Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unaufgeklärter Fahrlässigkeitsfragen im Bergabfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 609/52
Datum
09.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fuhr mit einem leicht überladenen Lastzug bei nasser Fahrbahn ein Gefälle hinab und kollidierte mit einer Straßenbahn; das Landgericht sprach ihn frei unter Hinweis auf mögliches unvorhersehbares Bremsversagen. Der BGH hob den Freispruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Er bemängelte unzureichende Feststellungen zu Fahrverhalten (Gangwahl, Bremsen), zur Bedienung der Westinghouse-Luftdruckbremse und zur rechtzeitigen Verwendung der Handbremse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Freispruch ist aufzuheben, wenn das erstinstanzliche Urteil wesentliche tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erörterungen zur Frage der Fahrlässigkeit unterlässt.

2

Bei Verkehrsunfällen kann die Kombination aus für sich allein geringfügiger Fahruntüchtigkeit und technischem Bremsversagen zusammen eine vermeidbare Unfallursache darstellen.

3

Die Kenntnis einer Fahrzeugüberladung begründet erhöhte Sorgfaltsanforderungen beim Befahren von Gefällen und ist bei der Prüfung der Pflichtverletzung zu berücksichtigen.

4

Bei der Beurteilung eines Bremsversagens ist zu klären, welche Bedienungs- und Gebrauchsvorschriften für das eingesetzte Bremssystem gelten und ob die Bedienung selbst den Druckluftvorrat unzuträglich erschöpfen konnte.

5

Nach Ausfall der Betriebsbremse ist zu prüfen, ob und wann die vorhandene Feststell- bzw. Handbremse zu betätigen gewesen wäre und welche Verzögerungswirkung daraus zu erwarten gewesen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 10. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Alfred █ aus ██, dort geboren am ███, wegen fahrlässiger Tötung und Bahnbetriebsgefährdung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 10. Juni 1952, soweit der Angeklagte freigesprochen ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist mit einem von ihm gelenkten Lastzug von knapp 30 t Gesamtgewicht – 0,52 t über das zulässige Höchstgewicht – auf der Bundesstraße 38 gegen einen Straßenbahntriebwagen gefahren, der die Straße schienengleich überquerte. Von der Anklage der fahrlässigen Tötung, fahrlässigen Körperverletzung und Bahntransportgefährdung ist er freigesprochen, weil ein unverschuldetes Versagen der Westinghouse-Luftdruckbremse des Lastzugs die Unfallursache sein könne und der Angeklagte den Unfall durch geeignete Fahrmaßnahmen nicht habe abwenden können. Die Revision der Staatsanwaltschaft muss Erfolg haben. Die bisherigen Erörterungen des Urteils schließen ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten nicht aus.

1. Das Urteil enthält nichts über die Straßenlinie und das Gefälle des Feuerbergs und darüber, ob es nach den §§ 9 Abs. 2, 1 StVO zulässig war, dass der Angeklagte seinen vollbeladenen Lastzug bei nasser Straße im 4. Gang, also wohl im Schnellgang, mit zunächst 40 km/st hinabfuhr, statt vor dem Beginn des Gefälles abzubremsen, einen niedrigeren Getriebegang zu wählen und bei langsamer Bergabfahrt die zusätzliche Bremswirkung des Motors von vornherein auszunutzen. Nach den Urteilsfeststellungen hätte der Zusammenstoß dann vermeidbar sein können. Denn schon eine geringe Verlangsamung des Lastzugs auf den 120 m vor dem Übergang hätte der Straßenbahn, wie der Hergang zeigt, das Überqueren der Straße noch erlaubt. Zu prüfen ist daher, ob der Angeklagte verkehrswidrig den Feuerberg hinabgefahren ist. Dabei fällt ins Gewicht, ob er wusste, dass der Lastzug immerhin um 0,52 t überladen war. War ihm dies bekannt, so hätte es ihn zu besonderer Vorsicht beim Bergabfahren veranlassen müssen, zumal es regnete und das „Nachschieben“ des beladenen Anhängers bei Nässe stärker hervortreten und die Bremsfähigkeit beeinträchtigen wird. Dass vom Fußpunkt des Gefälles bis zum Übergang noch 220 m ebener Straße zur Verfügung standen, die üblicherweise zum Anhalten ausreichen, würde den Angeklagten nicht berechtigt haben, den Berg übermäßig rasch und, sofern Herunterschalten geboten war, im Schnellgang hinabzufahren. Der Unfallhergang würde dann vielmehr gerade zeigen, dass eine für sich allein nicht unfallursächliche Fahrlässigkeit zusammen mit einer vielleicht unvorhersehbaren Bremsstörung (dazu 2) eine bei genügender Sorgfalt vermeidbare Unfallursache bilden kann. Weitere Erörterungen hierzu sind daher nötig.

2. Nicht geprüft, aber für die Entscheidung vielleicht ebenso wesentlich ist auch, wie eine Westinghouse-Luftdruckbremse dieser Bauart beim Bergabfahren mit großer Last sachgemäß zu bedienen ist, um den Druckluftvorrat in den Bremsbehältern nicht zur Unzeit zu erschöpfen. Einer der im Urteil besprochenen unaufklärbaren Bremsversager könnte den Angeklagten, was die Bremsbedienung allein angeht, nur entlasten, wenn er die Druckluftbremse vorschriftsmäßig bedient hat, bevor sie versagte. Anders läge es dagegen, wenn das fünf- bis sechsmalige kurze Abbremsen bei der Abfahrt vom Feuerberg bei der Bedienungsweise dieser Bremse unsachgemäß gewesen sein und unnützen Druckluftverlust bis zur vorzeitigen Erschöpfung der Bremse bewirkt haben sollte. Daher ist noch zu prüfen, welche Bedienungsvorschriften für diese Bremse bestehen und ob sie es nicht etwa gebieten, die Bremse im Gefälle ständig oder doch länger hintereinander ununterbrochen und (oder) nur in Verbindung mit einem niedrigen Getriebegang anzuwenden. Auf die Ausführungen wird verwiesen. Mit Sicherheit ist anzunehmen, dass die Benutzung eines niedrigeren Getriebeganges es dem Angeklagten jedenfalls erlaubt hätte, die Bremse weniger stark zu beanspruchen, so dass es auch unter diesem Gesichtspunkt wesentlich sein kann, ob er das Gefälle richtig befahren hat.

3. Unerörtert geblieben ist auch, warum der Angeklagte, als die Betriebsbremse versagte, nicht die Handbremse benutzt hat, die jedes Kraftfahrzeug unabhängig von der Fahrbremse haben muss, § 41 StVZO. Auf die Absätze 3 und 8 des § 41 StVZO wird verwiesen. Zwar mag es zweifelhaft sein, ob diese Feststellbremse, vorsichtig gebraucht, für sich allein ausgereicht hätte, den Lastzug noch vor dem Übergang zum Stehen zu bringen, wie die Verteidigung vorbringt. Darauf kommt es aber auch weniger an. Wesentlich ist vielmehr, wann der Angeklagte sie spätestens hätte einsetzen müssen, welche Wirkung sie dann geäußert hätte und ob sie den Lastzug nicht wenigstens so rechtzeitig von 30 auf 25 km/st verlangsamt hätte, dass der Angeklagte noch herunterschalten und die dann größere Bremskraft des Motors zusätzlich benutzen konnte. Auf jeden Fall ist anzunehmen, dass die rechtzeitig betätigte Handbremse den Lastzug auf der ebenen, wenn auch nassen Straße trotz seines großen Gewichts etwas verlangsamt hätte, und es fragt sich, ob eine solche Bremsverzögerung der Bahn nicht genügend Zeit zum Überqueren der Straße vor dem Lastzug belassen haben würde. Dies ist Tatfrage.

Mantel Dr. Peetz pr.

GeierGlanzmann
Jagusch
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