Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Urteilsgründe bei Kinderaussagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 856/52
Datum
12.02.1953
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern verurteilt; die Revision beanstandete die Begründung des Urteils. Der BGH hebt die Verurteilung auf, weil das Urteil nach § 267 StPO nicht erkennbar macht, welche tatsächlichen Feststellungen zugrunde liegen. Insbesondere fehlen konkrete Feststellungen zu den behaupteten Tathandlungen und zur Verwertung widersprüchlicher Kinderaussagen und eines Sachverständigengutachtens. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen nach § 267 StPO erkennbar und bestimmt darlegen, welche Tatsachen das Tatgericht für erwiesen ansieht; die bloße Wiedergabe von Zeugenaussagen ohne Zuordnung zu konkreten Feststellungen genügt nicht.

2

Eine allgemeine, pauschale Bejahung der Zeugenglaubwürdigkeit ersetzt nicht die erforderliche ausdrückliche Feststellung, welche kundgetanen Tatsachen der Richter dem Urteil zugrunde legt.

3

Erhebt ein Sachverständiger begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen, muss das Tatgericht diese Zweifel im Urteil behandeln und seine Abweichung vom Gutachten ausdrücklich und nachvollziehbar begründen.

4

Zur Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern ist im Urteil darzulegen, welche konkrete Begehungsweise (unzüchtige Handlung, Verleitung oder Dulden) festgestellt wird und inwiefern die Tatumstände die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale erfüllen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 25. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vermessungsingenieur Ernst K. ██████ aus ███████, geboren am ██████████ 1900 (nicht am █████████ 1909) in ████████, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ███████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 25. August 1952, soweit der Angeklagte verurteilt ist, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des materiellen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Mit Recht macht die Revision geltend, dass die Begründung des angefochtenen Urteils dem Gesetz (§ 267 StPO) nicht genügt. Das Urteil lässt nicht erkennen, welche Tatsachen die Strafkammer für erwiesen gehalten hat. Nach einigen Feststellungen über den Lebenslauf des Angeklagten und über den Gegenstand der Anklage beginnt es damit, die Aussagen der Zeugen in abhängiger Rede wiederzugeben. Dieser Teil des Urteils schließt mit dem Satz:

„Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Aussagen der Eheleute ████████████, deren Tochter █████, sowie auf Grund der Aussagen der Ehefrau ███ ██ und deren Tochter Helga.“

Unter „diesem Sachverhalt“ kann nach dem Wortsinn dieser Wendung und dem Zusammenhang, in dem sie steht, nur die Tatsache verstanden werden, dass die genannten Zeugen die dargestellten Dinge bekundet haben. Eine weitergehende Feststellung lässt sich daraus nicht entnehmen. Denn einmal ergibt die vorangehende Darstellung, dass die Zeugen verschiedentlich mit ihren Angaben gewechselt haben; zum anderen hat die Strafkammer den Angeklagten auch nicht durchweg entsprechend den Zeugenaussagen verurteilt.

Sodann gibt das Urteil die Einlassung des Angeklagten wieder. Danach hat er vorgebracht, er habe nur mit den Kindern gespielt, habe sie wohl einmal auf den Schoß und in den Arm genommen, sei ihnen aber nicht zu nahe getreten. Er lebe in glücklicher Ehe und habe deshalb auch keine Veranlassung, sich an Kindern zu vergreifen. Diese Einlassung bezeichnet das Urteil als widerlegt.

Es fährt fort:

„Die Kammer ist überzeugt davon, dass er (der Angeklagte) das Maß des Schicklichen bei weitem überschritten hat.“

Diese Feststellung reicht nicht aus, um die Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB zu begründen. Das Maß des Schicklichen kann auf mancherlei Weise bei weitem überschritten werden, ohne dass darin die Vornahme unzüchtiger Handlungen oder die Verleitung zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen auch nur dem äußeren Tatbestande nach erblickt werden müsste. Das Urteil sagt an keiner Stelle, welche dieser drei Begehungsweisen der Angeklagte verwirklicht haben soll. Weiterhin berührt das Urteil mit keinem Wort den inneren Tatbestand, weder an dieser Stelle noch anderwärts.

Weiterhin macht die Strafkammer Ausführungen über die Glaubwürdigkeit der vernommenen Kinder. Das Landgericht hat dazu auf das frühere aufhebende Urteil des Senats hin eine Jugendpsychologin als Sachverständige vernommen. Obwohl diese Sachverständige Zweifel an der vollen Glaubwürdigkeit der Kinder geäußert und näher begründet hat, bejaht das Landgericht deren Glaubwürdigkeit ohne Einschränkung. Auch darin kann aber eine bestimmte Feststellung dessen, was die Kinder bekundet haben, nicht gefunden werden. Es ist die verantwortungsvolle Aufgabe des Tatrichters, nicht des Revisionsgerichts, die Frage zu entscheiden, ob der Schritt von der allgemeinen Bejahung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen bis zu der richterlichen Feststellung einer Tatsache, die der Zeuge bekundet hat, getan werden soll oder nicht. Darüber müssen die Urteilsgründe sich mit unmissverständlicher Deutlichkeit und Bestimmtheit aussprechen. In ganz einfachen und unzweideutigen Fällen mag sich bisweilen eine derartige Feststellung aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lassen. Hier geht das jedoch nicht an. Die gesetzlichen Vorschriften über die Begründung von Urteilen dienen unter anderem dem Zweck, dem Richter seine eigene Verantwortung deutlich werden zu lassen. Soweit es sich um die tatsächlichen Feststellungen handelt, trägt der Tatrichter diese Verantwortung allein; das Revisionsgericht kann sie ihm nicht abnehmen. Umso mehr muss in einem tatsächlich so zweifelhaften Fall wie dem vorliegenden, in dem ein bisher unbescholtener Mann auf Grund von Kinderaussagen verurteilt werden soll, deren Glaubwürdigkeit von einer Jugendpsychologin angezweifelt wird, eine eindeutige Niederschrift der Feststellungen verlangt werden, die der Tatrichter zu verantworten glaubt.

Es wird dem Landgericht dringend nahegelegt, die neue Entscheidung in der Form zu begründen, die sich in jahrzehntelangem, bewährtem Herkommen herausgebildet hat. Nähere Ausführungen darüber finden sich bei Kroschel: Die Abfassung der Urteile in Strafsachen, 15. Aufl. 1949, S. 103–105.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird im Übrigen auf folgendes hingewiesen:

1. Das Landgericht wird die Hinweise zu beachten haben, die der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Februar 1952 (5 StR 13/52) in dieser Sache gegeben hat (vgl. Dallinger MDR 1952, 274).

Inzwischen hat der Bundesgerichtshof mehrfach Gelegenheit gehabt, zur Verwertung von Kinderaussagen Stellung zu nehmen. Insbesondere wird auf die Entscheidung 1 StR 631/51 vom 29. Februar 1952 (NJW 1952, 554 = MDR 1952, 309) Bezug genommen. Vgl. ferner Kohlhaas, NJW 1951, 903; Graßberger, Psychologie des Strafverfahrens, 1950, S. 201 ff.

Das Landgericht hat, entsprechend dem früheren Hinweis des Senats, eine jugendpsychologische Sachverständige vernommen. Es hat die Bedenken dieser Sachverständigen gegen die Glaubwürdigkeit der Kinder nicht geteilt. Es steht dem Richter zu, von einem Sachverständigengutachten abzuweichen: Selbständigkeit des Urteils, auch über Sachverständigenfragen, ist sein Recht und seine Pflicht. Indessen ist dabei besondere Sorgfalt geboten, die auch in den Urteilsgründen ihren Niederschlag finden muss. Die Heranziehung eines Sachverständigen ist keine Formsache. Der Senat hat sie dem Landgericht aus sachlichen Gründen nahegelegt, nämlich wegen der zahlreichen Zweifelsgründe, die sich gegen die Glaubwürdigkeit der Kinder aufdrängten. Diese Zweifelsgründe haben sich nunmehr, nach Anhörung der Sachverständigen, um einen weiteren vermehrt. Unter diesen Umständen befreit die bloße Tatsache, dass eine Sachverständige zugezogen worden ist, die Strafkammer nicht von der Verpflichtung, sich mit den bereits im Urteil vom 14. Februar 1952 hervorgehobenen Zweifelsgründen im einzelnen auseinanderzusetzen.

2. Die Strafkammer befasst sich mit der Frage, ob der Angeklagte auf Grund eines Dorfgeredes oder eines Geredes unter Kindern in falschen Verdacht geraten sein kann. Sie prüft jedoch nicht, ob nicht auf andere Weise ein von vornherein falscher Verdacht entstanden ist. Das liegt nach den bisherigen Feststellungen nahe. Das Urteil führt nämlich aus, Anlass zur Strafanzeige sei „die recht kindliche Erzählung der kleinen, damals fünfjährigen Karin ████ gewesen, bei der Prahlsucht oder irregeleitete Phantasie der Entwicklungsjahre ausscheide.“ Das Urteil fährt fort:

„Dass daraufhin Frau ███ Nachforschungen anstellte, um zu erfahren, was mit ihren Kindern geschehen sei, ist nur allzu verständlich, und es kann deshalb der Angeklagte auch nicht mit der ████████ ██████████ gehört werden, dass die Ehefrau ██ zu Unrecht ein Treiben gegen ihn in Gang ████████ hatte.“

Es geht hier nicht um die Frage, ob Frau ██ ███ ein Vorwurf trifft. Ihr Verhalten mag in der Tat sehr verständlich sein. Es beruht aber auf einer Erzählung der Karin ████, die das Landgericht selbst für mindestens nicht erwiesen hält; denn gerade hinsichtlich des von Karin ████ ihrer Mutter gegenüber geschilderten Vorfalls ist der Angeklagte freigesprochen worden. Zugunsten des Angeklagten musste also davon ausgegangen werden, dass die Erzählung der Karin ████, die das Verfahren in Gang gebracht hat, unwahr gewesen ist. Dann aber ist es völlig gleichgültig, aus welchem Grund Karin ████ zu dieser Erzählung gekommen ist, und ob etwa Prahlsucht oder irregeleitete Phantasie ausscheiden. Allem Anschein nach ist Frau ███ mindestens damals von der Richtigkeit oder doch der Möglichkeit dessen ausgegangen, was Karin ihr erzählt hatte. Andernfalls würde die Strafkammer ihr weiteres Verhalten nicht als „allzu verständlich“ bezeichnen. Auf diese Weise lässt sich also nicht die Möglichkeit ausschließen, dass Frau ███ auf die von ihr befragte Helga, auf Frau █████████████ und durch sie auf Erna ██████████████ unbewusst stark suggestiv eingewirkt haben kann.

3. Die Strafkammer misst mit Recht der Frage, ob der Angeklagte in glücklicher Ehe gelebt habe, im Rahmen der Beweiswürdigung eine gewisse Bedeutung bei. Sie bezeichnet diese seine Behauptung als „widerlegt“. Nach den Urteilsgründen hat der Zeuge ███████████████ bekundet, es sei „in der Familie ██ anständig zugegangen.“

Diese Aussage wird nach Auffassung des Landgerichts „abgeschwächt durch die Aussage der Ehefrau ████████████████, die gehört haben will, dass in der Familie █████ ‚dolle Zustände‘ herrschten.“ Den Aussagen der Zeugin zu misstrauen, hat die Kammer ebenfalls keinen Anlass. Es mag also sein, dass die Meinungen über das Familienleben ██████ doch geteilt sind.

Das Gericht hat nicht derart unbestimmte Meinungen zu erforschen, sondern Tatsachen festzustellen. Die Behauptung des Angeklagten, er lebe in glücklicher Ehe, kann nicht damit widerlegt werden, dass jemand „gehört haben will“, es herrschten in seiner Familie „dolle Zustände“. Wenn die Strafkammer diesen „dollen Zuständen“ Bedeutung beilegen will, muss sie die Tatsachen ermitteln, die sich hinter diesem Ausdruck verbergen. Als Beweisanzeichen für die festzustellenden Tatsachen dürfen nur Umstände verwertet werden, von denen der Tatrichter voll überzeugt ist.

4. Sollte die Strafkammer wiederum der Sachverständigen nicht folgen wollen, so empfiehlt es sich zur Vermeidung von Verfahrensrügen (§§ 244 Abs. 4, 267 StPO), die Begründung des Gutachtens wiederzugeben und zu widerlegen. Bisher sagt das Urteil dazu nur, die Sachverständige habe gemeint, die Möglichkeit einer Suggestion durch die Mutter nicht voll ausschließen zu können. Diese Begründung lässt sich nicht mit der „verständlichen Erregung der Mutter“ widerlegen; dass eine Mutter sich in verständlicher Erregung befindet, schließt es keinesfalls aus, dass sie auf ihre Kinder suggestiv wirkt.

5. Sollte es wieder zu einer Verurteilung kommen, so wird die Strafkammer Gelegenheit haben, die von ihr versehentlich unterlassene Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft nachzuholen. Diese Unterlassung beschwert den Angeklagten trotz der bedingten Strafaussetzung, die nach dem Straffreiheitsgesetz zu gewähren sein würde.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

GeierDr. KoffkaSiemer
SarstedtDr.Schmidt

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