Revision: versuchter schwerer Diebstahl an Pkw; Rückfallbeurteilung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 432/52
- Datum
- 18.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tatsächliche Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils binden das Revisionsgericht; im Revisionsverfahren sind neue Sachbehauptungen des Angeklagten grundsätzlich nicht zu erheben.
Die Anwendung eines nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeugs zum Entwenden von Gegenständen aus einem Verwahrungsmittel kann den Tatbestand des § 243 Nr. 4 StGB (schwerer Diebstahl) erfüllen, auch im Versuchsstadium.
Ein Kraftfahrzeug kann nach ständiger Rechtsprechung zugleich einen ‚umschlossenen Raum‘ i.S. des § 243 Nr. 2 StGB darstellen.
Die bedingte Aussetzung einer Strafe (Strafaussetzung zur Bewährung) stellt keinen Teilerlass im Sinne des § 245 StGB dar und begründet daher nicht die Voraussetzungen für einen Rückfall.
Vorinstanzen
Landgericht B, 16. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Wilhelm ███████ aus X____, ███ geboren am █████ 1920 in EC, wegen versuchten schweren Diebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Herchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Eille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in B vom 16. Mai 1952 im Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über den strafschärfenden Rückfall samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat mit seinem Taschenmesser das Sommerverdeck eines auf öffentlicher Straße abgestellten Personenkraftwagens zerschnitten, um auf dem Rücksitz untergebrachte Rundfunkgeräte zu entwenden. Ehe er dieses Vorhaben ausführen konnte, kehrte der Eigentümer des Wagens zurück und nahm ihn fest.
Diese tatsächlichen Feststellungen binden den erkennenden Senat. Der Angeklagte kann daher mit der Behauptung, er sei nicht der Täter, im Revisionsverfahren ebensowenig gehört werden wie mit dem Vorbringen, er habe aus eigenem Willensentschluss von der Durchführung der Tat Abstand genommen, indem er beim Erscheinen des Eigentümers unter dem Wagen hervorgekommen sei.
Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen versuchten schweren Diebstahls. Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe auf einer Straße Gegenstände der Beförderung aus dem Verwahrungsmittel durch Anwendung eines zur ordnungsmäßigen Öffnung nicht bestimmten Werkzeugs zu stehlen versucht (§ 243 Nr. 4 StGB), lässt keinen Rechtsirrtum erkennen (vgl. RGSt 71, 198).
Überdies stellt der Kraftwagen, in den der Angeklagte einzubrechen begonnen hat, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugleich einen umschlossenen Raum im Sinne von § 243 Nr. 2 StGB dar (BGHSt 1, 164; 2, 214; vgl. auch BayObLG NJW 1952, 313).
Dagegen führt die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafkammer hat nämlich die Rückfallvoraussetzungen deshalb für vorliegend erachtet, weil der Angeklagte nach der bedingten Aussetzung der am 24. März 1950 verhängten Diebstahlsstrafe jetzt erneut strafbar geworden sei. Das Gericht geht also anscheinend davon aus, die bedingte Aussetzung stelle zumindest einen Teilerlass im Sinne von § 245 StGB dar. Das trifft indessen deshalb nicht zu, weil der Erlass der gesamten Strafe von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht worden ist und die Strafe daher möglicherweise noch ganz verbüßt werden musste. Die bedingte Strafaussetzung erfüllt mithin die Rückfallvoraussetzungen nicht.
Groß Dr. Herchner ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Dr. Eille | |
| Dr. Augustin |