BGH: § 213 StGB bei wiederholten Beleidigungen; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 274/67
- Datum
- 01.08.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nicht schon deshalb geboten, weil ein anderes Ergebnis möglich erscheint; sie kann abgelehnt werden, wenn das Gericht aus wohlerwogenen Gründen von der Richtigkeit des vorliegenden Gutachtens überzeugt ist und keine Ausnahmefälle des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO vorliegen.
Ein in den Akten befindliches schriftliches Gutachten darf bei der Entscheidung über einen Beweisantrag berücksichtigt werden, wenn es der Erfüllung der Aufklärungspflicht dient und nicht als eigenständige Beweisgrundlage an die Stelle der Hauptverhandlung tritt.
Beobachtungen eines als Sachverständiger zugezogenen Gutachters zum Verhalten des Beschuldigten bei einer Vorführung oder Vernehmung können Befundtatsachen sein, wenn ihre Bedeutung für die Beurteilung des Geisteszustands besondere Sachkunde erfordert; eine Vernehmung als Zeuge ist dann nicht erforderlich.
Ob eine „schwere Beleidigung“ i.S.d. § 213 StGB vorliegt, ist im Wesentlichen nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Ehrverletzungen zu beurteilen; eine isolierte Betrachtung einzelner Äußerungen kann rechtsfehlerhaft sein.
Bei § 213 StGB ist auch in Betracht zu ziehen, dass wiederholte Beleidigungen einen zunehmenden Groll aufstauen können, der bei einer besonderen Zuspitzung in eine Zornesaufwallung und ein Handeln „auf der Stelle“ umschlagen kann; dies darf nicht ohne widerspruchsfreie Gesamtwürdigung ausgeschlossen werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht München, 11. Oktober 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Taxifahrer: Franz-Dieter ███, dort geboren am ██ 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. August 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Dr. als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ in der Verkündung als ██████████ der █████████████████████,
Rechtsanwalt ██ als ████████████,
████████████████████ als ██████████████ der Geschädigten,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München vom 11. Oktober 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht München zurückverwiesen.
Die weitere Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Totschlags, fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zur Gesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er das Verfahren und sachliches Recht. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.
1. Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass das Schwurgericht seinem Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten keine Folge geleistet habe. Indes hat das Schwurgericht den Antrag mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung abgelehnt (§ 244 Abs. 4 StPO). Ein weiterer Sachverständiger braucht nicht schon deshalb gehört zu werden, weil die Möglichkeit besteht, dass dieser zu einem anderen Ergebnis kommen werde als der bereits vernommene, sofern nur das Gericht von der Richtigkeit des bereits erstatteten Gutachtens aus wohlerwogenen Gründen überzeugt ist und nicht die in § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO angeführten Ausnahmefälle vorliegen. So war es hier. Das Schwurgericht war daher nicht zur Vernehmung eines weiteren Sachverständigen auf Grund seiner Wahrheitserforschungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gedrängt. Dass es die Umstände, die für eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit sprechen konnten, nicht beachtet hat, ist nach Sachlage ausgeschlossen.
2. Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt nicht darin, dass der Tatrichter auf das in den Akten befindliche Gutachten des Obermedizinalrats Dr. ███████ eingegangen ist. Das geschah nur im Hinblick auf den gestellten Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen, mit dem sich das Schwurgericht im Urteil nochmals befasst hat. Es legt hier nur dar, dass es bei der Entscheidung über den Beweisantrag jenes schriftliche Gutachten, das hinsichtlich der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu einem für den Angeklagten etwas günstigeren Ergebnis kommt, nicht außer acht gelassen habe. Insoweit durfte das Schwurgericht jenes Gutachten auch berücksichtigen und musste es sogar, wenn es seiner Aufklärungspflicht Rechnung tragen wollte. Übrigens ist über das Gutachten Dr. Wunnickes, wie der Verteidiger in der Verhandlung mitteilte, in der Schwurgerichtsverhandlung besprochen worden.
3. Mit seiner Rüge, das Gutachten von Dr. Gerweck verdiene den Vorzug, weil er den Angeklagten auch während der Hauptverhandlung habe beobachten können, unterliegt das Schwurgericht keinem Trugschluss. Der Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen war erst am Ende der Beweisaufnahme gestellt worden, so dass ein weiterer Sachverständiger den Angeklagten jedenfalls nicht mehr während der ganzen Hauptverhandlung hätte beobachten können, wenn diese nicht ohne Anlass im ganzen wiederholt worden wäre.
4. Die Vereidigung des Sachverständigen stand im Ermessen des Gerichts, da kein Antrag auf Vereidigung gestellt war (§ 79 Abs. 1 StPO). Eines besonderen Gerichtsbeschlusses über die Nichtvereidigung bedurfte es nicht (BGH, Urt. v. 22. Februar 1967 – 2 StR 2/67 – BGHSt 21, 227).
5. Der Sachverständige Dr. Gerweck hat in seinem Gutachten auch auf seine Eindrücke von der ersten polizeilichen Vorführung des Angeklagten Bezug genommen, zu der er zugezogen worden war. Der Beschwerdeführer meint, was der Sachverständige hierüber bekundet habe, nämlich dass der Angeklagte dabei erstaunlich klar, sehr besonnen, ruhig und äußerst orientiert gewesen sei, seien keine Befund-, sondern Zusatztatsachen, über die ihn das Schwurgericht nicht als Sachverständigen, sondern als Zeugen hätte vernehmen müssen und es hätte ihn insoweit auch als Zeugen vereidigen müssen.
Diese Ansicht ist unzutreffend. Dr. Gerweck war zur ersten Vernehmung des Angeklagten offensichtlich von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft als Sachverständiger zugezogen worden. Er hat seine in der Hauptverhandlung bekundeten Beobachtungen als Sachverständiger gemacht. Diese Beobachtungen, die nicht die damalige Aussage des Angeklagten ihrem Inhalt nach, sondern sein Verhalten hierbei betreffen, erforderten besondere Sachkenntnis, wenn sie für die Feststellungen des Geisteszustandes des Angeklagten zur Zeit der Tat von Bedeutung sein sollten. Ein Polizeibeamter wäre nicht in der Lage gewesen, zu beurteilen, worauf es hierbei ankam, wenn er auch vielleicht ähnliche Beobachtungen hätte machen können. Ein Sachverständiger verliert seine Eigenschaft als solcher auch nicht dadurch, dass ein anderer Sachverständiger die Beobachtungen, die jener gemacht hat, nicht mehr machen konnte, etwa weil Person oder Sache, auf die sich die sachverständige Untersuchung bezog, nicht mehr zur Verfügung stehen oder ihr Zustand sich geändert hat, z. B. weil die Geisteskrankheit des Untersuchten nun abgeklungen ist.
Was der Sachverständige Dr. Gerweck über seine Beobachtungen bei der Vernehmung des Angeklagten bekundet hat, waren also Befund-, nicht Zusatztatsachen (vgl. hierzu BGHSt 18, 107). Seine Vernehmung als Zeuge hierüber war nicht erforderlich.
II. Die Sachrüge
Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die tatsächlichen Voraussetzungen sowohl des Totschlags als auch der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung sind rechtsirrtumsfrei festgestellt.
Soweit die Revision beanstandet, dass das Schwurgericht zu Unrecht Tatmehrheit zwischen den drei Straftaten und nicht Tateinheit angenommen habe, geht sie von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Wäre es so, dass der Angeklagte sämtliche Schüsse auf Therese ██ abgegeben hätte, um sie zu töten, und hätten einige dieser Schüsse seinen Sohn und seine Frau getroffen, so würden freilich die fahrlässigen Taten mit dem an Frau Therese ██ begangenen Totschlag tateinheitlich zusammentreffen. Denn durch sein gesamtes auf den Tod der Therese ███ gerichtetes Tun, das sich als eine einheitliche Handlung darstellen würde, hätte er zugleich den Tod seines Sohnes und die Verletzung seiner Frau verursacht. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen hat aber der Angeklagte zunächst zwei Schüsse auf Therese ████ ██████████ – die sofort tödlich getroffen – auf der Couch zusammenbrach. Sodann hat der Angeklagte „wie toll“ weitere vier Schüsse abgegeben. Das muss nach den Umständen dahin verstanden werden, dass er nicht mehr sein ursprüngliches Opfer treffen wollte, das ja schon zusammengestürzt war, sondern dass er vielmehr blindlings in das Zimmer hineinschoss. Dann sind aber der Tod der Therese ████ ██████ einerseits und die fahrlässige Tötung des Kindes ███████, die Verletzung der Frau andererseits nicht durch eine und dieselbe Handlung, sondern durch mehrere Handlungen herbeigeführt worden. Das Schwurgericht geht ferner davon aus, dass der Tod des Kindes und die Verletzung der Ehefrau durch verschiedene Schüsse verursacht wurden. Wenn es hiernach annimmt, dass diesen nicht gewollten Erfolgen mehrere Handlungen des Ange-
klagten zugrunde liegen, also auch insoweit Tatmehrheit gegeben ist, so kann dies rechtlich nicht beanstandet werden (vgl. BGHSt 16, 397).
In der Bejahung der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vermag der Senat keinen Rechtsfehler zu finden. Das Schwurgericht ist hierbei dem vernommenen Sachverständigen gefolgt. Es hat dessen Bekundungen im Wesentlichen angeführt und dargelegt, aus welchen Gründen es von der Richtigkeit des Gutachtens überzeugt ist. Ein Rechtsirrtum tritt hierbei nicht zutage.
Wohl aber bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht die Nichtanwendung des § 213 StGB begründet hat. Dass der Angeklagte durch schwere Beleidigung der getöteten Therese zum Zorn gereizt und hierdurch zur Tat hingerissen worden sei, hat das Schurgericht verneint. Es geht hierbei davon aus, dass den Angeklagten die von Therese gebrauchten Schimpfworte „Dreckskerl, Taugenichts, Verbrecher, Tagedieb, Kindsmisshandler“ nicht sehr getroffen hätten, weil er sie mit Ausnahme des neu hinzugekommenen Wortes „Kindsmisshandler“ bereits gewohnt gewesen sei. Ob eine schwere Beleidigung vorliegt, ist jedoch im Wesentlichen objektiv zu beurteilen. Eine solche Prüfung hat das Schwurgericht, soweit aus dem Urteil ersichtlich, nur hinsichtlich der Aufforderung der Therese ███, das Haus zu verlassen und nicht mehr ███████ der Angeklagte solle für sich allein – genommen, mag dieses Verhalten vielleicht keine schwere Beleidigung enthalten. Im Zusammenhang mit den übrigen Beleidigungen, von denen das Wort „Kindsmisshandler“ neu war und einen völlig unbegründeten Vorwurf enthielt, konnte das gesamte Verhalten der Tante jedoch als schwere Beleidigung angesehen werden. Wenn man die wiederholte Hinausweisung aus der Wohnung und das Hinausdrängen aus dem Zimmer im Zusammenhang mit den dabei gebrauchten Schimpfworten sieht, ist auch schwer verständlich, dass sie nicht „diskriminierend“ gemeint gewesen sein sollen, womit das Schwurgericht wohl sagen will, dass sie nicht ehrverletzend wirken sollten. Freilich ist, wenn eine schwere Beleidigung als vorliegend bejaht wird, immer noch zu prüfen, ob der Täter gerade dadurch zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Das Schwurgericht hat das verneint. Aber auch insoweit erwecken seine Darlegungen rechtliche Bedenken. Abgesehen davon, dass es auch hier Schimpfworte und Hinausweisung nur für sich allein betrachtet, hat es nicht erkennbar berücksichtigt, dass häufige Beleidigungen, die jemand zunächst um des Friedens willen erträgt, doch einen langsam zunehmenden Groll in dem Beleidigten anhäufen können, der schließlich, wenn die Beleidigungen bei einer besonderen Gelegenheit noch verstärkt werden, in einer Zornesaufwallung zur Entladung kommen kann. Dass es hier so war, dafür sprechen im Grunde alle zur Tat getroffenen Feststellungen, insbesondere, dass das beleidigende Verhalten der ███ den Angeklagten „in hohem Maße“ verletzte, dass seine ganze über Jahre hin aufgestaute Aversion gegen die Tante durchgebrochen sei, dass er „explodierte“ und bei der Tat, nachdem er die Schusswaffe aus einem anderen Zimmer geholt hatte, immer noch erregt war (S. 12, 13 UA). Die Annahme, dass der Tötungsentschluss in der „durchbrechenden Aversion gegen die sich stets einmischende Tante“ und „in dem Wunsch, endlich Frieden im Hause zu haben“ wurzelte, schließt es nicht aus, dass der Angeklagte durch das beleidigende Verhalten der Therese ██ zum Zorn gereizt und dadurch zur Tat hingerissen wurde.
Die Voraussetzungen des § 213 StGB sind hiernach nicht mit hinreichender Klarheit und widerspruchslos ausgeschlossen worden. Daher muss die Verurteilung wegen Totschlags im Strafausspruch aufgehoben werden. Da der mögliche Rechtsirrtum auch die Höhe der Strafe für die fahrlässigen Taten zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben kann, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
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