Treffer
BGH Urteil

BGH: Bebauungsart entscheidet über offene/geschlossene Ortschaft – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 348/51
Datum
31.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung des Kraftradfahrers und die Freisprechung des Autofahrers auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Zentrales Problem war, ob die Ortschaft als geschlossen zu gelten habe und welche Pflichten sich hieraus für Geschwindigkeit und Überholen ergeben. Entscheidend ist die tatsächliche Art und Dichte der Bebauung, nicht die Farbe des Ortsschilds. Zudem ist die Rechtzeitigkeit der Richtungsanzeige nach der Reaktionsmöglichkeit des Nachfolgers zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bestimmung, ob eine Ortschaft geschlossen oder offen ist, ist die tatsächliche Art und Dichte der Bebauung maßgeblich; die Farbe des Ortsschilds ist nicht entscheidend.

2

Der Fahrzeugführer hat seine Geschwindigkeit und sein Fahrverhalten nach den sich darbietenden örtlichen Verhältnissen und der Bebauungsdichte auszurichten; bei Einmündungen ist bei Bedarf Geschwindigkeit zu vermindern, sodass er seinen Verkehrspflichten jederzeit nachkommen kann (§ 9 StVO).

3

Das Fehlen eines Verkehrszeichens oder eines gelben Ortsschilds entbindet nicht von der Verpflichtung, mögliche Einmündungen und unübersichtliche Stellen zu erkennen und angemessen vorsichtig zu fahren.

4

Die Rechtzeitigkeit der Anzeige eines Richtungswechsels bemisst sich danach, ob der nachfolgende Fahrzeugführer bei zulässiger eigener Geschwindigkeit und genügender Aufmerksamkeit ohne Erschrecken rechtzeitig und gefahrlos reagieren konnte.

Vorinstanzen

Landgericht Verden (Aller), 3. Januar 1951

Leitsatz

Für die Frage, ob eine Ortschaft geschlossen oder offen ist, ist nicht die Farbe des Ortschilds (gelb oder weiß), sondern die Art der Bebauung entscheidend. Der Fahrzeugführer darf sich daher bei der Wahl der Fahrzeit nicht auf die Farbe des Ortschilds verlassen; er hat sich nach der tatsächlichen Art der Bebauung zu richten.

Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers Sc als Angeklagten und Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 3. Januar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel einschließlich der Nebenklage, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

In der Sitzung vom 31. August 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Ludwig,

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung,

als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizobersekretär [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

wird erkannt:

Am 25. August 1950 fuhr der Angeklagte Sc mit seinem Kraftrad mit einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/Stunde von Walsrode nach Bobingen. Vor diesem Ort folgte ihm der Angeklagte C mit einem Volkswagen; er fuhr etwa doppelt so schnell. Am Eingang der Ortschaft befand sich ein weißes Ortsschild. Etwa 60 m weiter mündet von links eine Dorfstraße fast in rechtem Winkel auf die Provinzialstraße, die die beiden Angeklagten befuhren. Ein Warnungsschild ist vor der Einmündung nicht angebracht.

Der Angeklagte C wollte den Kraftradfahrer überholen und gab Hupenzeichen. Etwa 20 m vor der Einmündung streckte der Kraftradfahrer seinen linken Arm aus und steuerte darauf nach links, um in die Dorfstraße einzubiegen. Er hatte sich vorher nicht umgesehen. Ein Rückspiegel war an seinem Kraftrad nicht angebracht. Der Angeklagte C versuchte, seinen Wagen nach links zu lenken und das Kraftrad zu umfahren. Das misslang. Vom festen Fahrbahnbelag der Straße entfernt, wurde der Kraftradfahrer in der Einmündung der Dorfstraße von dem Volkswagen gestreift, fiel auf einen dort liegenden Steinhaufen und erlitt schwere Verletzungen.

Das Landgericht hat den Angeklagten Sc wegen nicht rechtzeitiger Anzeige des Richtungswechsels (§ 11 StVO) zu Geldstrafe verurteilt, den Angeklagten C dagegen von der Anklage, durch verbotswidriges Überholen des Kraftradfahrers dessen Körperverletzung fahrlässig herbeigeführt zu haben, freigesprochen.

Gegen die Freisprechung haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Sc in seiner Eigenschaft als Nebenkläger, gegen seine Verurteilung hat der Angeklagte Sc Revision eingelegt. Sämtliche Revisionen mussten Erfolg haben.

1.) Das Landgericht hat den Angeklagten C freigesprochen, weil die Einmündung der Ortsstraße in die Provinzialstraße nicht kenntlich gemacht war und der Angeklagte die Einmündung auf Grund der örtlichen Verhältnisse möglicherweise nicht erkannt, sondern vielmehr als Ausfahrt eines Gehöfts angesehen habe; es könne ihm daher kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er an dieser Stelle den Kraftradfahrer überholen wollte.

Diese Begründung hat das Landgericht ohne rechtlichen Rechtsirrtum verneint. § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO, der zur Zeit der Tat geltendes Recht war (vgl. vom 5. April 1951 - 4 StR 62/50), verbietet auch die fahrlässige Außerachtlassung dieser Vorschrift. Es hätte daher geprüft werden müssen, ob der Angeklagte C die Einmündung hatte erkennen können und ob er dies versäumt hat, weil er zu wenig Obacht gegeben hat. Diese Pflicht traf ihn ohne Rücksicht darauf, ob der Ort Bobingen eine offene oder geschlossene Ortschaft ist. Auch das Fehlen eines Verkehrszeichens auf der Provinzialstraße ließ diese Verpflichtung unberührt.

Die vom Landgericht gegebene Schilderung der Unfallstelle legt die Annahme nahe, dass die Einmündung rechtzeitig zu erkennen war. Danach befand sich auf der linken Seite der Provinzialstraße vor der Dorfstraße ein abgeerntetes Rübenfeld und hinter der Dorfstraße ein Bauernhaus. Es hat demnach den Anschein, als ob die Sicht auf die Dorfstraße für den Angeklagten nicht behindert war. Seine Annahme, es handele sich um die Ausfahrt eines Gehöfts, wird möglicherweise auf Unachtsamkeit zurückzuführen sein.

Die Freisprechung kann daher schon aus diesem Grunde nicht aufrechterhalten bleiben.

Das Landgericht hätte die Fahrweise des Angeklagten auch unter dem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt prüfen müssen, ob er zu schnell gefahren ist. Falls die Einmündung als eine unübersichtliche Stelle im Sinne des § 9 Abs. 2 StVO anzusehen war, so war der Angeklagte verpflichtet, seine Geschwindigkeit so zu ermäßigen, dass er jederzeit seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge leisten konnte. Eine Straßeneinmündung braucht allerdings für sich allein noch keine unübersichtliche Stelle in diesem Sinne zu sein. Da die bisherigen Feststellungen nicht ausreichen, um diese Frage abschließend zu entscheiden, bedarf es weiterer Aufklärung der örtlichen Verhältnisse.

2.) Es bestand auch Anlass zu der Prüfung, ob der Angeklagte die in § 9 Abs. 1 StVO vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Das Landgericht hat aus der Aufstellung eines weißen Ortsschildes am Eingang des Dorfes geschlossen, dass es sich um eine offene Ortschaft handelt. Das weiße Ortsschild war zwar ein Anzeichen für das Vorliegen einer offenen Ortschaft, aber nicht ein entscheidendes Merkmal. Maßgebend ist vielmehr, ob der Ort Bobingen ein Gemeindebezirk ist, der (in geschlossener oder offener Bebauung) zusammenhängend mit Wohnhäusern, gewerblichen oder öffentlichen Gebäuden bebaut ist, wobei einzelne unbebaute Stellen, zur Bebauung ungeeignetes Gelände oder einseitige Bebauung den Zusammenhang nicht unterbrechen (DA zu § 9 StVO, § 13 Abs. 1 DVO zum Gesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934). Ob diese Voraussetzungen vorlagen, hat der Fahrzeugführer auf Grund der sich darbietenden örtlichen Verhältnisse und der Bebauungsdichte zu prüfen.

Aus dem Urteil ist nicht ersichtlich, ob die Provinzialstraße auf einer Seite oder beiderseits bebaut ist und ob die Gehöfte in räumlichem Zusammenhang stehen. Das Landgericht wird auch insoweit weitere Ermittlungen anstellen und klären müssen, ob Bobingen eine offene oder geschlossene Ortschaft ist.

Bejaht es das Vorliegen einer geschlossenen Ortschaft, so hat der Angeklagte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/Stunde (§ 9 Abs. 1 StVO) überschritten. Beruft er sich darauf, dass er aus der Farbe des Ortsschildes auf eine offene Ortschaft geschlossen habe, so kann ihn das nicht ohne weiteres entlasten. Denn er blieb auch trotz Vorhandenseins eines weißen Ortsschildes zur selbständigen Prüfung verpflichtet, ob er in eine geschlossene oder eine offene Ortschaft einfuhr. Es wird entscheidend darauf ankommen, ob er die Geschlossenheit der Ortschaft aus den örtlichen Verhältnissen bei genügender Aufmerksamkeit hätte erkennen können (Müller, Straßenverkehrsrecht 16. Aufl. S. 678 und die angeführte Entscheidung). Lässt sich aus der Art der Bebauung nicht ohne weiteres die Eigenschaft des Dorfes als einer geschlossenen Ortschaft erkennen, so wird ihm keine Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können, zumal wenn er durch das Fehlen eines gelben Ortsschildes irregeleitet worden ist. Erkennt er die Merkmale einer geschlossenen Ortschaft und glaubte, es könne sich nur wegen des Fehlens eines gelben Ortsschildes nicht um eine geschlossene Ortschaft handeln, so kann ihn dieser Irrtum nicht entlasten (vgl. BayObLGSt 1928 S. 181 Nr. 209).

2.) Durch die Verurteilung des Angeklagten Sc hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe nicht rechtzeitig seinen Richtungswechsel angezeigt. Die Feststellungen tragen die Verurteilung nicht.

Der Angeklagte war etwa 20 m von der Einmündung entfernt, als er seine Absicht, nach links einzubiegen, mit dem linken Arm anzeigte. Wie weit in diesem Augenblick der Volkswagen von dem Angeklagten Sc entfernt war, ist nicht festgestellt. Darauf kommt es aber gerade an. Die Anzeige der Richtungsänderung wäre rechtzeitig erfolgt, wenn sich der nachfolgende Kraftfahrer in Ruhe und ohne erschreckt zu werden, auf die Absicht des Angeklagten einstellen und bei zulässiger eigener Fahrgeschwindigkeit rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen konnte, ohne sich oder andere zu gefährden.

Falls Bobingen eine geschlossene Ortschaft ist, so konnte der Angeklagte Sc auch damit rechnen, dass in der Ortschaft mit keiner höheren Geschwindigkeit als 40 km/Stunde gefahren wird. Die Rechtzeitigkeit der Anzeige des Richtungswechsels ist auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen.

Das Urteil war daher mit allen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht, soweit sie die Revision der Staatsanwaltschaft betrifft, dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Härchner Jagusch Glanzmann Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Ludwig ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.

Zitiert (1)

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