Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung – Streichung verjährter StVO-Übertretung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 57/51
- Datum
- 22.05.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer im Straßenverkehr das verkehrswidrige Verhalten eines anderen erkennt, muss alles unterlassen, was die Gefahr für Leben und Gesundheit des verkehrswidrig Handelnden erhöht; insoweit kann das Aufgeben eines Durchsetzungsrechts geboten sein.
Kann ein Ausweichen nicht mehr rechtzeitig erfolgen, ist der Fahrzeugführer verpflichtet, sein Fahrzeug zum Stehen zu bringen, wenn dadurch die Gefahr abgewendet werden kann.
Für die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) müssen Fahrlässigkeit, Kausalität und die Voraussehbarkeit der Todesfolge und das Vorliegen einer Verletzung der gebotenen Sorgfalt festgestellt sein.
Eine gesonderte Verurteilung wegen Übertretung der StVO ist aufzuheben, wenn diese Tat verjährt ist; in diesem Fall sind entsprechende Worte im Urteilssatz zu streichen.
Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist nur eingeschränkt; abweichende Auslegungen sind nur bei Rechtsfehlern der Tatsachenwürdigung zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westfalen), 26. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Anton Johannes ███ Kraftfahrer aus [REDACTED], geb. am [REDACTED] 1910 in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1951, an der teilgenommen haben:
- Dr. Groß, Senatspräsident als Vorsitzender, - Krumme, Bundesrichter, - Dr. Hille, Bundesrichter, - Dr. Augustin, Bundesrichter, - Wantel, Bundesrichter,
als ███████████ ████████, ██, Amtsgerichtsrat, als Vertreter der ███████████████████, ███, Justizangestellter,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westfalen) vom 26. November 1950 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Worte des Urteilssatzes: „in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 49 StVO“ gestrichen werden.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 49 StVO anstelle einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Nach den Feststellungen des Urteils hatte er den Auftrag erhalten, am 21. Juni 1950 mit einem Lastwagen nebst Anhänger 3000 Kalksandsteine an die Baustelle des Maurers ████ in [REDACTED] zu liefern. Er fuhr von der █████ Straße abzweigend einen breiten Feldweg (Sandweg) ein, der zur Baustelle führte. Hier kam ihm der körperbehinderte, 60 Jahre alte Invalide Ludwig Bernhard auf dem Rade entgegen, nachdem ein Gewitterregen eingesetzt hatte. Da ein Regenschauer ihm ins Gesicht schlug, fuhr ███ in gebückter Haltung mit dem Kopf nach unten.
Der Angeklagte bemerkte dies und minderte seine Geschwindigkeit auf ca. 5 Stundenkilometer herab, hielt aber weder an noch wich er nach rechts aus, sondern nahm an, ██ werde absteigen. Dieser tat es jedoch nicht, sondern suchte, am Lastzug vorbeizufahren. Diese Absicht bemerkte der Angeklagte noch, bevor ███ den Lastzug erreicht hatte. Er wich auch nicht nach rechts aus und hielt nicht an, sondern gab lediglich in Weiterfahren seinem Beifahrer ████ die Weisung, zu beobachten, ob der Radfahrer durchgekommen sei. Als ████ zwischen Lastwagen und Anhänger zu Fall war, veranlasste er den ████████████ sofort zu halten. Es war aber bereits zu spät. ██ lag unter dem Anhänger und war tot. Das Vorderrad des Anhängers war über seinen Kopf gefahren.
Das Landgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte den Tod des ██ herbeigeführt hat, weil er trotz Erkenntnis der gefährlichen Lage, in der sich ██ befand, weder nach rechts ausgewichen ist noch sein Fahrzeug zum Stehen gebracht hat. Die schweren Folgen seien für ihn auch voraussehbar gewesen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist nicht begründet.
Das Landgericht geht nicht davon aus, dass der Angeklagte dadurch, dass er sich die Durchfahrt erzwingen wollte, schuldhaft den Unfall herbeigeführt hat. Wie von jedem Verkehrsteilnehmer, musste auch von einem ████ das verkehrswidrige Verhalten erkannt werden. Jeder Verkehrsteilnehmer habe die Pflicht, wenn er das verkehrswidrige Verhalten eines anderen erkannt habe, alles zu unterlassen, um die Gefahr für Leben und Gesundheit des verkehrswidrig Handelnden nicht zu erhöhen. Das Landgericht befindet sich damit in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Rechtslehre, die aus § 1 StVO den Grundsatz entwickelt haben, dass kein Verkehrsteilnehmer auf sein Recht pochen und eben das Leben und die Gesundheit des verkehrswidrig Fahrenden aufs Spiel setzen dürfe; das erfordere der Grundsatz der Verkehrsgemeinschaft (vgl. Müller, Straßenverkehrsrecht 16. Aufl.).
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe fahrlässig gehandelt, weil er die Gefahr bringende Situation nicht erkannt und sich nicht entsprechend verhalten habe, begegnet bei dem festgestellten Sachverhalt keinen rechtlichen Bedenken.
Die Revision ist der Auffassung, auch ein Ausweichen des Angeklagten hätte den Unfall nicht abwenden können, da hierfür soviel Zeit nötig gewesen wäre, dass der Angeklagte inzwischen doch zu Fall gekommen wäre. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Behauptung trifft. Denn das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum den Angeklagten für verpflichtet erklärt, seinen Lastzug zum Halten zu bringen, wenn das Ausweichen nach rechts nicht mehr rechtzeitig erfolgen konnte. Damit wird auch nicht, wie die Revision meint, eine unerfüllbare Forderung an den Verkehr gestellt und die dem Angeklagten obliegende Sorgfaltspflicht überspannt.
Das Anhalten des Lastzuges hätte bei seiner Geschwindigkeit sofort erfolgen können, und der nur kurze Aufenthalt hätte die Ausführung des Transportauftrages nicht verzögert.
Nach den Feststellungen des Urteils war auch der dem ███ ████ die Vorfahrt an dem in Bewegung befindlichen Radfahrer so gering, dass damit eine große Gefahr für dessen Leben und Gesundheit verbunden war.
Das Landgericht hat daraus, dass der Angeklagte seinen Beifahrer beauftragte, aufzupassen, ob der Radfahrer vorbeigekommen sei, entnommen, dass er selbst die Situation für bedrohlich angesehen habe. Wenn die Revision diesem Auftrag einen anderen Sinn beilegen will, so bedeutet dies einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Landgerichts. Der Angeklagte hat zudem nicht ernstlich in Abrede gestellt, dass es einem Radfahrer unmöglich gewesen wäre, selbst bei Benutzung der mit Gestrüpp bewachsenen Seitenränder ohne erhebliche Sturzgefahr an dem Lastzug vorbeizufahren. Da er fast im Schrittempo fuhr und Zeit und Möglichkeit hatte, die Größe der drohenden Gefahr zu erfassen, bedeutet es keine Überspannung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht, wenn das Landgericht von ihm verlangt, er habe bei der sich ihm aufdrängenden Gefahrenlage anhalten müssen.
Dass der Radfahrer bisher sicher gefahren war, entband den Angeklagten nicht von dieser Verpflichtung, als ihm durch seine tolle Fahrweise, in der gefährlichen Enge sich die Durchfahrt zu erzwingen, aufgefallen war.
Die Ausführungen der Revision, der Radfahrer habe sich nicht völlig unbedacht benommen, so dass der Angeklagte habe annehmen dürfen, die Durchfahrt werde ihm gelingen, sind deshalb unbeachtlich.
Es ist auch nicht von Bedeutung, dass es bei einer nachträglichen Ortsbesichtigung einem jüngeren Radfahrer gelang, an dem Lastzug vorbeizufahren, wenn die Revision aus diesem Ergebnis feststellen zu können glaubt, dass das Urteil damit hinsichtlich der Durchfahrtsmöglichkeit durch den Engpass widerspreche. Das Landgericht hat hierzu ausdrücklich festgestellt, dass die Durchfahrt auch dem jüngeren, gewandteren Fahrer nur mit erheblichen Schwankungen, daher mit einer großen Sturzgefahr verbunden möglich und verbunden war.
Das Landgericht hat abschließend zutreffend ausgeführt, dass der Tod des ██ auf das fahrlässige Handeln des Angeklagten verursacht worden ist und dass dies für ihn voraussehbar war.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung begegnet daher keinen Bedenken; die inneren und äußeren Tatbestandsmerkmale des § 222 StGB sind dargetan.
Dagegen kann die Verurteilung wegen Übertretung des § 1 StVO nicht aufrechterhalten bleiben. Diese Straftat ist verjährt; die richterliche Handlung, die der Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer, die Strafakten der Staatsanwaltschaft zur Übersendung, gefolgt ist, liegt mehr als drei Monate zurück.
Da das Landgericht Tateinheit zwischen fahrlässiger Tötung und Übertretung der StVO angenommen hat, genügt es, die entsprechenden Worte im Urteilssatz wegzubringen; im Übrigen war der Revision der Erfolg zu versagen.
| Dr. Groß | Dr. Hille | Augustin | |||
| Krumme | Mantel |