Treffer
BGH Urteil

BGH: Keine schematische Pflicht zum Sachverständigen bei Kinderaussagen (§ 176 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 231/52
Datum
06.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB) in vier Fällen verurteilt und rügte mit der Revision u.a. die fehlende sachverständige Begutachtung der Glaubwürdigkeit der Kinder. Der BGH verneint ein schematisches Erfordernis eines Sachverständigen bei Kinderaussagen, insbesondere wenn die Verurteilung nicht allein darauf beruht oder die Beweiswürdigung eigene Sachkunde erkennen lässt. Zudem beanstandet der BGH weder die Beweiswürdigung zur teilweisen Verwertung früherer Geständnisse noch die Strafzumessung. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Aussagen von Kindern über sexuelle Vorgänge ist besondere Vorsicht geboten; die Zuziehung eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung ist jedoch nicht ausnahmslos erforderlich.

2

Die unterbliebene sachverständige Begutachtung von Kinderaussagen begründet keinen Verfahrensfehler, wenn die Verurteilung nicht ausschließlich auf den Wahrnehmungen der Kinder beruht, etwa weil weitere Beweismittel (insbesondere eigene frühere Einlassungen des Angeklagten) die Feststellungen tragen.

3

Die Vernehmung eines Sachverständigen ist entbehrlich, wenn die Urteilsgründe eine Beweiswürdigung erkennen lassen, aus der sich ergibt, dass der Tatrichter die hierfür erforderliche Sachkunde selbst besitzt.

4

Es verstößt nicht gegen Denkgesetze, einem Angeklagten in belastenden Teilen einer früheren Einlassung zu glauben, während entlastende Teile als Schutzbehauptung gewürdigt werden; Geständnisse besitzen typischerweise eine höhere innere Wahrscheinlichkeit als bloße Bestreitungen.

5

Strafschärfend dürfen Umstände der Tatausführung berücksichtigt werden, die nicht Tatbestandsmerkmale der abgeurteilten Norm sind; eine unzulässige Doppelverwertung liegt nur vor, wenn der gesetzliche Tatbestand selbst strafschärfend verwertet wird.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 23. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Angestellten Wilhelm ██████ aus ████████, ████ geboren am ██████ 1893 in ███████ (Oberschlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Dr. Else Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 23. November 1951 wird auf seine Kosten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB) in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

I.

Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß darin, dass die Strafkammer in allen vier Fällen den Bekundungen der Kinder gefolgt ist, ohne zu der Frage ihrer Glaubwürdigkeit einen Sachverständigen zu hören. Dessen hätte es bedurft, erstens weil die Vorgänge bereits zwei Jahre zurücklagen, zweitens weil die Kinder sich im Alter der beginnenden Geschlechtsreife befanden, drittens weil sie in der Hauptverhandlung zum Teil anders ausgesagt hatten als vor der Polizei, und viertens weil die Möglichkeit einer Beeinflussung durch die Eltern und auch einer gegenseitigen Beeinflussung hier besonders naheliege.

Der Revision ist einzuräumen, dass Kinderaussagen über geschlechtliche Vorgänge im Allgemeinen mit besonderer Vorsicht aufgenommen werden müssen, und dass gerade die hervorgehobenen Umstände vielfach die Heranziehung eines Sachverständigen erfordern. Das hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 14.2.1952 (5 StR 13/52) ausgeführt. Inzessen handelt es sich dabei nicht um ein schematisches Erfordernis. Es sind Ausnahmen möglich, vor allem dann, wenn die Verurteilung sich nicht ausschließlich auf die Wahrnehmungen der Kinder gründet. Auch bedarf es der Vernehmung eines Sachverständigen dann nicht, wenn die Art der Beweiswürdigung zweifelsfrei erkennen lässt, dass der Tatrichter die erforderliche Sachkunde selbst besessen hat.

In den vorliegenden Fällen bestand ein zwingender Grund zur Heranziehung eines Sachverständigen nicht.

1. Im Falle Ilona S████████ hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte bei zwei verschiedenen Gelegenheiten die Hand des Kindes an seinen Geschlechtsteil geführt und damit hin- und hergerieben hat. Die Vorfälle lagen zur Zeit der Hauptverhandlung allerdings 2 1/2 Jahre zurück. Das Kind war damals 7 1/2 und ist jetzt 10 Jahre alt. Die Strafkammer hat ihre Feststellungen aber nicht ausschließlich auf die Bekundungen des Kindes gestützt. Vielmehr hatte der Angeklagte nach anfänglichem Bestreiten vor der Polizei ein Teilgeständnis abgelegt. Er hatte vor dem Kriminalsekretär █████, den die Strafkammer als Zeugen vernommen hat, zugegeben, seinen Finger einmal in den Geschlechtsteil des Kindes eingeführt zu haben. In der Hauptverhandlung hat er dies zwar wiederum bestritten, und die Strafkammer hat ihre Feststellungen auch nicht auf seine frühere Darstellung gegründet. Immerhin durfte sie ihr entnehmen, dass irgendetwas Unzüchtiges zwischen dem Angeklagten und dem Kind vorgegangen war, und brauchte nunmehr hinsichtlich der Einzelheiten keine besonderen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Kindes zu haben. Hinzu kommt, dass die Lehrerin, die das Kind seit 3 1/2 Jahren unterrichtet und mehrfach in dessen Elternhaus war, sich mit eingehender Begründung dahin ausgesprochen hat, das Kind sei zuverlässig. Dieser Äußerung durfte die Strafkammer eine umso größere Bedeutung beimessen, als dieselbe Lehrerin gegenüber der Aussage eines anderen Kindes zur Vorsicht mahnte.

Ilona ████████ hat mit ihren Angaben nicht gewechselt. Der Umstand, dass Mädchen ihres Alters besonders leicht beeinflussbar sind, insbesondere auch durch die Art der Befragung, brauchte die Strafkammer ebenfalls nicht zur Heranziehung eines Sachverständigen zu nötigen. Das Urteil ergibt zweifelsfrei, dass dem Landgericht dieser Erfahrungssatz bekannt gewesen ist. Denn es hat den Angeklagten im Falle Christa ██████████ trotz seiner nachweisbar unwahren Einlassung gerade deshalb freigesprochen, weil sich die Möglichkeit einer suggestiven Befragung nicht hatte ausschließen lassen. Gegen Ilona ████████████ hat die Strafkammer dieses Bedenken nicht zu haben. Denn die polizeiliche Vernehmungsniederschrift ergibt, dass diesem Kind ausdrücklich die Frage vorgelegt worden ist, ob der Angeklagte seinen Geschlechtsteil in den des Kindes eingeführt habe. Das Kind hat sich von dieser Frage nicht beeinflussen lassen, ist vielmehr bei seiner selbständigen Darstellung geblieben.

Schließlich durfte die Strafkammer berücksichtigen, dass der Angeklagte geständig war, der siebenjährigen Brigitte ████ an den Geschlechtsteil gefasst und dabei onaniert zu haben. Es war deshalb gar keine Frage, dass ihm auch ein Verhalten wie das von Ilona █████ bekundete zugetraut werden konnte. Der Vernehmung eines Sachverständigen, wie sie bei Kinderaussagen sonst in der Regel angebracht ist, bedurfte es deshalb hier nicht.

2. Gegen Brigitte Ko███ hat der Angeklagte sich nach den Urteilsfeststellungen zweimal in der gleichen Weise vergangen. Die Lehrerin sagt diesem Kinde allerdings eine rege Phantasie nach und legt der Aussage des Kindes keinen großen Wert bei; andererseits traut sie dem Kinde eine bewusste Unwahrheit nicht zu. Richtig ist auch, dass Brigitte ███ ███ der Polizei weitergehende Angaben gemacht hat als in der Hauptverhandlung. Damals hat sie nämlich behauptet, der Angeklagte habe seinen Geschlechtsteil in den ihren gesteckt.

Aber in diesem Falle bedurfte es hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Kindes schon deshalb keiner weiteren Aufklärung, weil die Verurteilung sich im Wesentlichen auf das Geständnis des Angeklagten vor der Polizei gründet, das er in der Hauptverhandlung zum Teil wiederholt, zum Teil widerrufen hat. Die Strafkammer hat das frühere Geständnis in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise verwertet.

3. Entsprechendes gilt im Falle Karla St████████. Allerdings hat der Klassenlehrer dieses Kind, wie die Revision zutreffend hervorhebt, äußerst ungünstig beurteilt. Nach seiner Äußerung ist sie faul, „verpetzt“ gern ihre Mitschülerinnen, gibt Gehörtes und Erlebtes abweichend und übertrieben wieder, lügt in der Schule und zu Hause auf das Schlimmste, ist ablenkbar, eitel, kindisch, zerfahren und beeinflussbar.

Trotzdem bedurfte es auch hier keiner weiteren Aufklärung, ob dem Kinde seine Darstellung der Vorfälle mit dem Angeklagten geglaubt werden konnte. Denn der Angeklagte selbst hat sich im Ermittlungsverfahren folgendermaßen geäußert:

„Karla ████████ ████ öfters bei mir gewesen. In etwa drei Fällen habe ich Karla unsittlich angefasst. Ich habe ihr die Hose heruntergezogen und dann an ihrem Geschlechtsteil gespielt. Karla musste dann auch meinen Geschlechtsteil anfassen. Es ist möglich, dass es bei mir zum Samenerguss gekommen ist. Ich habe auch verschiedentlich versucht, mit meinem Geschlechtsteil an das Geschlecht der Karla zu kommen.“

Angesichts dieser früheren Einlassung des Angeklagten, die er in der Hauptverhandlung etwas abzuschwächen gesucht hat, brauchte die Strafkammer keine Bedenken gegen die Richtigkeit der von Karla St████████ in diesem Falle gemachten Aussage zu haben.

4. Der Fall Karin G████████ unterscheidet sich von den drei anderen Fällen dadurch, dass er nicht erst nach über zwei Jahren, sondern sofort nach der Tat bekanntgeworden und bei der Polizei angezeigt worden ist. Hier entfallen also die Bedenken, die wegen der langen Zwischenzeit von der Revision in den übrigen Fällen geltend gemacht werden. Die Revision trägt in diesem Falle nicht vor, dass das Kind beeinflusst sein könne. Diese Möglichkeit scheidet auch in der Tat völlig aus. Das Kind ist, wie sich aus der Darstellung des Angeklagten und erwachsener Zeugen ergeben hat, vergnügt und unbefangen mit dem Angeklagten mitgegangen. Es ist von dem Zusammensein mit ihm weinend nach Hause gelaufen und dort in völlig aufgelöstem Zustand angekommen. Es hat seinen Eltern die unzüchtigen Angriffe des Angeklagten mit zahlreichen Einzelheiten geschildert, diese Schilderung noch am selben Tage bei der Polizei und fünf Monate später in der Hauptverhandlung ohne Abweichungen wiederholt.

Karin G████████ ist elf Jahre alt. Sie wird von der Schule als sachlich, ruhig, schlicht, einfach, kindlich, ordentlich, durchaus glaubwürdig und zuverlässig bezeichnet.

Der Angeklagte hat zwar stets bestritten, sich in unzüchtiger Weise an diesem Kinde vergriffen zu haben. Gleichwohl beruht das Urteil auch hier nicht ausschließlich auf der Aussage des Kindes. Vielmehr hat die Strafkammer bei der Beweiswürdigung auch erwogen, dass die Schilderung des Angeklagten von seinem Zusammensein mit dem Kinde aus inneren Gründen unwahrscheinlich sei. Wird weiterhin auch hier berücksichtigt, dass der Angeklagte kein völlig unbescholtener und unverdächtiger Mann ist, sondern zugestandenermaßen schon mehrere andere Kinder in unzüchtiger Weise angegriffen hatte, so unterliegt es keinem Bedenken, dass die Strafkammer hier geglaubt hat, von der Zuziehung eines Sachverständigen absehen zu können.

II.

Die Revision erblickt einen Verstoß gegen die Denkgesetze darin, dass die Strafkammer die Darstellung des Angeklagten vor der Polizei als zutreffend angesehen hat, soweit er geständig war, dass sie ihm jedoch nicht geglaubt hat, soweit er seine Unschuld beteuert hat. Das ist als Angriff gegen die Beweiswürdigung unbeachtlich, übrigens auch völlig abwegig. Geständnisse haben wegen der Folgen, die sie für den Gestehenden mit sich bringen, fast immer einen hohen Grad von innerer Wahrscheinlichkeit. Das lässt sich von Schutzbehauptungen nicht sagen. Die Revision verstößt selbst gegen die Denkgesetze, wenn sie den Schluss ziehen will, dass jemand, der einen Teil gesteht, hinsichtlich des bestrittenen Teils unschuldig sein müsse.

III.

Die Revision macht der Strafzumessung zum Vorwurf, dass sie Teile des gesetzlichen Tatbestandes strafschärfend verwertet.

Das ergebe sich einmal aus dem Satz der Urteilsgründe, im Falle Karin G████████ habe der Angeklagte sich in der typischen Art der sogenannten „Mitschläfer“ betätigt. Das ist jedoch keineswegs ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB. Es gehört nicht zum Tatbestand dieser Vorschrift, dass der Täter Kinderliebe zur Schau trägt und das Kind auf diese Weise an sich lockt. Der Tatrichter ist nicht gehindert, in dieser Art der Ausführung einen strafschärfenden Umstand zu sehen.

Weiterhin meint die Revision, es hätte nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, dass der Angeklagte den Kindern Geld geschenkt habe; das gehöre zum Tatbestand des Verleitens. Auch das ist unrichtig. Abgesehen davon, dass das Verleiten nicht gerade mit Geld zu geschehen braucht, übersieht die Revision, dass der Angeklagte nicht wegen Verleitens der Kinder zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen, sondern wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit den Kindern verurteilt ist.

Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, dass das Urteil zum Strafmaß ausführt, der Angeklagte sei ein gefährlicher Mann, der sich an der Jugend vergreife. Das sei, so meint die Revision, bei Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB immer der Fall. Dass der Angeklagte „sich an der Jugend vergreife“, heben die Strafzumessungsgründe nicht besonders hervor. Dass er „ein gefährlicher Mann“ ist, und zwar über das bei jeder Verwirklichung des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB gegebene Maß hinaus, belegen die Urteilsgründe mit einer Fülle von Feststellungen.

Dasselbe gilt von der Bemerkung der Strafkammer, sie habe von dem Angeklagten keinen guten Eindruck gewonnen. Dieser Satz wird schon durch die Feststellung verdeutlicht, dass der Angeklagte nach seiner eigenen Schilderung ein Mann ist, der sich sehr viel mit seinem eigenen Sexualleben befasst hat.

Schließlich bemängelt die Revision die Annahme der Strafkammer, die angebliche Kinderliebe des Angeklagten sei „nur ein Mantelchen, mit dem er seinen unnatürlichen Umgang mit den Kindern zu erklären, vielleicht sogar sich selbst vorzumachen versucht“. Es bedarf keiner Ausführung, dass die Strafkammer es durchaus mit Recht abgelehnt hat, in dieser Art von „Kinderliebe“ einen Strafmilderungsgrund zu sehen. Die erhöhte Versuchung, die aus einer derart abartigen Veranlagung erwächst, braucht nicht mildernd berücksichtigt zu werden, weil sie solchen Taten immer zugrunde liegt und deshalb schon bei der Aufstellung des gesetzlichen Strafrahmens bedacht worden ist; völlig normal veranlagte Menschen begehen solche Taten überhaupt nicht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. NeumannDr. WaschowSchmidt
SarstedtDr. Koffka

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