt, wie ihn die Strafkammer als erwiesen angesehen hat, ernstlich nicht bezweifelt werden. Darauf, ob diese Entscheidungen unter die Tätigkeiten des Mitangeklagten ██ fielen, die in dem Abschnitt III 2 der Urteilsgründe (Bl. 90–95 UA) aufgeführt sind, kommt es nicht an. Im Urteil sind, wie die Revision selbst vorträgt, an anderer Stelle (Bl. 158 UA) eine größere Anzahl von Ermessensentscheidungen genannt, die ██ hinsichtlich der Firmen zu treffen hatte, deren Interessen der Angeklagte wahrnahm. Was die Revision hier im Einzelnen einwendet, ist nichts anderes als der unzulässige Versuch, an die Stelle der Feststellungen des Landgerichts und deren Würdigung ihre eigene Sachdarstellung und Beurteilung zu setzen.
Das gilt auch für das Vorbringen, der Angeklagte habe bei Abgabe des Versprechens, für jede gelieferte Tonne Zement 0,50 DM zu zahlen, keine für ihn beachtliche Ermessensentscheidung von dem Mitangeklagten ██ zu erwarten gehabt; die Frage der Bildung einer Arbeitsgemeinschaft sei später aufgetaucht, als die Konkurrenz sich über die Bevorzugung der Firma ████████ beschwert habe. Solche Beschwerden sind jedoch, wie im Urteil des Näheren dargelegt ist, nicht erst einige Zeit nach Abgabe des Versprechens erhoben worden, sondern schon seit 1951. Allein die Tatsache, dass sie sich im Laufe der Zeit mehr und mehr verstärkten, ließ dann eine weitere Wunschaltung der Firma ████████ als alleiniger Zementlieferant untunlich erscheinen und führte schließlich zu der Bildung der Interessengemeinschaft, worüber sich die Aktennotiz des Angeklagten vom 8. August 1953 verhält. Das alles war diesem auch bekannt, wie die Strafkammer im Hinblick auf die engen persönlichen Beziehungen zwischen den beiden Angeklagten angenommen hat.
Die Behauptung, die Rechtsprechung über die Bestechung bei Ermessenshandlungen sei nicht eindeutig, trifft nicht zu oder, jedenfalls, nicht mehr zu. Der Senat hat letzthin zu den Bestechungstatbeständen in mehreren teils veröffentlichten, teils zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidungen Stellung genommen und die Unklarheiten beseitigt, die zum Teil durch die Fassung einiger Urteile des Reichsgerichts entstanden waren. Den Voraussetzungen, wie sie der Senat umschrieben hat, wird das angefochtene Urteil gerecht.
Dass es gewisse Wendungen enthält, die, für sich gesehen, zu Bedenken Anlass geben könnten, ist unschädlich, wie zu der Revision des Mitangeklagten ██ (Abschn. A II 1) des Näheren erörtert ist. Die hinsichtlich der Unrechtsvereinbarung getroffenen Feststellungen zur inneren Tatseite sind ebenfalls ausreichend und rechtfertigen die Annahme vorsätzlichen Handelns.
Da der Strafaussprach wegen des Verfahrensverstoßes (Abschn. B I 2) bereits der Aufhebung unterliegt, können die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung auf sich beruhen. Bemerkt sei nur: Dass die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen von „seinen“ Unternehmen spricht, besagt nicht, dass sie die Beteiligung des Angeklagten an den von ihm vertretenen Firmen verkannt hat.
C. Zur Revision des Angeklagten █████
I. Verfahrensrügen:
Die Ansicht der Revision, die Strafkammer sei infolge der Mitwirkung des Gerichtsassessors Dr. ███ nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil er dieser nicht den Vorschriften des § 63 GVG entsprechend als Mitglied zugewiesen worden sei, trifft nicht zu. Wie die Revision selbst vorträgt, ist er durch Beschluss des Präsidiums des Landgerichts in Köln vom 31. Dezember 1958 mit Wirkung vom 1. Januar 1959 zum Mitglied der 3. großen Strafkammer bestellt worden. Damit ist dem § 63 Abs. 1 GVG Genüge geschehen, wonach vor Beginn des Geschäftsjahres unter anderem die ständigen Mitglieder der einzelnen Kammern zu bestimmen sind. Der Vorwurf, die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 GVG seien dabei nicht beachtet worden, geht fehl; sie kamen nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres gehandelt hat. Dass die Zuteilung des Gerichtsassessors Dr. ███████ nicht in dem allgemeinen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1959, sondern in einem diesen ergänzenden Beschluss erfolgte, ist ohne Bedeutung; dessen Bestimmungen wurden damit Bestandteil des Geschäftsverteilungsplanes. Diese Maßnahme beruhte im Übrigen, wie aus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten hervorgeht, allein darauf, dass zur Zeit der Beratung des Geschäftsverteilungsplanes im Präsidium noch nicht feststand, welche der an das Landgericht abgeordneten Gerichtsassessoren und Assessoren bei diesem über den 31. Dezember 1958 hinaus verbleiben würden; nur deshalb wurde die Beschlussfassung über deren Zuteilung einem späteren Zeitpunkt vorbehalten und erst am 31. Dezember 1958 vorgenommen. Dieses nach der Sachlage gebotene Vorgehen gibt daher keinen Anlass, die Ordnungsmäßigkeit der Bestellung des Gerichtsassessors Dr. ████████ zum Mitglied der 3. großen Strafkammer in Zweifel zu ziehen.
In der Verhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger zu der Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts ergänzend vorgebracht, der Beschluss vom 31. Dezember 1958 trage nur die Unterschrift des Landgerichtspräsidenten, nicht aber die Unterschriften der übrigen Mitglieder des Präsidiums; auch deshalb sei Gerichtsassessor Dr. ██ nicht in rechtswirksamer Weise zum Mitglied der 3. großen Strafkammer berufen worden. Insoweit ist die Rüge unzulässig, weil sie in dieser Richtung und mit dieser Begründung nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Frist erhoben worden ist.
II. Sachrüge:
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur aktiven Bestechung wird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den Feststellungen getragen. Die einzigen Bedenken, die sich auch hier wegen einiger Wendungen des Urteils ergeben könnten, sind bereits in den Ausführungen zu der Revision des Mitangeklagten ██ (Abschn. A II 1) behandelt worden; sie gefährden, wie dort dargelegt ist, den Bestand des Urteils nicht.
Was die Revision gegen die Annahme der Beihilfe einwendet, erschöpft sich in unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Dafür, dass dieses Erfahrungssätze oder den Rechtsgrundsatz „in dubio pro reo“ verletzt habe, ist nichts ersichtlich. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz würde nur vorliegen, wenn die Strafkammer Zweifel gehabt hätte, ob der Angeklagte als Gehilfe des früheren Mitangeklagten ██████ bei der von diesem begangenen aktiven Bestechung wissentlich tätig geworden wäre, und ihn trotzdem verurteilt hätte. Davon kann jedoch keine Rede sein. Die Urteilsgründe ergeben deutlich, dass das Landgericht auch insoweit bei Abwägung des Für und Wider zu der sicheren Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt ist.
Ebenso lässt die Bemessung der Freiheitsstrafe und der an deren Stelle getretenen Geldstrafe keinen Rechtsfehler erkennen.
D. Zur Revision des Angeklagten Günther ██████
1.) Die Meinung der Revision, die Strafkammer hätte im ersten Fall der Verurteilung das Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 2 und 11 Abs. 3 StrFG 1954 einstellen müssen, trifft nicht zu. Zwar ist es richtig, dass die dieser Verurteilung zugrunde liegende Straftat vor dem 1. Dezember 1953, dem nach § 1 StrFG 1954 maßgebenden Stichtag, beendet war. Die Revision übersieht jedoch, dass die Straftat, die zu der Verurteilung in dem zweiten Fall geführt hat, ebenfalls vor dem 1. Dezember 1953 begangen worden ist. Infolgedessen kommt es gemäß § 11 Abs. 1 StrFG 1954 für die Straffreiheit auf die Höhe der Gesamtstrafe an, die hier sieben Monate Gefängnis beträgt und damit nicht mehr innerhalb der Grenzen des § 2 Abs. 2 StrFG 1954 liegt. Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 StrFG 1954 findet hingegen keine Anwendung; weil sie das Zusammentreffen von Handlungen im Sinne des Absatzes mit solchen Handlungen betrifft, die nach dem Stichtag liegen oder aus anderen Gründen als wegen der Höhe der Strafe von der Straffreiheit ausgeschlossen sind (BGHSt 6, 312; 7, 240; auch BVerfG 10, 340, 351 ff.).
Die auf die Sachrüge hin gebotene Überprüfung des Urteils hat auch sonst weder zum Schuld- noch zum Strafaussprach einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Angriffe der Revision gegen die Bemessung der Strafe im zweiten Fall sind unbegründet.
Darauf, dass ein Angeklagter im Verhältnis zu Mitangeklagten zu hart bestraft worden sei, kann die Revision nicht gestützt werden. Abgesehen davon, dass die Feststellungen des Urteils der Behauptung entgegenstehen, das Maß der Schuld des Angeklagten als des Geschäftsführers der Firma ████ & Cie. sei geringer zu bewerten als das der Gesellschafter. Auch fehlt es an jedem Anhalt dafür, dass die Strafkammer die in der Person des Angeklagten liegenden Umstände nicht oder nicht angemessen berücksichtigt hat.
E. Zu den Revisionen der Angeklagten Gustav █████████ und Dr. ██████████
Mit Recht weisen die Revisionen darauf hin, dass die Strafverfolgung gegen die Angeklagten nach § 67 Abs. 2 StGB verjährt ist. Die diesen zur Last gelegte gemeinschaftliche aktive Bestechung war, wie zutreffend geltend gemacht wird, spätestens mit dem Abschluss der Bauarbeiten an dem Hause des Mitangeklagten ██████, d.h. am 12. August 1953, beendet. Mit diesem Tage begann daher gemäß § 67 Abs. 4 StGB die Verjährungsfrist hinsichtlich der Angeklagten zu laufen.
Die erste gegen sie wegen der begangenen Tat gerichtete richterliche Handlung bildete ausweislich der Akten die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 17. September 1958, mit der er die Zustellung der Anklageschrift an die Angeklagten anordnete. Zu diesem Zeitpunkt war die fünfjährige Frist abgelaufen, die in § 67 Abs. 2 StGB für die Verjährung von Vergehen vorgesehen ist, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatigen Gefängnisstrafe bedroht sind.
Die Strafkammer hat dies an sich nicht verkannt, meint jedoch, die Frist sei vor ihrem Ablauf durch einen in diesem Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den Mitangeklagten Günther ██████ unter dem 11. Januar 1958 erlassenen Haftbefehl des Amtsgerichts in Köln unterbrochen worden; Gegenstand der Strafverfolgung sei der Wiederaufbau des Hauses gewesen, der in seinen Einzelheiten unter Ermittlung aller hieran in strafbarer Weise Beteiligten habe aufgeklärt werden sollen; diesem Zweck habe der Haftbefehl gedient, der einer Verdunklung habe begegnen und damit zugleich zu der alsbaldigen Feststellung der Mittäter habe führen sollen; deshalb sei durch seinen Erlass auch eine Unterbrechung der Verjährung gegen die Mittäter eingetreten.
Dieser Meinung kann nicht beigepflichtet werden. Nach § 68 Abs. 2 StGB erstreckt sich die Wirkung der Unterbrechung nur auf die Person, auf die sich die richterliche Handlung bezieht. Hier richtete sich der Haftbefehl lediglich gegen den Mitangeklagten Günther ██████. Die Anordnung der Untersuchungshaft wurde auch allein auf Tatsachen gegründet, die seine Stellung und sein Vorgehen als Geschäftsführer der Firma ██ & Cie. betrafen. Andere Personen, wie etwa die Gesellschafter der Firma, sowie deren Verhalten sind nicht einmal beiläufig erwähnt. Unter diesen Umständen ist die Annahme nicht gerechtfertigt, der Haftbefehl habe sich auch auf die Angeklagten erstreckt und habe die gegen sie laufende Verjährung ebenfalls unterbrochen.
Das Reichsgericht hat allerdings – und darauf beruft sich die Strafkammer – in RGSt 36, 350 ausgesprochen, der Haftbefehl, der gegen einen zur Hauptverhandlung geladenen, aber nicht erschienenen Angeklagten erlassen worden sei, um dessen Erscheinen in einer neuen Hauptverhandlung zu erzwingen, habe auch die Unterbrechung der Verjährung gegen den Mitangeklagten bewirkt, weil damit zugleich die Durchführung der Hauptverhandlung gegen ihn sichergestellt worden sei. Ob dieser Auffassung uneingeschränkt beizutreten ist, mag auf sich beruhen. Sicherlich liegt sie an der äußersten Grenze dessen, was bei Auslegung der Vorschrift des § 68 Abs. 2 StGB noch vertreten werden kann. Bei einer Sachlage, wie sie hier gegeben ist, scheiden die Erwägungen der genannten Entscheidung jedenfalls aus.
Dass der Vollzug des Haftbefehls möglicherweise auch dazu hätte führen können, Tatsachen zu ermitteln, die zur Feststellung einer strafbaren Beteiligung der Angeklagten geeignet waren, ist nur eine beiläufige Folge, der für sich allein hinsichtlich der Angeklagten nicht die Wirkung zukommen kann und zukommt, welche die Strafkammer dem Haftbefehl beigelegt hat.
Demgemäß ist das Verfahren gegen die Angeklagten auf Grund des § 66 StGB wegen Verjährung einzustellen. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens hat nach § 467 Abs. 1 StPO die Staatskasse zu tragen. Sie auch mit den den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu belasten, besteht kein Anlass. Zwar war die Strafverfolgung schon bei Eröffnung des Hauptverfahrens verjährt, was zur Folge hat, dass die Angeklagten hinsichtlich der Auslagenerstattung wie ein wegen erwiesener Unschuld freigesprochener Angeklagter zu behandeln sind, dem in § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 StPO ein Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen eingeräumt ist. Indessen findet, wie der Senat in BGHSt 13, 75, 79 des Näheren dargelegt hat, auch hier der 2. Halbsatz dieser Vorschrift Anwendung, der jenen Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen wieder beseitigt, indem § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft für entsprechend anwendbar erklärt ist. Hiernach kann der Anspruch auf Entschädigung und damit auch der Anspruch auf Auslagenerstattung – ausgeschlossen werden, wenn die zur Untersuchung gezogene Tat eine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit in sich geschlossen hat, oder wenn der Angeklagte die Verübung eines Verbrechens oder Vergehens vorbereitet hatte. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Das Vorgehen der Angeklagten schloss eine grobe Unredlichkeit nach den Feststellungen des Urteils in sich. Dass diese der Beurteilung nach § 2 aaO zugrunde gelegt werden dürfen und müssen, hat der Senat in dem angeführten Urteil schon ausgesprochen. Was die Revision gegen sie vorbringt, sind Einwendungen tatsächlicher Art, die keine Berücksichtigung finden können.
Somit greift die zwingende Vorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO nicht Platz. Der Senat hält es aber auch nach Lage der Sache nicht für geboten, von sich aus in Anwendung des ihm eingeräumten Ermessens die Erstattung der den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen durch die Staatskasse anzuordnen.
F. Zur Revision des Angeklagten ████
Die Verurteilung des Angeklagten wegen aktiver Bestechung in zwei Fällen begegnet durchgreifenden Bedenken, wie im Einzelnen zu der Revision des Mitangeklagten ██ (Abschn. A II 2) dargelegt ist. Aus den dort angeführten Gründen unterliegt das Urteil der Aufhebung, soweit der Angeklagte für schuldig befunden worden ist. Die Einwendungen der Revision, die in jenem Abschnitt nicht behandelt sind, zu erörtern, erübrigt sich daher.
G. Zur Revision des Angeklagten ███████
I. Prozesshindernisse:
1.) Die Meinung, das Verfahren gegen den Angeklagten hätte wegen Verjährung eingestellt werden müssen, kann nicht geteilt werden. Wie die Revision selbst vorträgt, hat der Bundesgerichtshof in der von ihr angeführten Entscheidung NJW 1951, 727 zur Frage des Beginns der Verjährung bei der Anstiftung Stellung genommen und in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht ausgesprochen, dass die Verjährung der Strafverfolgung gegen den Anstifter erst mit der Beendigung der Haupttat beginnt. Für die Beihilfe muss dasselbe gelten. Der Hinweis der Revision auf RGSt 65, 362 geht fehl, weil es sich dort um den besonderen Fall einer Dauerstraftat handelte, bei der die Hilfeleistung nur auf bestimmte einzelne Teile gerichtet war, während, unabhängig von ihr, die strafbare Beteiligung des Haupttäters noch fortdauerte.
Darauf, ob der Angeklagte der Meinung gewesen ist, der Acquisiteur der Firma █████ KG, der frühere Mitangeklagte █████████, werde das Geschenk dem Mitangeklagten ██ spätestens Anfang November 1953 übersenden, kann es für die Verjährung nicht ankommen; sie beginnt, unabhängig von den Vorstellungen des Gehilfen, nach § 67 Abs. 4 StGB mit dem Tage, an dem die strafbare Handlung begangen ist. Das war hier die Übergabe des Geschenkes durch ████ an ██ im Juli 1954.
Zu der von der Revision vermissten Prüfung, ob der Angeklagte die Kostentibernahme auch dann zugesagt hatte, wenn ████████ die Geschenkübergabe für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt hatte, bestand für die Strafkammer kein Anlass. Soweit in diesem und auch in anderem Zusammenhang mangelnde Sachaufklärung durch unzureichende Befragung des Angeklagten gerügt wird, sei bemerkt, dass hierauf der Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht nicht gestützt werden kann, wie schon zur Revision des Mitangeklagten ██ ausgeführt worden ist (Abschn. A I 6).
Was für die Verjährung gilt, trifft entsprechend für die Frage der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf den Gehilfen zu (vgl. auch hierzu BGH NJW 1951, 727). Die Niederschlagung eines Strafverfahrens kommt nach § 1 StrFG 1954 nur bei Straftaten in Betracht, die vor dem 1. Dezember 1953 begangen sind. Da es hier an dieser Voraussetzung mangelt, kann dem Angeklagten die Vergünstigung der Straffreiheit nicht zuteilwerden.
II. Verfahrensrügen:
1.) Die Behauptung der Revision, die Verlesung der Niederschriften über die richterliche Vernehmung des Angeklagten durch das Amtsgericht in Wilhelmshaven vom 23. April 1959 und über die polizeiliche Vernehmung des früheren Mitangeklagten ██████ beruhten nicht auf begründeten Gerichtsbeschlüssen, wird durch die gerichtliche Niederschrift widerlegt. Danach hat die Strafkammer zunächst am dritten Verhandlungstag (6. April 1959) in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Beschluss über die Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des früheren Mitangeklagten ████████ verkündet mit der Begründung, dass „dieser in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann“. Am 14. Verhandlungstag (27. April 1959) ist sodann, nachdem der Beschluss über die Entbindung des Angeklagten ███ von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung vom 21. April 1959 verlesen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden war, in Anwesenheit des Verteidigers der Beschluss verkündet worden, die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Angeklagten vom 23. April 1959 solle verlesen werden, weil „die Gründe über die Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen Krankheit für eine längere oder ungewisse Zeit auch heute noch fortbestehen“.
Dass der Angeklagte und sein Verteidiger keine Gelegenheit gehabt hätten, zu der Verlesung der polizeilichen Aussage des früheren Mitangeklagten ███████ sachdienliche Anträge zu stellen, trifft ausweislich des Protokolls ebenfalls nicht zu.
2.) Die Revision irrt, wenn sie meint, die Niederschrift über die polizeilichen Angaben des früheren Mitangeklagten █████ hätten nicht verlesen werden dürfen, weil ihm, wäre er in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden, ein Aussageverweigerungsrecht nach § 52 StPO zugestanden hätte. Dieses Recht hätte er nicht gehabt; vielmehr wäre er bei einer Anhörung als Zeuge nur befugt gewesen, gemäß § 55 Abs. 1 StPO die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zugezogen haben würde. Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO stand aber einer Verlesung auch derjenigen Teile der polizeilichen Aussage nicht entgegen, auf die es sich im Falle der Zeugenvernehmung erstreckt hätte.
Dass █████████ bei seiner polizeilichen Anhörung über die Möglichkeit der Auskunftsverweigerung wie auch darüber nicht belehrt worden ist, dass er als Beschuldigter zu keiner Aussage verpflichtet war, bildete ebenfalls kein verfahrensrechtliches Hindernis, die Niederschrift gemäß § 251 Abs. 2 StPO zu verlesen (BGHSt 10, 186, 190).
Dafür, dass die Strafkammer bei der Würdigung der polizeilichen Angaben des früheren Mitangeklagten ██████ und der von ihm der Firma ████ KG erstatteten Berichte die besonderen Umstände, unter denen sie zustande gekommen seien, nicht berücksichtigt habe, fehlt jeder Anhalt. Die Tatsache, dass █████████ zu den Berichten nicht gehört worden ist, stand ihrer Verwertung nicht entgegen; es genügt, dass sie dem Angeklagten vorgehalten worden sind, und dass er damit auch insoweit Gelegenheit zur Verteidigung gehabt hat.
Was die Revision über die Auswirkungen der Urteilsfeststellungen auf den früheren Mitangeklagten ███████ vorträgt, ist abwegig. Auch wenn dieser an dem Verfahren nicht mehr beteiligt war, musste die Strafkammer über sein Vorgehen Feststellungen treffen, soweit dies zur Beurteilung des dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Verhaltens erforderlich war. Eine Vorschrift, wonach ein Gehilfe nur zugleich mit dem Haupttäter oder nach diesem strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und verurteilt werden darf, gibt es nicht.
III. Sachrüge:
In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur aktiven Bestechung unterliegt nach dem Sachverhalt, den die Strafkammer als erwiesen angesehen hat, keinen Bedenken. Das gilt auch für die Feststellungen zur inneren Tatseite, gegen die sich die Revision insbesondere wendet. Soweit sie sich hierbei auf ihre verfahrensrechtlichen Beanstandungen beruft, ist das Vorbringen nach dem zuvor Gesagten unbegründet. Im Übrigen bewegen sich ihre Einwendungen auf tatsächlichem Gebiet, indem sie versucht, an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts ihre eigene zu setzen; das ist unzulässig und daher unbeachtlich.
Dass die Firma Hermann █████ KG einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung bei der Vergabe von RAF-Bauvorhaben gehabt habe, weil sie ein Unternehmen aus einem Notstandsgebiet gewesen sei, trifft nicht zu. Zwar waren nach ministeriellen Erlassen der Bundes- und Landesregierung u.a. Unternehmen aus Notstandsgebieten bevorzugt, d.h. angemessen zu berücksichtigen. In diesen Erlassen wurden jedoch nur Anweisungen an die unterstellten Behörden gegeben. Dem einzelnen der danach in Betracht kommenden Unternehmen wurde damit kein Anrecht eingeräumt, bei der Vergabe bestimmter Bauvorhaben herangezogen zu werden.
Der Umstand, dass der Haupttäter das Geschenk im Zeitpunkt der Zusage der Bezahlung schon gekauft hatte, stand der Annahme der Beihilfe nicht entgegen. Die nach § 333 StGB strafbare Handlung liegt nicht in dem Kauf, sondern in dem Angebot und in der Übergabe des Geschenkes.
Dass einzelne Wendungen des Urteils, die allein zu Zweifeln Anlass geben könnten, dessen Bestand nicht gefährden, ist aus der Revision des Mitangeklagten ██ (Abschn. A II 1) im Einzelnen dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
Auch im Strafaussprach weist das Urteil keinen Rechtsirrtum zuungunsten des Angeklagten auf.
| Dotterweich | Scharpenseel | Meyer | |||
| Baldus | Kirchhof |