Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung aufgehoben – Sachverständigenvernehmung versäumt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 198/53
Datum
18.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und Verstößen gegen StVO/StVZO verurteilt; die Revision rügt Rechtsfehler. Der BGH hebt das Urteil auf, weil ein auf Ladung der Verteidigung erschienener Sachverständiger nicht vernommen wurde (§245 Abs.1 StPO). Das Gericht betont die Regelmäßigkeit des Augenscheins bei Verkehrsunfällen und die differenzierte Prüfung von Blutalkoholwerten und verweist die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein auf Ladung einer Prozesspartei in der Hauptverhandlung erschienener Sachverständiger ist nach § 245 Abs. 1 StPO zu vernehmen, sofern nicht Unzulässigkeitsgründe, Prozessverschleppung oder der Verzicht aller Beteiligten vorliegen.

2

Bei Verkehrsstrafsachen gehört in der Regel der Augenschein am Unfallort zur Pflicht der sorgfältigen Sachaufklärung, soweit die örtlichen Verhältnisse nicht durch andere Beweismittel ausreichend geklärt sind.

3

Zur Beurteilung alkoholbedingter Fahrunsicherheit gilt: Ab 1,5 ‰ Blutalkohol ist regelmäßig von erheblicher Beeinträchtigung auszugehen; bei Werten unter 1,5 ‰ ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, insbesondere bei 1,0–1,5 ‰ unter Berücksichtigung der Alkoholtoleranz und Umstände des Konsums.

4

Unterlassene wesentliche Beweiserhebungen führen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Pflicht zur vollständigen Sachaufklärung und können die Aufhebung des Urteils mit Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht – Schwurgericht – Dortmund, 23. Dezember 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den Diplom-Ingenieur Heinrich D. aus B., geboren am [REDACTED::] (1909, in [REDACTED::]) wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Noy, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Martin als Vorsitzender bzw. beisitzende Richter;

in der Verhandlung: Bundesanwalt [REDACTED::] als Vertreter der Bundesanwaltschaft; Gerichtsassessor [REDACTED::] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Der Angeklagte wird das Urteil des Landgerichts – Schwurgericht – in Dortmund vom 23. Dezember 1952 samt den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte fuhr in der Nacht vom 14. zum 15. Juni 1952 gegen 0.30 Uhr mit einem Volkswagen durch die B.-Straße in Richtung Dortmund. Nachdem er einen vorschriftsmäßig rechtsfahrenden Radfahrer überholt hatte, geriet er trotz freier Fahrbahn auf den rechten Bürgersteig und prallte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h gegen einen auf dem Bürgersteig stehenden Straßenlaternenmast. Der Unfall hatte schwere Verletzungen des Angeklagten und eines von ihm im Wagen mitgenommenen [REDACTED::] zur Folge. Der Kraftwagen wurde stark beschädigt. Die Unfallstelle befindet sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Der Blutalkoholgehalt des Angeklagten betrug zur Unfallzeit 1,5 ‰.

Das Landgericht hat dem Angeklagten alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit (§ 2 StVZO), zu schnelles Fahren und Unaufmerksamkeit im Verkehr (§ 1 StVO) zur Last gelegt und ihn wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils aus folgenden Gründen:

1. Das Landgericht hat den von der Verteidigung als Sachverständigen geladenen Nervenarzt Prof. Dr. S. nicht vernommen. Es hat die Beweiserhebung mit der Begründung abgelehnt, der Sachverständige sei nicht als präsent zu behandeln (§ 245 Abs. 2 StPO) und seine Anhörung erübrige sich, weil das Gericht bereits vom Gegenteil der Behauptung des Angeklagten, er sei fahruntüchtig gewesen, überzeugt sei.

Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Nach § 245 Abs. 1 StPO ist ein Sachverständiger, der auf Ladung der Prozessbeteiligten in der Hauptverhandlung erschienen ist, zu vernehmen, wenn nicht die Beweiserhebung unzulässig oder zur Prozessverschleppung beantragt ist oder alle Prozessbeteiligten auf sie verzichten. Hier lag keiner dieser Gründe vor. Der Sachverständige war auf Ladung der Verteidigung erschienen. Seine Vernehmung hätte daher nicht unterbleiben dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1953 – 2 StR 613/52 –; RGSt. 65, 304, 308).

2. Das Urteil war daher auf die Verfahrensrüge hin aufzuheben. Eine Entscheidung über die weiteren Verfahrensrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) und die Sachrüge erübrigt sich.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

Als gerichtsbekannt können nur solche Tatsachen oder tatsächliche Verhältnisse behandelt werden, die dem Gericht einschließlich der erkennenden Richter ohne Beweiserhebung bekannt sind. Auch in Verkehrsstrafsachen bedarf es zur Erfüllung der Pflicht zur sorgfältigen Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) regelmäßig der Einnahme des Augenscheins am Unfallort, wenn die örtlichen Verhältnisse nicht durch andere Beweismittel, insbesondere durch eine amtliche Unfallskizze, hinreichend klar werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1951 – 4 StR 167/51 – in VRS 3, 122).

3. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang vorträgt, nach dem Unfallhergang könne der Angeklagte entweder völlig betrunken oder vor ein plötzlich auftauchendes Hindernis gestellt gewesen sein, so übersieht sie, dass bei einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h schon eine geringe Unaufmerksamkeit oder Unvorsichtigkeit ein verhängnisvolles Abweichen von der Fahrgeraden zur Folge haben kann und dass ein solches vorübergehendes Versagen durch jede alkoholbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht nur durch ihre völlige Aufhebung infolge Trunkenheit ausgelöst werden kann. Die Frage der Fahrunsicherheit nach vorausgegangenem Alkoholgenuss hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Urteil vom 20. September 1951 – 4 StR 484/51 – in VRS 3, 415; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1952 – 4 StR 432/52 – in VRS 5, 451; BGH, Urteil vom 5. Juni 1952 – 4 StR 451/52 – in VRS 4, 549).

Dabei ist ausgeführt worden, dass bei einem Blutalkoholgehalt von weniger als 1,5 ‰ nicht allgemein und mit Sicherheit eine erhebliche Beeinträchtigung der Fahrsicherheit angenommen werden kann (BGH a.a.O.). Andererseits bedarf es bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ und mehr nach allgemeiner Erfahrung keiner besonderen Prüfung, ob eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit vorliegt (BGH, Urteil vom 20. September 1951 – 4 StR 484/51 – in VRS 3, 415). Bei einem Blutalkoholgehalt zwischen 1,0 und 1,5 ‰ ist die Frage der Fahrunsicherheit im Einzelfall zu prüfen, wobei auch die persönliche Alkoholverträglichkeit und die besonderen Umstände des Alkoholgenusses zu berücksichtigen sind (vgl. Müller, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl. 1953, Anm. zu § 2 StVZO).

Die Strafkammer wird dabei zu berücksichtigen haben, dass sich der Unfall in der vorgerückten Nachtstunde ereignet hat und dass die etwaige Ermüdung des Angeklagten die Wirkung des genossenen Alkohols auf seine Fahrsicherheit verstärkt haben kann.

Die Verurteilung des Angeklagten nach § 9 StVO ist auch nach Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzungen für Personenkraftfahrzeuge durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 832) gerechtfertigt, weil diese Vorschrift auf die vor ihrem Inkrafttreten begangenen Verstöße weiterhin anwendbar bleibt (BGH, Urteil vom 28. Mai 1953 – 4 StR 21/53 –).

Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht.

KrummeGroßHille
EngelsMartin

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