Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 327/73
Datum
09.10.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten in ihren Revisionen hauptsächlich die Sachverhaltswürdigung, die Strafzumessung sowie die Besetzung der Jugendkammer. Der Bundesgerichtshof verwarf beide Revisionen: er bestätigte die Feststellungen zur Tötungsabsicht und die Strafzumessung trotz verminderter Zurechnungsfähigkeit sowie die sachgerechte Ermessensausübung bei der Schöffenbestimmung. Eine Verfahrensverletzung oder ein Beweiswürdigungsfehler wurde nicht festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Revisionsangriffe, die lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung angreifen, sind unbegründet, soweit dadurch kein Rechtsfehler in der Anwendung materiellen Rechts dargetan wird.

2

Aus der Planung einer Tötung und dem unmittelbaren, gezielten Schuss auf Kopf und Körper kann der Tatrichter den vorhandenen direkten Tötungsvorsatz bejahen.

3

Die Feststellung einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) führt nicht automatisch dazu, von der nach Jugendstrafrecht vorgesehenen Höchststrafe abzusehen; die Strafzumessung bleibt Ermessen des Tatrichters unter Berücksichtigung aller mildernden und erschwerenden Umstände.

4

Die Bestimmung der Zahl der Jugendschöffen nach § 43 Abs. 2 GVG enthält einen Ermessensspielraum; eine aus der rechnerischen Idealverteilung abweichende Festsetzung ist nur bei Nachweis eines Ermessensmissbrauchs angreifbar.

5

Die Mitverantwortung eines Angeklagten für die Tötungshandlung eines anderen kann bejaht werden, wenn der Tatrichter aufgrund der Tatbeiträge und der Planung eine volle gemeinsame Verantwortlichkeit feststellt.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 9. November 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 327/73 in der Strafsache gegen

1. den Koch Sterling ██ J., zuletzt Angehöriger der ████████████████████████ ███████, USA, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Koch Sedgwick Milo P., Angehöriger der US-Sta█████████████ ███████, USA, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mesl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Richter am Landgericht █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ ███████ als Verteidiger des Angeklagten ██, Justizobersekretär [REDACTED]

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. November 1972 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Autostraßenraub und versuchtem besonders schwerem Raub oder versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu je 10 Jahren Jugendstrafe verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts. Der Beschwerdeführer ███████████ erhebt außerdem eine Verfahrensrüge.

Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.

I. Revision des Angeklagten ███████████

Soweit sich die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wendet, greift sie lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung an, ohne dabei Rechtsfehler aufzudecken. Insbesondere rechtfertigt die Feststellung der Jugendkammer, dass ███████████ dem ihm von ██████████████████ überlassenen Revolver kurz hintereinander dreimal gezielt auf Kopf und Körper des Taxifahrers schoss und diesen dabei aus einer Entfernung von 5–10 cm tödlich traf (UA S. 18), ohne weiteres die von der Revision beanstandete Annahme des zur Tatzeit vorhandenen direkten Tötungsvorsatzes (UA S. 15, 16, 34, 35), zumal die Tötung des überfallenen Fahrers von vornherein eingeplant war (UA S. 11/12).

Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind ebenfalls unbegründet. Die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für die Tatzeit (UA S. 58) zwang die Jugendkammer keineswegs dazu, die lediglich in diesem Zeitpunkt erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (UA S. 66) als einen so gewichtigen Milderungsgrund anzusehen, dass er ein Abgehen von der Höchststrafe des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG erforderlich gemacht hätte. Die allgemeine Drogenabhängigkeit des Angeklagten ist von der Jugendkammer im Rahmen zahlreicher weiterer entlastender Umstände berücksichtigt worden. Dass der Tatrichter diesen Milderungsgründen im Hinblick auf die Schwere der Tat keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Revision des Angeklagten █████████ ist nach alledem zu verwerfen.

II. Revision des Angeklagten ██

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt diese Revision eine Verletzung der §§ 2, 35 JGG i. V. mit §§ 77, 43 Abs. 2 GVG. Sie meint, der Landgerichtspräsident habe zu Unrecht die Zahl der Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 1971 und 1972 auf 20 bestimmt. Da jährlich nur 96 Sitzungstage der Jugendkammer in Betracht zu ziehen gewesen seien, hätte die Zahl der Jugendschöffen gemäß § 43 Abs. 2 GVG auf höchstens 16 bestimmt werden dürfen. Nur dann wäre die Heranziehung jedes Hauptschöffen zu jedenfalls 12 ordentlichen Sitzungstagen im Jahr – wie vom Gesetz gefordert – gewährleistet gewesen. Da bei ordnungsgemäßer Bemessung der Schöffenzahl eine andere Auswahl stattgefunden hätte, sei das erkennende Gericht nicht richtig besetzt gewesen.

Diesem Vortrag kann nicht gefolgt werden.

Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 GVG dient dem Zweck, die Hauptschöffen durch häufigere Heranziehung zu Verhandlungen mit den gesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer in § 30 GVG umschriebenen Aufgaben erforderlich ist (Schafer in Löwe/ Rosenberg, StPO 22. Aufl., GVG § 43 Erl. 2). Der für die Bemessung der Schöffenzahl aufgestellte Maßstab ist jedoch nicht absolut. Vielmehr ist § 43 Abs. 2 GVG schon nach seiner Fassung darauf angelegt, der Justizverwaltung einen gewissen Ermessensspielraum zu gewähren; so lässt die Vorschrift ausdrücklich – wie die Wahl des Wortes „voraussichtlich“ zeigt – die Möglichkeit offen, dass ein Schöffe auch zu weniger als 12 Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1956 – 3 StR 420/55). Davon geht auch die gesetzliche Regelung des § 35 Nr. 2 GVG aus, wonach Personen, die im letzten Geschäftsjahr ihre Schöffenpflicht an wenigstens zehn Sitzungstagen erfüllt haben, die erneute Berufung zum Amt eines Schöffen ablehnen können. Unter diesen Umständen könnte sich nur die Frage stellen, ob die von der Revision beanstandete Überschreitung der Zahl 16, welche hier bei Annahme von 96 Sitzungstagen rein rechnerisch die Heranziehung jedes einzelnen Schöffen zu zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr gewährleistet hätte (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkomm. GVG § 43 Rdn. 2), einen Ermessensmissbrauch darstellt. Ein solcher ist aber weder vom Beschwerdeführer behauptet noch sonst ersichtlich. Die Einplanung vier weiterer Schöffen ändert das als wünschenswert vorgesehene Verhältnis zwischen Anzahl der Schöffen und Mindestzahl von 12 Sitzungstagen nur geringfügig. Sie war andererseits gerade deswegen vertretbar, weil sie – auf zwei Jahre berechnet (vgl. §§ 36, 40, 42 GVG) – dem erfahrungsgemäß häufig vorkommenden Wegfall von Schöffen und einer hierdurch bewirkten Mehrbelastung der verbleibenden Schöffen vorzubeugen geeignet war. Nach alledem hält sich die getroffene Verwaltungsentscheidung im Rahmen einer sachgerechten und daher im Ergebnis mit der Revision nicht angreifbaren Ermessensausübung.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde ergibt ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Vor allem ist rechtlich nichts gegen die Annahme der Jugendkammer einzuwenden, dass ██ █████ volle Mitverantwortung für die Tötungshandlung des Mitangeklagten ███████████ trifft.

Auch die Revision des Angeklagten ██ unterliegt mithin der Verwerfung.

PfeifferMeslPikart
LoesdauHerdegen

Zitiert (1)