Treffer
BGH Urteil

Revision in Sexualstrafverfahren: Kein Sachverständiger zur Glaubwürdigkeit zwingend

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 139/58
Datum
15.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern ein und wandte sich zudem gegen die Versagung der Auslagenerstattung nach teilweisem Freispruch. Er rügte u.a. eine Verletzung der Aufklärungspflicht, weil zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeuginnen kein Sachverständiger und keine Schülerbögen beigezogen worden seien. Der BGH hielt die Verfahrensrügen für unbegründet und die Sachrüge für offensichtlich unbegründet, da das Tatgericht die Aussagebesonderheiten nachvollziehbar gewürdigt und ausreichende eigene Sachkunde dargelegt habe. Die Entscheidung über die Nichtauferlegung notwendiger Auslagen nach § 467 Abs. 2 StPO sei ermessensfehlerfrei. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hinzuziehung eines kinderpsychologisch erfahrenen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen ist nur erforderlich, wenn besondere Eigenarten des Falles Zweifel begründen, dass die eigene Sachkunde des Tatgerichts ausreicht.

2

Setzt sich das Tatgericht mit Aussagewechseln, möglichen Beeinflussungen und sonstigen Aussagebesonderheiten nachvollziehbar auseinander und lässt dies ausreichende Sachkunde erkennen, kann es die Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen ohne Sachverständigenbeweis beurteilen.

3

Schülerbögen sind nach § 256 StPO nur insoweit verlesbar, als sie Angaben zu Leistung und Geistesfähigkeiten enthalten; Wertungen zum sittlichen Verhalten oder zur Wahrheitsliebe sind nicht verlesbar.

4

Ob Aussagen nach § 273 Abs. 3 StPO in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen und zu verlesen sind, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden; aus einer Unterlassung folgt grundsätzlich keine zulässige Revisionsrüge.

5

Wird ein Angeklagter mangels ausreichenden Schuldnachweises freigesprochen, steht die Auferlegung seiner notwendigen Auslagen auf die Staatskasse nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 28. November 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Oberlehrer Zeno ██ aus K____ (Landkreis █████), geboren am ███████ 1902 in F____ (Landkreis ████), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 6. bis 13. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Dr. Pestz Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Kohlhaas in der ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 28. November 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 29. November 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen jeweils in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern (§§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB) in sechs Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Von der Anklage dreier weiterer solcher Verbrechen hat sie ihn freigesprochen.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte in vollem Umfang Revision eingelegt, soweit er freigesprochen ist, weil die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt worden sind. Das Rechtsmittel, mit dem er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Zur Verurteilung des Angeklagten

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision findet einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO darin, dass die Strafkammer in den Fällen II 1 bis 6 der Urteilsgründe den Bekundungen der nach ihren Feststellungen von dem Angeklagten zur Unzucht missbrauchten Schülerinnen Lc, ███ und nD ███████, knC gefolgt ist, ohne zur Frage der Glaubwürdigkeit der Mädchen Schülerbogen beigezogen und einen Sachverständigen gehört zu haben. Dessen habe es, wie die Revision unter Bezugnahme auf die in der Begründungsschrift nahezu wörtlich wiedergegebenen Darlegungen des erkennenden Senats in der Entscheidung 1 StR 631/51 vom 29. Februar 1952 (BGHSt 2, 163 ff.) im Wesentlichen meint, aus folgenden Gründen bedurft: Die Mädchen hätten sich zur Zeit der von ihnen behaupteten Vorfälle und auch noch zur Zeit der Hauptverhandlung in oder kurz vor der Geschlechtsreife befunden; die Schülerinnen Wf, ICD und 20 hätten bei ihren ersten Vernehmungen im Ermittlungsverfahren durch eine weibliche Kriminalbeamtin ████ und ICJ und den Ermittlungsrichter (40) jede unzüchtige Handlung des Beschwerdeführers verneint, während sie, wie auch die übrigen Schülerinnen, den Angeklagten bei den späteren Vernehmungen durch einen männlichen Kriminalbeamten belastet hätten; die Mädchen hätten in der Hauptverhandlung anders ausgesagt als gegenüber dem Polizeibeamten Wunderer; auf die Schülerinnen ███████ und [REDACTED] sei nach ihren Vernehmungen durch die Kriminalassistentin Eschenbach und den Ermittlungsrichter ersichtlich von dritten Personen eingewirkt worden; nach diesen ersten Vernehmungen hätten die beiden Mädchen, wie auch die übrigen 4 Schülerinnen, genügend Gelegenheit gehabt, sich untereinander über die angeblichen Verfehlungen des Angeklagten zu besprechen.

Die Rüge ist unbegründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u. a. BGHSt 2, 163; 3, 273; 3, 52) bedarf der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen über geschlechtliche Vorgänge dann des Sachwissens eines auf dem Gebiete der Kinderpsychologie erfahrenen Sachverständigen, wenn der jeweils zur Aburteilung stehende Sachverhalt Eigenarten aufweist, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob auch beim Vorliegen der gegebenen besonderen Umstände die Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin ausreicht. Der vorliegende Fall enthält zwar, wie der Revision einzuräumen ist, Besonderheiten; doch lässt die Art, wie sich die Strafkammer als Jugendschutzkammer eines großen Landgerichts mit ihnen auseinandergesetzt hat, zweifelsfrei erkennen, dass sie die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vernommenen 6 Schülerinnen selbst gehabt hat (vgl. BGH 5 StR 231/52 vom 6. März 1952).

Was zunächst die Persönlichkeit der einzelnen Zeuginnen betrifft, so sind nach den Feststellungen der Strafkammer bei keiner von ihnen in der Hauptverhandlung irgendwelche abartigen Auffälligkeiten zutage getreten. Gegen die Feststellungen können umso weniger Bedenken erhoben werden, als den Urteilsgründen zufolge von dem Angeklagten selbst, dem langjährigen Lehrer der Schülerinnen, keine solche von dem normalen Erscheinungsbild des jugendlichen Alters abweichenden Eigentümlichkeiten behauptet worden sind. Was die Revision demgegenüber vorbringt, ist auch gegenüber dem das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten betreffenden Inhalt der Strafakten neu und kann daher in diesem Rechtszug nicht beachtet werden.

Es trifft zu, dass die Zeuginnen HW, ICD und 20 bei ihrer Vernehmung durch die Kriminalassistentin Eschenbach oder den Ermittlungsrichter unzüchtige Handlungen des Beschwerdeführers in Abrede gestellt und ihn in Übereinstimmung mit den Zeuginnen KLC, Kn ████ █████ später belastet haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat dieser an sich auffällige Wechsel in den Aussagen der Zeuginnen seinen Grund darin, dass der Angeklagte, nachdem Anfang April 1957 die Beschuldigungen gegen ihn laut geworden waren, am 10. April 1957 die Zeuginnen zunächst einzeln und dann zusammen zu sich kommen ließ und ihnen einredete, dass er ihnen doch nichts getan habe, sie sollten ihre Äußerungen unterlassen, er werde sonst seine Stellung verlieren und die Frau Oberlehrerin müsse betteln gehen; wenn er einen Fehler gemacht habe, sollten die Mädchen ihm verzeihen. Der Beschwerdeführer selbst hat bei seiner richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 23. April 1957 eingeräumt, mit den Mädchen einzeln und später nochmals zusammen gesprochen zu haben, sie sollten doch kein so dummes Zeug schwatzen, er habe ihnen doch nichts Unsittliches getan.

Nicht mit Unrecht hat das Landgericht bei dieser Besprechung auffallend die Tatsache gefunden, dass der Angeklagte schon damals alle diejenigen Schülerinnen bei sich versammelt hatte, bei denen sich erst später herausstellte, dass er sich an ihnen vergangen hatte. Unter diesen Umständen kann es keinem Bedenken begegnen, dass das Landgericht den übereinstimmenden Bekundungen der 6 Zeuginnen, sie hätten auf Grund jener Äußerungen des Angeklagten unter sich ausgemacht gehabt, von dessen unzüchtigen Handlungen zu schweigen, Glauben geschenkt und gefolgert hat, das Verhalten der Mädchen sei als „Reaktion auf die teils autoritäre, teils mitleiderregende Einflußnahme ihres Lehrers“ verständlich. Dasselbe gilt von den den Wandel in den Aussagen der Zeuginnen betreffenden Ausführungen des Urteils: Bei den Mädchen, die „sich zunächst einer ungewohnten Lage gegenüber sahen“, sei dann erst im Laufe der Zeit eine Läuterung eingetreten, die zu ihrem Entschluss geführt habe, wahrheitsgemäß gegen ihren Lehrer auszusagen; dabei seien von ihnen jedoch keine Abreden über den Inhalt der Aussagen getroffen worden, vielmehr hätten sich die Mädchen nur allgemein zu dem Entschluss durchgerungen, auszusagen, wie es wirklich gewesen sei. Diese Feststellungen des Landgerichts können umso weniger Bedenken erwecken, als sich die Strafkammer in diesem Zusammenhang auch mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob auf die Zeuginnen von dritter Seite Beeinflussungsversuche zum Nachteil des Beschwerdeführers unternommen worden seien, und die Frage in nicht angreifbarer Weise verneint hat. Dass die Kinder nicht etwa von ihren Eltern zu den den Angeklagten belastenden Aussagen angehalten worden sind, schließt die Strafkammer schon daraus, dass die Eltern sich „sehr zurückhaltend“ gezeigt haben und dass kein Elternteil gegen den Beschwerdeführer Strafantrag gestellt hat. Aber auch im Übrigen konnte das Landgericht, wie es bedenkenfrei ausführt, trotz eingehender Befragung der Kinder und trotz aller Vorhaltungen, die von dem Verteidiger und dem Angeklagten, und zwar von letzterem „teils in recht suggestiver und autoritärer Form“ an die Zeuginnen herangetragen worden sind, nicht feststellen, dass eines der Mädchen seine Aussage unter dem Einfluss dritter Personen erstattet hat.

Dass die Zeuginnen in der Hauptverhandlung wesentlich anders als bei ihrer Vernehmung durch den Polizeibeamten Wunderer ausgesagt hatten, ist, wie die Urteilsgründe ergeben, von nicht besonders ins Gewicht fallenden Einzelheiten abgesehen, unrichtig.

Aus alledem ergibt sich, dass die Jugendschutzkammer sich mit Recht die Sachkunde zugetraut hat, die Glaubwürdigkeit der Kinderaussagen ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zu beurteilen.

Was die Revision sonst noch gegen die Unterlassung der Beiziehung eines Sachverständigen vorgebracht hat, findet zum größten Teil weder in dem Inhalt des Urteils noch in dem der Strafakten eine Stütze und ist daher unbeachtlich. Im Übrigen hatte es sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem Verteidiger freigestanden, selbst die Zuziehung eines Sachverständigen zu beantragen, wenn sie dies für die Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen erforderlich hielten.

Soweit die Revision bemängelt, dass die Strafkammer keine Schülerbogen für die Schülerinnen beigezogen habe, übersieht sie zweierlei: Zunächst hat der Angeklagte selbst die Mädchen in den letzten Jahren unterrichtet, so dass höchstens hinsichtlich der früheren Zeit Schülerbogen mit einem für die Zeit der Hauptverhandlung mehr oder weniger zweifelhaften Beweiswert hätten beigezogen werden können; sodann dürfen Schülerbogen zwar verlesen werden, soweit sie sich über die Leistungen und die Geistesfähigkeiten des Schülers verbreiten, nicht dagegen insoweit, als sie sich über sein sittliches Verhalten und seine Wahrheitsliebe äußern (vgl. § 256 StPO; RGSt 53, 280; RG JW 1934, 2779 Nr. 19; BGH 1 StR 453/56 vom 12. März 1957).

b) Ferner geht auch die Rüge, das Tatgericht habe nicht die Aufnahme der Aussagen der Zeuginnen in die Vernehmungsniederschrift angeordnet und damit gegen § 273 Abs. 3 StPO verstoßen, fehl. Darüber, ob eine Aussage niederzuschreiben und zu verlesen ist, hat der Vorsitzende nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Die Prozessbeteiligten haben kein Anrecht auf die schriftliche Niederlegung und Verlesung und können aus der Unterlassung keine Revisionsrüge herleiten (vgl. BGH 4 StR 162/55 vom 2. Juni 1955). Im Übrigen hat weder der Angeklagte noch der Verteidiger die Protokollierung der Aussagen der Schülerinnen beantragt.

c) Die auf die Verletzung der §§ 261, 267 Abs. 1 StPO gestützten, im Übrigen unbegründeten Rügen betreffen die Wahrheit des sachlichen Rechts.

II. Sachbeschwerde

Sie ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat in jedem der sechs Fälle mit rechtlich bedenkenfreier Begründung den äußeren und inneren Tatbestand eines fortgesetzten Verbrechens nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB, vor allem auch das Handeln aus Wollust, für gegeben erachtet.

Auch die Erwägungen der Strafkammer für die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere durfte das Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigen, dass er sich die zwei Ermittlungsverfahren, die gegen ihn bereits früher wegen des Verdachts unzüchtiger Handlungen mit Schülerinnen geschwebt hatten, nicht hat zur Warnung dienen lassen; dass die Verfahren zu keinem Ergebnis führten, steht dem nicht entgegen.

III. Zur Freisprechung

Das Landgericht hat den Angeklagten ohne Rechtsirrtum in den Fällen KaD, W____J und He(___ SY) nur wegen ausreichenden Schuldnachweises und nicht wegen erwiesener Unschuld freigesprochen. Es stand daher nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO in dem pflichtgemäßen Ermessen der Strafkammer, ob die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen waren oder nicht. Dafür, dass das Landgericht von diesem Ermessen bei der die Auslagenerstattung verneinenden Entscheidung einen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, liegt kein Anhalt vor.

IV.

Die Revision des Angeklagten ist demgemäß als unbegründet zu verwerfen.

Bundesrichter Werner Dr. Pestz Dr. Geier ist erkrankt und dadurch verhindert, dieses Urteil zu unterschreiben.

Martin
Dr. Hübner

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