Einziehung des Kraftwagens bei Abgabenhinterziehung trotz Eigentum Dritter – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 613/52
- Datum
- 06.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung von Beförderungsmitteln, die einem Täter oder Teilnehmer nicht gehören, ist nicht zwingend vorgeschrieben; sie bedarf eines die Einziehung rechtfertigenden besonderen Umstands.
Ein solcher besonderer Umstand liegt vor, wenn dem Eigentümer wenigstens leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt, durch die er die Begehung der Steuerstraftat ermöglicht oder erleichtert hat.
Die bloße Feststellung, der Eigentümer habe von der missbräuchlichen Benutzung nichts gewusst, rechtfertigt ohne weitergehende Feststellungen die Unterlassung der Einziehung nicht per se.
Reicht die Feststellungslage die Möglichkeit einer fahrlässigen Mitwirkung des Eigentümers nicht aus, hat das Tatgericht die Feststellungen zu ergänzen und erneut über die Einziehung zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 15. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Heinrich ██ ████████████████ ██████, geboren am █████ in ████,
wegen Abgabenhinterziehung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Dr. Dotterweich Bundesrichter
Werner Bundesrichter
Dr. Sauer Bundesrichter
Dr. Ludwig Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ████████████ bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Hauptzollamtes wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 15. Mai 1952 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der dem Schwiegervater des Angeklagten gehörende Kraftwagen, Marke Hanomag, nicht eingezogen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte benutzte wiederholt einen seinem Schwiegervater gehörenden Kraftwagen, Marke Hanomag, als Mittel zur Beförderung von Schmuggelkaffee. Die Strafkammer hat das Fahrzeug nicht eingezogen. Das Urteil enthält keine Begründung dafür. Es stellt lediglich fest, dass der Schwiegervater des Angeklagten von der missbräuchlichen Benutzung seines Fahrzeugs durch den Angeklagten nichts gewusst habe.
Diese Tatsache allein kann indes, wie die auf die Frage der Einziehung des Fahrzeugs beschränkte Revision des Hauptzollamts mit Recht geltend macht, es nicht rechtfertigen, von der Einziehung des Fahrzeugs abzusehen.
Allerdings ist nach der vom Reichsgericht abweichenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 414 RAbgO die Einziehung von Beförderungsmitteln, die dem Täter oder einem Teilnehmer nicht gehören, nicht zwingend vorgeschrieben. Der Bundesgerichtshof verlangt vielmehr einen die Einziehung rechtfertigenden besonderen Umstand. Ein solcher liegt aber schon dann vor, wenn dem Eigentümer der Vorwurf einer und sei es auch nur leichten Fahrlässigkeit zu machen ist, durch die er die Begehung der Steuerstraftat ermöglicht oder erleichtert hat (BGHSt 1, 351 ff.). Trifft diese Voraussetzung zu, so muss das Fahrzeug eingezogen werden.
Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts lassen die Möglichkeit einer solchen Fahrlässigkeit beim Schwiegervater des Angeklagten offen. Die Strafkammer wird daher ihre Feststellungen ergänzen müssen. Dabei wird sie Gelegenheit haben, das Vorbringen der Revision zu berücksichtigen, das auf die nahen verwandtschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seinem Schwiegervater hinweist und daraus schließt, diesem könne es nicht verborgen geblieben sein, dass der Angeklagte das Fahrzeug zu Schmuggelfahrten benutzte.
| Werner | Dr. Moericke | Dr. Sauer | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig |