Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Vorfahrtverletzung und Kausalität lückenhaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 427/61
Datum
17.11.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung nach einem Zusammenstoß an einer Einmündung verurteilt und rügte mit der Revision u.a. die Ursächlichkeit seiner Fahrweise. Der BGH hebt das Urteil auf, weil Feststellungen dazu fehlen, ob der Vorfahrtberechtigte durch die Annäherung des Wartepflichtigen tatsächlich beeinträchtigt oder irritiert wurde und wie der Fahrweg des Mopeds konkret verlief. Zudem seien alternative Unfallabläufe (Schreckreaktion, Ausweichen nach rechts) und maßgebliche Parameter (Entfernung, Geschwindigkeit, Bremsverzögerung) nicht tragfähig geklärt. Die Sache wird zur erneuten Beweisaufnahme und Entscheidung zurückverwiesen; auch die Fahrerlaubnisentziehung ist umfassender zu begründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vorfahrtverletzung kann bereits vor dem Einfahren in den Einmündungsbereich vorliegen, wenn sich der Wartepflichtige so schnell nähert, dass der Vorfahrtberechtigte nach allgemeiner Erfahrung mit einer Missachtung seines Vorfahrtrechts rechnen muss und zu gefährlichen Abwehrmaßnahmen veranlasst werden kann.

2

Verkehrswidriges Verhalten des Vorfahrtberechtigten lässt dessen Vorfahrtrecht grundsätzlich nicht entfallen; der Vertrauensgrundsatz ist insoweit zugunsten des Vorfahrtberechtigten eingeschränkt.

3

Der Wartepflichtige darf jedoch darauf vertrauen, dass sich der Vorfahrtberechtigte nicht mit einer den Sichtverhältnissen nach unvernünftig hohen Geschwindigkeit nähert, die den Wartepflichtigen überraschend außerstande setzt, rechtzeitig anzuhalten.

4

Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung müssen die Feststellungen zur Kausalität des Pflichtverstoßes tragfähig sein; bloße Möglichkeiten (etwa eine „Irritation“ des Unfallgegners) ersetzen nicht die volle richterliche Überzeugung von einem unfallursächlichen Verhalten.

5

Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis ist neben den Tatumständen eine umfassende Würdigung der Täterpersönlichkeit erforderlich; uneinsichtiges Prozessverhalten allein trägt die Maßregelentscheidung nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 2. Mai 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Hermann ██, geboren am ███ in ███, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 2. Mai 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten musste Erfolg haben.

1. Die Strafkammer hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:

Der Angeklagte fuhr am 15. August 1960 kurz vor 12 Uhr mit seinem Hansa-Personenkraftwagen (1100) auf der Altenkesseler Straße vom Ortsausgang █████████ in Richtung ███ mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h. Als er sich der von rechts einmündenden LC-Straße bis auf 20 m genähert hatte, sah er auf dieser 5 m breiten Straße einen Mopedfahrer, der sich auf der Straßenmitte in schneller Fahrt auf die Einmündung zu bewegte und dann ohne Anzeige einer Richtungsänderung nach links in die ███ einbog, wobei er einen engen Bogen ausführte und dadurch auf die linke Seite seiner Straße und sodann der ██ ██████ geriet. Der Angeklagte versuchte, nach links auszuweichen, und bremste sein Fahrzeug sofort ab. Gleichwohl erfasste er den Mopedfahrer etwa am Beginn des Einmündungsbereichs auf der Straßenmitte mit dem rechten Teil des vorderen Kotflügels. Der Mopedfahrer wurde durch den Anprall mit seinem Moped rückwärts geschleudert und erlitt bei dem Sturz tödliche Verletzungen. Der Wagen des Angeklagten fuhr nach dem Zusammenstoß weiter nach links über die 7 m breite Straße, bis er dort auf einem grasbewachsenen Bankett mit der rechten Seite etwa 1,50 m vom linken Straßenrand entfernt, unmittelbar vor einem Mast zum Stehen kam.

Das Landgericht sieht es als erwiesen an, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung auf der █████ ██████████ über die Einmündung der ██ ██ geradeaus weiterfahren und nicht nach rechts in die LC-Straße einbiegen wollte, wie er behauptet. Auf Grund der Brems- und Unfallspuren sowie der Endstellung der Fahrzeuge stellt es fest, dass er im Augenblick des Zusammenstoßes noch eine Geschwindigkeit von 60 km/h gehabt hat. Das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten erblickt die Strafkammer darin, dass er die Vorfahrt des von rechts kommenden Mopedfahrers verletzt und sich durch überhöhte Geschwindigkeit der Möglichkeit beraubt habe, sein Fahrzeug vor ihm rechtzeitig anzuhalten oder, ohne ihn zu behindern oder zu gefährden, nach rechts auf das 3,5 bis 4 m breite Bankett auszuweichen. Die Pflicht zu einer wesentlichen Herabsetzung der Geschwindigkeit begründet der Tatrichter auch damit, dass die dem Angeklagten aus häufigen Fahrten bekannte Einmündung der LC-Straße infolge einer etwa 15 m vor dieser am rechten Straßenrand stehenden Hecke „nur später einsehbar“ war. Zugunsten des Angeklagten berücksichtigt er ein Mitverschulden des Mopedfahrers, weil dieser nach Rennfahrerart, auf seinem Sattel nach vorne gebeugt, sehr schnell gefahren sei und die Kurve geschnitten habe.

2. Der rechtliche Ausgangspunkt der Strafkammer ist nicht zu beanstanden. Als Wartepflichtiger hätte der Angeklagte an die Einmündung der von rechts kommenden, also bevorrechtigten █████████████ so langsam heranfahren müssen, dass er vor einem auf ihr nahenden Verkehrsteilnehmer rechtzeitig anhalten konnte, um ihm das unbehinderte Einbiegen in die nicht bevorrechtigte Altenkesseler Straße zu ermöglichen. Da die Sicht nach rechts in die LC-Straße durch eine bis etwa 15 m an die Einmündung reichende Hecke behindert war und er infolgedessen einen sich auf dieser Straße nähernden Verkehrsteilnehmer nicht eher bemerken konnte, hatte er mithin so langsam fahren müssen, dass er sein Fahrzeug innerhalb dieser Strecke bis zum Beginn der Einmündung zum Stehen bringen konnte.

Eine Verletzung der Vorfahrt liegt auch ohne Einfahren in die Straßeneinmündung oder Kreuzung schon dann vor, wenn der Wartepflichtige sich der bevorrechtigten Straße so schnell nähert, dass der Vorfahrtberechtigte nach allgemeiner Erfahrung annehmen kann, sein Vorfahrtrecht werde missachtet, er habe keinen ausreichenden Anhalteweg mehr und müsse deshalb zu gefährlichen Abwehrmaßnahmen schreiten. Der Wartepflichtige muss alles unterlassen, was geeignet ist, den Vorfahrtberechtigten in Verwirrung oder Furcht vor einem Zusammenstoß zu versetzen und dadurch zu einer Notbremsung oder einem unsachgemäßen Verhalten zu veranlassen (BGH in VRS 6, 157).

Der Bevorrechtigte verliert die Vorfahrt nicht etwa dadurch, dass er selbst verkehrswidrig fährt, sei es, dass er ohne berechtigten Anlass die linke Fahrbahnseite seiner Straße benutzt oder mit überhöhter Geschwindigkeit herankommt oder beim Abbiegen nach links die Kurve schneidet. Insoweit wird der Vertrauensgrundsatz zugunsten des Vorfahrtberechtigten nach einhelliger Ansicht eingeschränkt (vgl. BGH in VRS 4, 458; 10, 19; 5, 70, 90; 7, 195 u. a.). Der Wartepflichtige kann sich indes darauf verlassen, dass der Vorfahrtberechtigte sich nicht mit einer in Anbetracht der Sichtverhältnisse unvernünftig hohen Geschwindigkeit der Einmündung nähert, so dass er ihn durch sein Auftauchen überrascht und außerstande setzt, rechtzeitig vor dem Vorfahrtberechtigten anzuhalten (VRS 7, 195; 15, 346; 16, 124).

3. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch nach den bisherigen Feststellungen gegen die vom Landgericht angenommene Ursächlichkeit der Fahrweise des Angeklagten für den Unfall.

a) Das Urteil stellt lediglich fest, dass der Zusammenstoß „etwa am Beginn des Einmündungsbereichs“ auf der Mitte der Altenkesseler Straße stattgefunden hat. Mithin muss hier zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass er noch nicht in die erweiterte Einmündung der bevorrechtigten Straße eingefahren war, wie übrigens auch die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte Unfallzeichnung und die Lichtbildaufnahmen nahelegen. Dann käme höchstens eine Verletzung der Vorfahrt durch zu schnelle Annäherung an die Einmündung der LC-Straße in Betracht. In dieser Richtung fehlen indes ausreichende Feststellungen über eine für den Unfall ursächliche Beeinträchtigung des Vorfahrtberechtigten. Bisher ist nicht dargelegt, dass der Mopedfahrer, der nach Rennfahrerart, nach vorne übergebeugt, sehr schnell gefahren ist und die Kurve scharf geschnitten hat, dem auf der nichtbevorrechtigten Straße nahenden Fahrzeug des Angeklagten überhaupt Beachtung geschenkt hat. Die in den Strafzumessungsgründen angedeutete Möglichkeit, der Mopedfahrer könne durch die Fahrweise des Angeklagten „irritiert“ worden sein und angenommen haben, dass er durch Schneiden der Kurve dem geradeausfahrenden Angeklagten am besten ausweichen könne, ist keine zur Verurteilung ausreichende Feststellung, weil der Tatrichter von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt sein muss.

b) Das Urteil stellt auch nicht fest, wie weit der Mopedfahrer noch von der Einmündung seiner Straße entfernt war, als der Angeklagte ihn 16,7 m vor der auf der Straßenmitte der Altenkesseler Straße liegenden Anstoßstelle erblickte, wie schnell er fuhr und wie der Bogen genau beschaffen war, den er beim Einfahren nach links in die ███████████████ beschrieb. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nur, dass der Mopedfahrer in schneller Fahrt auf der Mitte seiner Straße herannahte und, ohne ein Fahrtrichtungszeichen zu geben, in einem so engen Bogen nach links hinüberfuhr, dass er nicht nur auf die linke Seite seiner Straße, sondern auch auf die linke Fahrbahnhälfte der █████ ████████ geriet. Da die Anstoßstelle nur etwa am Beginn der Einmündung vom Angeklagten aus gesehen lag, lässt sich nicht ausschließen, dass der Mopedfahrer noch vor dem sich der Einmündung nähernden Fahrzeug des Angeklagten auf der ██ ███████████ dessen rechte Fahrbahn hinüberfuhr. Zwar fand der Anstoß der beiden Fahrzeuge auf der Straßenmitte der Altenkesseler Straße statt; das war aber nach der Sachverhaltsdarstellung nur darauf zurückzuführen, dass der Angeklagte vor dem Mopedfahrer nach links ausbog, um ihm auszuweichen.

Mit einem so verkehrswidrigen Verhalten des Vorfahrtberechtigten braucht ein Kraftfahrer in aller Regel nicht zu rechnen, wenn er keinen gewichtigen Anhaltspunkt für eine solche ungewöhnliche Fahrweise des Bevorrechtigten hat. Auch der Angeklagte konnte mindestens darauf vertrauen, dass der Mopedfahrer, der ihn von der ██ ██████ aus in einer Entfernung von 15 m vor der Straßeneinmündung sehen konnte, bei der Wendigkeit seines Fahrzeugs noch vor ihm weit genug nach rechts ausbiegen werde. Durch das plötzliche Auftauchen des Mopedfahrers vor ihm auf seiner Fahrbahn konnte er erschreckt und zu der gefährlichen Ausweichbewegung nach links zur Straßenmitte hin veranlasst worden sein, anstatt nach rechts auf das geräumige Bankett zu fahren, was ihm sonst selbst zur Abwendung einer von ihm nicht verschuldeten Gefahrenlage zuzumuten gewesen wäre (BGH in VRS 5, 289 Leitsatz 1; 4 StR 57/51 vom 21. Mai 1951; 4 StR 12/52 vom 8. Mai 1952; 4 StR 43/60 vom 18. März 1960; vgl. auch RG in HRR 1937, 1285). Die von ihm nach der Annahme des Landgerichts eingehaltene überhöhte Geschwindigkeit brauchte ihn nicht unbedingt daran zu hindern, etwas nach rechts auf das dort mindestens 3 m breite Bankett auszuweichen und dann hinter den Mopedfahrer geradeaus durchzufahren. Diese Möglichkeit hat die Strafkammer in den Urteilsdarlegungen nicht berücksichtigt.

In einem solchen Fall müsste dem Angeklagten auch eine Schreckzeit von etwa 1/4 Sekunde zugebilligt werden. Dann hätte er sein Fahrzeug selbst bei einer vom Tatrichter für angemessen erachteten Geschwindigkeit von nur 30 km/h keinesfalls mehr vor dem Mopedfahrer rechtzeitig anhalten können, weil sein Anhalteweg sogar bei einer hier möglicherweise im Hinblick auf die teilweise Nässe der Fahrbahn und des links anschließenden Grasstreifens als übersetzt anzusehenden Bremsverzögerung von 6,4 m/sec² und bei Berücksichtigung einer Reaktions- und Bremsansprechzeit sowie einer Schreckzeit von zusammen 2 Sekunden etwa 21,6 m betragen hätte.

4. Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer zwecks Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen.

In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, die Einwendungen der Revision gegen die vom Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten zugrunde gelegte Bremsverzögerung von 3,5 m/sec², auf der die Berechnung der Geschwindigkeit des Angeklagten im Augenblick des Zusammenstoßes beruht, zu berücksichtigen. Aus dem Urteil ist nicht ersichtlich, ob der Sachverständige diesen Wert durch Bremsversuche am Tatfahrzeug unter ähnlichen Bedingungen festgestellt hat, wie sie zur Tatzeit vorlagen, oder welche sonstigen tatsächlichen Anhaltspunkte für ihn gegeben waren. Zweckmäßigerweise wird der Tatrichter das Ergebnis seiner Überlegungen im neuen Urteil eingehender darlegen, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob die Annahme einer Geschwindigkeit von 60 km/h mit den kraftfahrtechnischen Erfahrungen im Einklang steht.

Auch wird die Strafkammer die Zeugenaussagen über die Geschwindigkeit des Angeklagten nochmals auf ihren Beweiswert untersuchen und dabei erwägen müssen, dass die Erkennung einer geringen Fahrgeschwindigkeit von 35 km/h bei der heutigen allgemeinen Verkehrserfahrung keine besonderen Schwierigkeiten bereitet und auch unzutreffende Vergleiche der Zeugen mit der Geschwindigkeit eines Radfahrers oder Fußgängers die Richtigkeit ihrer Beobachtungen im Übrigen nicht notwendig in Frage zu stellen brauchen.

5. Sollte das Landgericht nach erneuter Prüfung wiederum zur Bejahung eines für den Unfall ursächlichen Verschuldens des Angeklagten kommen, wird es auch zu erwägen haben, ob den Mopedfahrer nicht ein überwiegendes Verschulden an dem Unfall trifft.

6. Bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann das Landgericht sich nicht ausschließlich auf das uneinsichtige Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung stützen. Vielmehr muss es alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die nach der Rechtsprechung des Senats hierfür von maßgeblicher Bedeutung sind. Danach bedarf es vor allem neben der Bewertung der besonderen Umstände der Tat auch einer umfassenden Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Täters. Dazu gehören seine bisherige Führung, seine Vorstrafen sowie alle sonstigen Umstände, die einen Schluss auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein im Straßenverkehr zulassen (BGH in VRS 16, 424; 17, 21; vgl. auch VRS 10, 213; 14, 282).

RotbergKrummeBortzler
Lang-HinrichsenFlitner

Zitiert (3)