Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verfahrensfehlern im Meineidsurteil: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 53/59
Datum
16.03.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; die Revision rügt Verfahrensmängel und Sachfehler. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht Beweisanträge zur Glaubwürdigkeit dritter Zeugen als belanglos zurückwies, obwohl es deren Aussagen zuungunsten des Angeklagten mitverwertete. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichterstellung einer wörtlichen Sitzungsniederschrift begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn zuvor ein Antrag auf wörtliche Protokollierung gestellt worden ist; über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende im pflichtgemäßen Ermessen.

2

Lehnt das Tatgericht Beweisanträge zur Glaubwürdigkeitsfeststellung einer Zeugin als bedeutungslos ab, darf es deren frühere Aussage nicht zugleich zuungunsten des Angeklagten verwerten; in einem solchen Fall ist die Ablehnung rechtsfehlerhaft.

3

Bei Verwandtschafts- oder Intragruppenkonflikten sind Zeugenaussagen von parteiisch stehenden Personen mit besonderer Zurückhaltung zu würdigen; auch scheinbar nebensächliche Widersprüche können erhebliches Gewicht für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung haben.

4

Ist vor dem Eid eine uneidliche falsche Aussage gemacht worden, ist zu prüfen, ob die nachfolgende Beeidigung der uneidlichen Aussage dazu diente, eine Verfolgung wegen des zugrundeliegenden Prozessdelikts zu verhindern (§ 157 StGB); der Tatrichter kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen von einer Strafmilderung absehen, wenn Falschaussage und Meineid Teil eines einheitlichen Tatplans waren.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 17. Oktober 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Karl Heinz ██ ██ aus ██, geboren ██████████████ in ██, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ██████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen und zwar an das Landgericht Passau.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, der kaufmännischer Angestellter in einem Unternehmen der Textilbranche ist, wohnte bis zum Sommer 1956 in Nürnberg bei seinem Adoptivvater Jakob K. und dessen zweiter Ehefrau. Für die Schlafstelle, die er nachts auf der Couch des Wohnzimmers einnahm, hatte er bei einem Nettoeinkommen von 300,— DM monatlich 75,— DM an seine Eltern zu zahlen, für Bekleidung, Wäsche und Essen selbst aufzukommen. Das Verhältnis des Angeklagten zu den Stiefeltern war gespannt. Zum endgültigen Bruch kam es, als man von ihm monatlich 100,— DM für die Schlafstelle forderte. Nach seinem Auszug ließ der Angeklagte, dem seine Stiefmutter die Mitnahme verschiedener Gegenstände verweigert hatte, durch eine dritte Person, der er seine Ansprüche zu diesem Zweck abtrat, diese Sachen, darunter eine im Wohnzimmer angebrachte Übergardine, einklagen. In dem Zivilprozess wurde der Angeklagte als Zeuge vernommen. Dabei sagte er am 7. Januar 1958 vor dem Amtsgericht Nürnberg aus, dass er die Übergardine – ebenso wie andere der herausverlangten Gegenstände – seinen Eltern niemals zum Geschenk gemacht habe. Diese Aussage hat er später vor dem ersuchten Richter beeidigt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, weil er damit wissentlich etwas Unwahres unter Eid bekundet habe. Es hat seine Feststellung, dass der Angeklagte den Gardinenstoff an Weihnachten 1955 seiner Stiefmutter geschenkt habe, in erster Linie auf die eidlichen Aussagen der Zeugen Ilse und Andreas O_______ gestützt; Frau O_______ ist eine Schwester der Stiefmutter des Angeklagten.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerde.

1. Ein Teil der Verfahrensrügen geht fehl.

Die Revision rügt Verletzung des § 273 Abs. 3 StPO, weil das Landgericht die Aussagen einer Reihe von Zeugen zur Sache nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen habe. Aus dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, dass ein entsprechender Antrag während der Beweisaufnahme gestellt worden ist. Für eine Protokollierung nach Beendigung der Beweisaufnahme war kein Raum, weil die wörtliche Niederschrift dem Zeugen vorzulesen und von ihm zu genehmigen ist (§ 273 Abs. 2 Satz 2 StPO). Davon abgesehen ist vom Vorsitzenden nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob eine Aussage wörtlich in der Sitzungsniederschrift festzuhalten ist. Die Prozessbeteiligten haben hierauf kein Anrecht und können aus der Unterlassung keinen Revisionsgrund ableiten (RGSt 5, 352, 355; 28, 394, 395; BGH 1 StR 139/58 vom 6. Mai 1958). Die Rüge ist also unbegründet.

Das gleiche gilt für die Rüge, dass das Landgericht seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe, weil die Sache wegen ihrer geringen Bedeutung vor das Schöffengericht gehöre (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG). Es liegt im nicht nachprüfbaren Ermessen der Strafkammer, dass sie dem Antrag der Staatsanwaltschaft, das Hauptverfahren vor dem Landgericht zu eröffnen, entsprach. Im Übrigen schließt die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung in schwereren Strafsachen diejenige für die minderschweren ein (RGSt 16, 39). Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO ist nur dann gegeben, wenn die strafbare Handlung die Zuständigkeit des Vorderrichters überschreitet.

Soweit die Revision eine Verletzung des § 244 StPO darin erblickt, dass die Strafkammer keine Schlüsse aus dem Verhalten der Stiefeltern des Angeklagten im Zivilprozess gezogen habe, handelt es sich der Sache nach um einen Angriff auf die Beweiswürdigung, nicht um die Beanstandung eines Verfahrensmangels. Die Rüge ist also unzulässig.

Das Landgericht verletzte auch nicht seine Aufklärungspflicht, wenn es nicht dem rechtlich nur als Anregung zu wertenden Hilfsantrag des Verteidigers entsprach, eine Auskunft über die Lohnbezüge des Angeklagten in den Jahren 1954 bis 1957 einzuholen. Der Verteidiger wollte dartun, dass es sich bei dem Kauf des Vorhangstoffs um eine für die Verhältnisse des Angeklagten kostspielige Anschaffung gehandelt habe. Das Landgericht hat dies auch ohne die gewünschten näheren Erhebungen über das Einkommen des Angeklagten festgestellt. Es ist außerdem davon ausgegangen, dass der Angeklagte einen monatlichen Nettoverdienst von 300,— DM hatte. Die Revision behauptet nicht, dass der Angeklagte weniger verdient habe.

Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, dass das Landgericht die Hilfsanträge auf Vernehmung der Zeuginnen M. und ██ ███ wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat.

Aus der Aussage der Zeugin █████ sollte sich ergeben, dass die Stiefmutter des Angeklagten in dem vorausgegangenen Zivilprozess unwahre Angaben zu einem bestimmten Punkt gemacht habe. Wenn das Landgericht der Aussage der Stiefmutter auch, wie es in den Gründen heißt, kein wesentliches Gewicht beilegte, so hat es diese Aussage doch, wie sich gerade aus dieser Wendung ergibt, bei seiner Überzeugungsbildung zu Ungunsten des Angeklagten mitverwertet. Tat es das, so durfte es Beweisanträge, die die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin betrafen, nicht als bedeutungslos ablehnen. Es hätte vielmehr, wenn es die Zeugin M. nicht vernehmen wollte, die in das Wissen dieser Zeugin gestellten Tatsachen als wahr unterstellen und hiervon bei seiner Beweiswürdigung ausgehen müssen.

Die Zeugin ███ sollte darüber Auskunft geben, dass sie von der ███████████ des Angeklagten bestürmt worden sei, als Zeugin darüber auszusagen, dass der Angeklagte die Übergardine und andere strittige Gegenstände ihr, der Frau K., geschenkt habe, obwohl Frau K. davon überhaupt nichts gewusst habe. Eine solche Aussage konnte, wie die Revision mit Recht hervorhebt, deshalb von Bedeutung sein, weil sie den Schluss nahegelegt hätte, dass Frau K. auch auf die Zeugin ███ eingewirkt und diese, wenn nicht zu einer Falschaussage veranlasst, so doch in ihrem Erinnerungsbild zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben konnte.

Dass das Urteil auf diesen Verfahrensverstößen beruhen kann, bedarf keiner näheren Darlegung.

II. Sachbeschwerde.

Da somit das Urteil bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben ist, braucht auf die nicht durchgreifenden Ausführungen der Revision zur Sachrüge nicht im Einzelnen eingegangen zu werden. Auf die allgemeine Sachrüge ist jedoch zu beanstanden, dass das Landgericht die Anwendbarkeit des § 157 Abs. 1 StGB verneint hat. Zwar könnte sich der Angeklagte nicht darauf berufen, dass er einen Meineid geleistet habe, um die vermeintliche Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen der zunächst uneidlich erstatteten, aber den Gegenstand des Eides bildenden falschen Aussage von sich abzuwenden (BGHSt 8, 301, 308). Doch könnte es erheblich sein, wenn der Angeklagte uneidlich falsch aussagte und später diese falsche Aussage beschwor, um einer Strafverfolgung wegen des möglicherweise bereits in der Erhebung der Herausgabeklage liegenden versuchten Prozessbetrugs zu begegnen (BGHSt 9, 127, 129), und dabei verkannt hätte, dass er gerade durch eine wahre Aussage vom Versuch zurücktreten und straflos bleiben konnte (RGSt 53, 295; BGH 1 StR 561/55 vom 7. Februar 1956). Freilich kann der Tatrichter auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 157 StGB nach seinem pflichtgemäßen Ermessen von einer Strafmilderung absehen. Dies wird vor allem in Fällen nahe liegen, in denen Falschaussage und Meineid wie gerade beim Prozessbetrug von vornherein im Plan der strafbaren Handlung lagen, deren Verfolgung der Täter durch seine unwahren Angaben abwenden wollte.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:

Bei Verfahren, in denen das Verhältnis verfeindeter Verwandter eine wesentliche Rolle spielt, sind Zeugenaussagen von gefühlsmäßig auf der einen oder anderen Seite stehenden Personen mit besonderer Vorsicht zu werten. Dabei können auch Widersprüche, die sich auf scheinbar Nebensächliches beziehen, von erheblicher Bedeutung sein. Sollte etwa, wie die Revision behauptet, die Stiefmutter des Angeklagten einmal angegeben haben, der Vorhangstoff habe in einem verschlossenen Karton auf dem Weihnachtstisch gestanden und sei erst lange Zeit nach Weihnachten ausgepackt worden, so ginge es nicht an, den darin offensichtlich liegenden Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen Oberseither außer Acht zu lassen.

Sollte das Landgericht erneut zu der Feststellung kommen, dass der Angeklagte den Vorhangstoff seiner Stiefmutter zu Weihnachten geschenkt habe, so würde es der Frage nachzugehen haben, ob der Angeklagte nicht möglicherweise trotzdem bei seiner Zeugenvernehmung irrig von einer gegenteiligen Annahme ausging. Angesichts der Tatsache, dass die Stiefmutter den Brief des Angeklagten, in dem er ihr das Stoffmuster übersandte, nicht beantwortete, könnte man daran denken, dass das spätere Geschenk von der Stiefmutter in einer Art und Weise aufgenommen wurde, die vom Angeklagten als Ablehnung gedeutet werden konnte. In gleichem Sinne könnte auch eine bewusst verächtliche Behandlung des Geschenks durch Nichtöffnen des den Stoff enthaltenden Kartons verstanden werden. Es könnte sich auch so verhalten, dass der Angeklagte sein „Geschenk“ in diesem Falle so meinte, dass er einen Beitrag zur Verschönerung der von ihm mitbewohnten elterlichen Wohnung leistete, ohne sich jedoch des Eigentums an dem Stoff begeben zu wollen. In diesem Zusammenhang wäre es u. U. von Bedeutung, welche anderen Geschenke etwa der Angeklagte seinen Stiefeltern an Weihnachten 1955 machte und in welchem Verhältnis der Wert seiner Geschenke zu den Geschenken stand, die er von seinen Stiefeltern erhielt. Auch die unglaublich hohe Mietforderung der Stiefeltern wäre hierbei zu berücksichtigen.

Dem Senat ist aufgefallen, dass die Niederschrift über die Beeidigung des Angeklagten durch den ersuchten Richter im Gegensatz zu der Feststellung auf Seite 5 der Urteilsabschrift nichts darüber enthält, dass der Angeklagte über sein Eidesverweigerungsrecht belehrt wurde (vgl. BGHSt 8, 86).

Es erschien angebracht, die Sache gem. § 354 Abs. 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.

Die Bundesrichter Martin und Dr. Heimann-Trosien befinden sich im Urlaub und sind deshalb verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

JustizangestellterWillms
Dr. GeierHübner
Revision wegen Verfahrensfehlern im Meineidsurteil: Aufhebung und Zurückverweisung — Themis