Typhus durch Jauche-Düngung: Fahrlässige Körperverletzung; Freispruch des Fahrers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 580/65
- Datum
- 07.06.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) greift nicht durch, wenn sich eine weitere Beweiserhebung nach der festgestellten Sachlage dem Tatrichter nicht aufdrängen musste.
Fahrlässigkeit setzt die Vorhersehbarkeit des tatbestandlichen Erfolgs voraus; zurechenbar ist nicht nur die regelmäßige, sondern auch eine nach der Lebenserfahrung mögliche Folge pflichtwidrigen Verhaltens.
Für die Fahrlässigkeit genügt, dass der Täter den wesentlichen Gefahrenzusammenhang erkennen konnte; auf die konkrete Vorstellung gerade des eingetretenen Krankheitserregers kommt es nicht an.
„Einleiten“ schädlicher Flüssigkeiten i.S.d. Wasserhaushaltsgesetzes erfordert eine zweckbestimmte Zuführung; die bloße Verursachung des Hineingelangens genügt auch bei Fahrlässigkeit nicht.
Wer eine Sicherungsaufgabe übernimmt, handelt fahrlässig, wenn er erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten nicht erwirbt und dadurch eine vorhersehbare Gefährdung der Schutzgüter nicht verhindert.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden, 9. Juli 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
██ avs ██, den Landwirt █████, 1. dort geboren am ██████, █████ aus ██████, 2. den Kraftfahrer Andreas ████, geboren am ██████, 3. den ████████ und Bürgermeister dort geboren am ██████, aus ██████, wegen fahrlässiger Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, ██████████████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ███████ aus ██████████ als Verteidiger des Angeklagten zu 1),
Rechtsanwalt ███████ █████████ als Vertreter der Nebenkläger zu — 10 — (vgl. Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll),
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten █████████████ gegen das Urteil des Landgerichts Weiden vom 9. Juli 1965 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision des Angeklagten BCD wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen; die Kosten des Verfahrens trägt insoweit die Staatskasse.
III. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil im Kostenausspruch, soweit dieser ihn betrifft, dahin geändert, dass ███ nur die dem Nebenkläger Stefan KC_ erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████ wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am 24. Januar 1964 ließ der Angeklagte ███████ seine Wiese bei ██ ███████████ durch den Angeklagten ████████ mit Fäkalienjauche düngen. Dabei gelangten erhebliche Mengen der Düngeflüssigkeit auf das jenseits des Baches gelegene Grundstück, in dessen Bereich sich — teilweise in unmittelbarer Nähe des Bachgrundes — Quellanlagen der von dem Angeklagten ██ ████ Wasserwart betreuten ██████ Gemeindewasserleitung befanden. Das hatte eine Verunreinigung des Trinkwassers mit Typhus-Bakterien und die Typhus-Erkrankung von 18 Personen zur Folge.
Hierwegen hat das Landgericht alle Angeklagten der fahrlässigen Körperverletzung in 18 Fällen, den Angeklagten BCD_ außerdem noch eines Vergehens gegen das Wasserhaushaltsgesetz für schuldig befunden. ████████████ zu fünf Monaten Gefängnis unter Strafaussetzung zur Bewährung, BCD zu sechs Wochen Gefängnis und ███ zu 1.000 DM Geldstrafe verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten ████ hat in vollem Umfang, dasjenige des Angeklagten ██████ nur im Kostenpunkt Erfolg. Die Revision des Angeklagten ████████ erweist sich als unbegründet.
I. Revision des Angeklagten ██████
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Revision eine mehrfache Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend.
Sie meint zunächst, das Landgericht hätte einen Sachverständigen zur Klärung der Frage hören müssen, wie die ausgelassenen Fäkalien in das Quellgebiet gelangen konnten und ob dieser Hergang für den Angeklagten VC____J voraussehbar war. Damit dringt die Revision nicht durch. Sie zieht selbst nicht in Zweifel, dass die ausgeschütteten Fäkalien den Bereich der Quellanlagen erreicht hatten. Die Strafkammer stellt hierzu fest, dass der Übertritt der Düngeflüssigkeit teils auf dem gefrorenen Schnee, teils darunter an der in Nähe der „Quelle Nr. 2“ angelegten Verrohrung des █████████████, aber auch an anderen Stellen des zugeschneiten Grabens erfolgte (UA 34). Ein fast gleichliegender Vorfall, bei dem es ebenfalls zu einer Trinkwasserverunreinigung gekommen war, hatte sich bereits im Jahre 1962 nach einer organischen Düngung derselben Wiese ereignet. Das wusste der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, spätestens seit der aus diesem Anlass von dem ███ Gemeindeboten St(___J übermittelten Aufforderung der ██ ██ Gemeindeverwaltung, in Zukunft jede organische Düngung auf dem Wiesengrundstück zu unterlassen (UA 24). Bei dieser Sachlage brauchte sich die vermisste Aufklärung der Strafkammer nicht aufzudrängen.
Die Revision kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie vorträgt, das Landgericht hätte durch weitere Befragung der Angeklagten ███████ und BCD zu der Feststellung kommen müssen, dass der eingetretene Schaden auf der Missachtung von Weisungen beruhe, die ████████ über die Verteilung der Fäkalien auf seiner Wiese gegeben habe. Mit dem Hinweis auf mangelnde Befragung vernommener Personen kann die Aufklärungsrüge nicht begründet werden (BGH VRS 27, 192, 193; BGHSt 4, 125, 126).
2. Die Sachrüge vermag die Verurteilung des Angeklagten ████████ ebensowenig in Frage zu stellen.
Entgegen der Meinung der Revision sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur inneren Tatseite frei von Widersprüchen. Das gilt insbesondere für die Annahme der Strafkammer, dass dem Angeklagten die Lage der „Quelle Nr. 2“ und ihre Gefährdung jedenfalls seit den an ihre Verunreinigung im Jahre 1962 anschließenden Vorgängen bekannt gewesen sei (vgl. UA 19, 24, 41/42).
Auch die Hinwendungen der Revision gegen die Anwendung von § 230 StGB greifen nicht durch. Der Angeklagte ████████ hat mit der von ihm angeordneten Düngung nicht nur, wie die Revisionsbegründung ausführt, die ihm als Grundstückseigentümer zustehenden Befugnisse wahrgenommen, sondern damit zugleich rechtswidrig auf das Nachbargrundstück und die dort befindliche Wasserversorgungsanlage eingewirkt. Das hat die Strafkammer einwandfrei festgestellt. Mit Recht hat das Landgericht aber auch ein für den schädigenden Erfolg ursächliches fahrlässiges Verhalten des Angeklagten bejaht. Da ████████ wusste, dass schon im Jahre 1962 bei einer Düngung Jauche auf das Nachbargrundstück gelangt war und die dort befindliche Quelle verunreinigt hatte, durfte ihm der Tatrichter zur Last legen, dass er bei erneuter Vornahme einer organischen Düngung unter fast denselben Umständen mit der Wiederholung einer solchen Verunreinigung rechnen musste. Wie die Strafkammer zutreffend darlegt, war für den Angeklagten damit zugleich voraussehbar, dass das Eindringen von Fäkalien in die Trinkwasserleitung zu einer Verseuchung mit gefährlichen Krankheitskeimen und demzufolge zu epidemischen Krankheitsfällen führen konnte. Dass als voraussehbar im Allgemeinen nicht allein die regelmäßige, sondern im Bereich der Lebenserfahrung auch eine nur mögliche Folge fahrlässigen Verhaltens zuzurechnen ist, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH LM StGB § 222 Nr. 1).
Der Angeklagte mag an die Übertragung von Typhusbakterien nicht gedacht haben. Das ist jedoch unerheblich (vgl. BGH Urteil vom 11. Juli 1957 — 4 StR 569/56; vgl. auch BGH LM Verwaltungsrecht-Allgemeines /Verwaltungsakt: Fehlerhaftigkeit 7 Nr. 20).
Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind unbegründet. Der Umstand, dass 18 Personen an Typhus erkrankten, durfte strafschärfend berücksichtigt werden. § 267 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt.
Die Nichtanwendung der §§ 324, 326 StGB und der Strafbestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (WHG) beschwert den Angeklagten nicht.
Die Revision des Angeklagten ████████ ist daher zu verwerfen.
II. Revision des Angeklagten BCD
1. Die Revision sieht einen Verfahrensverstoß darin, dass das Landgericht die Zeugen ███████ Adelheid und Else ████ ██ sowie ███ vereidigt habe, obwohl sie der Beteiligung an der Tat dringend verdächtig gewesen seien. Hierauf braucht nicht näher eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchgreift.
2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt die Revision mit Recht eine fehlerhafte Anwendung der §§ 38 Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 1 und 2 WHG. Die Strafkammer hat bei Beurteilung der Handlungsweise des Angeklagten ████████ das Ablassen der Fäkalien zutreffend nicht als Ablagerung, sondern als Düngung angesehen. Es geht daher nicht an, denselben Vorgang für den Angeklagten BCD als Ablagern zu werten.
Dem Angeklagten kann auch ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 WHG nicht zur Last gelegt werden. Zwar ist bei einer Grundwasserverseuchung entgegen der Meinung des Landgerichts von der schädlichen Verunreinigung eines Gewässers auszugehen (vgl. WHG § 1; Witzel WHG § 38 Anm. 2; Kolb WHG § 38 Erl. I a). Es fehlt jedoch an einem Einleiten schädlicher Flüssigkeiten. Hierunter wird — auch bei der fahrlässigen Begehungsform — nur eine ihrem Wesen nach zweckbestimmte Zuführung verstanden, dagegen nicht die bloße Verursachung des Hineingelangens (so zutreffend OLG Hamm BB 1962, 1106; Wernicke NJW 1961, 2337, 2338).
Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung hält ebenfalls den Revisionsangriffen nicht stand. Zwar rechtfertigt die Gefahrlichkeit des Ablassens von Fäkalien für die Trinkwasserversorgung allgemein die Forderung, dass der Verantwortliche vor dem Ablassen bei der zuständigen Gemeindeverwaltung oder zumindest bei ortskundigen Personen genaue Erkundigungen einzieht.
Dieser Verpflichtung war BCD aber entgegen der Auffassung des Landgerichts dadurch enthoben, dass ███████ als Eigentümer ihn auf das zu düngende Grundstück eingewiesen hatte. Unter den gegebenen Umständen wäre der Angeklagte möglicherweise dann gehalten gewesen, weitere Erkundigungen einzuziehen, wenn er Anlass gehabt hätte, den ihm erteilten Düngungsauftrag für bedenklich zu halten. Ein solcher Anhaltspunkt ist jedoch dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die gebotene Geländebeobachtung hatte den Angeklagten allenfalls auf die hier unter dem Gesichtspunkt des § 230 StGB nicht bedeutsame Möglichkeit aufmerksam machen müssen, dass sich unter der Schneefläche des Wiesengrundes ein Bachlauf verbarg, in den abfließende Jauche gelangen konnte. Dagegen war für ihn nicht voraussehbar, dass eine nähere Erkundigung möglicherweise das Vorhandensein einer Wasserversorgungsanlage jenseits eines solchen versteckten Bachs ergeben hätte. Noch weniger konnte der Angeklagte damit rechnen, dass eine derartige Anlage durch das Ablaufen von Jauche in Richtung auf den Bachgrund in Mitleidenschaft gezogen werden konnte. Die gegenteilige Annahme der Strafkammer findet in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende Stütze (vgl. auch BGH Urteil vom 11. Juli 1957 — 4 StR 569/56). Damit scheidet auch die Möglichkeit einer Bestrafung des Angeklagten nach den §§ 324, 326 StGB aus.
Da ergänzende Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten ████ nicht in Betracht kommen, ist dieser Angeklagte in Abänderung des angefochtenen Urteils freizusprechen. Für die Auferlegung seiner notwendigen Auslagen auf die Staatskasse besteht allerdings kein Anlass.
III. Revision des Angeklagten ████
1. Der Angeklagte ██████ ist wegen Körperverletzung der Eheleute Amalie und Andreas ██████████ verurteilt worden. Sein Hinweis darauf, dass wegen dieser Taten das Hauptverfahren nicht eröffnet worden sei, geht daher ins Leere.
2. Die Bedenken der Revision gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung sind unbegründet.
Mit Recht hat das Landgericht die Maßnahme, die der Angeklagte nach der Wasserverunreinigung im Jahre 1962 getroffen hatte, als unzulänglich angesehen. Es kann auch rechtlich nicht beanstandet werden, dass das Urteil dem Angeklagten dafür die strafrechtliche Verantwortung auferlegt. Wenn er, wie die Revision meint, die Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Sicherung der Wasserleitung erforderlich waren, nicht besessen haben sollte, so liegt sein Verschulden darin, dass er es unterlassen hat, sie sich anzueignen (vgl. BGHSt 10, 133, 134/135). Das Urteil stellt auch die Ursächlichkeit der Säumnis des Angeklagten für den eingetretenen Schaden rechtlich einwandfrei fest. Dass der Ablauf des Tatgeschehens durch das Verschulden anderer Personen mitbestimmt worden ist, beseitigt die Verantwortung des Angeklagten nicht.
3. Dagegen rügt die Revision mit Recht, dass dem Beschwerdeführer auch die Kosten derjenigen Nebenkläger auferlegt worden sind, die nur im Verfahren gegen ████████ und ████ zugelassen worden waren. In Wirklichkeit hätte dem Angeklagten nur aufgegeben werden dürfen, die notwendigen Auslagen des — im Verfahren gegen ihn zugelassenen — Nebenklägers Stefan █████ zu erstatten. Der Kostenausspruch ist daher entsprechend zu ändern.
Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten ███ zu verwerfen.
Im Hinblick auf den Umfang der wegfallenden Erstattungspflicht im Verhältnis zur Höhe der dem Angeklagten auferlegten Geldstrafe erscheint es angezeigt, von der durch § 467 Abs. 1 Satz 3 StPO gewährten Möglichkeit der Gebührenermäßigung Gebrauch zu machen. Die Entscheidung über eine Änderung der Teilzahlungsbewilligung (§ 28 StGB) bleibt der Strafkammer überlassen.
| Fischer | Seibert | Pikart | |||
| Hübner | Pfeiffer | Dr. |