Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung beim Einbiegen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 43/60
Datum
18.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; er hatte mit einem Linienomnibus beim Einbiegen einen Mopedfahrer übersehen. Zentrale Frage war, ob ihm eine pflichtwidrige Unaufmerksamkeit und die Pflicht zum Warnen/Abbremsen vorzuwerfen sind. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen und die Strafzumessung; die Beweiswürdigung des Tatrichters zu Beleuchtung und Ursachenhaftung hält der BGH für nicht willkürlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer beim Einbiegen eine Unfallgefahr durch einen entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer erkennen kann, ist verpflichtet, auf jede zumutbare Weise zu warnen, die Geschwindigkeit zu verringern oder notfalls anzuhalten.

2

Unaufmerksamkeit kann als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden, wenn der Fahrzeugführer eine bereits vorhersehbare Verkehrsituation überschaut hätte erkennen müssen.

3

Ein Verschulden ist ursächlich, wenn der Unfall vermieden worden wäre, hätte der Fahrzeugführer den anderen Verkehrsteilnehmer rechtzeitig wahrgenommen und die gebotenen Verteidigungsmaßnahmen ergriffen.

4

Die Beweiswürdigung des Tatrichters, insbesondere zur Frage der ordnungsgemäßen Beleuchtung eines Unfallfahrzeugs, ist vom Revisionsgericht nur dann zu beanstanden, wenn sie willkürlich ist.

5

Bei der Strafzumessung ist ein erhebliches Mitverschulden des Opfers strafmildernd zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 12. November 1959

Rubrum

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Alfred ███ aus ████, geboren am ███ ███ ███ in ███, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Bundesanwalt als ██████████ ███ ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 12. November 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte am 2. Januar 1959 gegen 6 Uhr morgens mit einem Linienomnibus der ███ ████ AG durch die 8 m breite ███-Straße in ███ stadtauswärts in Richtung █████████. Von dieser Straße zweigt kurz vor dem Ortsausgang von █████ nach links in spitzem Winkel eine zur Siedlung █████████ führende Straße (mit dem Namen „Auffahrt ████“) ab, die der █████ Straße durch Verkehrszeichen untergeordnet ist; sie steigt unmittelbar von der trichterförmigen Einmündung ab mit einer 8%igen Steigung an, hat eine Breite von 5,20 m und ist von der Schnittlinie der beiden Straßen – ebenso wie die ███-Straße auf über 150 m einzusehen. Als der Angeklagte, der mit Abblendlicht fuhr, mit etwa 25 km/h. in weitem Bogen in die „Auffahrt ███████████“ einbog, stieß er mit dem 23-jährigen Mopedfahrer ██████ zusammen, der auf dem Wege zu seiner Arbeitsstätte in ██████ war und den der Angeklagte vorher nicht wahrgenommen hatte. Der Zusammenprall erfolgte in der Weise, dass das Moped, fast im rechten Winkel zu dem Omnibus, links seitlich von der linken Vorderfront des Omnibusses erfasst und nach rechts umgestoßen ███████████████ wurde, zu Boden geschleudert und möglicherweise ein kleines Stück – bis zum Stillstand des sofort abgebremsten Omnibusses mitgeschleift. Er wurde auf der Stelle getötet.

2. Das Landgericht vermochte nicht zu beweisen, ob der Mopedfahrer den Angeklagten auf der ███-Straße oder aus der „Auffahrt ███████████“ entgegengekommen war. Es ging daher bei der Schuldprüfung von beiden Möglichkeiten aus, kam aber zu dem Ergebnis, dass dem Angeklagten im einen wie im anderen Falle eine für den Unfall ursächliche Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen sei: Im ersten Falle deshalb, weil er grob fahrlässig den ihm auf derselben Straße entgegenkommenden Mopedfahrer übersehen und ihm deshalb entgegen der Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO die „Vorfahrt“ nicht eingeräumt habe; im zweiten Falle deshalb, weil er infolge Unaufmerksamkeit den verkehrswidrig auf der Mitte oder auf der linken Seite der „Auffahrt ███████████“ nahenden Mopedfahrer nicht erkannt und sich nicht auf dessen falsche Fahrweise eingestellt habe. Nach der Ansicht des Landgerichts hätte der Angeklagte sein Einbiegevorhaben durch ein Warnzeichen ankündigen und so █████████ zum Rechtsfahren veranlassen müssen; bei Nichtbeachtung des Warnzeichens hätte er seine Geschwindigkeit weiter herabsetzen und notfalls anhalten müssen, bis ihm ████████ ungehinderte Einfahrt in die Straße zum █████████ freigemacht haben würde, oder aber, wenn ihm das wegen seiner Geschwindigkeit nicht mehr möglich gewesen wäre, von dem sofortigen Einbiegen in die „Auffahrt ████████“ absehen und zunächst (auf der ███-Straße) geradeaus weiterfahren müssen.

3. Die Ausführungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Dass der Schuldspruch zu Recht bestünde, wenn der Mopedfahrer dem Angeklagten auf der ███-Straße entgegengekommen sein sollte, bedarf keiner näheren Erörterung; denn dann hätte der Angeklagte infolge grober Unaufmerksamkeit ███████ nicht herankommen sehen und deshalb pflichtwidrig (§ 8 Abs. 3 Satz 3 StVO) nicht vorbeifahren lassen.

b) Aber auch die Begründung, mit der das Landgericht im Falle der Annäherung des Mopeds vom ██████████ her ein für den Unfall ursächliches Verschulden zur Last legt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch dann trifft den Beschwerdeführer der Vorwurf der Unaufmerksamkeit, weil er das Moped überhaupt nicht bemerkt hat, obwohl er die Straße zum ███████████ schon vor dem Einbiegen gut übersehen konnte. Vergeblich sucht die Revision das damit zu erklären und zu entschuldigen, dass „die Scheinwerfer“ des Mopeds vor der Begegnung mit dem Omnibus nicht mehr oder nur ungenügend gebrannt hätten, weil ███ „augenscheinlich“ seine Fahrt aus nicht mehr aufzuklärenden Gründen verlangsamt habe. Sie wendet sich damit unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, der ersichtlich die Überzeugung gewonnen hat, das Moped sei bis zum Zusammenstoß ordnungsmäßig beleuchtet gewesen. Im Übrigen ist der Ausgangspunkt des Einwands der Revision insofern falsch, als bei Mopeds – anders als bei Fahrrädern ohne Hilfsmotor – die Leuchtkraft des Scheinwerfers von der jeweiligen Geschwindigkeit des Fahrzeugs völlig oder doch weitgehend unabhängig ist. Die Unaufmerksamkeit war für den Unfall allerdings nur dann ursächlich, wenn dieser vermieden worden wäre, falls der Angeklagte den Mopedfahrer (rechtzeitig) wahrgenommen und sofort die Maßnahmen ergriffen hätte, die von ihm in dieser Verkehrslage erwartet werden konnten und mussten, nämlich ein Warnzeichen abgegeben und den Omnibus weiter abgebremst oder notfalls angehalten hätte. Das hat indes auch das Landgericht nicht verkannt. Es hat die Frage der Ursächlichkeit vielmehr ausdrücklich geprüft und dahin beantwortet, dass der Unfall und der Tod des Mopedfahrers vermieden worden wären, wenn der Angeklagte auf das „grob verkehrswidrige Verhalten“ ███████ „ordnungsmäßig reagiert“ hätte (Bl. 9 UA). Die Strafkammer ist dabei in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass auch der vorschriftsmäßig fahrende Verkehrsteilnehmer zur Abwehr einer Unfallgefahr verpflichtet ist, die durch die verkehrswidrige Fahrweise eines anderen heraufbeschworen wird. Der Angeklagte durfte zwar zunächst voraussetzen, ein vom ██ ███ nahender Verkehrsteilnehmer werde auf dem gefährlichen Gefälle von sich aus die rechte Straßenseite benutzen oder zumindest vor der Begegnung mit einem Kraftwagen dorthin ausweichen. Sah er sich jedoch in dieser Erwartung getäuscht – und nach der Überzeugung des Landgerichts wäre das eingetreten, wenn der Angeklagte pflichtgemäß den nahenden Mopedfahrer wahrgenommen hätte –, dann musste er den entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer auf jede noch mögliche und ihm zumutbare Weise vor der drohenden Gefahr eines Zusammenstoßes warnen. Dass aber ███████ auf ein Warnzeichen hin noch so rechtzeitig nach rechts ausgebogen wäre, dass bei gleichzeitigem wirksamen Abbremsen des Omnibusses ein Zusammenstoß oder doch sein tödlicher Ausgang vermieden worden wäre, hat das Landgericht ohne Verstoß gegen einen Erfahrungssatz angenommen.

4. Der Bemessung der Strafe hat der Tatrichter die dem Angeklagten günstigere Fallgestaltung zugrunde gelegt, dass ihm der Mopedfahrer vom ██████████ her auf der für diesen falschen Straßenseite entgegengekommen ist. Er hat demgemäß strafmildernd berücksichtigt, dass den Getöteten ein „erhebliches, ja überwiegendes Mitverschulden“ trifft, und den Angeklagten trotz seiner „groben und länger andauernden vorwerfbaren Unaufmerksamkeit“ nur zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, die Strafe zur Bewährung ausgesetzt und von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen. Das ist rechtlich zu billigen.

Damit erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet.

MartinRotbergFlitner
SauerBortzler

Zitiert von (1)