Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch: Straßenbahnführer muss alle Bremsmittel bei Gefahr einsetzen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 48/53
Datum
12.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger rügt den Freispruch des Straßenbahnführers nach tödlichem Zusammenstoß und die Verletzung sachlichen Rechts. Streitpunkt ist, ob der Angeklagte bei Versagen der Strombremse andere Bremsen (Frischstrom-/Handbremse) rechtzeitig eingesetzt hat und ob das Tatgericht dazu ausreichende Feststellungen traf. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil technische Angaben zu Anzahl, Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Bremsen sowie Kenntnis früherer Bremsversager fehlen. Die Betriebsanweisung entbindet nicht von der Pflicht, in akuter Gefahr Notbremsmittel zu verwenden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein verkehrswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers entbindet den anderen Verkehrsteilnehmer nicht von der Pflicht, alle zum Schutz von Leben und Gesundheit geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.

2

Die strafrechtliche Beurteilung einer Fahrlässigkeit wegen technischen Versagens setzt konkrete Feststellungen über Aufbau, Unabhängigkeit und Bremswirkung der vorhandenen Bremsmittel voraus; fehlt es daran, ist eine rechtliche Prüfung nicht möglich.

3

Eine Betriebsanweisung rechtfertigt nicht, in Fällen unmittelbarer Gefahr auf den Einsatz zusätzlicher oder alternativer Bremsmittel zu verzichten, sofern technische Gegebenheiten dem nicht zwingend entgegenstehen.

4

Bei Kenntnis oder berechtigter Erwartung wiederholter Bremsversager obliegt dem Fahrzeugführer eine erhöhte Sorgfaltspflicht; dies kann die Verweigerung des Einsatzes des Fahrzeugs oder die Wahl geringerer Geschwindigkeit und frühzeitigen umfassenden Bremsgebrauchs einschließen.

5

Selbst wenn ein Fahrzeugführer das Hindernis trotz vollständigem Bremsen nicht mehr hätte anhalten können, ist zu prüfen, ob eine frühere Geschwindigkeitsverminderung das Schadenseintrittsrisiko noch wesentlich reduziert hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 31. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Straßenbahnführer Wilhelm P. aus E., geboren am █████ in ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als ███████████, ████████, Bundesanwalt ██ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████

Tenor

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 31. Juli 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte fuhr am 22. September 1951 mit einem Straßenbahnzug der Linie ███ durch die Kaiserhofstraße (Ruhrschnellweg) stadteinwärts. Diese Straße hat ein mittleres Gefälle. Der Zug fuhr mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h. An der Kreuzung der bevorrechtigten Kaiserhofstraße mit der Oberschlesienstraße, die sich jenseits der Kreuzung als Krampestraße fortsetzt, fuhr der Angeklagte mit dem Triebwagen gegen den Personenkraftwagen des Nebenklägers A. aus der Oberschlesienstraße/ Krampestraße, der die Kaiserhofstraße überqueren wollte. Weil der Verkehr auf der nördlichen Fahrbahn der Kaiserhofstraße lebhaft war, hielt der Nebenkläger auf dem Schienenpaar an.

Durch den Anprall wurde der Personenkraftwagen mehrfach herumgeschleudert; der Nebenkläger erlitt einen Schädelbasisschaden, der alsbald zum Tode führte.

Die Anklage gegen den Angeklagten lautete auf fahrlässige Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und Übertretung der Straßenverkehrsordnung. Der Angeklagte wurde freigesprochen, weil ein Versagen der vom Angeklagten betätigten Strombremse des Triebwagens nicht auszuschließen sei. Hiergegen wendet sich die Revision des Nebenklägers, mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg, weil die Entscheidung nach den bisherigen Feststellungen auf einer rechtsfehlerhaften Verkennung der dem Angeklagten obliegenden Sorgfaltspflicht beruhen kann.

Die Frage, ob der Nebenkläger den Unfall dadurch herbeigeführt hat, dass er die Kaiserhofstraße nicht erst beim Freisein beider Fahrbahnen und in einem Zuge überquert hat, bedarf im Rahmen der Schuldfeststellung keiner Entscheidung. Denn auch wenn der Nebenkläger verkehrswidrig, nämlich unter Verletzung seiner Wartepflicht, in die Kreuzung eingefahren sein und auf den Straßenbahnschienen gehalten haben sollte, musste der Angeklagte, der nach seiner Einlassung den Kraftwagen des Nebenklägers schon auf weite Entfernung hin auf den Straßenbahnschienen stehen sah, alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Verkehrswidriges Verhalten eines Straßenbenutzers erlaubt den anderen Verkehrsteilnehmern nicht, auf ihr Recht zu pochen und Leben und Gesundheit des Verkehrsünders aufs Spiel zu setzen (vgl. u. a. BGH 4 StR 57/51 vom 21. Mai 1951, 4 StR 12/52 vom 8. Mai 1952). Es wäre daher rechtsirrig, wenn die Strafkammer mit ihren abschließenden Ausführungen hätte zum Ausdruck bringen wollen, dass die Fahrweise des Nebenklägers mit zur Verneinung eines Verschuldens des Angeklagten heranzuziehen sei.

Das angefochtene Urteil gibt keine Klarheit darüber, wie viele Bremsen der vom Angeklagten geführte Straßenbahnzug aufwies, wie sie in Tätigkeit gesetzt wurden, ob und inwieweit sie unabhängig voneinander sicher wirkten und welche Bremsverzögerung jeder von ihnen zukam. Nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer kann nur vermutet werden, dass der Triebwagen über drei Bremsen, nämlich eine Strombremse, eine Frischstrombremse und eine Handbremse verfügte, und dass die beiden Strombremsen im selben Arbeitsgang ausgelöst werden konnten, während die Handbremse gesondert zu bedienen war. Als sicher kann angenommen werden, dass die Handbremse unabhängig von den Strombremsen wirkte; dagegen ist im Urteil nicht angegeben, welche Verzögerung diese Bremse bei kräftiger Bedienung auslöste. Die Frischstrombremse scheint dadurch betätigt worden zu sein, dass der Bremshebel, mit dem die Strombremse eingeschaltet wurde, bis zum letzten „Kontakt“ durchgezogen wurde; darüber, ob sie unabhängig von der Strombremse wirkte und welche Bremsverzögerung sie auslöste, fehlt jede Feststellung. Ohne diese Angaben kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob der Angeklagte den Straßenbahnzug trotz des Versagens der Strombremse noch rechtzeitig durch Betätigung der Frischstrombremse oder der Handbremse oder der beiden Bremsen zusammen hätte anhalten können.

Nach den Urteilsausführungen hat der Angeklagte die Frischstrombremse überhaupt nicht eingesetzt. Die Strafkammer glaubte, dies damit entschuldigen zu können, dass in der Fahranweisung vorgeschrieben sei und im Fahrunterricht gelehrt werde, beim Ausbleiben einer Bremswirkung der Strombremse sei der Bremshebel zunächst wieder auf die Ausgangsstellung zurückzuschalten und anschließend ein zweites Mal zu betätigen. Dem kann nicht beigetreten werden. Zunächst schließt der Inhalt der Fahranweisung, so wie er von der Strafkammer im Urteil wiedergegeben ist, denkgesetzlich nicht das Verbot in sich, schon bei der ersten Bremsung auch die Frischstrombremse zu betätigen. Vor allem aber kann ein solches Verbot dann keine Geltung beanspruchen, wenn sich der Straßenbahnführer vor die zwingende Notwendigkeit gestellt sieht, den Straßenbahnzug auf kürzeste Entfernung anzuhalten, wenn ihm also zur Wiederholung des Bremsversuchs mit der Strombremse keine Zeit mehr bleibt. Den Einsatz der Frischstrombremse auch in Fällen höchster Unfallgefahr von einem nochmaligen Versuch, die Strombremse zu betätigen, abhängig zu machen, hieße, gerade in den dringendsten Fällen auf die Wirkung der Frischstrombremse schlechthin zu verzichten. Das kann nicht der Sinn einer Betriebsanweisung sein, falls nicht besonders technische Gegebenheiten, die bisher dem Urteil nicht zu entnehmen sind, zu einem solchen Verfahren zwingen.

Das Urteil lässt aber auch eine genügende Erklärung dafür vermissen, warum der Angeklagte nicht beim Erkennen der vollen Gefahr die Handbremse mit aller Entschiedenheit betätigt hat. Nach der Annahme der Strafkammer dient diese nur zum Feststellen des Wagens nach dem Bremsen mit der Strombremse. Diese – im Urteil nicht näher begründete – Zweckbeschränkung schließt indes nicht aus, dass die Handbremse in Ausnahmefällen, insbesondere beim Versagen der anderen Bremsen, auch zum Anhalten des Straßenbahnzuges aus der Fahrt heraus verwendet werden kann und muss. Für das Kraftfahrzeug hat der Bundesgerichtshof die ähnlich gelagerte Frage, ob der Fahrer beim Versagen der Betriebsbremse die Handbremse einzusetzen hat, bejaht (BGH 1 StR 609/52 vom 9. Januar 1953). Ob dem Angeklagten aus der „nur leichten“ Betätigung der Handbremse ein Vorwurf zu machen ist, lässt sich erst beurteilen, wenn die Bremswirkung der Handbremse festgestellt ist.

Die Strafkammer hat auch geprüft, ob der Angeklagte mit einem Versagen der Strombremse jederzeit rechnen und sich deshalb darauf einstellen musste, den Straßenbahnzug vor einem Hindernis mit den übrigen Bremsmitteln anzuhalten. Sie hat diese Frage verneint, weil andernfalls die Flüssigkeit des Straßenverkehrs gefährdet sei. Hiergegen ist insoweit nichts einzuwenden, als ein Straßenbahnführer nicht allein um der entfernten Möglichkeit eines Versagens der Strombremse willen „im Schneckentempo“ fahren muss. Bei dem vom Angeklagten benutzten Motorwagen waren jedoch schon Monate zuvor zweimal Bremsversager aufgetreten. Falls dies dem Angeklagten bekannt war und der Motorwagen nicht erst nach einer gründlichen und unbedingt zuverlässigen Prüfung wieder in den Dienst gestellt wurde, konnte sich für den Angeklagten die Pflicht ergeben, das Fahren mit diesem Motorwagen überhaupt abzulehnen oder aber beim Fahren zumindest erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht anzuwenden, wozu auf verkehrsreichen und abfallenden Fahrstrecken die Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit und vor allem der frühzeitige und möglichst umfassende Einsatz sämtlicher Bremsen gehören konnte. Gegen diese Pflicht zur erhöhten Vorsicht hatte der Angeklagte verstoßen, wenn er erst auf die Entfernung von 60 m, die ein rechtzeitiges Anhalten nur bei ganz einwandfreier Wirkung der Strombremse gestattete, zu bremsen anfing und nach dem ersten Versagen der Strombremse nicht sofort die übrigen Bremsen voll einsetzte.

Die Freisprechung des Angeklagten kann demnach nicht bestehen bleiben. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer zu berücksichtigen haben, dass ein ursächliches Verschulden des Angeklagten nicht schon dann entfallen würde, wenn der Angeklagte den Straßenbahnzug auch bei schnellstmöglicher Betätigung der Frischstrombremse und der Handbremse nicht mehr vor dem Standort des Personenkraftwagens des Nebenklägers zum Halten gebracht hätte. In diesem Falle wäre zu prüfen, ob die Geschwindigkeit des Straßenbahnzuges nicht wenigstens so verringert worden wäre, dass es dem Nebenkläger aller Wahrscheinlichkeit nach noch gelungen wäre, seinen Kraftwagen nach Erkennen der unmittelbaren Gefahr von den Straßenbahnschienen wegzufahren. Hierauf weist die Revision zutreffend hin.

Die Begründung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

HilleKrummeDr. Augustin
EngelsMartin

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