Treffer
BGH Urteil

Revisionen in fahrlässiger Tötung: Verwerfung einer Revision, Aufhebung und Zurückverweisung einer anderen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 12/52
Datum
08.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision eines Angeklagten, der als Führer eines Lastzuges wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden war, bestätigte dessen Verschulden. Die Revision des Führers des Pferdegespanns hatte dagegen Erfolg: das Urteil wurde in dessen Teil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Entscheidend waren Beurteilungen zu Fahrpflichten, Sichtverhältnissen und zur Beweiswürdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Führer eines Kraftfahrzeugs muss seine Fahrweise so anpassen, dass er einem verkehrswidrig handelnden Dritten nicht Leben oder Gesundheit zumutet; er darf nicht auf sein Recht pochen, wenn dadurch die Gefährdung anderer entsteht.

2

Erkennt der Fahrzeugführer aus kurzer Entfernung, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer unentschlossen oder verkehrswidrig auf der Fahrbahn steht, hat er anzuhalten, wenn ein sicheres Vorbeifahren nicht offensichtlich möglich ist.

3

Wer tatsächlich die Gewalt über ein Gespann ausübt, gilt als dessen Führer im Sinne des § 7 Abs. 3 StVO; die Zuordnung ist Sache der Tatsachenfeststellung des Tatrichters.

4

Bei der Prüfung pflichtwidrigen Verhaltens eines Führers langsamer oder landwirtschaftlicher Fahrzeuge ist zu berücksichtigen, ob Straßenverhältnisse (seitliche Wölbung, unbenutzbare Seitenstreifen) eine Benutzung der äußersten rechten Fahrbahn ausschließen.

5

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bedarf tragfähiger Feststellungen zum Verantwortungsumfang und Kausalzusammenhang; bei Rechtsirrtum oder unzureichender Würdigung ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 19. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ ███, geboren am ███████████ █████ in ██, ██ aus ███, geboren am ███ ███████ in ██, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Worchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 19. Oktober 1951 wird auf seine Kosten verworfen.

Auf die Revision des Angeklagten ████████████ wird dieses Urteil, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Angeklagten sind wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretungen der Straßenverkehrsordnung verurteilt worden, weil die auf dem väterlichen Hof des Angeklagten ████████████ beschäftigte, 18 Jahre alte Magdgehilfin Magdalene █████████████, die sich am 5. Juli 1951 in dessen Begleitung mit einem pferdebespannten Lastzug, den der Angeklagte ████ führte, auf dem Weg zur Feldarbeit befand, tödlich verletzt wurde.

1. Die Revision des Angeklagten ████ hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat das für den Beschwerdeführer ursächliche Verschulden darin gesehen, dass er nicht sofort gebremst hat, als er aus einer Entfernung von 10 m bemerkte, dass das Mädchen mitten auf der Fahrbahn stehen blieb, anstatt das Gespann nach rechts hinterzulenken und den Weg freizugeben; denn bei einer Fahrgeschwindigkeit von 25 km/h hätte ████ sein Fahrzeug noch auf einer Strecke von 6 bis 7 m zum Stehen bringen können.

Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision gehen fehl.

Dass der Angeklagte, ohne vorher gebremst zu haben, an dem Mädchen vorbeigefahren ist, versteht sich auf Grund des verkehrsmedizinischen Gutachtens einwandfrei festgestellt. Danach müsste er, wenn er gebremst hätte, entgegen seiner Einlassung mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h gefahren sein, was jedoch in den Zeugenaussagen keine Stütze findet. Der abweichenden Bekundung des Vaters des Beschwerdeführers hat das Landgericht keinen Glauben geschenkt, weil seine Angaben in entscheidenden Punkten ungenau waren. Wenn in dem Urteil in diesem Zusammenhang hervorgehoben wird, dass das Ergebnis des Gutachtens „auch den Eindruck aller Zeugen und Aussagen des Vaters des Angeklagten entspricht“, so sind hiermit andere von diesen Zeugen bekundete Umstände, nicht auch die Behauptung, sein Sohn habe rechtzeitig gebremst, gemeint; denn abschließend wird noch betont: „Alle Tatzeugen (mit Ausnahme des Vaters des Angeklagten) haben den Unfall kommen sehen und sich gewundert, dass der Angeklagte nicht eher bremste.“

Demgegenüber kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Denn er hat das Pferdegespann schon aus einer Entfernung von 40 m auf der Mitte der Straße gesehen und die Magdalene █████████████ seines Erachtens keine Anstalten machte, ihm den Weg freizugeben, sondern das Pferd in derselben Richtung weiterführte. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass sie nach einem kurzen Augenblick nach rechts ausweichen werde, und zwar selbst dann nicht, wenn er nicht erkannt haben sollte, dass das Gespann im Begriff war, nach links in Richtung ██ ████ abzubiegen. Er war vielmehr verpflichtet, seine Fahrweise auf ein verkehrswidriges Verhalten des Mädchens einzurichten, um einen Zusammenstoß zu vermeiden; denn kein Verkehrsteilnehmer darf auf sein Recht pochen und Leben und Gesundheit des verkehrswidrig Handelnden aufs Spiel setzen (BGH, Urt. v. 21. Mai 1951 – 4 StR 77/51 –). Spätestens als er, auf 10 m herangekommen, wahrnahm, dass die Magdalene █████████████ unentschlossen stehen blieb, musste er sein Fahrzeug anhalten und warten, bis die Bahn frei war, anstatt zu versuchen, das verbliebene enge Raum noch an dem Gespann vorbeizukommen.

In diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer auch sein Fahrzeug nach den Urteilsfeststellungen noch rechtzeitig zum Stehen bringen können, dass der Unfall hierdurch vermieden worden wäre. Ob die tödliche Verletzung erst durch den Sturz des Mädchens herbeigeführt worden ist, weil nur dieses über den Rand des Weges hinweggerollt ist, ist bei dieser Sachlage unerheblich. Die Urteilsausführungen enthalten insoweit nur Erörterungen, auf denen die Entscheidung nicht beruht.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Beschwerdeführers darin erblickt, dass dieser seine Geschwindigkeit auch nicht herabgesetzt hat, als er sich der unübersichtlichen Stelle näherte und das Pferdegespann in sein Blickfeld geriet. Denn wenn er dies – wie die Verkehrslage es erforderte – getan hätte, würde sich das Gespann, das sich von der Abzweigung des Weges nach █████ ██ noch 21 m entfernt befand, weiter links gehalten haben, so dass für ihn die Möglichkeit bestanden hätte, an ihm rechts in ausreichender Zeit vorbeizufahren.

Tatsächlich hätte die Magdalene ██████ mehr Zeit gehabt, ihr Verhalten der Verkehrslage anzupassen.

Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Unfall sowie dem Tod des Opfers ist nicht ausgeschlossen. Dies könnte den Beschwerdeführer nur dann entlasten, wenn der Erfolg dadurch unvorhersehbar geworden wäre. Das trifft indes, wie das Urteil rechtlich einwandfrei ausführt, nicht zu.

Die Strafzumessungserwägungen sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Vorwurf einer rücksichtslosen Fahrweise findet in dem festgestellten Sachverhalt eine ausreichende Grundlage. Das mitwirkende Verschulden der Getöteten ist strafmildernd berücksichtigt. Den Strafzwecken und dem Sühnebedürfnis konnte der Tatrichter unter Berücksichtigung der ständig weiter nachlassenden Verkehrsdisziplin bei Bemessung der Strafe Rechnung tragen. Aus alledem war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

II. Das Rechtsmittel des Angeklagten ████████████ ist im Ergebnis begründet.

Dieser ist zwar als Führer des Pferdegespanns verantwortlich. Er übte nach den Urteilsausführungen als Hoferbe tatsächlich die Rechte eines Arbeitgebers gegenüber der Magdalene ████████ aus. Diese hatte einen jungen Vollzug zu leisten, zumal er der Ältere und in Verkehrsangelegenheiten erfahrener war. Die Entfernung von seinem Platz hinter dem Pflug bis zu den das Pferd führenden Mädchen war so gering, dass er sich jederzeit mit diesen verständigen konnte. Demnach hatte er selbst die tatsächliche Gewalt über das Gespann, das die Magdalene ████ nach seinem Willen und seinen Weisungen zu lenken hatte. Er ist daher im Sinne des § 7 Abs. 3 StVO und des § 31 StVO als dessen Führer anzusehen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen bergen sich auf tatsächliche Gesichtspunkte und sind daher unbeachtlich. Ob das Ergebnis der Beweiswürdigung mit dem festgestellten Sachverhalt übereinstimmt, kann das Revisionsgericht nicht prüfen.

Dagegen reichen die Schuldfeststellungen nicht aus, um die Verurteilung des Beschwerdeführers zu tragen. Das Urteil geht davon aus, dass dieser den Lastkraftwagen erst später gesehen hat, als die Magdalene ████████, weil seine Sicht vorübergehend durch ein rechts von der Straße liegendes Haus verdeckt war, und dass er keine Weisungen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mehr erteilen konnte, als er die Gefahr kommen sah. Es macht ihm aber zum Vorwurf, dass er das Mädchen nicht schon vorher, als es sich auf die Straßenmitte begab, veranlasst hat, die äußerste rechte Straßenseite zu benutzen, wie es in § 8 Abs. 2 StVO für andere langsam fahrende Fahrzeuge vorgeschrieben ist. Wann sich das Gespann auf der Mitte der Straße bewegte, ist unerheblich, weil dem Sachverhalt zu entnehmen ist, dass es sich jedenfalls schon dort befand, ehe der Lastkraftwagen sich näherte. Jedoch hätte hier berücksichtigt werden müssen, dass die Straße an den Seiten stark gewölbt und für den Verkehr teilweise unbenutzbar war, wie sich aus dem Urteil ergibt. Dieser Umstand könnte ausreichen, eine Verpflichtung zur äußersten rechten Fahrbahn auszuschließen, zumal wenn der Pflug nach seiner Beschaffenheit in Schräglage schwer zu führen war und Vorbeifahrmöglichkeiten fehlten. Je nach den Gegebenheiten hätte die rechte Fahrbahn auf der in Frage kommenden Strecke also einer pflichtgemäßen Benutzung nicht genügt, wenn er das Gespann erst dann nach rechts lenken ließ, als er das Herannahen eines Fahrzeugs bemerkte.

Überdies hat das Landgericht nicht beachtet, dass der Unfall sich nur 2 m vor der Abzweigung des Weges nach ███ ereignete, also an einer Stelle, an der das Gespann die äußerste rechte Fahrbahn in jedem Falle hätte verlassen müssen, weil es in diesen Weg einbiegen musste.

Nicht frei von Widerspruch sind die Ausführungen des Urteils über den Straßenverkehr an der Unfallstelle. Während es einerseits hervorhebt, die Straße werde hauptsächlich von landwirtschaftlichen Fahrzeugen benutzt, ein Durchgangsverkehr von Kraftfahrzeugen finde nicht statt, führt es an anderer Stelle zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus: „Das Gericht hat sich davon überzeugt, dass an der Unfallstelle häufiger Kraftfahrzeuge, vor allem Lieferwagen und Zugmaschinen mit einer rücksichtslosen Fahrweise verkehren. Diese Lage war dem ortskundigen Angeklagten bekannt.“

Wenn es auch möglicherweise nicht schuldhaft war, dass der Beschwerdeführer die Magdalene ███ █████ nicht angewiesen hat, die äußerste rechte Straßenseite zu benutzen, und wenn er ihr auch keine Verhaltensmaßregeln mehr erteilen konnte, als er den Lastzug herannahen sah, so hätte das Landgericht doch erörtern müssen, ob der Angeklagte das Mädchen in dem Augenblick, als er das Herannahen eines entgegenkommenden Fahrzeugs hörte, also in einer Entfernung von 40 m, anweisen konnte, vorsichtshalber rechts zu treten, bis der Wagen vorbeigefahren war. Dies hätte wahrscheinlich noch ausgereicht, um den Unfall zu verhindern. Ebenso hätte das Landgericht deshalb prüfen müssen, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden trifft, weil er dem Mädchen die Lenkung des Pferdes auf der für ihn selbst unübersichtlichen Strecke überließ, ohne sich wenigstens durch sorgfältiges Umblicken davon zu überzeugen, dass sich kein anderes Fahrzeug näherte, und den Platz auf oder neben diesem Fahrzeug zu wählen, wo er eine ausreichende Sicht hat (§ 7 Abs. 3 StVO).

Da die Sachentscheidung hiernach von Rechtsirrtum beeinflusst sein kann, ist das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Senatspräsident Dr. GrosBundesrichter Dr. WorchnerBundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter KrummeBundesrichter Dr. Engels

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