Treffer
BGH Urteil

§ 176 StGB: Aufklärungspflicht bei Kinderaussagen und Suggestibilitätsgefahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 13/52
Datum
14.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unzüchtiger Handlungen mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB) in drei Fällen verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hebt die Verurteilung auf, weil das Landgericht seine Aufklärungspflicht bei der Würdigung von Kinderaussagen nicht ausgeschöpft und naheliegende Zweifel- und Suggestibilitätsgesichtspunkte nicht hinreichend aufgeklärt hat. Zudem fehlten für einen Einzelfall Feststellungen zum körperlichen Entwicklungszustand des Kindes, der für Schamverletzung und wollüstige Absicht bedeutsam sein kann. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einbeziehung eines in der Anklageschrift nicht ausdrücklich genannten Tatgeschehens in eine angeklagte fortgesetzte Handlung verstößt nicht gegen §§ 155, 264 StPO und erfordert keine Nachtragsanklage nach § 266 StPO.

2

Wird eine Verurteilung wegen Sexualdelikten wesentlich auf Aussagen von Kindern gestützt, muss das Tatgericht zur Erfüllung der Aufklärungspflicht alle naheliegenden Umstände ausschöpfen, die für Glaubwürdigkeit und Suggestibilitätsgefahren bedeutsam sind.

3

Abweichungen kindlicher Aussagen im Verlauf des Verfahrens können – je nach Gesamtumständen – zu weitergehender Aufklärung drängen, insbesondere zu den Erstmitteilungen, dem Entstehungsanlass der Angaben und möglichen suggestiven Einflüssen.

4

Für die Beurteilung, ob bestimmte Berührungen die geschlechtliche Scham verletzen und in wollüstiger Absicht vorgenommen wurden, können Feststellungen zum körperlichen Entwicklungszustand des betroffenen Kindes erforderlich sein.

5

Die Hinzuziehung eines sachkundigen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen kann angezeigt sein, wenn sich die Entscheidung maßgeblich auf Kinderaussagen zu geschlechtlichen Vorgängen stützt und besondere Zweifelgründe naheliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 19. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vermessungsingenieur Ernst ████ aus NC, geboren am █████ 1900 in BC, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Dr. Else Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 19. Februar 1951, soweit der Angeklagte verurteilt ist, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen unzüchtiger Handlungen mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB) in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt mehrere Verfahrensverstöße sowie Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Unbegründet ist allerdings die Rüge, dass die angefochtene Entscheidung sich auf eine Tat erstrecke, die nicht Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses gewesen sei. Zu Unrecht meint die Revision, die Anklage erstrecke sich auf zwei, das Urteil dagegen auf drei unzüchtige Handlungen an Gertrud Anneliese Wachner. Vielmehr nehmen sowohl die Anklage und der Eröffnungsbeschluss, als auch das Urteil nur eine fortgesetzte Handlung gegenüber diesem Kinde an. Das Urteil bezieht in diese fortgesetzte Handlung allerdings einen Fall ein, den die Anklageschrift nicht erwähnt. Das steht dem Gericht frei und verstößt nicht gegen §§ 155, 264 StPO.

Es bedurfte daher auch keiner Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO.

Die Revision bemängelt die Ausführungen des Urteils zur Beweiswürdigung als lückenhaft und erblickt darin einen Verstoß gegen § 267 StPO. Das Gebiet der Beweiswürdigung ist dem Revisionsgericht allerdings verschlossen. Der Tatrichter ist auch nicht gehalten, alle Erwägungen, die seiner Beweiswürdigung zugrunde liegen, vollständig in die Urteilsgründe aufzunehmen. Die Revision vermisst aber, wie der Zusammenhang ihrer Begründung zweifelsfrei erkennen lässt, nicht nur eine hinreichend eingehende Darstellung der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen, sondern sie will auch, obwohl sie den § 244 StPO nicht ausdrücklich anführt, beanstanden, dass die Beweiserhebung in Wirklichkeit unzureichend gewesen sei, dass mit anderen Worten das Landgericht seiner Aufklärungspflicht nicht genügt habe. Diese Rüge ist begründet.

Das Urteil stellt fest, dass die Kinder, auf deren Bekundungen es beruht, in einigen „nebensächlichen“ Punkten von ihrer eigenen früheren Darstellung abgewichen sind. Es ist zwar nicht ersichtlich, welches diese Punkte sind. Trotzdem hätten solche Abweichungen dazu drängen müssen, alle Möglichkeiten der Aufklärung darüber zu erschöpfen, ob die Kinder glaubwürdig sind. An die Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit dieser Aufklärung sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen, wenn Verurteilungen wegen Sittlichkeitsverbrechen auf Kinderaussagen gegründet werden.

Kinder pflegen nach der Lebenserfahrung zwar nicht mehr zu lügen als Erwachsene. Sie können unter Umständen sogar besonders zuverlässige Zeugen sein. Andererseits erliegen sie bisweilen dem Irrtum und der Versuchung zum Lügen aus Gründen, die dem Verständnis eines auf diesem Gebiet nicht besonders gebildeten Erwachsenen fernliegen können.

Aus diesem Grunde sind die Gerichte in ständig zunehmendem Maße dazu übergegangen, sich bei der Frage, ob Kinderaussagen Glauben verdienen, der Hilfe von Sachverständigen zu bedienen. Allerdings besitzen die Tatrichter, insbesondere etwa die jahrelang in Jugendschutzkammern tätigen Strafrichter, die erforderliche Erfahrung vielfach selbst. Da das Revisionsgericht das aber nicht nachprüfen kann, muss gefordert werden, dass die Urteilsgründe sich eingehend mit den Umständen auseinandersetzen, die bei der Beurteilung von Kinderaussagen erfahrungsgemäß berücksichtigt werden müssen. In Betracht kommt vor allem folgendes:

1. Die Wahrnehmungen kleiner Kinder bis zu etwa sieben Jahren sind mit besonderer Vorsicht zu verwerten.

2. Mädchen kurz vor und während der Pubertät sind nur selten zuverlässige Zeuginnen, soweit es sich um geschlechtliche Vorgänge handelt.

3. Auch gut beobachtende und wahrheitsliebende Kinder sind nur ausnahmsweise in der Lage, zuverlässig über Vorgänge Auskunft zu geben, die lange zurückliegen, etwa über ein Jahr.

4. Kinder sind in höherem Maße suggestibel als Erwachsene.

Diese Sätze gelten von normalen, nicht verlogenen, nicht übertrieben phantasiereichen Kindern. Die Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Glaubwürdigkeit darf sich also nicht auf die Feststellung beschränken, dass sie im allgemeinen nicht zum Lügen oder zum Phantasieren neigen.

Angesichts dieser allgemeinen Erfahrungssätze hatte der Umstand, dass die in der vorliegenden Sache vernommenen Kinder in einigen Punkten zu verschiedenen Zeiten Verschiedenes ausgesagt haben, der Strafkammer Anlass zu weiterer Aufklärung geben müssen. Denn gerade hier häuften sich die Zweifelsgründe in erheblichem Maße.

Der Angeklagte war zur angenommenen Tatzeit 47 bis 50 Jahre alt und lebte in „durchaus zufriedenstellender“ Ehe. Er gehört also nicht zu den Personen, die wegen Jugendlichkeit, wegen Erreichung des Greisenalters, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen einen gesunden erwachsenen Geschlechtspartner nur schwer zu finden und deshalb leichter als andere in Versuchung zu geraten pflegen, sich an Kindern zu vergreifen.

Der erste Fall (Erna ████) lag zur Zeit der Hauptverhandlung 3 ½ Jahre zurück. Das Kind war zur Tatzeit 6 Jahre 9 Monate, zur Zeit der Hauptverhandlung 10 Jahre 4 Monate alt. Es ist völlig ungewöhnlich, dass ein Kind sich über einen so langen Zeitraum hinweg eines solchen Vorfalls zuverlässig erinnern kann. Die Strafkammer hätte deshalb, um ihrer Aufklärungspflicht zu genügen, zunächst feststellen müssen, wann, wem gegenüber, aus welchem Anlass und in welcher Weise sich das Kind zum ersten Male über den Vorfall geäußert hat. Sie hätte prüfen müssen, ob dabei eine Suggestion, etwa durch Erzählungen anderer Kinder oder durch die Art der Befragung, zuverlässig ausgeschlossen gewesen ist.

Der zweite Fall (Helga K[REDACTED]) soll sich in Gegenwart der Ehefrau des Angeklagten zugetragen haben. Das Landgericht hat die Ehefrau zwar vernommen; das Urteil gibt ihre Bekundung aber nicht wieder. Immerhin ist aus dem Umstande, dass die Feststellung hier nur auf das Zeugnis des Kindes, nicht auch auf das der Ehefrau gegründet wird, zu entnehmen, dass die Ehefrau zum mindesten nichts davon bemerkt hat. Die Strafkammer hätte daher, zumal da sie alle Zeugen und mit ihnen anscheinend auch die Ehefrau für glaubwürdig hält, aufklären müssen, ob nach den räumlichen Verhältnissen der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen geradezu vor den Augen seiner Frau vorgenommen hat. Dieser Fall lag zur Zeit der Hauptverhandlung über zwei Jahre zurück. Auch hier wird die Strafkammer deshalb die im Falle Erna ████ geforderten Feststellungen nachzuholen haben.

Soweit der Angeklagte wegen unzüchtiger Handlungen an Anneliese Wa[REDACTED] verurteilt worden ist, vermisst die Revision mit Recht eine eingehendere Aufklärung der Verhältnisse, in denen dieses Kind aufgewachsen ist. Zu einer solchen Aufklärung hatte der Akteninhalt dem Landgericht in mehrfacher Hinsicht Anlass geben müssen.

In Betracht kommt hier zunächst die Vernehmungsniederschrift vom 22. Oktober 1950, auf die in der Revisionsbegründung ausdrücklich hingewiesen wird. Hier hat Anneliese ███████ bekundet, der fünfzehnjährige Heinz Kr[REDACTED] habe sie gefragt: „Komm, wollen wir mal?“, und sie habe erwidert, er solle „mit diesen Schweinereien aufhören“. Diese Antwort deutet in der Tat, wie die Revision mit Recht hervorhebt, darauf hin, dass das zwölfjährige Kind sich in Gedanken mit geschlechtlichen Dingen beschäftigt.

Besonderen Anlass zu näherer Aufklärung musste dem Landgericht aber auch die Niederschrift über die Vernehmung der Witwe ███, der Großmutter des Kindes, vom 4. November 1950 geben. Diese Zeugin bekundet hier, was auch das Landgericht feststellt, dass sie gehört habe, wie Anneliese, die im Nebenzimmer mit dem Angeklagten allein war, mehrmals dessen Namen rief. Die Zeugin █████████████ fährt fort, sie habe geahnt, dass der Angeklagte wohl versuchen werde, sich ihrer Enkelin in unsittlicher Weise zu nähern; sie sei jedoch nicht in das Zimmer hineingegangen, sondern habe noch warten wollen, bis es unter Umständen schlimmer werden würde. Wenn diese Bekundung wahr ist, so deutet sie darauf hin, dass Anneliese Wa[REDACTED] in Verhältnissen sittlicher Verwahrlosung aufwuchs. Ist die Bekundung hingegen nicht wahr, so wird mit besonderer Sorgfalt geprüft werden müssen, ob das Kind zu Hause nicht mindestens starken suggestiven Einflüssen ausgesetzt gewesen ist. In beiden Fällen bedarf die Glaubwürdigkeit des Kindes sorgfältigster Nachprüfung.

Weiterhin hätte es der Strafkammer auffallen müssen, dass Anneliese Wa[REDACTED] nach dem ersten Vorfall, den ihre Großmutter angeblich in der geschilderten Weise bemerkt hat, von ihren Eltern noch mehrfach in die Wohnung des Angeklagten geschickt worden ist, und dass sie immer wieder hingegangen ist, obwohl der Angeklagte ihr nach ihrer Darstellung dann noch bei drei verschiedenen Gelegenheiten an den Geschlechtsteil gefasst hat. Auch dies hätte Anlass zu erschöpfenden Feststellungen über alle Umstände geben müssen, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes in Betracht kamen.

Die Strafkammer stellt fest, dass eine im Oktober 1950 vorgenommene ärztliche Untersuchung der Hulda ████████████ keinen außergewöhnlichen Befund, insbesondere keine Verletzung am Geschlechtsteil des Kindes ergeben hat. Es wird festgestellt werden müssen, ob etwa von irgendeiner Seite Behauptungen über einen derartigen Befund aufgestellt worden waren, die den Anlass zu dieser Untersuchung gegeben haben. Weiterhin wird aufzuklären sein, ob solche Behauptungen den Kindern durch Fragen oder sonst in suggestiver Weise nahegebracht sein konnten.

Das Urteil enthält keinerlei Andeutungen darüber, wodurch die Einleitung des Verfahrens veranlasst worden ist. Es spricht nur davon, dass die Kinder ihren Eltern gegenüber die Tatsachen nach Aufdeckung der Taten in den „wesentlichen“ Punkten so geschildert haben, wie sie dem Landgericht auch in der Hauptverhandlung angegeben worden sind. Der zeitlich letzte der dem Angeklagten zur Last gelegten Fälle (Karin [REDACTED]) ist nicht als erwiesen angesehen worden. Diese Umstände hätten das Landgericht zu einer Aufklärung veranlassen müssen, ob etwa gerade dieser letzte, nicht erwiesene Fall den Anlass gebildet hat, die anderen Kinder, die ihren Eltern spontane Mitteilungen nicht gemacht hatten, nach derartigen Dingen zu fragen. Gerade in diesem Zusanmenhang wird mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sein, ob die Kinder einer Suggestion erlegen sein konnten.

Hiernach führt die Rüge, dass die Aufklärungspflicht verletzt sei, zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange.

Es wird dem Landgericht nahegelegt, zu der erneuten Hauptverhandlung einen Sachverständigen zuzuziehen, der auf dem Gebiet der Seelenkunde Jugendlicher erfahren ist und, da es sich um geschlechtliche Vorgänge handelt, möglichst auch über eine fachärztliche Vorbildung verfügt. Die Begutachtung wird sich auf die Glaubwürdigkeit der Kinder gerade für die hier behandelten besonderen Sachverhalte richten müssen. Es wird sich empfehlen, dem Sachverständigen Gelegenheit zu eingehender Unterhaltung mit den Kindern vor der Hauptverhandlung zu geben. Die Hauptverhandlung selbst bietet wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und wegen der den Kindern ungewohnten Umgebung meist keine ausreichende Grundlage zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen.

Auch die Sachbeschwerde ist begründet, soweit es sich um den ersten Einzelfall Anneliese ████████ handelt. Der Angeklagte hat (nach den bisherigen Feststellungen) das damals möglicherweise erst elfjährige Kind auf den Schoß genommen, um ihm bei den Schularbeiten zu helfen. Er fasste, wie das Urteil annimmt, dem Kinde an die Brust, die er eine Weile betastete.

Ob dadurch das allgemeine Schamgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt sein kann, hängt von dem körperlichen Entwicklungszustand des Kindes zur damaligen Zeit ab; darüber fehlen bisher Feststellungen. Erst dann kann geprüft werden, ob der Angeklagte diese Berührungen, die dem äußeren Hergang nach gerade in dieser Lage auch harmlos gewesen sein können, in wollüstiger Absicht vorgenommen hat.

SarstedtDr. NeumannDr. Koffka
Dr. WaschowSchmidt

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