Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Unzucht mit Kind und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 649/53
- Datum
- 02.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht des Tatrichters zur umfassenden Sachaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO kann erfordern, ergänzende Ermittlungen anzustellen, bevor eine Verurteilung überwiegend auf einer Kinderaussage beruht.
Kinderaussagen über geschlechtliche Vorgänge sind mit besonderer Vorsicht zu würdigen; bei entsprechenden Umständen kann die Hinzuziehung sachverständiger Erfahrungshilfe geboten sein.
Reichen die Urteilsgründe nicht aus, um dem Revisionsgericht ersichtlich zu machen, dass die Aufklärungspflicht erfüllt wurde, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Ermittlung zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob die Tatrichter über die erforderliche Erfahrung zur Beurteilung von Kinderaussagen verfügen; deshalb müssen die Urteilsgründe die für die Glaubwürdigkeitsbewertung maßgeblichen Umstände darlegen.
Eine verwaltungsinterne Anweisung (AV) ist keine Rechtsnorm im Sinne des § 337 StPO; eine Rüge hierauf gestützt ist insoweit unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 27. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Gemeindedirektor Heinrich ███████ aus ███, Kreis ████, dort geboren ████████, ███, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Xoffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 27. Juli 1953 samt den Feststellungen aufgehoben
1.) soweit der Angeklagte wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit dem Kinde Adelheid ██████ verurteilt worden ist,
2.) im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung und Einstellung des Verfahrens im Übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde, nämlich der zur Tatzeit zwölf Jahre alten Adelheid █████████, und wegen Bestechung (§ 331 StGB) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Verteidiger des Angeklagten zunächst in vollem Umfange Revision eingelegt, diese dann jedoch zulässigerweise auf die Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Falle ███████ beschränkt.
Die Revision hat zunächst nur eine Verfahrensrüge erhoben. In dem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 21. Dezember 1953 könnte allerdings auch eine Sachrüge erblickt werden, die sich noch dazu auf die gesamte Verurteilung des Angeklagten erstrecken soll. In diesem Umfange ist die Revision jedoch unzulässig. Soweit die Revision bereits zurückgenommen war, ist das Urteil rechtskräftig. Im Übrigen konnte nach Ablauf der Frist des § 345 StPO die Sachrüge nicht mehr nachgeschoben werden. Es verbleibt also dabei, dass nur im Falle ██████ und nur mit der Verfahrensrüge das Urteil wirksam angefochten ist.
Mit der Verfahrensrüge wird nur beanstandet, die Strafkammer sei ihrer Pflicht, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären (§ 244 Abs. 2 StPO), nicht nachgekommen. Die Revisionsbegründung enthält allerdings noch die Behauptung, dass die Besetzung der Strafkammer nicht den Voraussetzungen der AV des RM der Justiz vom 14. (nicht 19.) Januar 1944 (DJ S. 37) entsprochen habe, da die Sache vor die Jugendschutzkammer gehöre. Aber abgesehen davon, dass die Rüge deshalb unzulässig wäre, weil sie nicht die Verletzung eines Gesetzes behauptet – eine AV des Justizministers ist keine Rechtsnorm im Sinne des § 337 StPO –, ergibt der Zusammenhang des Revisionsvorbringens, dass die wiedergegebenen Ausführungen nur im Rahmen der Aufklärungsrüge Bedeutung haben sollen. Diese ist begründet. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Strafkammer habe es unterlassen, durch Vernehmung dazu geeigneter Personen, insbesondere eines über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügenden Sachverständigen, die Glaubwürdigkeit der Adelheid ███████ näher aufzuklären.
Wie der Bundesgerichtshof und auch der erkennende Senat (vgl. 5 StR 13/52 vom 14.2.1952 und 231/52 vom 6.3.1952) schon mehrfach entschieden haben, müssen Kinderaussagen über geschlechtliche Vorgänge im Allgemeinen mit besonderer Vorsicht aufgenommen werden. Hieraus kann sich die Pflicht ergeben, besondere Ermittlungen über die Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen anzustellen, bevor hierauf allein oder überwiegend eine Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechens gegründet werden soll. Aus diesem Grunde sind die Gerichte in zunehmendem Maße dazu übergegangen, sich in diesem Punkte der Hilfe von Sachverständigen zu bedienen. Dies ist hier nicht geschehen. Auch Lehrer oder Erzieher der Adelheid ██████ sind nicht gehört worden, obwohl eine Reihe von Tatsachen, die sich aus den allerdings nur sehr knappen Urteilsgründen ergeben, eine besonders sorgfältige Aufklärung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin erfordern. Zunächst einmal lag zwischen der Tat und der Hauptverhandlung ein Zeitraum von drei Jahren. Außerdem war die Jugendliche, wie in den Strafzumessungsgründen ausgeführt ist, „bereits in geschlechtlichen Dingen erfahren und verdorben, und ist deswegen auch in einer Anstalt untergebracht worden“. Mit Recht weist die Revision auch darauf hin, dass über die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten im Orte allgemein gesprochen worden ist. Zwar ist es nicht richtig, dass – wie die Revision behauptet – die Zeugin █████ mit der auch in der Hauptverhandlung vernommenen Johanna [REDACTED] über ihre geschlechtlichen Erlebnisse mit dem Angeklagten gesprochen hat. Das ergibt sich weder aus dem Urteil, noch aus den Ermittlungsakten. Diese lassen jedoch erkennen, dass die fraglichen Ereignisse unter einer Reihe von Kindern, zu denen auch die [REDACTED] gehörte, Gegenstand der Unterhaltung gewesen sind.
Aus diesen Tatsachen allein würde sich nun allerdings noch nicht ergeben, dass das Gericht seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist. Denn vielfach besitzen die Tatrichter, insbesondere wenn es sich um Angehörige einer Jugendschutzkammer handelt – dass dies hier der Fall ist, wird von der Revision ausdrücklich bestritten – die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit Jugendlicher erforderliche Erfahrung selbst. Da das Revisionsgericht das aber nicht nachprüfen kann, muss gefordert werden, dass die Urteilsgründe sich eingehend mit den Umständen auseinandersetzen, die bei der Beurteilung von Kinderaussagen erfahrungsgemäß berücksichtigt werden müssen. Gerade zu diesem Punkte sind jedoch die Ausführungen sehr knapp. Sie beschränken sich auf die Sätze: „Die Zeugin ███████, die einen aufgeweckten Eindruck machte, gibt auch sonstige Verfehlungen ihrer Person in einer Weise zu, dass das Gericht ihren Angaben Glauben schenken kann. Das gesamte Bild des Angeklagten, das in der Hauptverhandlung in die Erscheinung trat, spricht mit Nachdruck für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin.“
Hiernach ist die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils im Falle Adelheid ████████ und damit auch des Gesamtstrafausspruchs.
Die Strafkammer wird nunmehr den Fall ███████ weiter aufzuklären haben. Sie wird in erster Linie prüfen müssen, ob nicht ein geeigneter Sachverständiger hinzugezogen werden soll. Außerdem wird es sich vielleicht empfehlen, den Lehrer oder einen Erzieher der Anstalt zu hören, in der Adelheid ███ jetzt untergebracht ist. Auch wird für die Beurteilung der Aussage der Jugendlichen von Bedeutung sein können, wie sie sich in den anderen Strafsachen verhalten hat, in die sie verwickelt gewesen ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Dr. Xoffka | Dr. Geier | Schmitt | |||
| Siemer | Dr. Borker |