Aufhebung wegen mangelhafter Aufklärung von Kinderaussage und unzureichender Schuldfähigkeitsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 826/52
- Datum
- 22.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilungen, die im Wesentlichen auf Aussagen sehr junger Kinder (bis etwa sieben Jahre) beruhen, ist in der Regel ein auf Kinderpsychologie erfahrener Sachverständiger heranzuziehen, sofern nicht andere Beweismittel die Aussage unabhängig stützen.
Das Gericht verletzt die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, wenn es bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen wesentliche Umstände und die Frage der Gutachterheranziehung unberücksichtigt lässt.
Urteilsgründe müssen darlegen, warum der Tatrichter die Verwertbarkeit kindlicher Wahrnehmungen als gegeben ansieht; bloße Verweise auf den "persönlichen Eindruck" genügen nicht für eine revisionssichere Begründung.
Bei Feststellungen zur verminderten Einsichtsfähigkeit oder Schuldfähigkeit (§ 51 StGB) sind die Entscheidungsgründe so auszuformen, dass erkennbar ist, ob eine vollständige oder nur verminderte Schuldfähigkeit geprüft und warum eine bestimmte Rechtsfolge angewendet wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 26. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Glinter ██ ███, geboren am ███████████ in ████, ohne festen Wohnsitz, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 26. August 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 176 Ziff. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
1.) Die Aufklärungsrüge hat Erfolg.
Die Verurteilung des Angeklagten beruht lediglich auf der Aussage der Zeugin Brigitte ███████, die zur Tatzeit erst sechs Jahre alt war. Bei der Nachprüfung der Glaubwürdigkeit dieses Kindes beschränkte sich das Schwurgericht auf die Vernehmung der Kindesmutter und der Polizeibeamtin (27 Jahre alt), welche im Ermittlungsverfahren das Kind gehört hatte. Als weiteren Grund für ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Kindes gibt die Strafkammer ohne nähere Darlegung nur „den persönlichen Eindruck“ an. Die Urteilsgründe lassen jegliche Ausführungen darüber vermissen, ob von dem Landgericht die Frage der Heranziehung eines Sachverständigen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes geprüft worden ist. Hieraus ergibt sich, dass der Tatrichter die ihm gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verkannt hat.
An die Sorgfalt der Aufklärung sind grundsätzlich hohe Anforderungen dann zu stellen, wenn Verurteilungen wegen Sittlichkeitsverbrechen auf Kinderaussagen gegründet werden. Hierauf hat der Bundesgerichtshof wiederholt hingewiesen (vgl. u. a. 5 StR 13/52 vom 14. Februar 1952, 5 StR 164/52 vom 8. Mai 1952). Zwar pflegen Kinder nach der Lebenserfahrung nicht mehr zu lügen als Erwachsene. Sie können unter Umständen sogar besonders zuverlässige Zeugen sein. Andererseits erliegen sie bisweilen dem Irrtum und der Versuchung zum Lügen aus Gründen, die dem Verständnis eines auf diesem Gebiet nicht besonders ausgebildeten Erwachsenen fernliegen können. Die Gerichte sind daher in steigendem Maße dazu übergegangen, sich bei der Frage, ob Kinderaussagen Glauben verdienen, der Hilfe geschulter Sachverständiger zu bedienen. Zwar besitzen auch die Tatrichter, insbesondere etwa die jahrelang in Jugendschutzkammern tätigen Strafrichter, die erforderliche Erfahrung vielfach selbst. Jedoch werden zumeist die äußeren Begleitumstände einer Hauptverhandlung eine Auflockerung der jugendlichen Zeugen, insbesondere kleiner Kinder, nicht in dem Umfange zulassen, wie es bei der persönlichen Unterhaltung des Sachverständigen mit dem Kinde – unter vier Augen – möglich ist.
Abgesehen hiervon kann das Revisionsgericht die jeweilige Erfahrung der Tatrichter nicht nachprüfen, soweit sich die Sachkunde nicht aus anderen eingehenden Darlegungen des Urteils ergibt. Der erkennende Senat hat daher bereits in der erwähnten Entscheidung vom 14. Februar 1952 gefordert, dass die Urteilsgründe sich eingehend mit den Umständen auseinandersetzen, die bei der Beurteilung von Kinderaussagen erfahrungsgemäß berücksichtigt werden müssen. Insoweit ist insbesondere hervorgehoben worden, dass die Wahrnehmungen kleiner Kinder bis zu etwa sieben Jahren mit besonderer Vorsicht zu verwerten sind. Der Senat ist dabei von normalen, nicht übertrieben phantasiereichen oder gar verlogenen Kindern ausgegangen.
Vor einer Verwertung derartiger Bekundungen muss im Allgemeinen ein auf dem Gebiete der Kinderpsychologie erfahrener Sachverständiger herangezogen werden, sofern nicht aus anderen außerhalb der Kinderaussage liegenden Beweisumständen zusätzlich auf die Wahrheit des Bekundeten geschlossen werden kann.
Wie die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, sind alle diese Gesichtspunkte nicht beachtet worden. Bereits die formelle Rüge musste somit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
2.) Auch die allgemeine Sachrüge greift durch.
Das Landgericht wendet § 51 Abs. 2 StGB an, weil „die Einsicht des Angeklagten und besonders seine Fähigkeit, nach seiner Einsicht zu handeln, infolge Schwachsinns erheblich vermindert ist“. Dieser überaus kurzen, formelhaften Begründung kann nicht entnommen werden, ob der Tatrichter die Frage eines völligen Ausschlusses der Willensfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB geprüft hat. Wegen dieses Rechtsmangels konnte die angefochtene Entscheidung ebenfalls keinen Bestand haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwaltes.
Sarstedt Dr. Koffka
Bundesrichter Dr. Jagusch ist durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert.
| Sarstedt | Schmidt | ||
| Siemer |