Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen beim Überholen (§ 10 StVO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 62/50
Datum
05.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, weil er beim Überholen einen Radfahrer erfasst haben soll. Das Landgericht sah einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 StVO, weil die linke Straßenseite nicht einsehbar gewesen sei. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zurück, da das Tatgericht nicht festgestellt hat, ob der Fahrer die erforderliche Sorgfalt beachtet und sich vergewissert hat, dass kein Verkehr gefährdet wurde. Fehlende konkrete Feststellungen zur Einsichtsmöglichkeit der linken Fahrbahn begründeten die Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr ist erforderlich, dass das Tatgericht feststellt, der Fahrzeugführer habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.

2

Bei Anwendung des § 10 Abs. 1 StVO muss das Gericht konkret darlegen, ob der Fahrzeugführer die linke Straßenseite einsehen konnte und ob er sich vergewissert hat, dass durch das Überholen kein Verkehr gefährdet wird.

3

Reichen die Feststellungen des Tatgerichts zur Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht aus, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Zur Begründung einer Schuld wegen fahrlässigen Verhaltens genügen keine bloßen Vermutungen; es sind konkrete Feststellungen zum Verhalten des Fahrers und zu den einsehbaren Verhältnissen erforderlich.

Rubrum

Strafsache gegen den Kraftfahrer Gerhard ██████, wohnhaft in ██, ████, ████ wegen fahrlässiger Tötung.

Vorinstanzen: Landgericht ███████ – Urteil vom 12. ███████ 1950 – ███████████

Tenor

Das Urteil des Landgerichts ███████ vom 12. ███████ 1950 wird im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht █████ zurückverwiesen.

Tatbestand

Der Angeklagte ██████████ fuhr am 25. Januar 1950 gegen 19.50 Uhr mit seinem Kraftwagen auf der ██ in Richtung ███. Er überholte einen vor ihm fahrenden Wagen, obwohl er die linke Straßenseite nicht einsehen konnte. Dabei erfasste er den von links kommenden Radfahrer ███ und tötete ihn.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt.

Gründe

I. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Es hat angenommen, der Angeklagte habe gegen § 10 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 13. November 1937 (RGBl. I S. 1179) verstoßen, indem er beim Überholen die linke Straßenseite nicht einsehen konnte und dadurch den Radfahrer ███ erfasst und getötet hat.

II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Das Landgericht hat den Angeklagten zu Unrecht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Es hat nicht hinreichend geprüft, ob der Angeklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

2. Nach § 10 Abs. 1 StVO darf ein Fahrzeugführer beim Überholen die linke Straßenseite nur dann benutzen, wenn er sich vergewissert hat, dass er dadurch den Verkehr nicht gefährdet. Das Landgericht hat nicht festgestellt, ob der Angeklagte diese Pflicht verletzt hat. Es hat insbesondere nicht geprüft, ob der Angeklagte die linke Straßenseite einsehen konnte und ob er sich vergewissert hat, dass er den Verkehr nicht gefährdete.

3. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe gegen § 10 Abs. 1 StVO verstoßen, ist daher nicht haltbar. Die Sache war daher insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht █████ zurückzuverweisen.

Die Revision des Angeklagten ist begründet.

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Es hat angenommen, der Angeklagte habe gegen § 10 Abs. 1 StVO verstoßen, indem er beim Überholen die linke Straßenseite nicht einsehen konnte und dadurch den Radfahrer ███ erfasst und getötet hat.

2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach § 10 Abs. 1 StVO darf ein Fahrzeugführer beim Überholen die linke Straßenseite nur dann benutzen, wenn er sich vergewissert hat, dass er dadurch den Verkehr nicht gefährdet. Das Landgericht hat nicht festgestellt, ob der Angeklagte diese Pflicht verletzt hat. Es hat insbesondere nicht geprüft, ob der Angeklagte die linke Straßenseite einsehen konnte und ob er sich vergewissert hat, dass er den Verkehr nicht gefährdete.

b) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe gegen § 10 Abs. 1 StVO verstoßen, ist daher nicht haltbar.

3. Die Sache war daher insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht █████ zurückzuverweisen.

Der Bundesgerichtshof

Zitiert von (3)