Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Freispruch wegen Scheinwerfermangel aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 241/54
Datum
20.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen einen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach einem nächtlichen Auffahrunfall auf einen Fußgänger ein. Streitig war insbesondere, ob der Angeklagte trotz angeblich geringer Leuchtweite seines Fernlichts und bei 70–80 km/h schuldhaft zu schnell fuhr bzw. den Fußgänger hätte erkennen und ausweichen können. Der BGH beanstandet unzureichende Feststellungen zur Ursache und Erkennbarkeit des Beleuchtungsmangels sowie Widersprüche zur Gehposition des Fußgängers. Das Urteil wurde mit Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Dunkelheit muss ein Kraftfahrer die Geschwindigkeit so wählen, dass er innerhalb der durch die Scheinwerfer ausgeleuchteten Strecke anhalten kann.

2

Die polizeiliche Zulassung eines Kraftfahrzeugs enthebt den Fahrzeugführer grundsätzlich nicht von der Verantwortung für den vorschriftsmäßigen, verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs; eine Entlastung kommt nur bei nicht oder schwer erkennbaren Mängeln in Betracht.

3

Feststellungen zu einem nachträglich festgestellten technischen Mangel (z.B. Scheinwerfereinstellung) tragen nur dann die Schuldfrage, wenn sicher festgestellt ist, dass der Mangel bereits zur Tatzeit bestand und wodurch er verursacht wurde.

4

Ein freisprechendes Urteil wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr muss die Möglichkeit eines vermeidbaren Unfalls tragfähig begründen und insbesondere klären, ob der Angeklagte bei rechtzeitiger Wahrnehmung eines Hindernisses noch unfallverhütende Maßnahmen hätte ergreifen können.

5

Verkehrswidriges Verhalten eines Fußgängers entlastet den Kraftfahrer nur, soweit es für diesen nicht vorhersehbar war und die gebotene Beobachtung sowie Reaktion auf erkennbare Hindernisse nicht ersetzt.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 12. Februar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ingenieur Walter C. aus K., geboren am ███ ██ ██ in C., wegen fahrlässiger Tötung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter C.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 12. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte erfasste am 7. November 1953 gegen 18.00 Uhr mit dem von ihm gesteuerten Personenkraftwagen Marke Ford-Taunus WM 12 den in gleicher Richtung zu Fuß gehenden Zimmermeister █████ und verletzte ihn so schwer, dass dieser drei Stunden später starb. Der Unfall ereignete sich auf der von Schifferberg kommenden Bundesstraße 7, kurz vor der Ortschaft Calden. Die Geschwindigkeit des Wagens betrug 70–80 km/h. Der Angeklagte fuhr mit Fernlicht. Die Straße war frei von Gegenverkehr. Der Verunglückte stand ebenso wie der ihm am rechten Straßenrand vorausgehende Begleiter ████ unter Alkoholeinfluss; sechs Stunden nach dem Unfall wurde bei dem Verunglückten ein Blutalkoholgehalt von 1,29 ‰ festgestellt.

Der Angeklagte war beschuldigt, den Tod des ███ fahrlässig verursacht zu haben. Das Landgericht hat ihn freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachrüge an. Sie hat Erfolg.

I.

Das Landgericht ist bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts zutreffend davon ausgegangen, dass der Kraftfahrer bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit der Reichweite seiner Scheinwerfer anzupassen hat, dass er also keine Geschwindigkeit entwickeln darf, die es ihm unmöglich macht, das Fahrzeug innerhalb der durch die Scheinwerfer beleuchteten Fahrbahnstrecke anzuhalten (vgl. BGH VRS 6, 296 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Bei Anwendung dieses Grundsatzes auf den bisher festgestellten Sachverhalt fuhr der Angeklagte zu schnell.

Nach der Annahme des Tatrichters zeichneten zur Tatzeit die aufgeblendeten Scheinwerfer des Angeklagten infolge übermäßiger Streuung Gegenstände auf der Fahrbahn so unscharf ab, dass Personen in dunkler Kleidung auch bei aufmerksamster Beobachtung erst auf eine Entfernung von 35 m zu erkennen waren. Ein mit 70–80 km/h fahrendes Kraftfahrzeug benötigt aber bei einer mittleren Reaktions- und Bremsansprechzeit von 1,0 Sekunden und einer mittleren Bremsverzögerung von 4 m/sec einen Anhalteweg von rund 66–64 m (vgl. Brunke in DAR 1953, 10).

Die Strafkammer glaubt, dem Angeklagten aus der überhöhten Geschwindigkeit keinen Vorwurf machen zu können. Sie meint, der Angeklagte habe sich auf die Betriebsfähigkeit des amtlich zugelassenen neuen Kraftwagens verlassen dürfen, und er habe vor dem Unfall auch keinen Anlass gehabt, durch Vergleiche mit anderen Fahrzeugen die Beleuchtungsverhältnisse des Wagens näher zu untersuchen. Der Angeklagte habe sich darauf verlassen können, dass seine Scheinwerfer die Fahrbahn auf mindestens 80 m ausreichend beleuchten würden. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Zunächst ergibt sich aus ihnen nur, dass das Fernlicht des Unfallwagens im Zeitpunkt der vom Gericht veranlassten Fahrversuche keine genügende Leuchtkraft aufwies. Daraus folgt noch nicht – wie das Landgericht meint –, dass dies auch am Tage des Unfalls der Fall war. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, kann die Einstellung der Scheinwerfer in der Zeit zwischen dem Unfall und den Fahrversuchen des Gerichts absichtlich oder unabsichtlich verändert worden sein. Der Streuungsfehler kann auch bei dem Unfall selbst hervorgerufen worden sein; denn hierbei zersprang das Glas des rechten Scheinwerfers. Diese Beschädigung kann nach den festgestellten Umständen durch den Aufprall des verunglückten Fußgängers auf den Scheinwerfer herbeigeführt worden sein. Ein solcher Zusammenstoß kann leicht die Stellung des Scheinwerfers verschoben haben. Dieser kann auch bei einer späteren Instandsetzung in einer Werkstatt ungenau eingestellt worden sein. Die Feststellung der Strafkammer, dass die Scheinwerfer bei den Fahrversuchen infolge Streuung keine ausreichende Leuchtwirkung erzeugt hatten, lässt daher nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass das auch im Zeitpunkt des Unfalls zutraf. Hierzu hätte das Landgericht weitere tatsächliche Feststellungen treffen müssen. Überdies hätte es im Urteil einer näheren Erläuterung der Art der Streuung bedurft, um dem Revisionsgericht die abschließende Beurteilung der Frage zu ermöglichen, ob den Angeklagten, wie das Landgericht meint, in dieser Richtung keine Schuld trifft, insbesondere ob die geringe Leuchtkraft des Fernlichts nur auf die festgestellte Streuung oder auch auf sonstige Ursachen, wie etwa auf ungenügende Stromerzeugung der Lichtmaschine oder der Batterie, zurückzuführen war. Es ist auch nicht ohne weiteres einzusehen, dass die Streuung allein die Übersichtbarkeit der Fahrbahn so sehr beeinträchtigt hat, dass der Angeklagte Hindernisse erst auf eine Entfernung von 35 m erkennen konnte, während aufgeblendete Scheinwerfer in vorschriftsmäßigem Zustand die Fahrbahn noch auf eine Entfernung von 100 m ausreichend beleuchten (§ 51 Abs. 5 Satz 1 StVZO).

Bedenken begegnen aber vor allem die Erwägungen, mit denen das Landgericht dem Angeklagten zugutehält, dass er die Mangelhaftigkeit seiner Scheinwerfer nicht habe zu kennen brauchen. Entgegen der Meinung der Strafkammer durfte sich der Angeklagte auf die Betriebsfähigkeit des amtlich zugelassenen „neuen Kraftwagens“ nicht schlechthin verlassen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die polizeiliche Zulassung eines Kraftfahrzeugs, weil es dabei in der Regel nur flüchtig überprüft wird, grundsätzlich den Fahrer nicht seiner Verantwortung für den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs enthebt. Ausnahmen können dann gelten, wenn es sich um nicht oder schwer erkennbare Mängel handelt (BGH 4 StR 427/51 vom 31. August 1951 in LM Nr. 1 zu § 31 StVZO). Eine solche Lage des Falls ist hier nicht ersichtlich. Dem Landgericht ist zwar zuzugeben, dass nicht jeder Kraftfahrzeugführer persönlich ohne weiteres imstande ist, Beleuchtungsmängel seines Fahrzeugs zu erkennen und abzustellen. Es ist jedoch eine den Kraftfahrern bekannte Erfahrungstatsache, dass die Scheinwerfer neu gelieferter Kraftfahrzeuge häufig erst noch genau eingestellt werden müssen. Auch der Angeklagte kann sich als langjähriger und erfahrener Kraftfahrer darüber nicht im Unklaren gewesen sein.

Der von ihm gefahrene Kraftwagen war zudem im Zeitpunkt des Unfalls schon etwa 7 Monate in Betrieb, also nicht mehr neu, so dass der Hinweis auf die Neuzulassung auch aus diesem Grunde ihn nicht entlasten kann. Die Meinung des Landgerichts aber, der Angeklagte habe von sich aus keinen Anlass gehabt, die Beleuchtung des Kraftwagens nachprüfen zu lassen, kann ebenfalls nicht gebilligt werden. Der Kraftfahrzeugführer hat jederzeit für den verkehrssicheren Zustand seines Fahrzeugs auch strafrechtlich einzustehen. Seine Verantwortlichkeit entfällt nur für solche Mängel, die er bei Anwendung der ihm möglichen und zumutenden Sorgfalt selbst nicht erkennen konnte. Die geringe Leuchtkraft des Fernlichts des Angeklagten war indes nach den bisherigen Feststellungen kein solcher verborgener Mangel. Ob Scheinwerfer die Fahrbahn auf die vorschriftsmäßige Entfernung von 100 m oder nur auf 35 m, also nur auf den dritten Teil dieser Strecke ausreichend beleuchten, lässt sich im allgemeinen auch wenig erfahrenen Kraftfahrern aufdrängen. Umso weniger ist es verständlich, dass der Angeklagte bei seiner langen Fahrpraxis den Mangel ohne Verschulden nicht bemerkt haben soll. Dazu bedurfte es nicht erst eines Vergleichs mit anderen Kraftwagen, wie der Tatrichter angenommen hat.

Im weiteren Verlauf ihrer Darlegungen führt die Strafkammer aus, der Angeklagte hätte den Unfall auch dann noch – durch Ausweichen – vermeiden können, wenn er den später getöteten Fußgänger erst auf eine Entfernung von 35 m erblickt hätte. Sie verneint damit im Ergebnis die Ursächlichkeit der überhöhten Geschwindigkeit des Unfallwagens für den Tod des Fußgängers. Diese Ansicht ist, schnelle Reaktion des Angeklagten vorausgesetzt, normalerweise vertretbar. Sie vermag jedoch den Angeklagten nicht zu entlasten, weil dieser den Fußgänger vor dem Zusammenstoß wegen der im vorausgehenden Abschnitt erörterten, von ihm möglicherweise verschuldeten Umstände überhaupt nicht gesehen (S. 6 UA) und es deshalb unterlassen hat, innerhalb des vom Tatrichter noch für ausreichend erachteten Zeitraums ihm zumutbare und mögliche Maßnahmen zur Verhinderung eines Zusammenstoßes zu ergreifen.

Das Landgericht hat zwar nicht verkannt, dass sich der Angeklagte gerade dadurch der Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben kann, dass er den Verunglückten vor dem Zusammenstoß nicht bemerkt hat. Es meint jedoch, nicht ausschließen zu können, dass dieses Versagen nicht auf Unaufmerksamkeit des Angeklagten in der Beobachtung der Fahrbahn, sondern auf grob verkehrswidriges Verhalten des Fußgängers zurückzuführen war, mit dem der Angeklagte nicht rechnen konnte. Die Erwägungen, auf die der Tatrichter diese letztere Möglichkeit stützt, sind nicht fehlerfrei.

Nicht gebilligt werden kann schon die Ansicht, der verunglückte Fußgänger habe sich deshalb verkehrswidrig benommen, weil er die rechte Straßenseite, nicht die linke benutzt habe. Der bei Dunkelheit auf der linken Straßenseite gehende Fußgänger ist zwar häufig deshalb weniger gefährdet, weil er von den ihn überholenden Fahrzeugen nicht angefahren werden kann (u. a. RG DR 1944, 843, 645). Gesetzlich vorgeschrieben ist jedoch das Gehen auf der linken Seite der Fahrbahn nicht. § 37 Abs. 5 StVO i. d. F. vom 24. August 1953 geht im Gegenteil nach wie vor davon aus, dass Fußgänger grundsätzlich die für sie rechte Fahrbahnseite benutzen.

Der hier verunglückte Fußgänger war auch nicht ohne weiteres verpflichtet, den anscheinend mit Bäumen bestandenen und so in der Dunkelheit schwer begehbaren Rasenstreifen rechts neben der befestigten Straße zu benutzen (vgl. S. 6 UA). Wohl aber ist dem Landgericht darin beizutreten, dass er sich, wenn er bei Dunkelheit die Fahrbahn beging, ganz rechts halten musste. Die Aussagen des Urteils darüber, wo der Fußgänger tatsächlich gegangen ist, sind indes nicht eindeutig. Einmal ist davon die Rede, dass er möglicherweise in die Fahrbahn des Angeklagten „hineingetorkelt“ sei. Das würde voraussetzen, dass er sich vorher nicht in dieser bewegt hat. An anderer Stelle des Urteils spricht die Strafkammer davon, der Fußgänger sei etwa 1,85 m vom rechten Rand der Asphaltdecke entfernt gegangen. Wenn das zutrifft, dann hätte er von der rechten Seite des Kraftwagens nur dann erfasst werden können, wenn er sich nicht noch weiter torkelnd zur Straßenmitte zu bewegte; denn nach der Feststellung des Landgerichts lag die vermutliche Anstoßstelle etwa 1,85 m vom rechten Rand der befestigten Fahrbahn entfernt.

Unbeschadet dieser Unklarheit hätte es aber auf jeden Fall näherer Erörterung im Urteil bedurft, warum der Angeklagte selbst bei der geringen Leuchtweite seines Fernlichts nicht vor dem Zusammenstoß den später getöteten Fußgänger bemerkt hat, der offenbar – das Landgericht wollte dies ergichtlich ausschließen – nicht außerhalb der Fahrbahn des Angeklagten etwa hinter einem Baum am Rand der Straße sich aufhielt. Das völlige Übersehen des Fußgängers ist unter solchen Umständen kaum anders als mit mangelhafter Beobachtung der Fahrbahn infolge Unaufmerksamkeit zu erklären. Für den Erfolg ursächlich war diese Fahrlässigkeit allerdings nur, wenn der Angeklagte im Zeitpunkt des Erkennens des Fußgängers den Zusammenstoß noch vermeiden konnte. Das aber hat das Landgericht für den Fall gerade bejaht, dass der Angeklagte den Fußgänger auf eine Entfernung von 35 m erblickt hätte (vgl. oben S. 6).

In diesem Zusammenhang gewinnt auch die unter I. erörterte Frage wieder Bedeutung, ob der Angeklagte die geringe Leuchtkraft seines Fernlichts strafrechtlich zu vertreten hat. Wird sie bejaht, dann stellt sich die weitere Frage, ob der Angeklagte den Unfall nicht auch bei einer unvorhergesehenen Richtungsänderung des Fußgängers noch hätte vermeiden können, weil er diesen auf eine größere Entfernung beobachten und sich auf ein erkennbar verkehrsgefährdendes Verhalten dieses Straßenbenutzers einstellen konnte und sollte.

Wie die Revision weiter zutreffend bemängelt, lässt das Urteil auch eine Prüfung der Frage vermissen, warum der Angeklagte nicht sofort seine Geschwindigkeit herabgesetzt und gegebenenfalls nach links auszuweichen versucht hat, als er „plötzlich etwas vor ihm aufblinken“ sah (S. 3 UA). Dazu war er, wenn sich ihm das Vorhandensein eines Hindernisses in der Fahrbahn aufdrängte, ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob er die Art des Hindernisses sofort „näher feststellen“ konnte. Da das Urteil nichts darüber besagt, auf welche Entfernung der Angeklagte das „Etwas“ aufblinken sah, ist nicht auszuschließen, dass er den Unfall noch hätte verhindern können, wenn er in diesem Zeitpunkt schnell geeignete Maßnahmen getroffen hätte.

II.

Die erörterten Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils. Die neue Hauptverhandlung gibt dem Landgericht Gelegenheit, durch Vernehmung des Zeugen Jacob der Frage nachzugehen, ob der Verunglückte so stark angetrunken war, dass ihm ein so grob verkehrswidriges Verhalten wie das Hineintorkeln in die Fahrbahn eines von hinten herankommenden beleuchteten Kraftwagens zuzutrauen war. Dafür könnte erheblich sein, wie er sich auf dem Wege bis zur Unfallstelle verhalten hat. Der festgestellte Blutalkoholwert allein lässt in dieser Richtung keine sicheren Schlüsse zu, wie sich daraus ergibt, dass der ebenfalls „stark angetrunkene“ Zeuge █████ vorschriftsmäßig auf der äußersten rechten Straßenseite gegangen ist. Auch wird die Strafkammer aus der Art der durch den Zusammenstoß entstandenen Beschädigungen des Kraftwagens möglicherweise feststellen können, ob der Fußgänger von hinten oder mehr von der Seite her von dem Kraftwagen erfasst worden ist. Das könnte Schlüsse dahin zulassen, ob er unvermittelt in den Kraftwagen hineingelaufen ist oder ob er sich schon vorher in der Fahrbahn des Angeklagten bewegt hat.

Bei der erneuten rechtlichen Würdigung des Sachverhalts wird der Tatrichter nicht übersehen dürfen, dass in Fällen wie dem vorliegenden strenge Anforderungen an die Begründung eines freisprechenden Erkenntnisses zu stellen sind, wenn der Schutz der nach den Umständen zur Benutzung der Straße gezwungenen Fußgänger bei Dunkelheit einigermassen gewährleistet sein soll. Die Darlegungen, mit denen die Strafkammer bisher ein wenn auch nur mitwirkendes Verschulden des Angeklagten an dem Tode des Zimmermeisters verneint hat, genügen diesem Erfordernis nicht.

MaaßKraussMenges
MartinDr. Wiefels

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