BGH: Revision verworfen – Sachverständige bei Leichenöffnung bleiben Gutachter, keine Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 420/55
- Datum
- 22.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Umstand, dass Vorhalte und hierzu gemachte Angaben im Hauptverhandlungsprotokoll nicht vermerkt sind, beweist wegen fehlenden Beurkundungszwangs nicht, dass sie nicht erfolgt sind.
Geschäftliche Überlastung kann einen Verhinderungsgrund im Sinne der §§ 66, 67 GVG darstellen; die tatsächliche Beurteilung der Verhinderung ist im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht nachprüfbar.
Ärzte, die eine Leichenöffnung nach § 87 StPO vornehmen, werden als Sachverständige tätig; die Mitteilung des erhobenen Befundes ist Teil des Gutachtens und keine ersetzbare Zeugenaussage.
Die Unterlassung einer ausdrücklichen Entscheidung über die Vereidigung von Sachverständigen genügt den Anforderungen an die Ermessensausübung nach § 79 StPO nicht; der Mangel führt jedoch nur zur Aufhebung, wenn das Urteil darauf beruhen kann.
Ein Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens darf nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt werden, wenn das Gericht die Beweistatsache aufgrund bereits erstatteter Gutachten als erwiesen ansieht und die Ablehnung keinen willkürlichen Ermessensgebrauch darstellt.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 18. April 1955
Leitsatz
(nicht enthalten)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 18. April 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Verfahrensrügen
Die Revision irrt, indem sie annimmt, das Landgericht habe die rechtskräftige Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Abtreibung im Fall C_ in die Gesamtstrafe nicht einbezogen. Richtig ist allerdings, dass bei den Ausführungen des Urteils über die Bildung der Gesamtstrafe der Fall C_ nicht erwähnt ist. Die Urteilsformel lautet jedoch dahin, dass unter Einbeziehung der wegen gemeinschaftlicher Abtreibung und wegen Abtreibung in zwei weiteren Fällen durch das Urteil des Landgerichts vom 2. Dezember 1953 rechtskräftig erkannten Einzelstrafen der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe verurteilt wird. Es sind dies die Fälle C_ und C_ sowie das Mädchen aus der ██-Straße und eine amerikanische Offizierstrau.
II. Die Grundsätze der Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit des Verfahrens sind nicht verletzt. Die Revision trägt hierzu vor, die eben erwähnten vier Fälle seien nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Das ergebe sich daraus, dass die sie betreffenden Ausführungen des Urteils vom 2. Dezember 1953 in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht verlesen worden seien. Indessen können die Einzelstrafen und die Umstände, die zu ihrer Festsetzung geführt haben, in der Weise zur Kenntnis des jetzt erkennenden Gerichts gebracht worden sein, dass sie den beiden Angeklagten vorgehalten worden sind und diese sich dazu geäußert haben. Die C_ D_ ist als Zeugin vernommen worden. Die Revision behauptet, sowohl die beiden Angeklagten wie auch die C_ D_ seien nur zu den Fällen „C_“ und ██ gehört worden, nicht aber zu den übrigen vier Fällen.
Im Beweis hierfür bezieht sie sich auf das Hauptverhandlungsprotokoll. Dieses ist jedoch kein geeignetes Beweismittel. Denn Vorhalte, die den Angeklagten oder der Zeugin gemacht werden, unterliegen dem Beurkundungszwang ebenso wenig wie die Angaben, die der Angeklagte oder ein Zeuge zur Sache macht. Der Umstand, dass im Protokoll Angaben des Angeklagten oder der Zeugin zu den vier Fällen nicht vermerkt sind, beweist deshalb nichts für die Behauptung der Revision.
Das gleiche gilt für die Fälle C_ und C_. Die Feststellungen des Urteils vom 2. Dezember 1953 zu diesen Fällen sind in der neuen Hauptverhandlung verlesen worden. Die Revision meint, das genüge nicht; der Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Verfahrens hätte erfordert, die ███████████████ die Mitangeklagte C_ D_ und ████ ███ zu hören. Dass die ████████████ ██ und ██ zu diesen Fällen nicht gehört worden sind, kann dem █████████, dass das Protokoll Angaben hierüber nicht enthält, nicht entnommen werden. Im Übrigen würde die Verlesung des ersten landgerichtlichen Urteils hingereicht haben, um die in diesen Fällen nach § 3 Abs. 1 StFG 1949 zu erwartenden Strafen zu ██████████████, von deren Höhe es abhing, ob im ███████████ dem Angeklagten Straffreiheit gewährt war. Denn für ███ Beurteilung dieser Frage waren die vom ersten Tatrichter getroffenen Feststellungen maßgebend. Auch diese Rüge verfehlt demnach ihr Ziel.
III. Die Strafkammer war entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vorschriftsmäßig besetzt.
Die Revision meint, Assessor Dr. ███, der der zweiten (großen) Strafkammer nicht angehörte, habe als Beisitzer nicht mitwirken dürfen, weil der Strafkammer noch zwei Mitglieder, nämlich der Assessor ███ und der Landgerichtsrat C_, zur Verfügung gestanden hätten.
Damit dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Der Landgerichtspräsident hatte festgestellt, dass die übrigen Mitglieder der zweiten (großen) Strafkammer sonst überbürdet sein würden, und hatte deshalb in die Sitzung vom 18. April 1955 an Stelle des der zweiten (großen) Strafkammer mit halber Kraft angehörenden Assessors dessen Stellvertreter nach dem Geschäftsverteilungsplan, nämlich das jüngste Mitglied der übrigen Strafkammern, abgeordnet. Das war Assessor Dr. ███, der der 1. Strafkammer angehörte. Geschäftliche Überlastung ist ein Verhinderungsgrund im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 67 GVG. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die Annahme einer Verhinderung rechtfertigen, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BGH 4 StR 77/51 vom 19. April 1951; 4 StR 162/55 vom 2. Juni 1955). Der Umstand, dass der Landgerichtsrat C_ in einer anderen Verhandlung am selben Tage mitgewirkt hat, schließt nicht aus, dass er gleichwohl an der Mitwirkung in der vorliegenden Sache durch Überlastung verhindert war.
IV. Die Revision macht weiter geltend, die Sachverständigen Dr. ████ und Dr. C_ seien zu Unrecht nicht als Zeugen beeidigt worden. Das wäre erforderlich gewesen, weil die Ärzte Dr. ████ und Frau Dr. C_ die Leichenöffnung im Fall ████ durchgeführt hätten und die Leichenteile ████████ untersucht hätten. Diese drei Sachverständigen hätten mithin vor Gericht über eigene Wahrnehmungen ausgesagt und seien insoweit nicht durch andere Personen ersetzbar, mithin Zeugen gewesen.
Diese Ansicht ist irrig. Die die Leichenöffnung gemäß § 87 StPO vornehmenden Ärzte werden als Sachverständige tätig. In ihrer Eigenschaft als Sachverständige erheben sie den Befund. Die Mitteilung des Befundes ist ein Teil des von ihnen erstatteten Gutachtens, nicht aber Zeugnis. Das Gericht kann deshalb auch nach seinem Ermessen sich damit begnügen, nur einen der beiden Ärzte als Sachverständigen zu vernehmen (RG JW 1929, 113 Nr. 21). Dr. █████ und Frau Dr. C_ haben mithin, indem sie die bei der Leichenöffnung wahrgenommenen Tatsachen berichteten, nicht Zeugenaussagen gemacht, sondern sich als Sachverständige geäußert. Dasselbe gilt für den Diplomchemiker ███. Er hat Organteile und Körperflüssigkeit, die bei der Leichenöffnung sichergestellt worden waren, auf das Vorhandensein bestimmter Stoffe chemisch untersucht. Die Mitteilung des Ergebnisses dieser Untersuchung ist Erstattung eines Gutachtens.
V. Der Bundesgerichtshof hat sich der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen, dass in der stillschweigenden Unterlassung der Vereidigung die Ausübung des richterlichen Ermessens nach § 79 StPO nicht hinreichend zum Ausdruck kommt, das Gericht oder sein Vorsitzender vielmehr zu der Frage der Vereidigung förmlich Stellung zu nehmen haben (BGH NJW 1952, 233 Nr. 30). Ausweislich des ███████████████████████████ ist dies nicht geschehen. Nach der Entlassung ██████████████ wurden noch die Professoren Dres. ███ und ██ als Sachverständige gehört. Sodann ist im Protokoll vermerkt:
„Die Sachverständigen blieben in allseitigem Einverständnis unbeeidigt. Sie wurden, ebenfalls im allseitigen Einverständnis, um 16.00 Uhr entlassen.“
Dieser Satz kann so gemeint sein, dass er sich nur auf die noch an Gerichtsstelle anwesenden vier Sachverständigen bezieht. Denn es schließt sich daran unmittelbar der weitere Satz an:
„Sie wurden, ebenfalls im allseitigen Einverständnis, um 16.00 Uhr entlassen.“
Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Vorsitzende und das Gericht es unterlassen haben, sich über die Vereidigung ███ schlüssig zu werden. Auf diesem Verfahrensmangel kann das Urteil jedoch nicht beruhen. Da die übrigen Sachverständigen nicht vereidigt worden sind, obwohl ihre Gutachten für die Frage der Ursächlichkeit im ██████████ erhebliche Bedeutung hatten, kann angenommen werden, dass Vorsitzender und Gericht von sich aus auf jeden Fall unvereidigt gelassen hätten, was sie auch getan haben.
VI. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, durch Hinholung eines Obergutachtens des Landesmedizinischen Kollegiums oder der medizinischen Fakultät Beweis darüber zu erheben, dass der Tod der ███████████ █████ durch den Eingriff des █████████████████ verursacht sei. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, nach Auffassung des Gerichts sei der Beweis der Kausalität der Tat des Angeklagten für den eingetretenen Tod der ██ durch die bereits erstatteten Gutachten (██) geführt (§ 244 Abs. 2 StPO).
Der Ablehnungsgrund entspricht der angezogenen gesetzlichen Vorschrift. Die Revision macht geltend, die Ablehnung nehme in unzulässiger Weise das Beweisergebnis voraus. Das Gericht habe nicht erkannt, dass sich der Beweisantrag nicht nur gegen die Schlussfolgerungen der Sachverständigen, sondern insbesondere auch gegen die Grundlagen ihrer sachverständigen Urteile und gegen deren Widersprüche richte.
Zur Begründung des Beweisantrages hatte der Verteidiger angeführt, die Sachverständigen ██ und ██████ hätten verschiedene Ursachen für den Tod der █████ angenommen, den sie auf die vom Angeklagten vorgenommene Einspritzung von Seifenlauge in die Scheide zurückführten. Dr. ██████ habe die Todesursache in einer durch Seifenlösung toxisch bedingten Lähmung der vegetativ-nervösen Hirnzentren gefunden. Professor C_ habe sich dieser Ansicht genähert und seine Ansicht, dass der Tod durch „Luftembolie“ eingetreten sei, aufgegeben, nachdem Dr. ██████ bekundet habe, dass er die Öffnung zwischen rechter und linker Herzkammer geschlossen gefunden habe. Professor ██ nehme an, der Tod sei durch Embolie im Herzen eingetreten. Gegen diese Ansichten sei vorzutragen, dass Seifenlösung, wenn sie in die Blutbahn gelangt wäre, bei der Untersuchung durch ███ █████ festgestellt werden müsste, und dass eine Luftembolie im Herzen nicht stattfinden könne, wenn – wie hier festgestellt – keine Verbindung zwischen rechter und linker Herzkammer bestehe.
Das Landgericht hat den Ablauf des Ursachenzusammenhangs nicht in allen Einzelheiten feststellen können. Nach den Ausführungen des Urteils haben die Professoren ██, ██ und ██████ übereinstimmend erklärt:
1. Auch bei Einspritzungen von Seifenlauge in die Scheide, die der Angeklagte vorgenommen zu haben zugibt, könne Luft in die Gebärmutter gelangen. Die Gefahr, dass dies geschehe, wachse mit dem Fortschreiten der Schwangerschaft. 2. Luft könne in die Blutbahn gelangen, ohne dass Teilchen der Seifenlösung in der Blutbahn nachweisbar seien. 3. Seifenlauge könne sich in der Blutbahn oder der Gebärmutter befunden haben, obwohl sie chemisch-mikroskopisch nicht nachweisbar gewesen sei; schon geringe Mengen, die in die Blutbahn gelangen und dort sofort derart zersetzt werden, dass sie nicht mehr feststellbar sind, genügten zur Auslösung tödlicher Schockwirkung.
Die beiden Sachverständigen waren sich nur darüber nicht einig, in welcher Weise die in den Körper eingedrungenen Fremdstoffe den Tod herbeigeführt haben. Professor ██ ist der Ansicht, dass eine Luftembolie im Herzen den Tod herbeigeführt hat. Er hat dazu ausgeführt, in zahlreichen Fällen, wie auch im vorliegenden, könne es zweifelhaft sein, ob es zuerst zu einer Schädigung des Gehirns gekommen ist, die dann den Stillstand des Herzens zur Folge hatte, oder ob ein Stillstand des Herzens die Gehirnfunktion beendete. Professor ██████ hielt eine Luftembolie im Gehirn verbunden mit einer toxischen Seifenlaugen-Schädigung für die Ursache des Todes.
Die Gutachten der Sachverständigen widersprechen sich demnach nicht. Sie gehen von denselben Grundanschauungen aus. Soweit ihre Ansichten über den Ablauf des tödlichen Vorganges im Körper der █████ voneinander abweichen, handelt es sich nicht um Widersprüche, sondern um zwei gleichwertige Möglichkeiten des Geschehens, zwischen denen nur nicht mit Sicherheit entschieden werden kann, welche verwirklicht worden ist. Dass die Gutachten der Sachverständigen von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht behauptet. Die Auffassungen, gegen die sich der Verteidiger in seinem abgelehnten Beweisantrag gewendet hat, sind nicht Voraussetzungen tatsächlicher Art, sondern Erfahrungssätze der ärztlichen Wissenschaft. Die Sachkunde der bisherigen Sachverständigen ist von der Verteidigung nicht bezweifelt worden. Unter diesen Umständen stellt die Ablehnung des Beweisantrages keinen willkürlichen Gebrauch des nach § 244 Abs. 4 StPO dem Gericht eingeräumten Ermessens dar. Die Rüge kann demnach keinen Erfolg haben.
VII. Die weitere Rüge, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeit und das Beratungsgeheimnis verletzt seien, hat der Verteidiger in der Revisionsverhandlung zurückgenommen.
VIII. Die Sachrüge
Die Revision hat ferner die allgemeine Sachrüge erhoben. Die Nachprüfung des Urteils lässt keinen Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts erkennen. Dass das Landgericht die im Fall C_ verhängte Einzelstrafe bei der Begründung der Gesamtstrafe nicht erwähnt hat, kann deren Höhe nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst haben.
Die Revision ist nach allem unbegründet.
| Glanzmann | Busch | Dr. Wiefels | |||
| Koeniger | Maas |
Zitiert (2)
Zitiert von (3)
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