Revision: Zweifel an Zeugenaussagen pubertierender Mädchen – Rückverweisung wegen fehlender Sachverständigenanhörung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 631/51
- Datum
- 29.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zeugenaussagen von Mädchen in der Geschlechtsreife ist bei der Glaubwürdigkeitsbewertung die Möglichkeit zeitbedingter Übertreibung oder Selbsttäuschung zu berücksichtigen; das Gericht muss diese Möglichkeit im Urteil erörtern.
Zur Klärung einer solchen Möglichkeit kann es erforderlich sein, erfahrene Auskunftspersonen oder einen besonders geeigneten Sachverständigen (z. B. auf dem Gebiet der Kinderpsychologie) zu hören.
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Hinzuziehung eines besonderen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn die vorhandene Sachkunde (z. B. des Gerichtsarztes) zur Beurteilung der besonderen Umstände ausreicht; andernfalls ist die Ablehnung rechtsfehlerhaft.
Eine Verurteilung, die maßgeblich auf Zeugenaussagen minderjähriger Zeuginnen beruht, ist nicht tragfähig, wenn das Gericht die möglichen altersbedingten Verzerrungen nicht ausgeschlossen oder geprüft hat.
Die Annahme eines Gesamtvorsatzes erfordert eine substantielle Darlegung, dass der Täter von vornherein auf den Gesamtfolg gerichtet war; einzelne Handlungen können auch als selbständige Taten zu würdigen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden in der Oberpfalz, 23. Juni 1951
Leitsatz
Bekunden mehrere Mädchen, um die Zeit der Geschlechtsreife geschlechtsbezügliche Vorgänge vorher unter sich und mit Erwachsenen besprochen zu haben und von diesen wissen, dass die Erwachsenen ihnen geschlechtliche Bedeutung beilegen, so muss das Gericht die Möglichkeit einer zeitbedingten Übertreibung oder Selbsttäuschung der Mädchen im Urteil erörtern. Dazu bedarf es der Anhörung erfahrener Auskunftspersonen oder eines besonders ausgewählten Sachverständigen, wie dann im Rahmen der weiteren Sachaufklärung liegt.
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 23. Juni 1951, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist Chorregent in [REDACTED] und erteilt Kindern Musikunterricht. Er ist wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen angeklagt, in denen er bei drei Mädchen bis zu 14 Jahren mehrfach an den Oberschenkeln und am Gesäß gefasst haben soll. In zwei Fällen ist er freigesprochen, in einem Fall verurteilt worden.
Das Landgericht hat die Verurteilung auf die Aussagen von Schulmädchen in der Hauptverhandlung gestützt. Zwei Zeuginnen waren zur Tatzeit etwa 13 ½ Jahre, eine (geboren im Juni 1935) 14 Jahre alt. Der Angeklagte ist in keinem Fall verurteilt, aber belastend ist, dass die Mädchen teils zur Tatzeit, teils während der Verhandlung, teils auch später, die Vorgänge als geschlechtsreif und geschlechtsbezogen geschildert haben. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Mädchen ist zu berücksichtigen, dass sie in einem Alter stehen, in dem die körperlich-seelische Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist und die Gefahr besteht, dass sie geschlechtliche Vorgänge, die sie bei anderen wahrgenommen haben, in ihrer Bedeutung übertreiben oder verzerren oder verfinden. Diese Gefahr kann schon bei den Aussagen einzelner Mädchen dieses Alters bestehen, ohne dass ihnen ein besonderer Hang zur Übertreibung oder zur Lüge nachzuweisen wäre.
Das Landgericht hat diese Gefahr nicht ausreichend beachtet. Es hat zwar den Gerichtsarzt Dr. [REDACTED] in der Hauptverhandlung gehört, dieser hat aber nur ausgesagt, dass die Kinder erst durch Gespräche mit Erwachsenen auf die eigentliche Bedeutung der Handlungen des Angeklagten aufmerksam geworden seien. Daraus entnimmt das Landgericht nicht, dass die Aussagen der Mädchen im Wesentlichen unrichtig seien. Es hat aber nicht erörtert, ob die Mädchen die geschlechtliche Bedeutung der Vorgänge erst später erkannt haben und ob sie deshalb in ihren Aussagen unbewusst übertrieben haben könnten.
Die Urteilsbegründung lässt die Möglichkeit eines Rechtsirrtums bei der Behandlung des Beweisantrags nach § 244 Abs. 4 StPO offen. Der kurze Eindruck, den das Gericht in der Hauptverhandlung von den Mädchen gewonnen hat, kann bei der Sachlage kaum ins Gewicht fallen. Die Aussagen der noch jungen Lehrerinnen lassen ebenfalls nicht erkennen, dass sie das Wesen der Kinder und die Bedeutung der Vorgänge richtig beurteilt haben. Es fehlt die Berücksichtigung der besonderen Entwicklung der Mädchen.
Das Landgericht hat auch nicht berücksichtigt, dass die Mädchen als gut erzogen, zuverlässig und anständig geschildert werden und dass der seelische Einfluss körperlicher Geschlechtsreife und der dadurch erweckten kindlichen Phantasievorstellungen nur wenig beachtet worden ist. Der Sachverständige hätte hierzu näher Stellung nehmen müssen.
Die Beweisanträge des Angeklagten, die auf die Anhörung eines weiteren Sachverständigen gerichtet waren, sind zu Unrecht abgelehnt worden. Die Sachkunde des Gerichtsarztes war nicht ausreichend, um die besonderen Umstände zu beurteilen. Es hätte die Anhörung eines besonders erfahrenen Sachverständigen auf dem Gebiet der Kinderpsychologie erfolgen müssen.
Die Annahme eines Gesamtvorsatzes ist ebenfalls nicht ausreichend begründet. Es ist nicht dargetan, dass der Angeklagte von vornherein auf den Gesamterfolg seiner Handlungen gerichtet war. Die einzelnen Handlungen können auch als selbständige Taten angesehen werden, die nicht notwendig in einem Gesamtvorsatz zusammenzufassen sind.
Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
| Bundesrichter Mantel | Dr. Jagusch | ||
| Dr. Glanzmann |