Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung von § 9 Abs. 1 StVO 1939: keine Bestrafung früherer Geschwindigkeitsverstöße

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 12/54
Datum
09.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Kraftfahrer wurde wegen Überschreitens der damaligen Höchstgeschwindigkeit nach § 9 Abs. 1 StVO a.F. verurteilt. Während des Revisionsverfahrens wurden die zahlenmäßigen Geschwindigkeitsbegrenzungen für Pkw aufgehoben. Der BGH stellt klar, dass die Aufhebung eine Strafgesetzänderung i.S.d. § 2 Abs. 2 n.F. StGB bewirkt und daher auch vor der Aufhebung begangene Verstöße nicht mehr nach § 9 Abs. 1 StVO a.F. bestraft werden dürfen. § 9 Abs. 1 StVO a.F. war zudem kein Zeitgesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB; § 49 StVO ist kein echtes Blankettstrafgesetz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung einer in der Straßenverkehrsordnung enthaltenen Geschwindigkeitsbegrenzung kann eine Strafgesetzänderung im Sinne von § 2 Abs. 2 StGB darstellen und führt zur Anwendung des milderen Rechts auch für Altfälle.

2

Die Anwendung des § 2 Abs. 2 StGB hängt nicht davon ab, ob die Gesetzesänderung auf einer „geläuterten“ Rechtsauffassung beruht; maßgeblich ist allein die gesetzliche Anordnung der Anwendung des milderen Gesetzes.

3

Eine Verkehrsregelung ist nur dann Zeitgesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB, wenn sie kalendermäßig befristet ist oder nach Zweck und erkennbar gewolltem Übergangscharakter lediglich außergewöhnliche, vorübergehende Verhältnisse regelt.

4

Regelungen der StVO, die in derselben Normsetzung Tatbestände enthalten und deren Zuwiderhandlung über eine zusammenfassende Strafvorschrift sanktioniert wird, begründen kein echtes Blankettstrafgesetz; Änderungen der tatbestandsprägenden Vorschriften wirken strafgesetzändernd.

5

Nach Aufhebung einer strafbewehrten Geschwindigkeitsgrenze ist eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen die aufgehobene Norm ausgeschlossen, auch wenn die Tat während ihrer Geltung begangen wurde.

Leitsatz

1. § 9 Abs. 1 StVO in der Fassung von 1939 (enthaltend eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge) ist gegenüber § 49 StVO nicht nur eine ein Blankettstrafgesetz ausfüllende Norm. Durch die Aufhebung des § 9 Abs. 1 StVO ist das Strafgesetz (§ 49 StVO) selbst gelindert.

2. Die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkungen des § 9 Abs. 1 StVO in der Fassung von 1939 enthält nicht nur eine Veränderung der durch die Straßenverkehrsordnung geregelten Lebensverhältnisse, sondern eine Strafgesetzänderung im Sinne des § 2 Abs. 2 n.F. StGB. Verstöße gegen § 9 Abs. 1 StVO können aus dieser Vorschrift nach deren Aufhebung nicht mehr bestraft werden, auch wenn sie vor der Aufhebung begangen worden sind.

3. § 9 Abs. 1 StVO in der Fassung von 1939, enthaltend Höchstgeschwindigkeitsgrenzen für Kraftfahrzeuge, war kein Zeitgesetz, da die Vorschrift weder kalendermäßig befristet war noch außergewöhnliche Zustände vorübergehend regelte.

Tenor

Verstöße gegen § 9 Abs. 1 StVO (in der Fassung der Verordnung vom 3. Oktober 1939) können aus dieser Vorschrift nach ihrer Aufhebung nicht mehr bestraft werden, auch wenn sie vor der Aufhebung begangen worden sind.

Gründe

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Otto ███ aus ██, dort geboren am ██ ███ ███, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 9. März 1954 unter Mitwirkung des Senatpräsidenten Dr. Rotberg als Vorsitzenden sowie der Bundesrichter Krauß, Martin, Dr. Arndt und Maaß beschlossen:

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts in Frankfurt am Main vom 13. August 1953 wegen Übertretung des § 9 Abs. 1 StVO zu Geldstrafe verurteilt worden, weil er am 10. Juni 1952 als Fahrer eines Personenkraftwagens im Stadtgebiet von Frankfurt mit einer Geschwindigkeit von 55 km gefahren ist und damit die damals in § 9 Abs. 1 StVO vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Das zur Entscheidung über die frist- und formgerecht eingelegte Revision des Angeklagten zuständige Oberlandesgericht Frankfurt hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. § 9 Abs. 1 StVO war inzwischen durch Art. 4 Nr. 2 des Straßenverkehrssicherungsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 832) für Personenkraftfahrzeuge seit dem 23. Januar 1953 aufgehoben worden. Durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1131) sind ab 1. September 1953 zahlenmäßige Geschwindigkeitsbegrenzungen für Personentransportierende Kraftfahrzeuge überhaupt abgeschafft. Das Oberlandesgericht will auf Grund dieser Gesetzesänderung gemäß §§ 2 Abs. 2 StGB, 354a StPO den Angeklagten freisprechen, da § 9 Abs. 1 StVO kein Zeitgesetz sei. Daran sieht es sich durch die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts in Oldenburg (NJW 1953, 1642) gehindert, das § 9 Abs. 1 StVO als Zeitgesetz behandelt hat.

Die Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG ist berechtigt. Der Senat beschränkt sich auf die Entscheidung der Rechtsfrage, ohne in der Sache selbst zu befinden.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ebenfalls zu der Frage Stellung genommen, ob Übertretungen des § 9 Abs. 1 StVO trotz seiner Aufhebung noch bestraft werden können, insbesondere in den Entscheidungen vom 26. März 1953 (4 StR 28/53 VRS 5, 355), vom 7. Mai 1953 (4 StR 21/53) und vom 18. Juni 1953 (4 StR 198/53). In der Begründung der Entscheidung vom 26. März 1953 ist ausgeführt, daß dem damals noch geltenden § 2a Abs. 2 StGB der Gedanke zugrunde liege, daß nur eine geänderte Rechtsanschauung dem Täter bei einer Aburteilung zugute kommen solle. Die Aufhebung des § 9 Abs. 1 StVO beruhe aber nicht auf einer gelinderten Rechtsanschauung, sondern auf den veränderten tatsächlichen Umständen. Der Fortschritt der Technik und die Entwicklung der Industrie hätten im Laufe der Zeit die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlaß von Verkehrsvorschriften umgestaltet. Eine Anpassung des Gesetzes an diese veränderten tatsächlichen Umstände enthalte keinen Wandel der Rechtsüberzeugung.

Der Oberbundesanwalt ist der Meinung, daß § 9 Abs. 1 StVO ein Zeitgesetz gewesen sei, dessen Aufhebung nicht auf einer Änderung der Rechtsanschauung, sondern auf einer Änderung der technischen Entwicklung und der technischen Verhältnisse beruhe.

Die im Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (NJW 1953, 1642) stützt sich nicht ausdrücklich auf den Begriff des Zeitgesetzes, sondern geht auch davon aus, daß die damals geltende Bestimmung des § 2a Abs. 2 StGB nur anwendbar sei, wenn die Gesetzesänderung auf eine Änderung der Rechtsanschauung des Gesetzgebers über die Strafbarkeit oder deren Maß zurückzuführen ist. Die Aufhebung des § 9 Abs. 1 StVO bedeute keinen grundsätzlichen Wandel in der Rechtsanschauung von der Strafbarkeit hoher Geschwindigkeiten, sondern nur eine Anpassung an die neuen technischen Verhältnisse.

Schon der Ausgangspunkt der Entscheidung des 4. Strafsenats vom 26. März 1953 kann für die Auslegung des jetzt maßgeblichen § 2 Abs. 2 n.F. StGB nicht übernommen werden. Die Anwendung dieser Vorschrift darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Gesetzesänderung auf einer gelinderten Rechtsauffassung beruht. Das Gesetz macht diese Einschränkung nicht. Es wäre eine unzulässige Benachteiligung eines Angeklagten, wenn nur Strafmilderungen infolge geänderter Rechtsanschauung berücksichtigt würden. Gebote wie das nunmehr in § 2 Abs. 2 StGB enthaltene Gebot der Anwendung des milderen Gesetzes erteilen eine klare Weisung, binden den Richter ohne Rücksicht darauf, welche Beweggründe dem Gesetz zugrunde liegen. Auch Gesetzesänderungen, die auf einer parlamentarischen Zufallsmehrheit oder auf einer von weiten Kreisen mißbilligten Rechtsauffassung der Parlamentsmehrheit beruhen, müssen beachtet werden.

Das Reichsgericht hat das Erfordernis einer geläuterten Rechtsauffassung ständig vertreten (RGSt 13, 249; 58, 44 und vielfach). Ausgangspunkt war die Überlegung, daß der Staat durch eine Milderung des Strafgesetzes nach der Tat auf einen zur Zeit der Tat bereits entstandenen Strafanspruch verzichte und daß ein solcher Verzichtswille nur anzunehmen sei, wenn die Änderung auf einer geläuterten Rechtsauffassung beruht. Diese Überlegung kann bei der jetzigen Fassung des § 2 Abs. 2 StGB nicht dahin führen, die Anwendung dieser eindeutigen Bestimmung zum Nachteil des Täters in vielen Fällen auszuschließen. Dem § 2 Abs. 2 n.F. StGB liegt der Gedanke zugrunde, daß es im allgemeinen unbillig und dem Ansehen des Gesetzes abträglich erscheint, einen Täter noch aus einem bereits aufgehobenen Gesetz zu bestrafen. Der Gesetzgeber hat inzwischen diesen Gedanken noch verstärkt, indem er sogar den Revisionsrichter zur Berücksichtigung einer solchen Gesetzesänderung berechtigt (§ 354a StPO). Die erörterte Einschränkung der Rechtsprechung scheint deshalb nicht zulässig.

Die strafrechtliche Ahndung der während der Geltungsdauer der aufgehobenen Vorschrift begangenen, aber erst nach der Aufhebung abzuurteilenden Zuwiderhandlung ist auch im vorliegenden Fall nicht geboten. Die Tat war bei ihrer Begehung rechtswidrig und verboten. Das könnte zur Begründung eines Verschuldens für einen etwaigen weiteren strafrechtlichen Erfolg noch herangezogen werden, z.B. als Begründung für die fahrlässige Verursachung einer etwa gleichzeitig damit begangenen Tötung. Völlig unberührt von der Straflosigkeit bleibt ferner die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die etwa durch zu schnelles Fahren verursacht worden sind, weil die Tat nach wie vor rechtswidrig bleibt. Der Anreiz zur Mißachtung des § 9 Abs. 1 StVO kurz vor Inkrafttreten des Aufhebungsgesetzes ließ keine ernsten Gefahren besorgen. Der Umstand, auf den der 4. Strafsenat hingewiesen hat, daß bei Anwendung des milderen Gesetzes auf die noch vor seinem Inkrafttreten begangenen Zuwiderhandlungen zahlreiche Verstöße gegen die aufgehobene Vorschrift aus der letzten Zeit ihrer Geltung straflos bleiben, muß hingenommen werden; denn das ist gerade der Sinn der Bestimmung des § 2 Abs. 2 StGB. Es ist Aufgabe des Strafrichters, den vom Gesetzgeber schon für eine Übergangszeit gewollten straffreien Raum zu beachten, und es ist nicht seine Aufgabe, die zugunsten des Täters erlassenen Ausnahmevorschriften durch einschränkende Auslegung auszuhöhlen. Es kann dahingestellt bleiben, ob etwa auf dem Gebiet des Ordnungsunrechts etwas anderes gelten muß; denn die Verkehrsverstöße sind derzeit nicht als bloße Ordnungswidrigkeit ausgestaltet.

Die Einschränkung des § 2 Abs. 2 ████ auf Fälle geläuterter Rechtsauffassung ist im übrigen in der Rechtsprechung des Reichsgerichts zunächst bei außerstrafrechtlichen Rechtsänderungen gemacht (Kohlrausch-Lange § 2a IV) und zu einer Zeit entwickelt worden, als es die Sondervorschrift für Zeitgesetze noch nicht gab. Diese Vorschrift (§ 2 Abs. 3 StGB) wurde erst durch Gesetz vom 28. Juni 1935 eingefügt. Das Reichsgericht hat mit dem Aufstellen des Erfordernisses geläuterter Rechtsauffassung vor allem den Unterschied gegenüber den Fällen herausgearbeitet, in denen nur eine Veränderung der Lebensverhältnisse eingetreten war, zu deren Sicherung die geänderte Strafbestimmung diente. Eine „Milderung“ sollte nur vorliegen, wenn bei einem sonst gleich bleibenden Sachverhalt die Strafbestimmung infolge Wandels der strafrechtlichen Anschauungen gemildert oder aufgehoben wurde. Die Frage, ob die bei § 2 Abs. 2 StGB zu berücksichtigende Gesetzesänderung auf einer gewandelten Rechtsauffassung beruhen muß, mag aber hier dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Falle liegt nach Meinung des Senats ein Wechsel der Rechtsauffassung vor.

Es ist nicht richtig, daß nur der Fortschritt der Technik und die Entwicklung der Industrie die tatsächlichen Verhältnisse auf der Straße geändert haben. Im Kraftfahrzeugverkehr waren Geschwindigkeiten von über 40 km vor und nach Erlaß der Straßenverkehrsordnung möglich. Ihre Gefährlichkeit hat sich nicht geändert. Die Industrie brachte immer mehr Kraftfahrzeuge auf den Markt, die höhere Geschwindigkeiten fahren konnten. Das hätte Anlaß geben können, die Strafbestimmungen gegen die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeiten zu verschärfen. Der Regierungsentwurf zum Straßenverkehrssicherungsgesetz (Bundestagsdrucksache 2674 von 1949) sah die Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung auch nicht vor. Sie ist erst auf Anregung des Bundestagsausschusses für Verkehrswesen eingeführt worden. Die Begründung des Gesetzes weist darauf hin, daß die Ursache des bedenklichen Ansteigens der Verkehrsunfälle weniger in technischen Mängeln liege als im menschlichen Versagen und in der mangelhaften Verkehrsdisziplin; die Bekämpfung der Verkehrsunfälle solle sowohl durch behördliche Maßnahmen als auch durch die freiwillige Mitwirkung der Verkehrsteilnehmer erfolgen, insbesondere durch Verbesserung der Fahrdisziplin und schärfere Maßnahmen gegen rücksichtslose Fahrer. Bei den Beratungen im Bundestag wurde bemerkt, daß nicht nur die Strafbestimmungen verschärft zu werden brauchten, sondern daß andere Maßnahmen notwendig seien, um insbesondere den Verkehr flüssig zu gestalten, wozu die Abschaffung der Geschwindigkeitsgrenzen gehöre (Verhandlungen des Deutschen Bundestags 1949/1952, Sitzungen vom 18.11. und 10.12.1952, S. 10 946 ff., 11 566 ff). Der Bericht des Bundestagsausschusses für Verkehrswesen (aaO S. 10 957 ff) hob hervor, daß auch im Ausland das Streben dahin gehe, sowohl im Interesse der Verkehrsflüssigkeit als auch wegen der Sicherheit im Verkehr von Geschwindigkeitsbegrenzungen abzusehen, die im Einzelfall unsachgemäß sein könnten.

Der Gesetzgeber konnte auch nicht daran vorbeigehen, daß auf den Autobahnen seit Jahren die vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten ständig überschritten wurden, ohne daß der Staat in der Lage war, das dauernd zu verhindern. Für die Autobahnen bestand kein Bedürfnis mehr zu Geschwindigkeitsbeschränkungen. Die Beseitigung der starren allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen war also die Folgerung aus der Erkenntnis, daß sich die bisherigen Bestimmungen als unzweckmäßig erwiesen hatten. Damit liegt dem Gesetz eine gewandelte Verkehrsrechtsauffassung zugrunde. Die grundsätzliche Neuerung war als ein Mittel gedacht, die nach der jeweiligen Verkehrslage zu treffende eigenverantwortliche Entscheidung des gewissenhaften Kraftwagenfahrers zu begünstigen und dadurch die Flüssigkeit des Verkehrs zu steigern. An die Stelle starrer Geschwindigkeitsbegrenzungen traten die Vorschriften der Neufassung des § 9 Abs. 1 StVO, die nur eine Anpassung der Geschwindigkeit an die wechselnden Verkehrsverhältnisse zur Pflicht machen. Außerdem wurde die Strafdrohung gegen rücksichtslose Schnellfahrer durch § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB verstärkt, diese erhöhte Strafbarkeit aber auf ein zu schnelles Fahren an bestimmten Gefahrenstellen beschränkt. Für Autobahnen sind aus ähnlichen Erwägungen alle Geschwindigkeitsbeschränkungen beseitigt worden, während für schwerfällige, güterbefördernde Kraftwagen außerhalb der Autobahnen noch Beschränkungen bestehen (§ 9 Abs. 4 StVO). Schon beim Schußwaffengesetz von 1928 hatte das Reichsgericht (RGSt 63, 71) es als eine geänderte Auffassung von der Zweckmäßigkeit einer Strafvorschrift bezeichnet, wenn der Gesetzgeber ein Verbot aufhebt, weil es nicht durchsetzbar erscheint und daher der Achtung vor dem Gesetz überhaupt abträglich ist. Diese Auffassung hat beim Straßenverkehrssicherungsgesetz gleichfalls mitgewirkt.

Diese Einsicht und die veränderte Auffassung über die Mittel zur Sicherung des Straßenverkehrs stellen sich als ein Wandel der Anschauungen über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit starrer gesetzlicher Regelungen und damit als eine Änderung der strafrechtlichen Ansichten dar, die auch nach der bisher herrschenden Rechtsprechung eine Rückwirkung der Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf frühere Zuwiderhandlungen rechtfertigen würde.

Eine solche Rückwirkung kann des weiteren nicht mit der Erwägung verneint werden, § 9 Abs. 1 a.F. StVO sei ein Zeitgesetz gewesen.

Zeitgesetze sind nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 StGB solche Gesetze, die für eine bestimmte Zeit erlassen sind. Das ist der Fall, wenn für ein Gesetz ausdrücklich bei seiner Verkündung oder später ein kalendermäßiger Zeitpunkt oder ein sonstiges in der Zukunft liegendes Ereignis bestimmt wird, an dem es außer Kraft treten soll (Zeitgesetz im engeren Sinne). Die Straßenverkehrsordnung von 1937 enthält keine solche Zeitbestimmung. Die allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkungen wurden erstmals durch Verordnung vom 3. Mai 1939 (RGBl. I S. 874) eingeführt, und zwar für Personenkraftwagen in geschlossenen Ortschaften auf 60 km. Durch Verordnung vom 3. Oktober 1939 (RGBl. I S. 1988) wurde die Grenze auf 40 km herabgesetzt. Auch diese beiden Verordnungen enthalten keine Zeitbestimmung.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß als Zeitgesetz auch ein Gesetz gilt, das ohne kalendermäßige Befristung seiner Natur nach zeitbedingt ist. Fast jedes Gesetz ist in gewissem Sinne zeitbedingt. Deshalb kann sich diese Ausdehnung nur auf solche besonderen Fälle beziehen, die das Gesetz als vorübergehende Regelung erkennen läßt. Daher ist der Rechtsprechung des Reichsgerichts beizutreten, daß ein Zeitgesetz (im weiteren Sinne) auch ein solches ist, das von vornherein mit Rücksicht auf außergewöhnliche Verhältnisse oder für deren Dauer gelten will (RGSt 74, 300). Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone bezeichnet als Zeitgesetz nur ein solches Gesetz, bei dem schon während seiner Geltungsdauer, wenn auch nur aus den Umständen erkennbar ist, daß es zu einem bestimmten Zeitpunkt außer Kraft tritt (OGHSt 2, 259/268). Der Bundesgerichtshof hat den Begriff des Zeitgesetzes anläßlich des Außerkrafttretens von Bewirtschaftungsvorschriften dahin bestimmt, daß nur ein solches Gesetz ein (im weiteren Sinne) Zeitgesetz ist, dem nach seinem Zweck und erkennbaren Willen nur vorübergehende Bedeutung zukommt; dies ist dann der Fall, wenn der Gesetzgeber keine ihrer Natur nach auf Dauer angelegte Regelung trifft, sondern wechselnden Verhältnissen und Zeitnotwendigkeiten überwiegend nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit durch Bestimmungen gerecht werden will, die erkennbar von vornherein Übergangscharakter haben (BGH NJW 1952, 72).

Äußerer Anlaß der Geschwindigkeitsbegrenzung durch die Verordnung vom 3. Mai 1939 sollen die Erfahrungen mit künstlichem Gummi gewesen sein, der bei dem damaligen Stand der Technik hohe Geschwindigkeiten nicht aushielt (Müller Straßenverkehrsrecht 17. Aufl. S. 710, Vorbem. zu § 9 StVO). Die Geschwindigkeitsbeschränkungen sollten ferner der Benzin- und Reifenverknappung und später der Verdunkelung Rechnung tragen. Die Beschränkung wurde aber allgemein in erster Linie als Erfordernis größerer Verkehrssicherheit in einer Zeit starker Förderung und Vermehrung der Kraftfahrzeuge gewertet (Boß DAR 1953, 53; RG DRW 1940, 321 = DJ 1940, 337; BGH VRS 4/1952, 377). Ob die Rücksichtnahme auf eine Mangellage und auf die Kriegsverhältnisse dabei eine ausschlaggebende Rolle gespielt hat, ist nicht zu übersehen. Das Gesetz enthält im Gegensatz zu der damals häufigen Übung keinen entsprechenden Hinweis. Die Erkennbarkeit des gesetzgeberischen Willens, nur eine vorübergehende Regelung zu treffen, muß aber als Merkmal eines Zeitgesetzes verlangt werden, wie auch der Oberste Gerichtshof und der Bundesgerichtshof betont haben. Auch das Oberlandesgericht in Bremen, das ebenfalls § 9 Abs. 1 StVO nicht als Zeitgesetz bezeichnet (NJW 1953, 1642), führt zutreffend aus, daß es sich bei Zeitgesetzen um Regelungen handeln müsse, die ihrer Natur nach nicht auf die Dauer angelegt sind, sondern wechselnden Zeitverhältnissen und Zeitnotwendigkeiten nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten durch Bestimmungen gerecht werden wollen, die erkennbar von vornherein Übergangscharakter haben.

Diese Erkennbarkeit ist gleichzeitig einer der gesetzgeberischen Gründe für die Ausnahmebehandlung der Zeitgesetze durch § 2 Abs. 3 StGB. Ohne diese Ausnahmeregelung würden die Zeitgesetze gegen Ende ihrer Geltungsdauer nach und nach die erforderliche Achtung verlieren. Je näher der Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens käme, um so begründeter wäre die Erwartung, daß eine Strafe für eine Übertretung des Gesetzes nicht mehr während seiner Geltungsdauer ausgesprochen werden könnte. Dieser gesetzgeberische Grund spricht dafür, die Anwendung des § 2 Abs. 3 StGB auf die Fälle zu beschränken, bei denen schon während der Geltungsdauer eines Gesetzes erkennbar ist, daß es zu einem bestimmten Zeitpunkt außer Kraft tritt (OGHSt 2, 268).

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Zeit der kriegsbedingten Verdunkelung hätte als ein Gesetz bezeichnet werden können, das nur einen vorübergehenden Ausnahmezustand regeln will, nicht aber eine Verordnung in der vorliegenden Form, die aus Gründen der Verkehrssicherheit eine grundsätzliche Regelung trifft und sie unbefristet in die allgemeine Verkehrsordnung einbaut. Ein Vergleich mit anderen Bestimmungen der StVO, die ausdrückliche zeitliche Einschränkungen enthielten, verdeutlicht das noch: Durch Verordnung vom 28. Januar 1944 (RGBl. I S. 48) wurden zwei andere Vorschriften der Straßenverkehrsordnung geändert, nämlich § 10 (enthaltend die Regelung des Überholens) und § 11 (enthaltend Vorschriften über das Anzeigen der Richtungsänderung und des Haltens). In beiden Änderungen wurde der Zusatz gemacht „bis auf weiteres“. Es entfiel also unter gewissen Voraussetzungen „bis auf weiteres“ der Zwang zur Benutzung von Stoplampen und Winkern; „bis auf weiteres“ war auch das Überholen an Straßenkreuzungen und -einmündungen verboten. Selbst wenn also zeitbedingte Umstände bei der Einführung der Geschwindigkeitsbegrenzungen mitgewirkt haben, hat der Gesetzgeber im Gegensatz zu anderen ähnlichen Regelungen desselben Gesetzes bei ihnen bewußt eine Form gewählt, die nicht nur für die vorübergehende Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse gelten will. Eine derartige Bestimmung kann nicht mehr als „nur für eine bestimmte Zeit erlassen“ bezeichnet werden. Die Regelung hat im übrigen über dreizehn Jahre gegolten, und es ist anerkannt, daß ein ursprünglich als Zeitgesetz gedachtes Gesetz diesen Charakter verliert, wenn die besonderen Verhältnisse sehr lange anhalten (Hellmuth Mayer, Lehrbuch § 15 Anm. 15).

Schließlich muß ein Zeitgesetz immer ein Gesetz sein, das sich nach einer gewissen Zeit erledigt, entweder kraft der ausdrücklichen Befristung oder wegen seines Inhalts als Regelung vorübergehender Ausnahmezustände. Die Zeitgesetze im weiteren Sinne, die keine kalendermäßige Befristung haben, müssen also immerhin inhaltlich so sein, daß sie nach Ablauf der zeitlich bedingten Sonderverhältnisse von selbst gegenstandslos werden. Denn nur dann zeigt sich, daß in Wahrheit nur vorübergehende Ausnahmeverhältnisse geregelt waren. (vgl. LK § 2a III). Das konnte zwar bei Bewirtschaftungsvorschriften der Kriegszeit der Fall sein, nicht aber bei § 9 Abs. 1 StVO. Technik und Industrie mochten noch so fortschreiten; ohne ausdrückliche Aufhebung dieser Vorschrift konnte die Einführung einer Höchstgeschwindigkeit sich nicht von selbst erledigen oder gegenstandslos werden. Es bedurfte einer förmlichen Aufhebung.

Aus allen diesen Gründen kann § 9 Abs. 1 StVO nicht als Zeitgesetz gewertet werden.

Gegen die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 StGB auf Änderungen der Straßenverkehrsordnung ist schließlich zu Unrecht eingewandt worden, bei Änderungen der Verkehrsvorschriften handele es sich nicht um eine Änderung des Strafgesetzes, sondern nur um eine Änderung der Strafbarkeitsvoraussetzungen (Hartung, § 49 StVO Anm. 11). Damit ist in Wahrheit eine andere Frage berührt, nämlich die, ob etwa §§ 9 Abs. 1 und 49 StVO sogenannte Blankettstrafgesetze sind.

Das Reichsgericht hat bei einer früheren Änderung der Straßenverkehrsordnung (Änderung des Vorfahrtrechts) ausgeführt (JW 1936 S. 49), daß die Änderung des Vorfahrtrechts keine Änderung des Strafgesetzes sei, sondern nur eine Veränderung der tatsächlichen Bedingungen der Strafbarkeit enthalte, und hat dazu auf die Entscheidung RGSt 49, 413 verwiesen, die aber den Fall eines echten Blankettgesetzes behandelt. Auch sonst ist schon die Meinung vertreten worden, die Strafbestimmung sei nur in § 49 StVO enthalten und bei Aufhebung des § 9 Abs. 1 sei dieser § 49 StVO nicht geändert. Deshalb sei auch das Strafgesetz überhaupt nicht gelindert (Kubisch, NJW 1953, 1881). Das Reichsgericht hat im Rahmen der Irrtumslehre ausgeführt, daß die ausfüllende Norm bei Blankettstrafgesetzen eine außerstrafrechtliche Regelung sei (vgl. LK § 59 Anm. 15), und hat für § 2 StGB wiederholt bei Änderung derartiger blankettausfüllender Vorschriften eine Änderung des Strafgesetzes nicht angenommen (RGSt 31, 226 /Änderung der Schifffahrtsordnungen im Verhältnis zu § 145 StGB/; 46, 307 /Änderung der Viehseuchenbekämpfungsbestimmungen im Verhältnis zu § 328 StGB/; 49, 410).

Bei § 49 StVO, der die zusammenfassende Strafvorschrift für Zuwiderhandlungen gegen alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung enthält, handelt es sich jedoch nicht um ein Blankettstrafgesetz. Ein Blankettstrafgesetz im echten oder engeren Sinne liegt nur dann vor, wenn Tatbestand und Strafdrohung derart getrennt sind, daß die Ergänzung der Strafdrohung durch einen zugehörigen Tatbestand von einer anderen Stelle und zu einer anderen Zeit selbständig vorgenommen wird (Liszt-Schmidt § 18 VI; Mezger Lehrbuch § 24 III; Olshausen § 2 Anm. 15; Schwarz B vor § 1). Wenn dasselbe Gesetz die Strafdrohung am Schluß zusammenfaßt und darin auf die vorangehenden Tatbestände desselben Gesetzes verweist, liegt nur eine gesetzestechnische Vereinfachung vor. So ist die Regelung auch in der Straßenverkehrsordnung. § 49 StVO ist deshalb kein Blankettstrafgesetz, so daß man nicht sagen kann, das Strafgesetz (§ 49) werde durch die Aufhebung des § 9 Abs. 1 nicht berührt. Denn als Inhalt des Strafgesetzes (§ 49) gelten kraft der Verweisung alle Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, die selbständige Gebote oder Verbote enthalten. Auch ohne Änderung des § 49 StVO liegt deshalb bei Änderung dieser Vorschriften der Straßenverkehrsordnung eine Änderung des Strafgesetzes vor.

Danach ist der Auffassung des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main beizutreten. Dem Oberlandesgericht bleibt die Entscheidung in der Sache vorbehalten.

Einer Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen bedurfte es nicht, weil der 4. Senat von einer früher anders lautenden Entscheidung des 3. Senats vom 5. Februar 1953 (BGHSt 4, 47; vollständig abgedruckt NJW 1953, 593 und VRS 5, 218) abgewichen ist und weil alle voraufgehenden Entscheidungen sich nur auf den inzwischen aufgehobenen § 2a StGB stützen, während die vorliegende Entscheidung zu § 2 n.F. ergeht.

Der 3. Strafsenat hat schon in der Entscheidung vom 5. Februar 1953 (NJW 1953, 593) - wenn auch nicht mit näherer Begründung - ausgeführt, daß nach Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung des § 9 Abs. 1 StVO die Bestrafung einer vorher begangenen Übertretung nicht mehr erfolgen müsse. Das ergibt sich daraus, daß in dieser Entscheidung nur auf § 2 Abs. 2, nicht aber auf die Ausnahmevorschrift für Zeitgesetze in § 2 Abs. 3 StGB verwiesen ist und die Entscheidung dann fortfährt, daß die Gesetzesänderung jedoch auf die Beurteilung der Tat aus dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Tötung ohne Einfluß sei. Alle vorhergehenden Entscheidungen betreffen nur den bisherigen § 2a StGB, während jetzt die Rechtslage nach § 2 n.F. StGB zu beurteilen ist. Die Entscheidung des 4. Strafsenats vom 18. Juni 1953 enthält zwar weitere Ausführungen über die Bedeutung des § 9 Abs. 1 StVO und bezeichnet ihn als Zeitgesetz. Doch ist auch diese Entscheidung nicht bindend, weil diese Ausführungen nur als Hinweis für die spätere Verhandlung gegeben sind, während das Urteil wegen eines Verfahrensverstoßes aufgehoben worden ist.

Rotberg Dr. Arndt Maaß zugleich für die durch Krankheit und Urlaub am Unterzeichnen verhinderten Bundesrichter Krauß und Martin

Aufhebung von § 9 Abs. 1 StVO 1939: keine Bestrafung früherer Geschwindigkeitsverstöße — Themis