Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 2/67
Datum
22.02.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem elfjährigen Kind verurteilt; seine Revision hatte keinen Erfolg und wurde verworfen. Der BGH befasste sich insbesondere mit der Nichtvereidigung des Sachverständigen und der Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens. Er bestätigt, dass die Nichtvereidigung regelmäßig zulässig ist und ein weiterer Sachverständiger nur bei konkreten Anhaltspunkten erforderlich wäre.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 79 Abs. 1 StPO setzt die Nichtvereidigung des Sachverständigen als Regel; eine ausdrückliche Entscheidung über die Nichtvereidigung ist nicht in jedem Fall erforderlich, sofern aus den Umständen die Nichtvereidigung und ihre Begründung ersichtlich sind.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 5 S. 2 StPO ist zulässig, wenn nicht dargetan wird, dass ein weiterer Sachverständiger über fachlich überlegene Untersuchungs- oder Forschungsmittel verfügt.

3

Die richterliche Aufklärungspflicht gebietet die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die Verlässlichkeit oder Eignung des bereits eingeholten Gutachtens in entscheidungserheblicher Weise in Frage stellen.

4

Die bloße Möglichkeit, dass ein anderer Sachverständiger zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis kommen könnte, reicht nicht aus, um die Verwertbarkeit des vorhandenen Gutachtens zu versagen oder einen weiteren Gutachter anzuordnen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 2. September 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 2/67

URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Ferdi Waldemar ██ aus ████, dort geboren am ██████████████, wegen Unzucht mit einem Kind.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ ██ bei der Verhandlung, ███████████████████ ████ Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 2. September 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte winkte am Morgen des 29. Oktober 1965 die ihm flüchtig bekannte, damals elf Jahre alte Petra █████ zu sich in den Geschäftsraum der von ihm betriebenen Tankstelle. Er saß dort an seinem Schreibtisch. Nachdem Petra neben ihn getreten war, nahm er eine Hand des Kindes und strich damit zunächst über seinen Hosenlatz, dann über seinen entblößten Geschlechtsteil. Nach kurzer Zeit ließ er das Mädchen los.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde

1.) Der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige Dr. Diesing blieb unvereidigt. Eine Entscheidung des Gerichts über die Nichtvereidigung lässt sich weder dem Protokoll noch den Umständen entnehmen. Hierin sieht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 79 StPO. Die Rüge ist nicht begründet.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof, wie dem Beschwerdeführer einzuräumen ist, wiederholt ausgesprochen, dass das Gericht nach § 79 Abs. 1 StPO gehalten sei, zur Frage der Vereidigung des Sachverständigen Stellung zu nehmen; sofern die Entscheidung nicht ausdrücklich bekanntgemacht werde, müsse jedenfalls den Umständen zu entnehmen sein, dass sich das Gericht stillschweigend schlüssig geworden sei (vgl. 4 StR 427/51 – Urteil vom 31. August 1951 – NJW 1952, 233; 3 StR 420/55 vom 12. Januar 1956; 1 StR 337/65 vom 12. Oktober 1965). Jedoch hat in keinem der Fälle der angebliche Verfahrensfehler zur Aufhebung geführt; jeweils ist verneint worden, dass das angefochtene Urteil auf dem Fehler beruhe.

Nach Ansicht des erkennenden Senats ist das Verfahren nicht zu beanstanden. § 79 Abs. 1 StPO stellt die beiden Möglichkeiten nicht gleichgeordnet nebeneinander, sondern bestimmt, wie sein Wortlaut deutlich zeigt, ein Regel-Ausnahme-Verhältnis: Der Sachverständige soll regelmäßig nicht vereidigt werden, wie es auch der gerichtlichen Praxis entspricht. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass beim Sachverständigen persönliche und sachliche Unbefangenheit vorausgesetzt werden kann und dass sein Gutachten objektiv nachprüfbar ist (vgl. Sarstedt in Löwe-Rosenberg StPO § 79 Anm. 1). Es besteht deshalb im Allgemeinen kein Anlass, den Sachverständigen zu vereidigen; erst besondere Umstände können die Vereidigung zweckmäßig erscheinen lassen. Den Richter gleichwohl für verpflichtet zu halten, in jedem Einzelfall die Nichtvereidigung besonders zu beschließen, obwohl er es bei der Regel belässt, hält der Senat nicht für sinnvoll; dass dem Richter § 79 StPO bekannt sei, kann vorausgesetzt werden. Bedenken bestehen umso weniger, als der Angeklagte gegen eine Benachteiligung durch Nichtvereidigung hier besonders wirksam geschützt ist; sein Antrag löst den Zwang zur Vereidigung aus und schaltet jedes Ermessen des Gerichts aus. Ohnehin wäre die Ermessensentscheidung jeglicher Nachprüfung entzogen, weil sie das Gesetz an keinerlei Voraussetzungen knüpft. Aus der Rechtsprechung über die Zeugenvereidigung kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Abgesehen davon, dass hier umgekehrt die Vereidigung die Regel bildet und deshalb keiner besonderen Begründung bedarf (vgl. BGHSt 15, 253 und 17, 186), ist die Nichtvereidigung nirgends in das freie Ermessen des Gerichts gestellt; die Ausnahmen für die Nichtvereidigung sind vielmehr an bestimmte tatsächliche Voraussetzungen gebunden, die entweder erst die Möglichkeit der Ermessensentscheidung auslösen oder die Vereidigung verbieten.

Nur aus diesem Grunde ist das Gericht gehalten, über die Gründe der Nichtvereidigung zu entscheiden, damit die Nachprüfbarkeit sichergestellt ist.

Die erwähnten drei Urteile des Bundesgerichtshofs stehen der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Das Urteil 4 StR 427/51 ist von einem Ferienstrafsenat erlassen; das Urteil des 3. Strafsenats (3 StR 420/55) bindet nicht, weil dieser Senat nicht mehr besteht. Das Urteil des 1. Strafsenats (1 StR 337/65) beruht nicht auf der hier abgelehnten Meinung.

2.) Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung beantragt, über die Glaubwürdigkeit des Kindes Petra █████ ein weiteres Gutachten, und zwar das Gutachten eines Kinderpsychiaters, einzuholen. Die Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt, da weder dargetan noch ersichtlich sei, dass ein Kinderpsychiater über bessere Forschungsmittel als der vernommene Sachverständige verfüge. Der Beschwerdeführer sieht hierin zu Unrecht einen Verfahrensmangel.

Die Ablehnung des Beweisantrags entsprach dem Gesetz (§ 244 Abs. 5 S. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, inwiefern ein Kinderpsychiater oder ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des vernommenen Sachverständigen überlegen erscheinen. Andere Arbeitsmethoden sind nicht ohne Weiteres auch bessere Arbeitsmethoden.

3.) Auch die Aufklärungspflicht gebot nicht die Anhörung eines weiteren Sachverständigen.

Es ist zwar richtig, dass diese Anhörung auch dann ausnahmsweise notwendig sein kann, wenn § 244 Abs. 4 S. 2 StPO die Ablehnung eines dahingehenden Beweisantrags gestattet (vgl. BGHSt 10, 116). Dazu bestand hier jedoch kein Anlass. Der über die Glaubwürdigkeit des Kindes Petra ███ ████████ vernommene Sachverständige Dr. Diesing hat sich, wie die ██████████████ klar erkennen lassen, eingehend mit der Person des Kindes und seinen verschiedenen, im Laufe des Verfahrens zum Teil wechselnden Angaben auseinandergesetzt. Umstände, welche die Strafkammer hätten veranlassen müssen, ihre Überzeugung nicht allein auf dieses Gutachten zu stützen, sind nicht ersichtlich. Die bloße Möglichkeit, dass ein anderer Sachverständiger zu einem anderen, für den Angeklagten günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, war kein solcher Umstand.

II. Die auf die Sachbeschwerde hin vorgenommene Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

JustizangestellterBaldusMüller
WillmsMeyerHenning

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