Revisionen in Verkehrsstrafverfahren (fahrlässige Tötung) ohne Erfolg
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 427/51
- Datum
- 31.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die behördliche Zulassung oder Nichtbeanstandung eines Kraftfahrzeugs enthebt den Fahrzeugführer nicht grundsätzlich der strafrechtlichen Verantwortung für einen vorschriftswidrigen, für ihn erkennbaren Fahrzeugzustand und die Erkennbarkeit seiner Fahrzeichen.
Bei beabsichtigtem Verlassen/Queren einer Straße kann die Sorgfaltspflicht gebieten, kurz vor dem Abbiegevorgang erneut in den Rückspiegel zu blicken, wenn sich in der Zwischenzeit überholender Verkehr von hinten nähern kann.
Das Überholen an Straßenkreuzungen und -einmündungen ist nach dem Überholverbot des § 10 Abs. 1 StVO a.F. in jedem Abschnitt des Überholungsvorgangs unzulässig; es kommt nicht darauf an, ob erst an der Einmündung mit dem Überholen begonnen wird.
Eine unterbliebene, förmlich bekanntgemachte Ermessensentscheidung über die Vereidigung eines Sachverständigen stellt einen Verfahrensverstoß dar, führt aber nicht zur Aufhebung, wenn sicher ausgeschlossen ist, dass das Urteil darauf beruht (insbesondere bei Nichtverwertung des Gutachtens).
Bei der Strafzumessung dürfen tateinheitlich zusammentreffende Verkehrsübertretungen strafschärfend berücksichtigt werden; generalpräventive Erwägungen sind innerhalb der schuldangemessenen Grenzen zulässig.
Vorinstanzen
Strafkammer des Landgericht Lüneburg beim Amtsgericht Celle, 6. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kaufmann █, geboren am ██ 1905 in ███, 2.) den Elektroingenieur ████, geboren am █████ in ██████,
wegen fahrlässiger Tötung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg beim Amtsgericht in Celle vom 6. März 1951 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Zur Revision des Angeklagten █
1.) Das Landgericht stellt fest, dass die Fahrtrichtungsanzeiger an dem Kastenwagen des Angeklagten von rückwärts nicht zu sehen waren, weil sie durch den Aufbau völlig verdeckt wurden. Darin sieht es eine Übertretung der §§ 11 Abs. 1, 49 StVZO und der §§ 31, 54, 71 StVZO, zugleich aber auch eine für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten. Dieser beruft sich darauf, dass das Fahrzeug 1946 von einem technischen Überwachungsverein abgenommen und 1950 bei einer technischen Überprüfung durch den Landrat nicht beanstandet worden sei. Das Landgericht ist der Ansicht, dass diese Tatsachen der Annahme eines Verschuldens des Angeklagten nicht entgegenstehen.
In diesen Ausführungen tritt entgegen der Meinung der Revision kein Rechtsirrtum zutage. Dass die Polizeibehörde ein Kraftfahrzeug zugelassen oder überprüft hat, enthebt den Führer nicht grundsätzlich seiner Verantwortung für den vorschriftswidrigen Zustand des Fahrzeugs und noch weniger dafür, dass die Zeichen, die er in bestimmten Verkehrslagen zu geben hat, anderen Verkehrsteilnehmern erkennbar sind (vgl. BayObLG, JW 1926, 824, 1; RAK 1927 S. 69 Nr. 50; EG DRichtZ 1928 Rspr. Nr. 87; OLG Hamburg RAK 1929 S. 296 Nr. 334). Gewiss sind, besonders bei nicht oder schwer erkennbaren Mängeln, Fälle denkbar, in denen die Nichtbeanstandung eines fehlerhaften Fahrzeugs durch die Polizei das Verschulden des Führers entfallen lässt; dies ist z. B. in mehreren Entscheidungen des IV. Zivilsenats des Reichsgerichts angenommen worden. Die von der Revision angeführte Entscheidung des III. Zivilsenats des BGH (IV 1951, 233, 5) betrifft die zivilrechtliche Haftung des Kraftfahrzeughalters; für diese gelten andere Maßstäbe als für die strafrechtliche Haftung des Kraftfahrzeugführers, bei der es auf die Umstände des einzelnen Falles ankommt. Hier ist die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Richtungsanzeiger des Kastenwagens ihren Zweck offensichtlich verfehlten und dass das auch dem Angeklagten bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht hätte entgehen können. Dies ist eine tatsächliche Feststellung, die aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann.
2.) Nach Feststellung der Strafkammer gereicht es dem Angeklagten weiter zum Vorwurf, dass er auf der letzten Strecke von 25 m vor der Unfallstelle nicht nochmals in den Rückspiegel gesehen hat. Auch dem ist beizutreten. Denn der Angeklagte legte nach den Feststellungen die genannte Strecke „in Schrittgeschwindigkeit“ zurück und benötigte hierfür „eine ganze Zeit“. In dieser Zeitspanne konnte sich, auch wenn der Angeklagte 25 m vor der Unfallstelle noch einem in entgegengesetzter Richtung fahrenden Personenkraftwagen begegnet war, durchaus ein schnellfahrendes Fahrzeug von hinten nähern, dessen Fahrbahn der Angeklagte bei seinem Vorhaben, die Bundesstraße zu verlassen, zu überqueren hatte und auf das er deshalb nach § 1 StVO Rücksicht nehmen musste (vgl. KG VAE 1939, S. 337 Nr. 4935). Die Sorgfaltspflicht gebot deshalb, auf der Strecke von 25 m im rechten Augenblick nochmals einen Blick in den Rückspiegel zu tun; denn selbst wenn man weiter der festgestellten Schrittgeschwindigkeit des Angeklagten eine solche von 10 km/st verstehen wollte, so hätte er für die Strecke von 25 m noch 9 Sekunden gebraucht, bei geringerer Geschwindigkeit entsprechend mehr. Die Revision meint, der Blick in den Rückspiegel wäre zwecklos gewesen, weil der Spiegel eine Übersicht über die rückwärtige Straße nur solange gewähre, als der Wagen geradeaus in der Straßenrichtung fahre. Demgegenüber ist auf die Feststellung des Urteils hinzuweisen, dass die Räder des Fahrzeugs des Angeklagten, als der Unfall geschah, noch kaum nach links eingeschlagen waren.
Auch sonst lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen, der den Angeklagten beschweren könnte. Seine Revision war daher zu verwerfen.
II. Zur Revision des Angeklagten ████
1.) Verfahrensrügen.
a) Die Revision hält es für eine Verletzung des § 267 StPO, dass die Strafkammer das Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Dinger, das dem Beschwerdeführer günstig gewesen sei, im Urteil nicht erörtert und nicht einmal erwähnt hat. Indes ist weder in § 267 StPO noch sonst bestimmt, dass der Tatrichter sämtliche von ihm erhobenen Beweise im Urteil wiederzugeben oder zu ihnen Stellung zu nehmen habe. Zwingend vorgeschrieben ist nur die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen (§ 267 Abs. 1 StPO). Dem ist die Strafkammer nachgekommen.
b) Der Sachverständige Dinger ist in der Hauptverhandlung nicht vereidigt worden. Die Revision rügt Verletzung des § 79 StPO, weil über die Frage der Vereidigung keine Entscheidung ergangen ist. Das Verfahren der Strafkammer entsprach in der Tat nicht dem Gesetz. Zwar war es nach § 79 StPO ihrem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, ob sie den Sachverständigen vereidigen wollte oder nicht; sie musste sich aber über diese Frage schlüssig werden, und dass dies geschehen war, konnte nur durch eine verkündete Entscheidung klargestellt werden. Bis zum 30. September 1950 war nach der VO vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 341) auch die Vereidigung der Zeugen dem Ermessen des Gerichts überlassen. Die Rechtsprechung der Revisionsgerichte ging damals einhellig dahin, dass in der stillschweigenden Unterlassung der Vereidigung die Ausübung des richterlichen Ermessens nicht hinreichend zum Ausdruck komme, das Gericht vielmehr zu der Frage der Vereidigung förmlich Stellung zu nehmen habe (OGHSt 1, 208, 211; OGH in NJW 1949, 796, 18; OLG Freiburg, SJZ 1947, 358; OLG Kiel, DR 1947, 271 Nr. 118; OLG Koblenz, NJW 1949, 234 Nr. 153; OLG Hamm, DRspr. IV 450, 17 e3; OLG Oldenburg ebenda 2). An dieser Rechtsprechung ist, was den Sachverständigen anlangt, dessen Vereidigung auch heute noch im Gegensatz zu der des Zeugen im Ermessen des Gerichts steht, festzuhalten (vgl. OGHSt 1, 208, 211). Zu bemerken ist, dass statt des Gerichts sein Vorsitzender über die Vereidigung vorläufig entscheiden darf, solange kein am Verfahren Beteiligter die Entscheidung des Gerichts verlangt (§ 238 Abs. 2 StPO; OGHSt 1, 208; BGH vom 8. Juli 1951 – BGHSt 1, 216, 218). Im vorliegenden Fall ist aber weder eine Entscheidung des Gerichts noch eine solche des Vorsitzenden ergangen.
Andererseits kann aber mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das angefochtene Urteil auf dem festgestellten Verfahrensverstoß beruht. Das ergibt sich gerade daraus, dass die Strafkammer das Gutachten des Sachverständigen überhaupt nicht verwertet hat. Hieraus muss der Schluss gezogen werden, dass sie, wenn sie über die Frage der Vereidigung eine ausdrückliche Entschließung gefasst hätte, von der Vereidigung abgesehen haben würde. Dies wäre zulässig gewesen. Es ist also nicht ersichtlich, inwiefern eine ausdrückliche Entscheidung über die Frage der Vereidigung die Beweislage zu Gunsten des Angeklagten hätte ändern können; dazu trägt auch die Revision nichts Sachdienliches vor. Diese Verfahrensrüge greift deshalb nicht durch.
c) Die Revision rügt weiter die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Nach Ansicht der Revision hätte die Strafkammer die Beweiserhebung nicht darauf beschränken dürfen, den Tatort in Augenschein zu nehmen, ihn stehend oder gehend zu betrachten, sondern Fahrversuche an der Unfallstelle anstellen und einen Sachverständigen dabei zuziehen müssen. Es stand aber im pflichtgemäßen Ermessen der Strafkammer, wie weit sie den Augenschein ausdehnen wollte. Eine Gesetzesverletzung kann in der Unterlassung von Fahrversuchen nach Lage des Falls nicht gefunden werden.
2.) Sachrügen.
a) Die Revision greift die Feststellungen des Landgerichts mit der Behauptung an, sie verstießen gegen Lebenserfahrung und gegen Denkregeln. Bei dem in der Hauptverhandlung eingenommenen Augenschein habe das Gericht übersehen, dass die Unfallstelle zur Zeit des Unfalls ein ganz anderes Bild geboten habe, weil damals die Belaubung der Straßenbäume und die Bodenvegetation vorhanden gewesen sei. Es besteht jedoch kein Anlass zu der Annahme, dass die Strafkammer, der die Unfallzeit bekannt war, die von der Revision hervorgehobenen Umstände übersehen habe. Dagegen spricht auch die auf die Aufwendung besonderer Sorgfalt hinweisende Bemerkung des Tatrichters, es sei berücksichtigt worden, dass sich bei einer Tatortbesichtigung die Aufmerksamkeit in höherem Maße als sonst auf die Dinge richte, auf die es ankomme. Den Einwand, dass die Baumstämme an der Straßenabzweigung auffallend gekalkt seien, führt die Strafkammer nur als einen unter mehreren Gründen (Unterbrechung des dunklen Seitenstreifens der Straße, Wegweiser nach Großmoor) an, aus denen dem Angeklagten die abzweigende Straße hätte auffallen müssen. Rechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht. Soweit die Revision die Berücksichtigung weiterer zu Gunsten des Angeklagten sprechender Umstände vermisst, trägt sie keine neuen Tatsachen vor oder setzt sich mit den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch. Das Revisionsgericht hat nach dem Gesetz keine Möglichkeit, dieses Vorbringen zu würdigen.
b) Die Strafkammer hat eine Verkehrsübertretung und zugleich ein für den Unfall mitursächliches Verschulden des Angeklagten darin gesehen, dass er entgegen dem § 10 Abs. 1 StVO an der Einmündung der Straße von Großmoor überholt hat. Dem ist zuzustimmen. Das in § 10 Abs. 1 StVO enthaltene „bis auf weiteres“ erlassene Verbot, an Straßenkreuzungen und -einmündungen zu überholen, ist noch in Geltung (BGH vom 5. April 1951 – 4 StR 62/50). Die Revision meint, der Angeklagte hätte dem § 10 Abs. 1 StVO nur dann zuwidergehandelt, wenn er an der Einmündung der Seitenstraße mit dem Überholen begonnen hätte. Das ist rechtsirrig. Jeder Abschnitt des Überholungsvorgangs ist an Straßeneinmündungen untersagt. Auch wenn der Angeklagte mit dem begonnenen Überholen im letzten Augenblick innegehalten hätte, so wäre das unerheblich.
Die Revision macht geltend, der Raum hätte zum Überholen gereicht; dieses Vorbringen liegt neben der Sache, weil der Angeklagte an der Einmündung keinesfalls überholen durfte. Die Revision ist aber auch im Irrtum, wenn sie dem Urteil entnehmen will, an der Unfallstelle sei zwischen der linken Radspur des PKW des Angeklagten und dem linken Straßenrand noch ein Abstand von 1,60 m vorhanden gewesen. Dieser Abstand bestand nach dem Urteil nicht an der Unfallstelle, sondern am Ende der nach rückwärts verfolgten Spur des Wagens des Angeklagten, 60 m vor der Unfallstelle.
c) Die Strafkammer hat auch die Geschwindigkeit des Angeklagten – 60–70 km/st – als zu hoch beanstandet. Nach ihren Darlegungen konnte dem Angeklagten bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht entgehen, dass der vor ihm fahrende Kastenwagen in Schrittgeschwindigkeit von rechts nach links herüber wechselte. Sie ist weiter der Ansicht, dass der Angeklagte bei genügender Aufmerksamkeit daraus hätte folgern müssen, der Fahrer des Kastenwagens „habe etwas vor“, und dass dies ihn hätte veranlassen müssen, seine Geschwindigkeit herabzusetzen. Diese Ausführungen können entgegen der Ansicht der Revision nicht als rechtsirrig bezeichnet werden. Eine Übertretung nach § 9 Abs. 2 StVO ist damit zutreffend festgestellt, ebenso aber auch eine weitere für den Unfall und seine Folgen ursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten.
d) Die Beanstandung des Strafausspruchs kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Das Landgericht hatte nach § 73 StGB die Strafe dem § 222 StGB als dem strengsten Gesetz zu entnehmen. Dabei war es berechtigt, die mit der fahrlässigen Tötung tateinheitlich zusammentreffenden Verkehrsübertretungen strafschärfend zu berücksichtigen (RGSt 49, 401). Aus Rechtsgründen kann auch nicht beanstandet werden, dass das Gericht die Fahrweise des Angeklagten ████ als rücksichtslos bezeichnet. Schließlich durfte das Gericht „das erschreckende Zunehmen von Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang“ zum Anlass nehmen, die Strafe zu schärfen. Der Strafzweck der Verhütung strafbarer Handlungen kann es notwendig machen, eine Strafe höher zu bemessen, als es dem Maß der persönlichen Schuld des Täters, für sich allein betrachtet, entsprechen würde. Die Gerechtigkeit setzt gewisse Grenzen; diese sind hier aber nicht überschritten.
e) Da sich in dem angefochtenen Urteil auch sonst kein Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten finden lässt, konnte seine Revision ebenfalls keinen Erfolg haben.
Dr. Hörchner Glanzmann Dr. Augustin Jagusch
Bundesrichter Dr. Ludwig ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.
Dr. Hörchner o. A.
Zitiert (1)
Zitiert von (4)
- BGH · 2 StR 2/67 · 22.02.1967Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind bestätigt
- BGH · 3 StR 241/54 · 20.12.1954Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Freispruch wegen Scheinwerfermangel aufgehoben
- BGH · 3 StR 503/52 · 20.11.1952Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Zumutbarkeit von Abwehrmaßnahmen bei Lenkradeingriff
- BGH · 5 StR 154/52 · 28.02.1952Revision wegen Unterlassener Beeidigung des Sachverständigen – Aufhebung und Rückverweisung