Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 28/53
Datum
26.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in Revision gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und Verstöße gegen die StVO nach einem Verkehrsunfall. Der BGH verwirft die Revision mit der Maßgabe, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (an einem britischen Soldaten) entfällt, weil die erforderliche Genehmigung der britischen Behörden fehlt. Die übrigen Feststellungen und die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bestätigt der Senat als rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausübung deutscher Strafgerichtsbarkeit für Taten an Angehörigen alliierter Streitkräfte setzt die vorherige Genehmigung der zuständigen alliierten Kommandobehörde voraus; fehlt diese Genehmigung, ist eine Verurteilung wegen dieser Tat nicht möglich.

2

Eine nachträgliche Strafrechtsänderung ist nur dann nach dem Grundsatz lex mitior zugunsten des Täters anzuwenden, wenn sie auf einer Änderung der rechtlichen Bewertung der Strafwürdigkeit beruht; bloße Anpassungen an veränderte tatsächliche Verhältnisse rechtfertigen keine Anwendung des milderen Rechts.

3

Bei Vorfahrtsberechtigung bleibt die allgemeine Sorgfaltspflicht bestehen; erkennt der Vorfahrtsberechtigte sicher, dass ein anderes Fahrzeug seine Fahrbahn binnen kürzester Frist kreuzen wird, muss er abbremsen, um einen Zusammenstoß zu verhindern.

4

Das Gericht muss nicht stets einen Sachverständigen hören, wenn technische oder alltägliche Zusammenhänge aus dem Gesamtzusammenhang ohne besondere Fachkenntnis schlüssig erschlossen werden können.

5

Eine widerspruchsfreie und schlüssige Darstellung des Unfallhergangs trägt die Verurteilung wegen Fahrlässigkeit; einzelne, nebenläufige Beanstandungen von Zeugenaussagen berühren den Bestand des Urteils nur, wenn sie die tragenden Feststellungen wesentlich in Frage stellen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 21. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schmied ███████ ███ aus ███, dort geboren am ███ 1930, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 21. August 1952 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte fuhr am zweiten Pfingsttage 1952 gegen 20 Uhr mit einem selbst gebauten Motorrad durch die 6 m breite Mittelstraße in Lemgo; den Rücksitz des Kraftrades nahm die 17 Jahre alte Hildegard ███ ein. Obwohl für diese Straße eine Geschwindigkeitsgrenze von 30 km/st angeordnet war, worauf mehrere Verkehrsschilder aufmerksam machten, fuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 45 km/st. Als er auf der Höhe des Marktplatzes angelangt war, den die Mittelstraße auf einer Strecke von 19 m berührt, bog der Steuerberater ████ mit seinem Opel-Kraftwagen aus entgegengesetzter Richtung kommend in Schritttempo zum Marktplatz ein. Erst im letzten Augenblick sah er den Angeklagten heranfahren und konnte seinen Wagen etwa auf der Fluchtlinie der rechten Bordsteinkanten der Mittelstraße in Fahrtrichtung des Angeklagten zum Halten bringen. Der Angeklagte fuhr, ohne zu bremsen, an den Kraftwagen heran und kam mit ihm in Berührung; dadurch geriet das Kraftrad ins Gleiten. Mit schweren Verletzungen am linken Bein blieb der Angeklagte neben dem Kraftrad liegen; das Mädchen wurde durch die Wucht auf den Bürgersteig geschleudert und erlitt so schwere Verletzungen, dass es nach zwei Tagen verstarb. Auf dem Bürgersteig wurde ferner der britische Soldat [REDACTED] vor dem gleitenden Motorrad erfasst und verletzt.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der §§ 1, 9, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie kann im Wesentlichen keinen Erfolg haben.

1. Zur Ausübung der deutschen Strafgerichtsbarkeit bedurfte es, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung, begangen an dem britischen Soldaten, strafrechtlich verfolgt werden sollte, nach Art. 1b des Gesetzes Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission (ABl. AHK S. 54) der Genehmigung des Britischen Hohen Kommissars. Aus den dem Senat vorliegenden Akten ergibt sich nicht, dass die Genehmigung eingeholt und erteilt worden ist. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils muss daher wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung dahin berichtigt werden, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung entfällt. Auf den Strafausspruch hat der Umstand, dass bei dem Unfall auch der britische Soldat verletzt wurde, keinen Einfluss gehabt; das ist den Strafzumessungserwägungen des Tatrichters zweifelsfrei zu entnehmen.

2. Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) kann bei der Behandlung der Sachrügen miterörtert werden.

3. Die Annahme einer Übertretung des § 9 Abs. 1 StVO wird von den Feststellungen des Landgerichts getragen. Diese Bestimmung ist zwar nach Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I, 832) mit Wirkung vom 19. Januar 1953 an auf Personenkraftfahrzeuge nicht mehr anzuwenden; zu solchen Fahrzeugen gehören auch Motorräder. Gleichwohl bestimmt sich die Strafbarkeit der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes begangenen Übertretung nach dem Recht, das zur Zeit der Tat gegolten hat. § 2a Abs. 2 StGB ist im vorliegenden Fall nicht zu beachten. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass, wenn der Gesetzgeber zwischen der Begehung einer strafbaren Handlung und ihrer Aburteilung eine Strafbestimmung mildert, weil sie zu hart erscheint, oder wenn er die bisher als strafwürdig erachtete Handlung infolge Änderung seiner Rechtsüberzeugung nicht mehr für strafbar ansieht, der Richter diese neue, mildere Anschauung auch den vor der Gesetzesänderung verwirklichten, noch nicht abgeurteilten Straftaten zugutekommen lassen kann. Die Vorschrift ist mithin nicht anwendbar, wenn die Gesetzesänderung nicht auf eine Änderung der Rechtsanschauung des Gesetzgebers über die Strafbarkeit oder deren Maß zurückzuführen ist. Das ist vorliegend der Fall. Vorschriften über die inner- und außerhalb des Ortsverkehrs zulässigen Fahrgeschwindigkeiten, wie sie § 9 Abs. 1 StVO enthält, suchen den tatsächlichen Bedürfnissen und Zeitnotwendigkeiten gerecht zu werden. Der Fortschritt der Technik, die Entwicklung der Industrie gestalten aber im Laufe der Zeit die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass solcher Vorschriften um. Wenn der Gesetzgeber seine Anordnungen unter Anpassung an die neuen Verhältnisse ändert oder aufhebt, so sind es die veränderten tatsächlichen Umstände, nicht aber ein grundsätzlicher Wandel in seiner Rechtsüberzeugung, die ihn dazu veranlassen. Die Übertretung des § 9 Abs. 1 StVO kann daher vorliegend nicht deshalb straflos bleiben, weil der Gesetzgeber nach Verübung der Straftat die Bedingungen für den Erlass seines Verbotes – was die Personenkraftfahrzeuge anlangt – als weggefallen angesehen und dieses für die Zukunft aufgehoben hat.

Die Anwendbarkeit des § 2a Abs. 2 StGB würde überdies in derartigen Fällen dazu führen, dass mindestens in der Zeitspanne zwischen Verkündung und Inkrafttreten des neuen Gesetzes das noch geltende Gesetz praktisch keine genügende Autorität mehr besitzen würde; jeder Verkehrssünder würde erwarten, dass seine Verfehlung nach dem milderen Gesetz beurteilt würde. Ordnung und Sicherheit im modernen, gefahrenreichen Straßenverkehr lassen sich aber nur aufrechterhalten, wenn die geltenden gesetzlichen Verkehrsregeln volle Autorität besitzen.

4. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch seine Fahrweise auch gegen §§ 1, 9 Abs. 2 StVO verstoßen. Nach den Urteilsfeststellungen herrschte zur Unfallzeit auf der Mittelstraße ein lebhafter Kraftfahrzeug- und Fußgängerverkehr. Kurze Zeit vor dem Zusammenstoß der Fahrzeuge war der Angeklagte von einem Verkehrspolizisten angewiesen worden, die Fahrgeschwindigkeit zu mindern. Zudem hatte er die Verkehrsschilder beachten müssen und kennen, die auf die zulässige (vgl. § 4 Abs. 2 StVO) Geschwindigkeitsbeschränkung aufmerksam machten.

Die Revision verkennt den Sinn des von ihr beanstandeten Urteilssatzes: „Der Angeklagte hat auf der Weiterfahrt neues Gas zuführen müssen, wodurch eine Änderung der Fahrgeschwindigkeit herbeigeführt werden konnte.“ Damit hat der Tatrichter nicht festgestellt, schon die Zuführung von Gas habe eine Erhöhung der Geschwindigkeit herbeigeführt. Dass aber durch geringe Veränderung des Gashebels eine Steigerung der Geschwindigkeit verursacht werden konnte, durfte das Landgericht auch ohne Befragung eines Kraftfahrzeugsachverständigen auf Grund eigener Kenntnis annehmen.

5. Die von der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung gerichteten Angriffe sind unbegründet. Die Darstellung des Unfallhergangs ist frei von Widersprüchen und Denkfehlern. Wenn das Landgericht ausführt, der Angeklagte habe, auf der Höhe des Marktplatzes angekommen, gemerkt, dass der Opel-Kraftwagen in den Marktplatz „einbog“, so ist dies nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht dahin zu verstehen, dass der Angeklagte mit dem Einbiegen gerade begonnen hatte; ersichtlich ist das Landgericht davon ausgegangen, das „Einbiegen“ halte solange an, bis das Fahrzeug die Mittelstraße überquert hatte. Als der Angeklagte in dem erwähnten Augenblick den Opel-Kraftwagen sah, war dieser von der verlängerten Fluchtlinie der Bordsteinkanten noch auf jene Strecke entfernt, die er etwa in 1 Sekunde zurücklegte, befand sich demnach noch in der Fahrbahn des Angeklagten. Bei dieser Betrachtungsweise lassen die Urteilsgründe Widersprüche nicht hervortreten. Damit erledigt sich auch die Rüge der Revision, das Landgericht habe in Außerachtlassung seiner Aufklärungspflicht den Sachverständigen nicht gefragt, welche Folgerungen sich aus dem Vergleich der Fahrgeschwindigkeiten und der Fahrstrecken der beiden Fahrzeuge hinsichtlich der Unfallursache ergäben. Für das Landgericht lag kein Anlass vor, unter Zugrundelegung der von der Revision in Verkennung des Sinnes der Urteilsgründe errechneten Werte eine über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Klärung der Unfallursache herbeizuführen.

Fehl geht auch der mehrfache Hinweis der Revision auf die Aussagen des Zeugen [REDACTED]. Das Landgericht hat lediglich hilfsweise an die Aussagen dieses Zeugen einige Betrachtungen geknüpft. Wenn die Revision diese Betrachtungen beanstandet, so kann dies den Bestand des Urteils, das auf anderen Erwägungen beruht, nicht berühren.

Der Tatrichter hat bei der Würdigung des Sachverhalts nicht verkannt, dass dem Angeklagten gegenüber dem wartepflichtigen ████ die Vorfahrt zustand; der Beschwerdeführer durfte auch damit rechnen, dass sein Vorfahrtsrecht beachtet werde. Auch als Vorfahrtsberechtigter war er aber nicht von der allgemeinen Pflicht befreit, im Straßenverkehr Rücksicht zu üben. Zwar brauchte er den Opel-Kraftwagen nicht ständig im Auge zu behalten; aus der Tatsache, dass ████ die beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung durch Herausstellen des Winkers angezeigt hatte, musste er auch noch nicht auf eine bevorstehende Verletzung seines Vorfahrtsrechts schließen (BGH VRS 4, 612). Sobald er aber mit Sicherheit erkennen konnte, dass ████ seine Fahrbahn im Laufe kürzester Frist kreuzen werde, musste er ungeachtet seines Vorfahrtrechts sein Kraftrad abbremsen, um seinerseits einen Zusammenstoß zu verhindern. Dieser Zeitpunkt war gegeben, als der Angeklagte auf der Höhe des Marktplatzes angelangt und ████ dicht vor der Unfallstelle war. Dass der Angeklagte, wie die Revision vorträgt, auch jetzt noch auf Grund des Verhaltens des ████ der Meinung sein konnte, er brauche nicht zu bremsen, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Wegen seiner überhöhten Geschwindigkeit hätte er zwar sein Kraftrad vor der Unfallstelle nicht mehr zum Stehen bringen können; das wäre ihm aber bei einer Geschwindigkeit von 30 km/st möglich gewesen. Der Angeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, durch ein plötzlich eintreffendes Ereignis sei er unverschuldet vor eine sofortige schwierige Entscheidung gestellt worden. Aus Unaufmerksamkeit hat er die Verkehrsschilder nicht wahrgenommen und das Winkzeichen des Verkehrspolizisten nicht befolgt; aus Leichtfertigkeit hat er den Opel-Kraftwagen, den er schon auf der Kreuzung Kramer-Haferstraße / Mittelstraße gesehen hatte, aus dem Auge gelassen und das Herausstellen des Winkers nicht beobachtet. Mit Recht macht ihm daher das Landgericht den Vorwurf, durch verkehrswidriges Verhalten fahrlässig den Tod der Hildegard ███ mitverursacht zu haben (§§ 222 StGB; vgl. BGH VRS 1952, 357).

Da auch die Strafzumessungserwägungen frei von Rechtsirrtum sind, muss die Revision des Angeklagten verworfen werden mit der Maßgabe, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung entfällt.

GroßEngels
Dr. Augustin

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