BGH: Revision verworfen – fahrlässige Tötung im Verkehr, Tenor berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 484/51
- Datum
- 29.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung der Vernehmung eines ordnungsgemäß geladenen Sachverständigen verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn ersatzweise ein anderer Sachverständiger zu denselben relevanten Fragen vernommen wurde und die Verteidigung auf weitere Beweisanträge verzichtet.
Die Revisionsinstanz überprüft die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung nicht; Abweichende schriftliche Gutachten begründen keine erfolgreiche Sachrüge, wenn der festgestellte Sachverhalt lückenlos erscheint.
Allgemeine medizinische und lebenserfahrene Erkenntnisse dürfen vom Tatrichter zur Beurteilung alkoholbedingter Fahrunsicherheit herangezogen werden; ein über einem einschlägigen Schwellenwert liegender Blutalkoholwert trägt zur Überzeugungsbildung bei.
Offensichtliche Schreibfehler in der Sitzungsniederschrift sind berichtigtbar; die Unterlassung der Vereidigung eines Sachverständigen ist unschädlich, wenn alle Verfahrensbeteiligten auf die Vereidigung verzichten.
Sind Übertretungen verjährt, die das Landgericht mit den Vergehen in Tateinheit angenommen hat und diese Verurteilungen das Strafmaß beeinflusst haben, ist der Urteilssatz entsprechend zu berichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 29. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Händler Gustav C., geb. am █ in ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 29. März 1951 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Urteilssatz die Worte „in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 49 StVO, 2, 71 StVZO“ wegfallen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte C., der am 9. Juni 1950 in angetrunkenem Zustande mit seinem Lastkraftwagen von Velbert nach Hattingen fuhr, stieß auf der Horster Straße in Velbert mit dem ihm entgegenkommenden Leichtkraftrad des Zahntechnikers W. zusammen. Die auf dem Soziussitz des Kraftrades fahrende Angestellte W. stürzte und starb an den erlittenen Verletzungen. Auch W. wurde schwer verletzt. Während dieser von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden ist, hat das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit Übertretung der §§ 1, 49 StVO, 2, 71 StVZO verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Sie rügt zu Unrecht, dass der ordnungsmäßig geladene Sachverständige Zivilingenieur Wexler nicht vernommen worden ist. Der Sachverständige war in der Hauptverhandlung nicht erschienen, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt. Es handelt sich also nicht um die Ablehnung eines „herbeigeschafften“ Beweismittels; ein Verstoß gegen § 245 StPO ist daher nicht gegeben. Auch § 244 StPO ist nicht verletzt. Der Verteidiger des Rechtsmittelführers hat die Vernehmung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung beantragt. Das Landgericht hat sie abgelehnt, „weil ein Sachverständigenbeweis wegen Offenkundigkeit nicht erforderlich sei“. Es hat aber nach dem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme den von der Verteidigung gestellten Kraftfahrsachverständigen, Diplomingenieur Morgenbaum, vernommen. Dadurch ist der vorher verkündete ablehnende Beschluss überholt. Die Verteidigung hat auch keinen weiteren Beweisantrag gestellt und mithin zu erkennen gegeben, dass sie auf die Vernehmung des Sachverständigen Wexler keinen Wert mehr legte. Zu dieser Annahme zwang auch nicht das auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft von Wexler erstattete schriftliche Gutachten. Die Beschaffenheit der Straße an der Unfallstelle war den Sachverständigen Morgenbaum bekannt; sie ist in dem Urteil eingehend erörtert. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist hiernach in der Ablehnung der Vernehmung des Sachverständigen Wexler ebenfalls nicht zu erblicken. Von der Vereidigung des Sachverständigen Morgenbaum hat das Landgericht gemäß § 79 StPO abgesehen, nachdem sämtliche Beteiligten auf sie verzichtet hatten. Die Anführung des § 73 StPO in der Sitzungsniederschrift ist ein offensichtlicher Schreibfehler, der nach Einlegung der Revision berichtigt worden ist. Auf Mängel dieser Art kann das Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung wird von den Feststellungen getragen. Die Revision greift die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an, indem sie sich auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Wexler beruft, das von Annahmen ausgeht, die mit dem im Urteil niedergelegten Ergebnis der Hauptverhandlung nicht übereinstimmen. Der festgestellte Sachverhalt enthält weder Lücken noch Verstöße gegen die Denkgesetze, und allgemeine Erfahrungssätze sind im Urteil nicht ersichtlich.
Unbegründet ist auch der Vorwurf, das Landgericht habe sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht an die als wahr unterstellte Tatsache gehalten, „dass die beiden Fahrzeugführer sich auf eine Entfernung von 60 m haben sehen können“. Das Urteil führt zwar aus, dass der Angeklagte, „da ihm der Blick nach vorn auf 40 bis 50 m genommen war, mit dem Entgegenkommen von Fahrzeugen rechnen musste, denen er nicht mehr rechtzeitig hätte ausweichen können“. Diese Überlegung wird aber dadurch, dass sie von einer um 10 m geringeren Sichtweite als der in dem Beschluss als wahr unterstellten ausgeht, nicht beeinflusst: die Schlussfolgerung hätte nicht anders lauten können, wenn das Landgericht eine Sichtweite von 60 m zugrunde gelegt hätte. Für die Frage, ob die Fahrweise des Beschwerdeführers verkehrswidrig war, ist die allgemeine Sichtweite nicht von entscheidender Bedeutung; denn das Urteil macht es dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, dass er, auf der linken Straßenseite fahrend, dem Kraftradfahrer, „obwohl er ihn schon eine Zeit vor dem Zusammenstoß sehen konnte“, die Straße nicht freigegeben, sondern seinen Lastkraftwagen noch weiter nach links gesteuert oder jedenfalls dort belassen hat, als er „etwa“ 40 bis 50 m vor dem Zusammenstoß erblickte. An dieser Feststellung war das Landgericht durch die als wahr unterstellte Tatsache nicht gehindert, da diese nicht ausschließt, dass der Angeklagte den Kraftradfahrer tatsächlich erst gesehen hat, als er noch näher herangekommen war.
Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht habe die an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers zu stellenden Anforderungen überspannt. Entscheidend ist nach den Urteilsausführungen nicht, dass der Beschwerdeführer nicht am Aschenhaufen gefahren ist, wie die Revision meint, sondern dass er nicht wenigstens hart an ihm vorbeigefahren ist; denn dann wäre für den Gegenverkehr noch eine Fahrbahn von ████ m anstatt 1,25 m frei geblieben, so dass ██ hätte vorbeifahren können, ohne unsicher zu werden. Das Landgericht hat mithin auch den § 8 Abs. 2 StVO nicht verkannt, der dem Fahrzeugführer die Benutzung der linken Fahrbahnseite – außer zum Überholen – nur soweit gestattet, als besondere Umstände dies notwendig machen. Der Beschwerdeführer durfte schon deshalb nicht in einem Abstand von 90 cm an den Aschenhaufen vorbeifahren, weil er auf der infolge der Steigung unübersichtlichen Straße die von hinten kommende rechte Seite der Fahrbahn benutzen musste (§ 8 Abs. 2 Satz 2 StVO). Er kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass der Gegenverkehr noch den Straßenteil benutzen konnte, auf dem sich die Straßenbahnschienen befinden, zumal da der von dem Schienenpaar beanspruchte Teil der Straße, wie ihm nach den Urteilsfeststellungen bekannt war, so ausgefahren war, dass die Schienen über das Straßenpflaster hinausragten und von Krafträdern nicht ohne Sturzgefahr befahren werden konnten.
Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Fahrweise des Beschwerdeführers und dem Unfall ist entgegen der Ansicht der Revision durch das ebenfalls verkehrswidrige Verhalten des Kraftradfahrers nicht unterbrochen worden. Das Urteil erachtet die Einlassung W.s nicht für widerlegt, dass der Beschwerdeführer in dem letzten Augenblick auf ihn zugefahren ist, so dass er glaubte, nach links ausweichen zu müssen, um den Zusammenstoß zu vermeiden. Das unzweckmäßige – möglicherweise nur eine Folge der durch die unvorsichtige Fahrweise des Beschwerdeführers heraufbeschworenen Gefahr – ist hiernach nur eine Folge des durch die unvorsichtige Fahrweise des Beschwerdeführers heraufbeschworenen Gefahr. Sie ist bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt worden. Ohne Rechtsirrtum verneint das Urteil ein mitverschulden des W. Ihm kann daraus kein Vorwurf gemacht werden, dass er in der durch das Verhalten des Beschwerdeführers hervorgerufenen Gefahr verwirrt wurde und in Verkennung der Sachlage eine falsche Maßnahme ergriff (RG JW 1931, 3365, VAE 1939, 76). Ob er noch Zeit und Raum genug hatte, um sich auf die falsche Fahrweise des Beschwerdeführers einzustellen oder andere Gegenmaßnahmen zu ergreifen, wie die Revision geltend macht, unterliegt allein der tatrichterlichen Würdigung und kann von dem Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden.
Die Revision rügt weiter zu Unrecht, dass das Landgericht eine Beeinflussung der Fahrsicherheit des Beschwerdeführers durch Alkoholgenuss auf Grund der Lebenserfahrung für nachgewiesen erachtet hat. Bei der Entscheidung dieser Frage ist der Tatrichter regelmäßig auf allgemeine medizinische Erfahrungen angewiesen, die das Landgericht auch hat. Im vorliegenden Fall hat es zulässigerweise verwertet, dass eine Alkoholbeeinflussung schon bei einem Blutalkohol von 0,8 ‰ wahrscheinlicher wird, nach dem Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen aber bei einem Blutalkohol von 1,5 bis 2 ‰ ein verkehrsgefährdender Zustand eintritt. Da der Alkoholgehalt im Blut des Beschwerdeführers zur Zeit der Tat 1,88 ‰ betrug, kann es rechtlich nicht beanstandet werden, dass das Landgericht seine Überzeugung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr fahrsicher war, im Wesentlichen auf diesen Umstand gegründet hat. Zutreffend weist das Urteil darauf hin, dass die Unterschätzung der Gefahren im Straßenverkehr, von der die Fahrweise des Beschwerdeführers zeugt, zu den typischen Folgen des Alkoholgenusses gehört. Die sichere Führung eines Kraftwagens erfordert eine solche Anspannung der geistigen und körperlichen Kräfte, dass schon die durch den Genuss einer geringen Alkoholmenge eintretende Änderung der normalen Hemmungen und die Neigung zur Unvorsichtigkeit und zum Leichtsinn eine Gefährdung des Verkehrs bedeuten. Darauf, ob der Beschwerdeführer noch kurz vor dem Unfall, ehe ihm ein unerwartetes Hindernis auf der Fahrbahn entgegenkam, und ebenso nach dem Unfall auf der Fahrt zum Krankenhaus sicher zu fahren schien, wie die Revision behauptet, kommt es bei dem festgestellten Sachverhalt nicht an. Das Urteil bezeichnet es auch mit Recht als eine Verletzung der Sorgfaltspflicht, dass der Beschwerdeführer sich nach einem Alkoholgenuss, der einer halben Flasche 28-prozentigen Branntweins entsprach, noch an das Steuer setzte, weil ihm, wie jedem Kraftfahrer, bekannt war, dass ein so reichlicher Genuss von Alkohol die Fahrtüchtigkeit herabsetzt. Jeder Kraftfahrer muss bei der ihm vor Antritt der Fahrt obliegenden Prüfung seiner Fahrtüchtigkeit der allgemeinen Erfahrung Rechnung tragen, dass schon ein geringer Alkoholgenuss das Reaktionsvermögen beeinträchtigt. Die Voraussehbarkeit des Unfalls hat das Landgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum bejaht.
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung begegnet hiernach keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafverfolgung wegen Übertretung der §§ 1, 49 StVO, 2, 71 StVZO ist dagegen verjährt, weil zwischen zwei richterlichen Handlungen mehr als drei Monate verstrichen sind. Da das Landgericht Tateinheit zwischen den Vergehen gegen die §§ 222, 230 StGB und den Übertretungen angenommen hat und die Verurteilung wegen der Übertretungen, die infolge der eingetretenen Verjährung wegfallen muss, nach den Strafzumessungsgründen ersichtlich einen Einfluss auf das Strafmaß gehabt hat, genügt es, den Urteilssatz entsprechend zu berichtigen. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
| Dr. Gross | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Dr. Engels | Dr. Hille |