Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung beim Überholen an übersichtlicher Kreuzung: Voraussehbarkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 894/52
Datum
23.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach einem tödlichen Unfall beim Überholen an einer Kreuzung ein. Streitig war, ob der Überholende den plötzlichen Linksabbieger eines Radfahrers voraussehen musste, obwohl das Überholen an der Kreuzung gegen § 10 Abs. 1 S. 3 StVO verstieß. Der BGH verwarf die Revision: Aus dem Verkehrsverstoß allein folgt die Voraussehbarkeit nicht; erforderlich sind konkrete Anzeichen für eine beabsichtigte Richtungsänderung. Zudem durfte das Tatgericht zugunsten des Angeklagten davon ausgehen, dass der Unfall nach Wahrnehmung der „Verabschiedung“ in 3 Sekunden nicht mehr sicher vermeidbar war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) setzt voraus, dass der tatbestandliche Erfolg nach den Umständen des Einzelfalls für den Täter voraussehbar und vermeidbar war.

2

Die Verletzung einer straßenverkehrsrechtlichen Verhaltensnorm begründet für sich allein nicht notwendig den strafrechtlichen Fahrlässigkeitsvorwurf; die Voraussehbarkeit ist unabhängig davon eigenständig zu prüfen.

3

Bei einem Überholen an einer völlig übersichtlichen Kreuzung ist nicht allgemein damit zu rechnen, dass der Überholte plötzlich nach links abbiegt; Voraussehbarkeit besteht nur bei konkreten Anzeichen für eine beabsichtigte Richtungsänderung.

4

Ist nach sachverständig gestützter Würdigung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar, dass der Unfall bei rechtzeitigem Reagieren noch vermeidbar gewesen wäre, wirkt sich diese Unsicherheit zugunsten des Angeklagten aus.

5

Ein ganz unverständiges und grob verkehrswidriges Verhalten des später Getöteten kann geeignet sein, die Voraussehbarkeit des Unfallgeschehens für den anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 21. August 1952

Rubrum

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StGB § 222; StVO § 10 Abs. 1 Satz 3

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Studenten Andreas H. aus Kleve, dort geboren am ████████████ 1928, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt ███████████████████ Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Leitsatz

Wer an einer übersichtlichen Straßenkreuzung überholt, braucht nicht allgemein damit zu rechnen, dass der überholte Verkehrsteilnehmer plötzlich nach links einbiegt. Auch wenn eine Übertretung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO vorliegt, so rechtfertigt das für sich allein noch nicht den Schluss, dass der Unfall voraussehbar gewesen sei. Voraussehbarkeit ist vielmehr davon abhängig, ob konkrete Anzeichen für die beabsichtigte Richtungsänderung des überholten Verkehrsteilnehmers vorlagen.

Aktenzeichen: 3 StR 894/52.

Urteil des BGH vom 23. April 1953 – 3 StR 894/52 – in der Sache gegen den Studenten Andreas H. aus Kleve.

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 21. August 1952 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten fahrlässige Tötung zur Last; er ist freigesprochen worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

1.) Der Angeklagte fuhr am Mittag des 7. November 1951 mit seinem Personenkraftwagen auf der 9 m breiten Bundesstraße 57 und näherte sich bei der Ortschaft Hasselt mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h einer voll übersichtlichen, 140 m vorher durch ein Warnzeichen angekündigten Kreuzung. Vor ihm in gleicher Richtung fuhren scharf rechts nebeneinander der Zeuge B. und der Viehhändler van ███ auf ihren Fahrrädern. Van ████, der unter ███████████████ stand (1,31 ‰ ████████████), befand sich rechts von ██████████. Dieser wusste, dass van ██ nach links in die kreuzende Straße einbiegen wollte; er verabschiedete sich von ihm etwa 5 m vor der Kreuzung, indem er ihm mit der Hand auf die Schulter klopfte. Als der Angeklagte, der sich inzwischen genähert und seine Geschwindigkeit etwas ermäßigt hatte, dies sah, gab er Signal und fuhr, da die Radfahrer zunächst ihre Richtung beibehielten, etwas nach links, um zu überholen. Unmittelbar darauf bog van B. vor ██, der etwas zurückblieb, scharf nach links ab, ohne seine Absicht vorher durch ein Zeichen anzukündigen. Mitten auf der Kreuzung wurde er vom Kraftwagen des Angeklagten erfasst und getötet. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben einen Bremsweg von 25 m und eine sichtbare Bremsspur von 14 m, aus denen die Strafkammer eine Geschwindigkeit von 50 km/h kurz vor dem Bremsen errechnet hat.

Das Urteil kommt zu dem Ergebnis, dass dem Angeklagten eine Fahrlässigkeit im Sinne des § 222 StGB nicht zur Last falle. Er habe zwar verbotswidrig an einer Straßenkreuzung überholt (§ 10 Abs. 1 Satz 3 StVO) und den Unfall mit verursacht; nach den Umständen sei aber der Zusammenstoß für ihn nicht voraussehbar gewesen, sondern auf das alleinige Verschulden des zudem fahruntüchtigen van B. zurückzuführen. Wohl habe der Angeklagte das Klopfen auf die Schulter richtig dahin gedeutet, dass nun etwas geschehen werde. Indem er deshalb Signal gegeben habe und unter Herabsetzung seiner Geschwindigkeit etwas nach links gebogen sei, habe er seinen Verpflichtungen genügt. Denn mit der plötzlichen Richtungsänderung des van B. habe er nicht rechnen können, zumal die Radfahrer bis zuletzt scharf rechts gefahren seien und van B. seine Absicht in keiner Weise angekündigt habe. Selbst wenn man aber das Klopfen auf die Schulter als Zeichen für die beabsichtigte Richtungsänderung ansehen wolle, sei es zu spät gegeben worden; denn bis zum Zusammenstoß seien nur noch 3–5 Sekunden vergangen. In dieser kurzen Zeit habe der Angeklagte den Unfall nicht mehr verhindern können.

Eine Verurteilung wegen Übertretung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO ist unterblieben, weil die Strafverfolgung schon im Zeitpunkt der Hauptverhandlung verjährt war.

2.) Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, dass der Begriff der Fahrlässigkeit verkannt sei. Der Angeklagte habe selbst mit einer Veränderung der Verkehrslage gerechnet. Da das Verhalten des Getöteten unter den gegebenen Umständen nicht unwahrscheinlich gewesen sei, habe der Angeklagte den Unfall auch voraussehen können.

3.) Die Revision übersieht zunächst die entscheidende Hilfserwägung des Urteils. Auf das Gutachten des Sachverständigen gestützt, hat die Strafkammer festgestellt, dass zwischen Verabschiedung und Zusammenstoß 3–5 Sekunden verstrichen seien. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe war eine genauere Zeitbestimmung offenbar nicht möglich. Infolgedessen muss der Beurteilung die dem Angeklagten günstigste Annahme (3 Sek.) zugrunde gelegt werden. Geht man davon aus, dass ein Radfahrer in der Ebene mit einer Geschwindigkeit von etwa 12 km/h fährt, dann legte van B. in diesen 3 Sekunden eine Strecke von 10 Metern zurück. Mit den sonstigen Entfernungsangaben des Urteils stimmt diese Annahme überein. Infolgedessen lässt sich unter Beachtung der im Urteil angegebenen Anfangsgeschwindigkeit und ihrer Herabminderung bis zum Zusammenstoß leicht errechnen, dass der Angeklagte in der Zeit von 3 Sekunden höchstens 45–50 m durchfuhr, also nur noch um diese Strecke von der Unfallstelle entfernt war, als sich die Radfahrer verabschiedeten. Der Anhalteweg beträgt aber bei mittlerer Reaktions- und Bremsansprechzeit (1 Sek.) durchschnittlicher Bremsverzögerung (4 m/sec²) und einer Anfangsgeschwindigkeit von 60–70 km/h etwa 52–66 m. Selbst wenn man wegen der 140 m vor der Kreuzung aufgestellten Warntafel nur eine Reaktions- und Bremsansprechzeit von ½ Sekunde zubilligen will, ergibt sich immer noch ein Anhalteweg von 43 bis 57 Meter. Angesichts dieser Erwägung konnte der Sachverständige zu dem Schluss kommen, dass der Angeklagte in dem Augenblick, als er die Verabschiedung der Radfahrer wahrnahm, den Zusammenstoß nicht mehr verhindern konnte. Jedenfalls ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer das Gutachten für die Überzeugung verwertet hat, dem Angeklagten sei die Möglichkeit einer Vermeidung des Unfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen; zumal in einer solchen Berechnung noch gewisse Unsicherheitsfaktoren enthalten sind, die sich zugunsten des Angeklagten auswirken müssen.

Unter diesen Umständen ist es unerheblich, ob der Angeklagte, als er die Verabschiedung der Radfahrer wahrnahm, sofort mit der Möglichkeit rechnen musste, dass van B. nach links einbiegen werde. Das Verschulden des Angeklagten könnte nur in seiner Fahrweise vor der Verabschiedung der Radfahrer gefunden werden.

4.) Bei Prüfung dieser Frage geht der Senat davon aus, dass das Überholverbot des § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO auch bei Verkehrslagen der vorliegenden Art gilt. Im Schrifttum sind beachtliche Gründe dafür angeführt worden, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrssitte eine einschränkende Auslegung geboten sei und dass das Überholverbot nur bei Verkehrslagen bestimmter Art bestehe. Da eine Bestrafung der Übertretung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO wegen Verjährung auf jeden Fall ausscheidet und die Revision aus anderen Gründen ohne Erfolg bleiben muss, lässt es der Senat dahingestellt, ob und in welchem Umfang den auf eine einschränkende Auslegung zielenden Erwägungen zu folgen wäre.

Vor der Verabschiedung der Radfahrer ergaben sich für den Angeklagten aus der Verkehrslage noch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass van B. nach links in die kreuzende Straße einbiegen wollte. Es fragt sich, ob der Angeklagte angesichts der in einiger Entfernung befindlichen Kreuzung allgemein mit dieser Absicht rechnen musste. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte in dem fraglichen Zeitpunkt nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO nicht hätte überholen dürfen, und verkennt nicht, dass er sich der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit genähert hat, die ihn hinderte, diesem Verbot noch zu entsprechen. Die Strafkammer meint aber zutreffend, dass die Nichtbeachtung einer Verkehrsvorschrift nicht notwendig den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründe. Das ist ein in der Rechtsprechung von jeher anerkannter Grundsatz. Für den strafrechtlichen Begriff der Fahrlässigkeit im Sinne des § 222 StGB ist nicht allein entscheidend, ob die polizeilichen Verkehrsvorschriften befolgt worden sind oder nicht. Die Voraussehbarkeit hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und ist unabhängig davon zu prüfen, ob eine strafbare Verkehrsübertretung vorliegt. Weder begründet eine solche Übertretung für sich allein und notwendig den Vorwurf der Fahrlässigkeit, noch wird dieser Vorwurf durch die Einhaltung der Verkehrsregeln unbedingt ausgeschlossen (vgl. RGSt 59, 341; 71, 182; 76, 1 mit weiteren Nachweisen). Freilich geben die Verkehrsvorschriften durch die Erfahrungen, die in ihnen niedergelegt sind, im Einzelfall einen wichtigen Anhalt für die Beurteilung der Voraussehbarkeit. Denn sie sind das Ergebnis einer auf Erfahrung und Überlegung beruhenden umfassenden Voraussicht möglicher Gefahren; sie besagen schon durch ihr Dasein, dass durch ihre Übertretung die Gefahr eines Unfalls im Bereich der Möglichkeit liegt (vgl. RGSt 56, 343; 73, 370; 76, 1). Die Übertretung gestattet deshalb häufig den Schluss auf die Voraussehbarkeit des Erfolges, selbst wenn die Verkehrslage einen konkreten Anhalt für die Gefahr eines Unfalls nicht enthielt. Indessen kommt diese Bedeutung als Beweisanzeichen für die Voraussehbarkeit des Unfalls nicht allen Verkehrsvorschriften in gleichem Maße zu. Die Frage lässt sich nur an Hand der einzelnen Bestimmungen und ihrer besonderen Aufgabe für die Sicherheit des Verkehrs entscheiden. Während z. B. die Verletzung des Vorfahrtrechts in aller Regel den Schluss auf die Voraussehbarkeit eines Unfalls auch ohne weitere Anhaltspunkte zulässt, die Tatsache des Zusammenstoßes sogar eine tatsächliche Vermutung für die Verletzung des Vorfahrtrechts und die Voraussehbarkeit des eingetretenen Erfolges begründet, ist dieser Schluss bei der Übertretung anderer Vorschriften nicht ohne weiteres berechtigt. Das gilt auch für das Verbot des § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO, an Straßenkreuzungen zu überholen. Über die Zweckmäßigkeit einer solchen Vorschrift bestehen seit langem Meinungsverschiedenheiten. Die Straßenverkehrsordnungen weisen keine einheitliche Linie auf. § 23 Abs. 4 der Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr enthielt das Verbot, während es in der RStVO 1934 nicht enthalten war und auch in die StVO 1937 zunächst nicht mehr übernommen worden ist. Erst durch die Verordnung vom 28. Januar 1944 wurde es „bis auf weiteres“ wieder eingeführt. Schon dieses Schwanken des Gesetzgebers zeigt die Zweifel über die Zweckmäßigkeit des Verbots, das die Flüssigkeit des Verkehrs besonders stark beeinträchtigt. Seine strenge Durchführung würde der schnellen Abwicklung des Verkehrs, vor allem in Großstädten, erheblichen Abbruch tun. Wenn Kreuzungen in kurzen Abständen aufeinanderfolgen und die Straße starken Radfahrerverkehr aufweist, dann müsste jeder Kraftfahrer schon einige Zeit vor jeder Kreuzung seine Geschwindigkeit erheblich herabsetzen, um nicht Gefahr zu laufen, an der Kreuzung einen der vielen Radfahrer zu überholen.

In erster Linie will das Verbot des § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO nicht solchen Gefahren begegnen, die sich aus einem völlig unverständigen Verhalten des überholten Verkehrsteilnehmers ergeben können. Seine Hauptaufgabe ist es vielmehr, in einem Raum, der wegen der Kreuzung oder Einmündung von Straßen vermehrte Gefahren birgt, für möglichst übersichtlichen, rechtsgeordneten Verkehr zu sorgen. Aus diesem Grunde ist schon das Überholen an „unübersichtlichen Straßenstellen“ allgemein verboten. Vor allem sollen also Verkehrsunfälle vermieden werden, die an Kreuzungen daraus entstehen können, dass das überholte Fahrzeug dem überholenden die Sicht auf den von rechts kommenden Verkehr nimmt, so dass sich der überholende Kraftfahrer wegen der Sichtbehinderung nicht rechtzeitig auf diesen Verkehr einstellen kann. Im Übrigen kann das sonst sachgemäße Überholen nur ausnahmsweise zu einem Unfall führen, wenn nämlich ein besonders grobes Verschulden des Überholten mitwirkt, dieser insbesondere die Pflicht verletzt, die beabsichtigte Richtungsänderung rechtzeitig und deutlich anzuzeigen (§ 11 Abs. 1 StVO). Weil aber das Überholen an einer völlig übersichtlichen Kreuzung bei sonst ordnungsmäßiger Fahrweise an sich ungefährlich ist, die Gefahr erst durch ein grobes Verschulden des Überholten eintreten kann, ist es nicht angängig, die Voraussehbarkeit des Unfalls schon allgemein wegen der Übertretung des Überholverbots zu bejahen. Vielmehr kommt es darauf an, ob nach der Verkehrslage bestimmte Anzeichen dafür vorlagen, dass durch das Überholen die Gefahr eines Unfalls herbeigeführt werde. Allerdings ist der überholende Verkehrsteilnehmer verpflichtet, auf solche Anzeichen mit besonderer Sorgfalt zu achten.

Dieses Ergebnis entspricht auch dem in der späteren Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannten Grundsatz, dass ein Mitverschulden des Getöteten die Schuld des Täters zwar nicht beseitigen kann, dass aber ein ganz unverständiges Verhalten des Getöteten geeignet ist, die Voraussehbarkeit des Unfalls für den anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen (vgl. RGSt 73, 239 und 73, 370 mit weiteren Nachweisen).

Bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Radfahrer verabschiedeten, bot sich dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen nicht der geringste Anhaltspunkt für die Annahme, van █████ werde plötzlich nach links einbiegen. Dass dessen Verhalten auf einer Bundesstraße mit fließendem und schnellem Verkehr in besonders hohem Maße leichtfertig und unverständig war, bedarf keiner Begründung. Mit einer solchen Fahrweise brauchte der Angeklagte nicht zu rechnen.

Die Entscheidungen des 3. Zivilsenats vom 12. April 1951 (III ZR 23/50) und des 4. Strafsenats vom 5. April 1951 (4 StR 62/50) stehen der Auffassung des Senats nicht entgegen, da in beiden Fällen die – hier nicht festgestellten – Anzeichen für eine Richtungsänderung des überholten Verkehrsteilnehmers vorlagen.

Nach allem ist der Angeklagte mit Recht freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft musste verworfen werden. Der Oberbundesanwalt hatte die Aufhebung des Urteils beantragt.

BuschKraussMaass
KoenigerBaldus
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