Revision der Staatsanwaltschaft: Freispruch wegen Geschwindigkeitsüberschreitung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 21/53
- Datum
- 23.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Beginn einer geschlossenen Ortschaft ist die erkennbare Geschlossenheit der Bebauung maßgeblich; der Fahrzeugführer hat seine Geschwindigkeit nach der tatsächlichen Art der Bebauung selbst zu prüfen und zu bemessen.
Ein Irrtum über das Bestehen einer Verkehrsregel (Verbotsirrtum) entlastet den Täter nur, wenn der Irrtum verzeihlich ist.
Eine nachträgliche Aufhebung oder Änderung einer Verkehrsregel macht frühere Verletzungen der damaligen Vorschrift nicht automatisch straflos; § 2a StGB ist nur anwendbar, wenn eine grundsätzliche Wandlung der strafrechtlichen Bewertung vorliegt.
Die Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unbeachtlich, wenn sie die formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht erfüllt.
Die pflichtwidrige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ursächlich für einen Unfall und damit Grundlage für eine fahrlässige Tötung sein, wenn dadurch ein rechtzeitiges Halten verhindert wird.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 23. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Werner ███ aus ███, geboren am ██ 1930, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hulle, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 23. Oktober 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte steuerte einen Pkw mit 60–70 km/h Geschwindigkeit. Auf etwa 100 m sah er im Scheinwerferlicht einen Fußgänger, der ihm entgegenkam und zunächst vorschriftsmäßig rechts ging. Als er sich ihm auf etwa 25–30 m genähert hatte, schwankte der Fußgänger. Der Angeklagte riss die Fahrbahn des Pkw plötzlich auf links, um an dem Betrunkenen noch links vorbeizufahren, erfasste ihn jedoch mit dem rechten vorderen Kotflügel und verletzte ihn tödlich. Der Unfall trug sich etwa 20–30 m vor der auf die Ortschaft hinweisenden Ortstafel von Menden zu.
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unbeachtlich. Die Sachbeschwerde ist hingegen begründet.
Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den Beginn einer geschlossenen Ortschaft nicht die tatsächliche Art sondern die amtliche Kennzeichnung der Bebauung maßgebend ist (vgl. BGH 4 StR 348/51 vom 28. Januar 1952 – VRS 4, 137 – und BGH 4 StR 582/51 vom 31. August 1951 – VRS 3, 31 –) und dass der Angeklagte daher an der Unfallstelle die nach § 9 Abs. 1 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h überschritten hat. Sie glaubt jedoch, dem Angeklagten hieraus keinen Vorwurf der Pflichtwidrigkeit machen zu können, weil dieser sich habe darauf verlassen dürfen, dass die Ortstafel am Beginn der geschlossenen Ortschaft aufgestellt und dass daher erst von dieser Stelle ab die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit einzuhalten sei.
Dieser Auffassung kann der Senat nicht beitreten. In dem vorbezeichneten Strafurteil hat der Bundesgerichtshof schon ausgesprochen, dass sich der Fahrer bei der Wahl seiner Geschwindigkeit nach der tatsächlichen Art der selbständigen Prüfung der Bebauung zu richten hat und zur eigenen Ansicht verpflichtet ist, ob er in eine geschlossene Ortschaft einfährt. Es kommt entscheidend nur darauf an, ob der Angeklagte die Geschlossenheit der Ortschaft erkannt hat, worauf seine Ortskenntnis hindeuten konnte, oder bei genügender Aufmerksamkeit hätte erkennen können; im ersten Falle hatte er vorsätzlich, im zweiten fahrlässig gehandelt. Vom Vorwurf einer vorsätzlichen Übertretung könnte ihn der irrige Glaube, er sei erst vom Ortsschild ab zur Verringerung seiner Geschwindigkeit verpflichtet, als Verbotsirrtum nur entlasten, wenn er verzeihlich wäre (BGHSt 2, 194).
Nach Art. 4 Nr. 2, Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 23. Juli 1953 (BGBl. I S. 832) gelten die absoluten Geschwindigkeitsbegrenzungen des § 9 Abs. 1 StVO mit Wirkung vom 20. Januar 1953 nicht mehr für Personenkraftfahrzeuge. Der Senat hat jedoch schon in seinem Urteil vom 26. März 1953 – 4 StR 28/53 – ausgeführt, dass eine Übertretung des früheren § 9 Abs. 1 StVO nicht straflos bleibt, weil der Gesetzgeber nach der Straftat die Bedingungen für den Erlass seines Verbots teilweise als weggefallen angesehen und dieses für die Personenkraftwagen aufgehoben hat. § 2a Abs. 2 StGB gilt nicht für die vorliegende Gesetzesänderung; sie beruht nämlich nicht auf einer grundsätzlichen Wandlung der Strafrechtsauffassung, ist vielmehr
darauf zurückzuführen, dass sich wegen der Entwicklung des Kraftfahrzeugverkehrs die tatsächlichen Bedürfnisse der Verkehrssicherung und die Auffassung über die Zweckmäßigkeit einer bestimmten Verkehrsregelung geändert haben. Infogedessen könnte der Staat im Sinne des Vorwurf der Fahrlässigkeit auch jetzt noch auf die Überschreitung der zur Tatzeit zulässigen Geschwindigkeit gestützt werden (§ 2a Abs. 1 StGB). Dass eine pflichtwidrige Überschreitung der damaligen Höchstgeschwindigkeit für den Unfall ursächlich gewesen sein kann, ergibt sich aus den Ausführungen der Strafkammer, wonach der Angeklagte wegen seiner hohen Fahrt nicht mehr rechtzeitig halten konnte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Groß | Dr. Augustin | |||
| Engels | Krumme | Hulle |