Typhusepidemie durch Fäkalienablagerung: Garantenpflicht und § 326 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 569/56
- Datum
- 11.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt wird.
Eine zeitweilige Verhinderung i.S.d. § 67 GVG kann auch durch Geschäftsbelastung eines Richters begründet sein; zur Schließung der Lücke kann der Gerichtspräsident einen Hilfsrichter als zeitweiligen Vertreter bestimmen.
§ 67 GVG setzt nicht voraus, dass der bestimmte Vertreter fest angestellter Richter oder ständiges Mitglied der Kammer ist; ausreichend ist, dass er Mitglied des Gerichts ist und als Hilfsrichter bestellt wurde.
Wer einen gefährlichen Betrieb organisiert oder nach außen verantwortlich führt, hat als Garant Belehrungs- und Überwachungspflichten; deren pflichtwidrige Verletzung kann fahrlässige Körperverletzung und ein fahrlässiges Vergehen nach §§ 324, 326 StGB durch Unterlassen begründen, wenn der Erfolg im Rahmen allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar ist.
Der Begriff des „Beimischens“ i.S.d. § 324 StGB ist im Lichte des Gesundheitsschutzes nicht eng auszulegen; es genügt, dass gesundheitszerstörend geeignete Stoffe in einen zur Versorgung dienenden Wasserbehälter gelangen, ohne dass der Täter sie unmittelbar selbst einleitet.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 12. Mai 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen
1.) ███ ███████████████ Eduard (_______) geboren am ████████ 1917 in ██████ Ce[den],
2.) ████ ████ geboren ████,
3.) den Steinmetzmeister Ernst ███ ████ (Kanada), ██ geboren 1924 in ████,
4.) den Kraftfahrer ███ ████ geboren 1907 in ████ Euchenhel,
5.) ███ (Olpe) geboren am ████,
wegen fahrlässiger Körperverletzung u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
████████████████ ███ Dr. ███ in der Verhandlung, ███████████████ bei ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revisionen der Angeklagten ████ ███ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 12. Mai 1956 werden mit der Maßgabe verworfen, dass sie wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässigem Vergehen gegen §§ 324, 326 StGB verurteilt sind.
Jeder Buchwerdreher hat die Kosten seiner notwendigen Verteidigung zu tragen.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten ████ und ███ wird dieses Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Angeklagten sind wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger gemeingefährlicher Brunnenvergiftung verurteilt worden, und zwar ███ und ██████ zu je vier, ███████ zu drei, ███████ zu zwei Monaten und ████ zu einem Monat Gefängnis. Die Vollstreckung der gegen █████████ und ████ verhängten Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte ██ darf während der Dauer von drei Jahren kein Fäkalienfuhrunternehmen betreiben.
Hiergegen richten sich die Rechtsmittel der Angeklagten.
II. Sämtliche Revisionen rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts, die der Angeklagten ███████ und █████ erheben außerdem die allgemeine Verfahrensbeschwerde. Diese ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (BGHSt 2, 168).
1) Der Angeklagte ███ macht verfahrensrechtlich geltend, die erkennende Strafkammer sei wegen der Mitwirkung des Gerichtsassessors ██████ nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO). Dieser Hilfsrichter sei nicht ordentliches Mitglied der betreffenden Strafkammer, ja nicht einmal Mitglied des Landgerichts Siegen gewesen. Eine Anordnung der Landesjustizverwaltung nach § 70 Abs. 1 GVG liege nicht vor.
Dieser Angriff erweist sich nach den Ermittlungen als unbegründet. Von den ordentlichen Mitgliedern der Strafkammer I (vgl. Geschäftsverteilungsplan für 1956) haben in der vorliegenden Sache Landgerichtsdirektor ██ als Vorsitzender und Landgerichtsrat ██ als einer der beisitzenden Richter mitgewirkt.
Landgerichtsrat ██ war nicht in Betracht, weil er in dieser Kammer nur als Vertreter des Vorsitzenden (§ 66 Abs. 1, erster Halbsatz GVG) vorgesehen und im Übrigen Vorsitzender einer anderen Kammer und in Justizverwaltungsangelegenheiten tätig war (§ 65 Abs. 1 Satz 2 GVG; RGSt 46, 254; dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 19. Juni 1957). Das Kammermitglied Landgerichtsrat Dr. ████ war damals beurlaubt, das weitere und letzte Mitglied dieser Strafkammer, Gerichtsassessor Dr. ██, war jederzeit widerruflich, nach Lage abgeordnet. Beide waren also zeitweilig verhindert. Dasselbe galt hinsichtlich des im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen regelmäßigen Vertreters, nämlich der Landgerichtsräte ████ und ████████. Durch die Geschäftsbelastung eines Richters gilt eine zeitweilige Verhinderung (BGH 4 StR 77/51 vom 19. April 1951). Im Übrigen stellt die Revision ███ auch nicht in Abrede, dass ein Fall der Verhinderung vorlag.
████████████████ ██ war an sich dem Amtsgericht ███ ██████████ zugeteilt, aber zur Mitwirkung an größeren Strafsachen gleichzeitig zum Hilfsrichter bei dem Landgericht Siegen bestellt worden (Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 24. April 1956 an den Landgerichtspräsidenten in Siegen; mit Bescheid vom 8. Mai 1956 nochmals bestätigt). Es besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der Oberlandesgerichtspräsident zu dieser Bestellung ermächtigt war (vgl. auch RG in JW 1924, 56, 212). Anschließend hat der Landgerichtspräsident am 30. April 1956 dem Gerichtsassessor ███ ██████████ mitgeteilt, dass er an der mehrtägigen Sitzung der in dieser Sache erkennenden Strafkammer teilzunehmen habe. Hierin lag die Bestimmung eines zeitweiligen Vertreters im Sinne des § 67 GVG. Es wäre vielleicht zweckmäßig gewesen, wenn diese Anordnung, deren tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen genannt werden (Löwe-Rosenberg, Anm. 4 D b zu § 67 GVG, 20. Aufl.), die Wirksamkeit der Maßnahme wird jedenfalls durch diese Unterlassung nicht beeinträchtigt. Dies wird auch in BGHSt 7, 205, 208 anerkannt, in einem Fall, der im Übrigen besonders gestaltet war. Der Landgerichtspräsident hat sich in seiner späteren, erläuternden dienstlichen Äußerung vom 9. November 1956 ausführlich auf § 67 GVG berufen. Er hat mit Recht dargelegt, dass hier eine Geschäftsplanänderung im Sinne des § 63 Abs. 2 GVG gerade nicht in Betracht kam. Auch die in NJW 1957, 800 Nr. 18 veröffentlichte Entscheidung des Senats hatte für solche Fälle ausdrücklich auf die Möglichkeiten des § 67 GVG hingewiesen.
Da Gerichtsassessor ███████ wie schon erörtert, Hilfsrichter – auch – beim Landgericht war (§ 10 Abs. 2 GVG), konnte er nach § 67 GVG zum zeitweiligen Vertreter bestimmt werden (Löwe-Rosenberg, Anm. zu § 67; Kleinknecht, 3. Aufl., Anm. 2 zu § 67; Anm. 1 zu § 59 GVG).
§ 67 GVG setzt nicht voraus, dass der vom Präsidenten bestimmte Vertreter ein fest angestellter Richter oder ein ständiges Mitglied des Landgerichts (§ 62 Abs. 1 Satz 1 GVG) ist. Es genügt, dass er dessen Mitglied ist. Das war Gerichtsassessor ██.
Da hier die nach § 67 GVG getroffene Anordnung ausreicht, um die entstandene zeitweilige Lücke zu schließen, kam schon deshalb der § 70 Abs. 1 GVG, auf den sich die Revision ████ beruft, nicht zur Anwendung (Löwe-Rosenberg, Anm. 1 zu § 70); denn diese Vorschrift trifft Vorsorge für den Fall, dass „die Vertretung eines Mitgliedes nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts möglich ist“.
2) Auf die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten ███ wird bei dessen Revision eingegangen.
B. Die Strafkammer hat im Wesentlichen festgestellt:
Der Angeklagte ██ ███████████ betreibt seit dem Sommer 1954 zusammen mit seiner Schwiegermutter unter der nicht eingetragenen Firma ███████ & ██████████ ein Abfuhrunternehmen für Fäkalien. Zu diesem Zweck erwarb er zwei Spezialkesselwagen; mit einem dieser Fahrzeuge war er selbst regelmäßig unterwegs. Seit April 1955 betrieb er das Geschäft allein weiter. Mit dem Abfuhrunternehmen brachte er keinerlei Fachkenntnisse mit.
Der Angeklagte ███ war seit Juni 1954 in dem Betrieb als Buchhalter und Vertreter von ██ tätig. Er hatte unter anderem die Aufgabe, für den zweiten Kesselwagen, in dem ██████ nicht mitfuhr, den zweckmäßigen Einsatz anzuordnen und geeignete Abfuhrplätze auszuschauen. Hierzu stand ihm ein Kraftwagen zur Verfügung.
Der Angeklagte ████ trat Anfang März 1955 als Beifahrer, der Angeklagte █████ zur gleichen Zeit als Kraftfahrer bei der Firma ein. Beide sind „einfache Leute, gewohnt, Anordnungen entgegenzunehmen und danach zu handeln“. ███ ist inzwischen nach Kanada ausgewandert.
████, der bei weitem Intelligenteste der Angeklagten, hatte die von einer Wohnungsgenossenschaft im Kreis ████ errichteten Mietwohnungen zu verwalten und zu betreuen.
███ vertraute ██ und ███ nach ihrem Eintritt in diesen – seiner Art nach für sie fremden – Betrieb sogleich den zweiten Kesselwagen an und ließ sie selbständig in der Umgebung von Bensheim arbeiten. ███ war in erster Linie für das ordnungsmäßige Leersaugen der Abortgruben und das Ablassen der Jauche verantwortlich; dabei hatte ihn ██, der Fahrer des Wagens, zu unterstützen.
Bei den Fahrten der Angeklagten █████████████ im März und April 1955 war ███ in der Regel wenigstens dann zur Stelle, wenn Abfuhrplätze (Abladestellen) zu bestimmen waren. ███ war jedoch nicht anwesend, als auf seine Anordnung hin ████ und ███████ am 15. April 1955 in einer Pappfabrik in Drolshagen, einem Luftkurort im südlichen Sauerland, Fäkalien abfuhren. In diesem Fall ließen sie, ohne Fühlungnahme mit dem Eigentümer (des Geländes) oder dem Ordnungsamt, vier gefüllte Kesselwagen wahllos in der Umgebung der Fabrik ab, und zwar drei Wagen auf ein Feld und einen im Wald, da es ihnen nicht gelungen war, dort geeignete Abladeplätze zu finden.
Gegen Ende 1954 ergab sich die immer dringlicher werdende Notwendigkeit, mehrere Abortgruben in Drolshagen und benachbarten Orten zu leeren. ████, der als Verwalter der betreffenden Häuser für das Leeren der Gruben verantwortlich war, besorgte die Angelegenheit am 5. Mai 1955 fernmündlich mit ████. Dieser entsandte den zweiten Kesselwagen mit ██, ████ und ███ nach ████, ohne diesen Verhaltensmaßregeln zu geben, obwohl er wusste, dass mindestens in Drolshagen keine geeigneten Abfuhrplätze erkundet waren. Die Besatzung sollte sich gemäß Absprache zwischen ████ und ███ bei ██ im Gebäude der Kreisverwaltung ████ melden. █████████ kam dort am 10. Mai 1955 an. ███ ordnete an, dass zunächst die Gruben in Drolshagen zu leeren seien. Auf die Frage ███, wohin die Fäkalien geschafft werden sollten, sagte er, ███ habe den Grubeninhalt „irgendwo“ untergebracht. Bestimmte Ablagerungsplätze seien nicht vorhanden. Er versprach aber, sofort nachzukommen.
█████████ und ██ begannen nun, die erste Klärgrube in Drolshagen zu leeren. Als der Kesselwagen gefüllt war, ███ aber nicht erschienen war, erkundigten sich die beiden bei einem Bürger. Dieser wies auf die nahen Waldberge. ████ und ███ fuhren nun in dieser Richtung. Als der Landrat nicht erreichbar war, entleerten sie den Kesselwagen in ein Feld. Die verunreinigten Massen erreichten auf diese Weise, auch durch Regen und Bodengestaltung begünstigt, schon nach etwa 100 m das dortige Quelleneinzugsgebiet und gelangten auf diesem Wege in einen nur etwa 250 m entfernten Hochbehälter, aus dem ein Teil der Einwohner der Stadt Drolshagen Wasser empfing.
Bei der Rückkehr zu den Häusern (der Wohnsiedlung) trafen ██ und ███ dort den Angeklagten ███. Er erkundigte sich sofort, wohin sie die Fäkalien gefahren hätten. █████████ zeigte mit der Hand in die betreffende Richtung. ███ fragte daraufhin, ob jemand etwas gesagt hätte. Als ███ verneinte, erklärte █████, dann sei es gut; sie sollten „es“ dorthin fahren.
Die beiden ließen sodann den Inhalt von zwei weiteren Wagen in der Nähe des Hochbehälters ab. Diese Fäkalien konnten jedoch nicht in das Wasser dringen, da es an dieser Stelle bereits in Röhren gefasst ist.
Die restlichen sieben bis acht Ladungen ließen sie an einer anderen Stelle des Waldes in das Feld ab. Die herausgespritzten Kotmassen erreichten alsbald das Quelleneinzugsgebiet und etwa drei Stunden nach dem Ablassen Zapfstellen in bewohnten Häusern. Die abgelassenen Fäkalien enthielten in erheblicher Menge Colikeime, aber auch Typhusbakterien.
Kurz vor Beendigung der Tätigkeit der Angeklagten ██ und ███ – ██ hatte Drolshagen schon wieder verlassen – erschien ████. Auch er erkundigte sich nach der Abfuhrstelle. ██ und ███████ wiesen mit der Hand und sagten: „███ sei bereits hier gewesen und habe dieses Gelände für gut befunden.“ ████ gab sich damit zufrieden, duldete die Abfuhr des letzten Wagens (d. h. das Ablassen der letzten Fuhre) und veranlasste nichts.
In der Folgezeit erkrankten durch Genuss von Trinkwasser aus dem örtlichen städtischen Wassernetz 47 Personen an Typhus durch Erstinfektion und weitere 22 durch Kontaktansteckung.
Erst am Mittag des 11. Mai 1955 wurde die Verunreinigung des Wassers bemerkt. Nachdem der Wasserwart den Grund hierfür in – von ihm – aufgefundenen Fäkalien festgestellt hatte, sperrte er noch im Laufe des Tages die Quellfassung oberhalb des Hochbehälters ab. Der zuständige Amtsdirektor war ebenfalls am Mittag des 11. Mai verständigt worden. Eine Unterrichtung der Bevölkerung sowie die Meldungen an das chemische Untersuchungsamt, an den Kreisarzt usw. erfolgten jedoch erst Tage später. Auch der verseuchte Hochbehälter diente zunächst weiter der Versorgung des Wassernetzes und wurde erst in der Nacht vom 11. zum 12. Mai entleert und gereinigt.
1) Die Strafkammer hat in ███ den Täter gesehen. Sie legt dar, er habe es unterlassen, ██, ████ und ███ eindringlich zu unterrichten, und zwar einmal über die Schwierigkeiten, geeignete Abfuhrplätze zu finden, und zum anderen über ihre Aufgaben, die ihnen bei der Auswahl solcher Abladestellen oblagen. Er hat sie nach den Urteilsausführungen niemals über die Gefährlichkeit des wahllosen Ablassens von Fäkalien in der Nähe von Ortschaften belehrt. Trotz ihrer Unerfahrenheit hat er sie schon vom zweiten Tage ihrer Tätigkeit an verhältnismäßig selbständig arbeiten lassen und ihnen nicht einmal gesagt, dass sie den Eigentümer des für eine Abladung in Aussicht genommenen Geländes oder, wenn das Ablassen über den Rahmen einer mündlichen Erlaubnis hinausging, außerdem das zuständige Ordnungsamt fragen mussten.
Überdies hatte ████, wie das Landgericht weiter darlegt, schon kurz nach dem 13. April 1955 erfahren, dass ██, ████ und ███ an diesem Tag in Drolshagen wahllos und widerrechtlich Fäkalien abgelassen hatten. Spätestens jetzt hätten sich ihm Maßnahmen aufdrängen müssen, durch eine Neuregelung seines Betriebes oder wenigstens durch eine ganz strenge Belehrung und Überwachung ähnliche Vorkommnisse zu vermeiden. All das habe er jedoch nicht getan, obwohl er nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten dazu in der Lage gewesen wäre.
Er könne sich auch nicht darauf berufen, dass er für die Auswahl der Abfuhrplätze den Angeklagten ███ angestellt habe. Er wusste, dass ███, allein und in erster Linie mit sämtlichen Büroarbeiten betraut, schon zeitlich gar nicht in der Lage war, den zweiten Kesselwagen und seine Besatzung dauernd zu begleiten oder auch nur zu überwachen. Ihm war bekannt, dass mehrmals vorher nicht geplante Aufträge unterwegs an die Besatzung dieses Wagens erteilt und von dieser sofort ausgeführt wurden. Er wusste also, dass ██ und ███████ oft schon deshalb mehrfach allein vor die Entscheidung gestellt wurden, wo sie abladen sollten.
███ hat es aber auch, wie das Landgericht weiter ausführt, an der genügenden Beaufsichtigung von ████████ fehlen lassen und dessen Tätigkeit niemals überprüft.
Für ███ war der eingetretene Erfolg auch vorhersehbar. Seine Verurteilung durch Typhusbakterien lag durchaus im Rahmen der Lebenserfahrung. Zugleich war ihm, wie er selbst einräumte, bekannt, dass Fäkalien in großer Menge in bestimmten Fällen für die menschliche Gesundheit eine erhebliche Gefahr bedeuten können, insbesondere wegen der nicht auszuschließenden Möglichkeit des Eindringens dieser Stoffe in auch zum Trinkwasser bestimmte Wasserläufe und Versorgungsgebiete.
███ hat gewusst, dass Typhusbakterien, mit deren Vorhandensein er rechnen musste, gefährliche epidemische Krankheiten hervorrufen konnten (S. 5, 6, 14, 15 UA).
Die Annahme des Landgerichts, ███ habe durch sein pflichtwidriges Unterlassen fahrlässig die Körperverletzung der Erkrankten verursacht, ist rechtlich nicht angreifbar.
Die Strafkammer stellt zwar anders als bei ██████ (S. 8 UA) nicht ausdrücklich fest, dass es zu dem Tatgeschehen und seinen Folgen nicht gekommen wäre, wenn ████████ seiner Belehrungs- und Überwachungspflicht genügt hätte. Der Urteilszusammenhang ergibt jedoch die Überzeugung des Tatrichters, dass die den Angeklagten █████████ vorgeworfene Unterlassung den weiteren Geschehensablauf entscheidend beeinflusst hat.
Der Ursachenzusammenhang wurde bei █████████ dadurch unterbrochen, dass noch andere Personen Bedingungen zum Erfolg setzten (BGHSt 4, 360, ███). Dies gilt auch im Hinblick auf ████, zumal ████████████, dass dieser mit Rücksicht auf die ihm übertragenen weiteren Aufgaben (Büroarbeiten, Kundenwerbung u. a.) die Tätigkeit des Arbeitstrupps ██, ██ nicht überall überwachen konnte.
Dasselbe hat für ███ bezüglich der Tätigkeit von ██, ████ und ███ zu gelten. Diese waren zwar durch die vor den Vorgängen in Drolshagen bei ihnen mehrfach durchgeführten polizeilichen Überprüfungen auf das Verbot hingewiesen worden, Fäkalien in der Nähe bewohnter Ortschaften und überhaupt ohne behördliche Genehmigung abzulagern. Sie hatten sich jedoch schon am 13. April 1955 an dieses Verbot nicht gehalten, wie ████ kurz darauf bekannt geworden war.
Die Rechtspflicht des Angeklagten ███ zum Handeln hat das Landgericht bedenkenfrei einmal in der Errichtung und Unterhaltung seines Betriebes gesehen. Dieser mochte zwar insoweit ungefährlich sein, als er sich auf das hygienisch gebotene Leeren von Abortgruben erstreckte. Die Gefährlichkeit für andere lag aber schon allgemein in dem anschließenden Fortschaffen und Abladen der keimhaltigen Massen begründet.
Diese Gefahr für die Allgemeinheit wurde hier noch dadurch verstärkt, dass ████ überlastet war und ██ und ███████ ohne Belehrung und ausreichende Überwachung schon vor dem Schadensereignis unvorschriftsmäßig und wahllos abgeladen hatten. Es war daher, wie das Landgericht darlegt, zu besorgen, dass sie dies auch weiterhin tun würden. Trotz mehrerer Warnungen kümmerte sich aber ███ um das Tun dieser seiner Leute so gut wie gar nicht.
Die Strafkammer hat auch die an ███ zu stellenden Anforderungen nicht überspannt. Sie bezeichnet sein geradezu unverständliches Verhalten mit Recht als ungewöhnlich leichtfertig und erheblich verantwortungslos. Dass er keine besonderen Sachkenntnisse besaß, konnte ihn nicht entlasten (BGH NJW 1957, 719 Nr. 18). Er hätte, wenn er den Einsatz des zweiten Kesselwagens nicht überwachen konnte, sich auf die Verwendung eines Fahrzeugs beschränken müssen.
Auch der Eintritt des Erfolges war nach allgemeiner Lebenserfahrung und für ███ im Besonderen vorhersehbar, wie das Landgericht weiter ausführt: Es war für jeden selbständig denkenden Menschen, nicht nur für den geschulten Hygieniker, vorauszusehen, dass das wahllose Ablassen von Fäkalien zur Verunreinigung von Trinkwasser und zu gefährlichen Bedenken führen konnte. ███ waren auch die entsprechenden Verbote und die Unzulänglichkeit seiner Leute bekannt. In allen Einzelheiten brauchte er den Ursachenzusammenhang nicht vorauszusehen (RGSt 19, 51; 33, 349, 351). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit entfällt nur für Folgen, die so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegen, dass sie der Schuldige nach allen äußeren Umständen und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen bei gewissenhafter Überlegung nicht zu berücksichtigen braucht (BGHSt 1, 280, 283; BGHSt 4, 360, 363). Davon kann hier keine Rede sein.
Was die Revision des Angeklagten ███ in der Begründungsschrift vom 18. August 1956 vorbringt, geht fehl.
Das Landgericht führt allerdings aus, ███ habe gewusst, dass ███ schon zeitlich gar nicht in der Lage war, den zweiten Kesselwagen und seine Besatzung dauernd zu begleiten oder auch nur zu überwachen. Andererseits legt die Strafkammer dar, ███ sei trotz seiner anderweitigen Überlastung im Stande gewesen, ███████████████ eindringlich auf die Gefahren wahlloser Ablagerung und auf die insoweit bestehenden Verbote hinzuweisen. Diese von der Verteidigung hervorgehobenen Urteilswendungen widersprechen sich nicht. ███ konnte das zweite Kesselfahrzeug und seine Besatzung nicht begleiten oder überwachen. Dies war dem Angeklagten ███ bekannt. Er durfte sich daher, was die Auswahl der Abfuhrplätze im Einzelnen anging (S. 12 UA Mitte), nicht auf ███ verlassen. Andererseits war ██████████ in der Lage, ██, ██████ und ██ hinsichtlich der Handhabung des Ablassens allgemeine Anweisungen zu erteilen (S. 12 UA; untere Hälfte).
Der letzterwähnte Umstand sowie die Tatsache, dass die Besatzung des zweiten Wagens bereits mehrfach durch polizeiliche Kontrollen gewarnt war, befreiten ███ von seiner Belehrungs- und Überwachungspflicht. Es war ihm, wie schon erörtert, bekannt, dass ██ und ███████ am 13. April 1955 (Drolshagener Pappfabrik) sich nicht an die polizeilichen Warnungen gehalten hatten, und er musste mit einer Wiederholung solcher Vorkommnisse rechnen. Wie das Landgericht ersichtlich ferner erwogen hat, entspricht es der Lebenserfahrung und war es auch ███████ nicht verborgen geblieben, dass Anweisungen und Belehrungen durch den Betriebsinhaber auf Arbeitnehmer erheblich nachdrücklicher wirken als gelegentliche polizeiliche Kontrollen. Es kann daher, entgegen der Annahme der Verteidigung, keine Rede davon sein, dass die Belehrungs- und Überwachungspflichten des Angeklagten ██████ entfielen, weil ████ und ███ schon anderweit hinreichend aufgeklärt worden seien, oder dass das von diesen in der Folgezeit gezeigte Verhalten für den Angeklagten nicht vorhersehbar gewesen sei. Das Landgericht hat rechtlich unangreifbar das Gegenteil festgestellt.
Auch den Tatbestand des § 326 StGB hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei als erfüllt angesehen.
Der § 326 StGB setzt, soweit er hier in Betracht kommen kann, voraus, dass eine der in § 324 StGB bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen und dadurch zumindest ein Schaden verursacht worden ist. Der § 324 StGB droht denjenigen Strafe an, der (vorsätzlich) Brunnen oder Wasserbehälter, welche zum Gebrauch anderer dienen, vergiftet oder ihnen Stoffe beimischt, von denen ihm bekannt ist, dass sie geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu zerstören.
Im vorliegenden Fall sind, wie festgestellt, Kotmassen, die u. a. Typhusbakterien enthielten, durch das Ablassen in einen der Wasserversorgung dienenden Hochbehälter gedrungen. Um eine Vergiftung hat es sich hier nicht gehandelt, sondern um die Beimischung von zur Gesundheitszerstörung geeigneten Stoffen (vgl. dazu BGHSt 4, 278 betreffend § 229 StGB). Fäkalien sind, wie neue Lebenserfahrung zeigt, Mittel und Fliegen geradezu Brutstätten des Typhus. Auch der Begriff des Beimischens ist im gegebenen Fall erfüllt. Er darf, nach Sinn und Zweck der dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienenden Vorschriften (§§ 324, 326 StGB), nicht zu eng aufgefasst werden (RGSt 67, 361, 362). Es wird also nicht etwa vorausgesetzt, dass der Schuldige die Stoffe selbst in den Behälter unmittelbar einlässt.
███ hat nach den Feststellungen gewusst, dass in großen Mengen abgelassene Fäkalmassen gesundheitszerstörend sein können. Dass die am 10. Mai 1955 in Drolshagen entleerten Kotgemenge gerade Typhusbakterien enthielten, brauchte er nicht zu wissen. Im Übrigen genügte es für die Anwendung des § 326 StGB, dass er allgemein die gesundheitszerstörende Eigenschaft der von seinen Leuten abgelassenen Fäkalien aus Fahrlässigkeit nicht erkannt hatte (RGSt 67, 362).
Auch die übrigen Voraussetzungen des § 326 StGB in Bezug auf Verursachung, Pflichtwidrigkeit, Schuld und Voraussehbarkeit sind dargetan. Es kann hierzu auf das zur Frage der fahrlässigen Körperverletzung Ausgeführte verwiesen werden. Die an ███ zu stellenden Anforderungen sind vom Landgericht, auch was die Anwendung des § 326 StGB betrifft, nicht überspannt worden. Dieser Beschwerdeführer war zwar nicht anwesend, als seine Leute in Drolshagen die Kesselwagen entleerten. Er wusste möglicherweise nicht einmal von diesem, durch ██ und ████████████ Einzelvortrag; die Urteilsgründe sagen darüber nichts Bestimmtes. Jedenfalls kannte er die Örtlichkeit und die dortigen geologischen und Wasserverhältnisse offenbar nicht. Das kann ihn jedoch von seiner strafrechtlichen Inanspruchnahme aus § 326 StGB nicht befreien.
Denn er war der Unternehmer des Betriebes, der seine schlecht oder gar nicht unterrichteten und, wie ihm bekannt, unsachgemäß arbeitenden Leute im Wesentlichen ohne Aufsicht überall hinfahren ließ, und zwar naturgemäß in Gebieten, in denen Ansteckungsmöglichkeiten bestanden, wo also die Gefahr einer Verseuchung von Wasserbehältern durch wahllos abgelassene Fäkalien besonders groß war.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten ███ nach §§ 230, 326 StGB wird, wie das Landgericht zutreffend ausführt, auch nicht durch § 151 Abs. 1 GewO (BGHSt 8, 130, 135) oder Gen § 357 Abs. 6 Preuß. Polizeiverwaltungsgesetz in Frage gestellt, weil Zuwiderhandlungen gegen allgemeine Strafrechtsnormen neben diesen strafbar bleiben. Dort handelt es sich um die Strafbarkeit des Unternehmers wegen Nichtbeachtung gewerberechtlicher und polizeilicher Bestimmungen (BGHSt 8, 140, 177).
Der erste Richter hat die Tat, soweit sie gegen §§ 326 StGB verstößt, als „fahrlässige gemeingefährliche Brunnenvergiftung“ gekennzeichnet. Auch hiergegen wendet sich die Revision. Gegen die Kennzeichnung als fahrlässige „Brunnenvergiftung“ lässt sich an sich rechtlich nichts einwenden (vgl. auch den Leitsatz RG JW 1930, 3403 Nr. 11 in einem Fall des Einziehens von Petroleum). Der Grundtatbestand des § 324 StGB, auf den § 326 StGB insoweit verweist, behandelt in der ersten Begehungsform die Vergiftung von Brunnen und die Beimischung gefährlicher Stoffe als gleichwertig. Auch bezeichnet das Gesetz in der Aufzählung des § 74 GVG den „erschwerenden Fall des § 324 StGB, letzter Halbsatz“, schlechthin als „gemeingefährliche Vergiftung“. Indes hat es der Senat zur Vermeidung einer unnötigen Belastung des Angeklagten für zweckmäßig erachtet, den Urteilsspruch des Landgerichts insoweit sachgerechter zu fassen. Auch bei den Angeklagten ████ und █████ ist entsprechend verfahren worden.
Die von dem Angeklagten ███ beantragte Versagung einer Steuerermäßigung ist rechtlich nicht angreifbar (BGH in HDR 1957, 369/370; BGHSt 6, 125).
Was die Revision dagegen einführt, geht offensichtlich fehl.
Desgleichen ist die nach § 421 StGB getroffene Maßnahme ohne Rechtsbedenken. Hiergegen hat denn auch die Revision keine Einzelangriffe erhoben.
Das Rechtsmittel dieses Angeklagten ist daher mit der aus dem Urteilsspruch des Senats ersichtlichen Maßgabe als unbegründet zu verwerfen.
2. Bezüglich des Angeklagten ███ gilt das vorstehend zur Revision █████ Ausgeführte im Wesentlichen ebenfalls.
Seine Aufgabe bestand unter anderem darin, für den zweiten Kesselwagen geeignete Abfuhrplätze auszuschauen, wie er dies in anderen Fällen denn auch getan hat. In der Regel war er dabei anwesend, doch unterließ er dies gelegentlich (z. B. am 13. April 1955). Er hat ██ und ███████ nicht auf die Gefahren der wahllosen Ablagerung und auf das bestehende Verbot jeder Abfuhr ohne Genehmigung des Eigentümers, gegebenenfalls des Ordnungsamts, hingewiesen. Er nahm auch den ihm alsbald bekannt gewordenen früheren Verstoß der beiden Arbeiter (13. April 1955) nicht zum Anlass, sie aufzuklären, obwohl er erkannt hatte, dass besonders in Rheinland und Westfalen fast immer große Schwierigkeiten bestanden, geeignete Abfuhrplätze zu finden.
Den Auftrag von ███ zur Leerung der Klärgruben in Drolshagen und Umgebung hatte er selbst entgegengenommen und hierfür den Einsatz des zweiten Kesselwagens zugesagt. Er war dann noch in der Nacht zum 10. Mai 1955 mit der Besatzung zusammen gewesen und hatte diese anschließend nach ███ geschickt. Obwohl er wusste, dass mindestens in Drolshagen geeignete Abfuhrplätze nicht erkundet waren, gab er ███ und ███ keine Verhaltensregeln, sondern fuhr sogleich in andere Richtung zum Zwecke der Kundenwerbung, die, wie er zugab, nicht vordringlich war. Erst kurz vor Beendigung der Tätigkeit der beiden Arbeiter erschien er dort und erfuhr von ihnen die ungenaue Lage der Abfuhrstellen. Hierbei erkannte er sofort, dass weder der Eigentümer des Geländes noch das Ordnungsamt gefragt worden waren. Er gab sich aber mit der ihm von der Besatzung erteilten Auskunft zufrieden, duldete die weitere Abfuhr des letzten Wagens und veranlasste nichts, obwohl er zu erkennen vermochte, dass die in den Waldbergen abgelassenen Fäkalien möglicherweise in das Trinkwasser des Ortes gelangen konnten. Hätte ███ stattdessen in diesem Augenblick nicht nur die weitere Abfuhr untersagt, sondern sogleich das Ordnungsamt verständigt, wäre durch sofortige Maßnahmen der Amtsverwaltung (Drolshagen) die Typhusepidemie mindestens in ihrem Umfang eingeschränkt worden.
Die Annahme des Landgerichts, dass die Unterlassungen dieses Angeklagten für den eingetretenen Erfolg ursächlich waren, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Rechtspflicht zum Handeln folgert die Strafkammer aus dem Anstellungsvertrag des Angeklagten. Dieser Vertrag hatte Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber ███ zum Gegenstand. Indem er aber als Vertreter des Unternehmers dieses – wie schon dargelegt – gefährlichen Betriebes den Inhaber unterstützte und nach außen hin tätig wurde, ergab sich zumindest daraus für ihn die Pflicht zum Tätigwerden (Garantenpflicht). Der Urteilszusammenhang ergibt, dass er sich dieser Pflichten hätte bewusst sein müssen. Ob er „Vorgesetzter“ der Wagenbesatzung war oder nicht, ist ohne Bedeutung. Jedenfalls ergeben die Feststellungen, dass ██ und ██ seine Anordnungen befolgten.
Für die Vorhersehbarkeit des Erfolges gilt im Wesentlichen das zur Revision ███ Ausgeführte. Hier kommt – im Gegensatz zu ███ – noch hinzu, dass █████ die Örtlichkeit in Augenschein nehmen konnte, wenn er wollte, und dass er dann erkannt hätte, dass die den Ort halbkesselartig umgebenden Waldberge der Wasserversorgung dienten.
Was die Verteidiger dieses Angeklagten im Einzelnen, teilweise unter tatsächlichen, den Feststellungen widersprechenden Ausführungen geltend machen, greift nicht durch.
Nur in einem Punkt ergibt die Urteilsnachprüfung eine geringfügige Unstimmigkeit: Das Landgericht hat gegenüber ███████████ weiteren Schuldvorwurf unter anderem deshalb erhoben, weil er nach seinem späten Eintreffen die weitere Abfuhr nicht untersagt und verhindert habe (S. 10 UA). Es ist jedoch im Urteil nicht dargelegt, dass sich in dem letzten, noch nicht abgefahrenen Kesselwagen Fäkalien mit Typhusbakterien befanden, dass also durch die letzte Abfuhr ein weiterer Schaden entstanden sei. Indes berührt diese Frage weder den Schuldspruch noch hat dieser Gesichtspunkt das Strafmaß für ███ nachteilig beeinflusst.
Das Landgericht hat weiterhin angenommen, durch sofortige Benachrichtigung des Ordnungsamts wäre die Epidemie mindestens in ihrem Umfang eingeschränkt worden. Der Tatrichter hat hierbei nicht übersehen, dass der Amtsdirektor erst Tage später tätig geworden ist (S. 10, 17 UA). Hätte ███ rechtzeitig gewarnt, so wollte die Strafkammer offenbar sagen, wäre die Amtsverwaltung eben entsprechend früher tätig geworden. Zweifelhaft könnte allerdings sein, ob ███ in diesem ihm unbekannten Ort mit seiner, wie erwiesen, recht langsam handelnden Verwaltung einen sofort eingreifenden Vertreter des Ordnungsamts hätte zuständig machen können.
Es kommt aber auch hierauf nicht entscheidend an, zumal das späte Einsreifen der Amtsverwaltung schon an sich strafmildernd zugute gehalten worden ist.
Danach ist auch die Revision des Angeklagten ███ mit der erwähnten Maßgabe zu verwerfen.
3. Der Angeklagte ████ ist in der dortigen Gegend geboren und war ortskundig (S. 1, 14 und 5 UA). Der letztgenannte, eindeutige Begriff bedurfte, entgegen der Annahme der Verteidigung, keiner weiteren Erläuterung. An Intelligenz und Bildung war ████ allen anderen Angeklagten weit überlegen (S. 17). Er hatte angeordnet, dass zunächst die Gruben in Drolshagen geleert werden sollten. Er verneinte die Frage ██ nach dem Vorhandensein bestimmter Abfuhrplätze und regte durch seine Äußerungen die Besatzung dazu an, den Grubeninhalt „irgendwo“ unterzubringen (S. 7 UA).
Bei seiner späteren Ankunft in Drolshagen fragte er sofort nach der von den Arbeitern gewählten Abfuhrstelle sowie danach, „ob jemand etwas gesagt habe“. Als ██ verneinte, erklärte er, dann sei es gut, und sie sollten „es“ dorthin fahren. Er wusste also jetzt, dass die Abfuhr ohne Genehmigung geschah. Er erkannte auch, dass die beiden Leute, selbst unsicher und ohne Weisungen, in ihm den Angestellten einer Behörde vermuteten, dem sie eher vertrauen konnten als einem privaten Auftraggeber. In seiner Hand lag es, ob die weitere Entleerung der Wagen an denselben Stellen fortgesetzt wurde oder nicht (S. 8). Die Folgen aus der bereits geschehenen Verunreinigung des Hochbehälters hätten in diesem Zeitpunkt bei sofortiger Benachrichtigung des Ordnungsamts durch ███ verhindert werden können.
Damit ist der Ursachenzusammenhang dargetan (vgl. auch BGHSt 1, 280, 283).
Die Strafkammer hat es offen gelassen, ob ███ bei dem vorstehend geschilderten ersten Teil der Vorgänge fahrlässig gehandelt hat (S. 14 UA). Dagegen hat das Landgericht in dem späteren Verhalten des Angeklagten ███ mit Recht eine vorwerfbare Nachlässigkeit erblickt (S. 14, weiter Absatz). Hier erkannte er, wie die Strafkammer weiter darlegt, dass ██ und ███ die Fäkalien ohne Genehmigung und nähere Prüfung in das südliche Waldgebiet gefahren hatten, und dass sie von ihm, dem vermeintlichen Vertreter einer, wie ███ wusste, in der Vorstellung der Angeklagten ██ und ███████ behördlichen Wohnungsgenossenschaft mit dem ███ Gebäude der Kreisverwaltung in ████ unausgesprochen eine Bestätigung oder eine Kritik erwarteten. Er erkannte, dass seine Worte: „Dann ist es gut, dann fahrt es dorthin“ von so einfachen Menschen wie ██ und ███████ als autorisierte Bestätigung ihres Tuns aufgefasst wurden, und dass beide auch seine entgegengesetzte Weisung befolgt hätten. Stattdessen bestärkte er sie in ihrem Verhalten.
Hierin hat der Tatrichter ein dem ███████████ vorwerfbares, fahrlässiges Verhalten durch positives Tun gesehen. Dies verkennt die Revision. Von strafloser Beihilfe kann keine Rede sein (vgl. auch BGHSt 1, 280, 283–284). Die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ███ lag, die in seinem die beiden Arbeiter bestärkenden Verhalten trat, neben die des Betriebsinhabers ████. Dass es an sich dessen Sache war, für ordnungsgemäße Abfuhr der Fäkalien zu sorgen, hat das Landgericht erkannt (S. 15, 17 oben UA). Wenn sich ███ darauf beschränkt hätte, den Arbeitern die Klärgruben in Drolshagen als in erster Linie leerungsbedürftig zu bezeichnen, könnte die Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit für den eingetretenen Erfolg zweifelhaft sein. Er hat aber, wie dargelegt, weit mehr getan. Entgegen der Darstellung der Verteidigung hat er sich nicht lediglich aus Neugier nach den von den Arbeitern bisher gewählten Abladestellen erkundigt, sondern deren Auswahl ausdrücklich gebilligt. Dass er gesagt haben soll: „Dann kann ja nichts passieren“ (§ 4 der Revisionsbegründung vom 30. August 1956), ist eine neue Behauptung, die vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden kann und die zudem den Feststellungen des Tatrichters widerspricht.
Auch die übrigen Angriffe dieser Revision greifen nicht durch. Das Landgericht hat u. a. bei der Sachverhaltsschilderung (S. 8 oben UA) dargelegt, dass der für eine Wasseranlage typische Eingang des Hochbehälters sogar von den Siedlungshäusern aus zu erkennen war. Die tatsächlichen Ausführungen des vor dem Senat aufgetretenen Verteidigers dieses Angeklagten über die Beschaffenheit und angeblich geringe Erkennbarkeit des Hochbehälters sind auf jeden Fall ohne Bedeutung. Denn der Angeklagte konnte und musste auch ohnedies die Gefährlichkeit der Ablagerung so erheblicher Fäkalmassen in der dortigen Gegend erkennen. Im Übrigen erschöpft sich die Rechtsmittelbegründung in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen, mit denen der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht gehört werden darf.
Nach alledem ist auch diese Revision mit der erwähnten Maßgabe zu verwerfen.
4. Auch die Angeklagten ██ und ███████ haben zwar sie in erster Linie – den Erfolg durch positives Tun herbeigeführt.
Das Landgericht legt hierzu weiter dar: Sie hätten erkennen können, dass die an den erwähnten Stellen abgelagerten Fäkalmassen, begünstigt durch das Regenwetter, nicht nur mit Gewalt dem Tal zustrebten, sondern auch schnell in das Erdreich und in das dort möglicherweise vorhandene Quellgebiet für das Wassernetz des Ortes gelangen konnten, zumal sie jedesmal an einem in Richtung auf die Stadt sanft abfallenden, kesselartig abfallenden Hang abgelassen wurden.
Ihre Schuld dauerte nach Auffassung der Strafkammer weiter an, obwohl ████ und später sogar ███ diese Abfuhr duldeten. ██ und ██████ mussten sich sagen, dass ███ und ███ sich anders verhalten hätten, wenn sie an Ort und Stelle selbst die Abladeplätze besichtigt hätten.
Abgesehen davon durften sich die beiden nicht auf die Billigung von ██████████████ verlassen. Nicht er war für die gesamte Abfuhr und die Wahl der Abladeplätze verantwortlich, sondern das Fäkalienunternehmen. Außerdem erkannten die beiden schon aus der Frage von █████: „Hat keiner etwas gesagt?“, dass es auch ihm nicht um eine ordnungsgemäße, vorher mit dem Eigentümer und dem Ordnungsamt abgesprochene Abfuhr zu tun war.
a) Mit Recht macht die Revision hier einen für die Urteilsfeststellungen gegenüber ██ wesentlichen Verfahrensmangel geltend: Das Urteil führt, wie schon erörtert, hinsichtlich sämtlicher Angeklagten (S. 15 UA) aus: „Die Angeklagten mussten generell mit Bazillen (Bakterien) rechnen, die gefährliche epidemische Krankheiten hervorrufen können. Sie geben sogar zu, das gewusst zu haben“ (vgl. auch S. 6 UA: „wie sie ausdrücklich einräumen“ sowie S. 14 unten UA). Nun war aber – wie der Verteidiger von ██ mit Recht hinweist – in der Hauptverhandlung nicht anwesend. Er war mit Rücksicht auf seine bevorstehende Auswanderung gemäß § 253 StPO vom Erscheinen entbunden (Pd I, Bl. 215, 216 d. A.). In der Hauptverhandlung wurden die Niederschrift über seine Vernehmung durch den beauftragten Richter sowie die dort in Bezug genommenen polizeilichen Vernehmungen verlesen (Bl. 243 R.; 217 bis 218 R.; 24 bis 27, 81 bis 82 d. A.).
An keiner Stelle dieser Aussagen hat ██ erklärt, so etwas gewusst zu haben. Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass er gegenüber einer der in der Hauptverhandlung gehörten oder als Zeuge vernommenen Personen etwas derartiges zugegeben hätte. Das Urteil spricht von anedritlichen eigenen Eingeständnissen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Strafkammer insoweit irrtümlicherweise ohne Schuldäußerung des Beschwerdeführers ██ zugrunde gelegt hat, die er gar nicht abgegeben hatte. Schon wegen dieses Verfahrensfehlers, den die Revision rügt, kann das Urteil gegen ██ nicht bestehen bleiben; denn es lässt sich nicht ausschließen, dass es auf dem Verstoß beruht.
Das Landgericht erhält durch die Aufhebung Gelegenheit, sich eingehender als bisher mit den schriftlichen Einlassungen dieses Angeklagten auseinanderzusetzen, die einen Ersatz für die sonst vorgeschriebene mündliche Anhörung darstellen sollen (RGSt 12, 45, 47), und ferner das Revisionsvorbringen zu würdigen. Zu diesem ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach den Feststellungen die Jauche am 10. Mai 1955 nicht in „abgelegenen“ Waldgebieten, „weitab von menschlicher Siedlung“ abgelassen wurde (S. 4, 5 der Revisionsbegründung), sondern in einer Entfernung von nur 1,5 bis 2 km, und gar, bei anhaltendem Regen, in ein nach der Stadt zu abfallendes Tal hinein.
Auch war ████████, wie das Urteil feststellt, bereits mehrfach durch polizeiliche Kontrollen auf entsprechende Verbote hingewiesen worden. Das Landgericht wird jedoch näher zu prüfen haben, worauf sich die Kontrollen im Einzelnen bezogen und was dadurch dem Angeklagten zur Kenntnis gelangt war.
Nicht erörtert ist im Urteil u. a. die Einlassung ███ (Bl. 25 BAT d. A.): „Wir gingen beide von dem Grundsatz aus, dass der Grubeninhalt im Grunde ja nur dem Wald bzw. dem Waldbestand nützlich sein konnte.“ Auch könnte die Schuldfrage bei diesem Angeklagten und bei ███████ eine Rolle spielen, ob das Drolshagener Quellgebiet wie sonst üblich durch Warnschilder gekennzeichnet war oder nicht.
b) Auf jeden Fall könnte es für die strafrechtliche Beurteilung bei ██ und █████ von Bedeutung sein, dass in dem Luftkurort Drolshagen unerklärlicherweise behördlicherseits keine Abfuhrplätze bestimmt waren, sowie weiter, dass die beiden Arbeiter an jenem Tage völlig auf sich gestellt waren und dass ein ortsansässiger Postbeamter dem Sinne nach die Waldgegend als zum Ablassen geeignet bezeichnete. Es könnte daher zweifelhaft erscheinen, ob in diesem Fall gegenüber den beiden Arbeitern von einem wahllosen Abladen gesprochen werden könnte. Ferner ist bisher nicht eindeutig festgestellt, ob das frühere willkürliche Jaucheabfahren in Drolshagen (13. April 1955) gegenüber diesen beiden Angeklagten von irgend jemand beanstandet worden war.
Bei beiden Angeklagten wird auch noch näher darzulegen sein, warum sie sich auf die Billigung von ████ nicht verlassen durften (§ 13 UA), obwohl sie von diesem verwiesen waren und in ihm eine gewisse Autoritätsperson erblickten (S. 14 UA). Mochten sie auch oder wenigstens ███ gewusst haben, dass das Jaucheabfahren in dem Wald nicht vorschriftsmäßig war, so bedarf es doch angesichts der bereits erörterten besonderen Umstände und der einfachen Denkungsart dieser beiden Arbeiter der Darlegung der für sie gegebenen Voraussehbarkeit der schwerwiegenden Folgen ihres Verhaltens.
c) Gegenüber dem Angeklagten █████ kann das Urteil auch noch aus folgenden Erwägungen keinen Bestand haben.
Er hat allerdings, zusammen mit ███, die wesentliche Ursache für den eingetretenen Erfolg gesetzt. Auch hat er, wie das Urteil feststellt, gewusst, dass Fäkalien in großer Menge bei wahllosem Ablassen in der Nähe von Ortschaften für die menschliche Gesundheit gefährliche epidemische Krankheiten hervorrufen konnten (S. 5, 15 UA).
Dennoch ist bei diesem Angeklagten, der – wie ██ von einfacher Wesensart –, dazu im Hauptberuf Fahrer und nur ██ Gehilfe war, bisher nicht genügend dargetan, dass er bei der damaligen besonderen Sachlage die vorwerfbaren Folgen seines Handelns hätte erkennen können und müssen. Es liegt die Annahme im Bereich der Möglichkeit, dass er das Ablassen der Fäkalien im Wald für unbedenklich halten konnte. Wie schon erwähnt, hatte der ortsansässige Postbeamte auf die Waldgegend hingewiesen. ████, den █████ als eine Art Amtsperson betrachten mochte, hatte die Wahl der Abladeplätze und das weitere Abfahren in diese Gegend gebilligt. ██ war zwar zuletzt im Krieg Sanitätsunteroffizier gewesen (S. 4 UA). Die Strafkammer hat aber hieraus, soweit erkennbar, keine ihn nachteiligen Schlüsse gezogen; wozu es auch näherer Feststellungen über seinen damaligen militärischen Aufgabenbereich bedurft hätte.
Andererseits wird eingehender zu ███████ sein, wie weit ██ an den Verhandlungen ██████████ mit ███ teilgenommen oder ihren Inhalt erfahren hat, sowie ob er nach ██ Weisungen gehandelt hat, und gegebenenfalls, ob er glauben durfte, sich nach diesen richten zu müssen.
d) Dafür, dass der Tatrichter einen falschen Strafrahmen zugrunde gelegt haben sollte, bietet allerdings die Urteilsbegründung (S. 16 Abs. 3) keinen Anhalt. Dort ist ausgeführt, dass § 230 die schwerste Strafe androhe, aber der Mindeststrafrahmen des § 326 StGB nicht unterschritten werden dürfe (vgl. RGSt 73, 148; 75, 190; BGH in NJW 42 zu § 74 StGB). Mit diesem Hinweis sollte ersichtlich nur gesagt werden, dass wegen § 326 StGB Strafandrohung im hier gegebenen Fall Gefängnis schlechthin – die Verhängung einer Geldstrafe nach § 230 StGB („mit Geldstrafe oder Gefängnis ... bestraft“) nicht in Betracht komme. Sonst hätte sich das Landgericht mit § 27 StGB (S. 17 UA) nicht zu befassen brauchen.
Dafür, dass der Tatrichter, wie die Revision des Angeklagten █████████████ irrig annimmt, von einer Mindeststrafe von einem Monat Gefängnis (erschwerter Fall des § 326 StGB) ausgegangen sei, ist nichts ersichtlich.
III. Abschließend sieht sich der Senat veranlasst, darauf hinzuweisen, dass es, soweit ersichtlich, bisher an Sonderbestimmungen der Länder oder des Bundes über die Handhabung des Leerens von Klärgruben, das Ablassen von Fäkalien sowie die Führung und Überwachung von Grubenentleerungsunternehmen fehlt.
| Bauer | Krumme | Hoepner | |||
| Seibert | Lang-Hinrichsen |