Revision wegen unzureichender Aufklärung bei Kinderaussagen (§ 176 StGB) erfolgreich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 164/52
- Datum
- 08.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Je stärker bei kindlichen Zeugen Zweifel- und Suggestibilitätsmomente naheliegen, desto weiter reicht die gerichtliche Aufklärungspflicht bis zur Ausschöpfung aller erkennbaren Beweismöglichkeiten.
Bei der Beweiswürdigung von Aussagen von Kindern über geschlechtliche Vorgänge muss das Urteil erkennen lassen, dass alters- und entwicklungsbedingte Verzerrungs- und Suggestibilitätsgefahren konkret gesehen und im Einzelnen gewürdigt worden sind.
Übereinstimmungen mehrerer Kinderaussagen in Haupt- und Nebenumständen schließen eine suggestive Beeinflussung oder nachträgliche Verfestigung einer Erzählfassung nicht ohne Weiteres aus und sind für sich genommen kein tragfähiges Kriterium für Glaubhaftigkeit.
Kann ein entlastender Umstand (etwa ein bislang unauffälliges, normales Sexualleben) für das Vorliegen subjektiver Tatbestandsmerkmale wie die wollüstige Absicht bedeutsam sein, ist er im Rahmen der Amtsaufklärung zu ermitteln und zu würdigen.
Bestreitet der Angeklagte polizeilich protokollierte Angaben, dürfen diese nicht allein aus der Niederschrift festgestellt werden; ihre Verwertung ist jedoch zulässig, wenn der vernehmende Beamte hierzu als Zeuge vernommen wird und naheliegende Zweifel an der Zuverlässigkeit aufgeklärt werden.
Vorinstanzen
großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle, 13. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Albert █████ aus ████, ███straße, geboren am █████████ 1911 in █████ (Kreis ███), wegen Verleitung von Kindern zur Unzucht,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Sitzung vom 8. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Vaschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ████████ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle vom 13. November 1951, soweit der Angeklagte verurteilt ist, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die Strafkammer zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Verleitung von Kindern zu unzüchtigen Handlungen gemäß § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß darin, dass die Strafkammer nicht aufgeklärt hat, ob der Angeklagte bisher ein völlig normales Geschlechtsleben geführt hat. Diese Rüge ist begründet.
Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf den Aussagen sieben- bis zwölfjähriger Mädchen. Das Urteil führt zwar aus, die Strafkammer sei sich bewusst, dass die Aussagen von Kindern im Alter von sieben bis zwölf Jahren gerade bei der Schilderung geschlechtlicher Erlebnisse mit besonderer Vorsicht behandelt werden müssten. Die Urteilsgründe erwecken jedoch erhebliche Zweifel, ob der Strafkammer diese Bedenken und die ihnen zugrundeliegenden Erfahrungstatsachen wirklich in vollem Umfange bekannt gewesen sind, und ob sie die Vorsicht, die sie mit Recht als erforderlich bezeichnet, in genügendem Maße hat walten lassen. Je zahlreicher und stärker im einzelnen Fall die Zweifelsgründe sind, desto weiter geht die Pflicht des Tatrichters, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Gerade bei der Verwertung von Kinderaussagen kann sie so weit gehen, dass alle nur irgend ersichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten erschöpft werden müssen.
Solche Zweifelsgründe sind hier in erheblichem Umfange vorhanden. Allem Anschein nach hat die Strafkammer sie nur zu einem Teil gesehen; jedenfalls sind viele von ihnen im Urteil nicht erörtert.
Erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der belastenden Kinderaussagen ergeben sich schon aus der Person des Angeklagten. Er war zur Tatzeit 39 Jahre alt, war mit der Witwe Ha[REDACTED] verlobt und hatte, wie das Urteil feststellt, „auch Geschlechtsverkehr mit ihr“. Danach gehörte er – jedenfalls soweit bisher ersichtlich ist – zu keiner von denjenigen Personengruppen, die nach allen Erfahrungen der Kriminologie so gut wie ausschließlich als Täter von Sittlichkeitsdelikten gegenüber Kindern in Betracht kommen (vgl. Mezger: Kriminologie 1951 S. 55; Stumpfl: Handbuch der Erbbiologie des Menschen Bd. 1 1925 S. 254 ff.). Dabei handelt es sich einmal um Personen, die bei an sich normaler Triebrichtung wegen Jugendlichkeit, wegen Erreichung des Greisenalters, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen einen gesunden erwachsenen Geschlechtspartner schwer oder gar nicht finden und aus diesem Grunde dazu kommen, sich an Kindern zu vergehen. Zum anderen kommen Personen mit pathologisch verkehrter Triebrichtung in Betracht. Schließlich werden derartige Taten gelegentlich auch von anderen Personen unter dem Einfluss des Alkohols begangen. Das Gericht braucht zwar nicht in jedem Falle der Frage nachzugehen, zu welcher dieser Gruppen ein Täter gehören mag, wenn er nach der äußeren und inneren Tatseite völlig einwandfrei überführt ist. Wohl aber muss diese Frage aufgeworfen werden, wenn der Sachverhalt es nahelegt, dass die Zugehörigkeit zu jeder dieser Gruppen ausgeschlossen werden kann.
So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Revision weist zur Begründung der Aufklärungsrüge darauf hin, dass die Witwe Ha[REDACTED] im Ermittlungsverfahren eingehende Bekundungen über die Art ihrer geschlechtlichen Beziehungen zu dem Angeklagten gemacht hat. Sie hat ausgesagt, diese Beziehungen bestünden seit zweieinhalb Jahren; das Geschlechtsleben spiele sich „in absolut normalen und aufeinander abgestimmten Formen ab“. Sie, die Zeugin, habe noch nie irgendwelche Entgleisungen bei dem Angeklagten erlebt und glaube auch sicher, dass er durch das Zusammensein mit ihr restlos befriedigt werde. Dem hätte die Strafkammer vor allem auch angesichts der sonstigen, sogleich noch zu erörternden Zweifelsgründe nachgehen müssen. Auf der Unterlassung kann das Urteil beruhen. Denn es liegt nahe, dass zum mindesten die wollüstige Absicht des Angeklagten verneint worden wäre, wenn das Landgericht Feststellungen im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Bekundung der Witwe Ha[REDACTED] getroffen hätte. Aus diesem Grunde unterliegt das Urteil der Aufhebung.
Eine weitere Aufklärungsrüge hat die Revision zwar nicht erhoben. Indessen sind mehrere Umstände ersichtlich, die der Strafkammer hätten Anlass geben müssen, alle Aufklärungsmöglichkeiten zu erschöpfen. Sie wird das, um sich nicht auch insoweit einer Verfahrensrüge auszusetzen, in der erneuten Verhandlung nachzuholen haben.
Die Strafkammer glaubt die allgemeinen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen mit der Feststellung zu überwinden, dass die Bekundungen der Kinder „sicher und bestimmt“ waren, und dass sie „nicht nur in der Hauptsache, sondern auch in nebensächlichen Dingen“ miteinander übereinstimmten. Aus dem letzteren Umstande hat sie geschlossen, „dass hier keine vorher abgesprochenen Bekundungen vorliegen“.
Nun gründen sich die erfahrungsmäßigen Bedenken gegen die Verwertung von Kinderaussagen keineswegs darauf, dass gerade Kinder – wenn sie zu mehreren vernommen werden – ihre Aussagen öfter miteinander absprächen, als erwachsene Zeugen das tun. Eine solche Absprache setzt im Regelfall den Willen zu einer bewussten Unwahrhaftigkeit voraus, der bei Erwachsenen mindestens ebenso häufig ist wie bei Kindern. Ebensowenig bestehen die allgemeinen Bedenken gegen Kinderaussagen darin, dass Kinder etwa nicht „sicher und bestimmt“ auszusagen pflegten.
Drei von den vier beteiligten Mädchen stehen der Zeit der Geschlechtsreife nahe. Während dieser Zeit besteht bei vielen Mädchen die Gefahr, dass sie Vorgänge, die das andere Geschlecht oder die Geschlechtssphäre berühren oder zu berühren scheinen, mehr oder weniger ungewollt verzerrten, verdunkeln, ausschmücken oder erfinden. Auf diese Gefahr hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich (1 StR 631/51 vom 29. Februar 1952) wieder mit Nachdruck hingewiesen. Die Gefahr kann schon bei den Aussagen einzelner Mädchen dieses Alters bestehen, ohne dass sie mit anderen Fühlung genommen haben. Sie erhöht sich, wenn sie Vorgänge, die ihre Einbildungskraft besonders beanspruchen, miteinander besprechen, wenn solche Vorgänge in breiterem Kreise erörtert oder von Erwachsenen, die nicht psychologisch geschult sind, mit den Kindern besprochen werden. Treffen solche Umstände zusammen, so muss das zu besonders vorsichtiger und zurückhaltender Würdigung ihrer Aussagen veranlassen. Der Tatrichter muss bei der Beweiswürdigung in solchen Fällen beachten, dass er sich auf besonders schwierigem Gebiet bewegt. Aus dem Urteil muss hervorgehen, dass solche besonderen Umstände in ihrer möglichen Bedeutung erkannt und im Einzelnen gewürdigt worden sind. Dabei ist stets zu erwägen, wieweit Eltern, Lehrer, andere sachkundige Personen, welche die Kinder im täglichen Umgang und in ihrer Entwicklung kennen, ein in dieser Beziehung erfahrener Arzt oder ein anderer über Kenntnisse und Erfahrungen in der Kinderpsychologie verfügender Sachverständiger bei der Wahrheitserforschung helfen können (BGH aaO).
An einer solchen Erörterung fehlt es in dem angefochtenen Urteil durchaus.
In den polizeilichen Ermittlungen finden sich Andeutungen darüber, dass einige Zeit vor diesem Vorfall andere Täter sich vor Frauen und Kindern in schamverletzender Weise gezeigt haben. Es wird zu prüfen sein, ob von Erzählungen und Gerüchten über diese Vorfälle ein suggestiver Einfluss auf die Kinder ausgegangen sein kann. Die bisherigen Feststellungen schließen zum mindesten die Möglichkeit nicht aus, dass die Kinder geglaubt haben, einen lange gesuchten Verbrecher vor sich zu haben, und dass sie in diesem Glauben und aus ihrer mangelnden Erfahrung heraus einem harmlosen Vorgang eine falsche Deutung gegeben haben.
Das Urteil stellt fest, dass der Vorfall vom 10. Juli 1951 sich unter den anscheinend sehr zahlreichen Kindern, die an der Lachte zu baden pflegen, bereits am 11. Juli herumgesprochen hatte. Die Strafkammer geht davon aus, dass auch die elfjährige Ursula ██, die den Angeklagten hinsichtlich eines Vorfalls vom 11. Juli „schwer belastet hat“, davon „sicherlich“ gehört habe. Sie sei dem Angeklagten deshalb „doch nicht mehr unbefangen gegenübergestanden“ und habe „vielleicht danach gesucht, auch etwas Anstößiges zu erblicken“. Mit dieser durchaus einleuchtenden Begründung hat die Strafkammer den Angeklagten hinsichtlich des Vorfalls vom 11. Juli freigesprochen. Ähnliche Bedenken gegen die Unbefangenheit sind aber auch für den 10. Juli bisher nicht ausgeräumt. Freilich hatten die angedeuteten anderen Vorfälle sich nicht gerade am Vortage des 10. Juli zugetragen. Derartige Dinge pflegen die Phantasie von Mädchen in diesem Alter aber für geraume Zeit in Anspruch zu nehmen.
Die polizeilichen Ermittlungen enthalten weiterhin einen aufschlussreichen Hinweis darüber, in welchem Maße gerade der Vorfall vom 10. Juli geeignet war, auf Kinder suggestiv zu wirken und dadurch zu schlechthin unwahren Aussagen zu führen. Ursprünglich war nämlich unter anderen die achtjährige Renate Su[REDACTED] als Augenzeugin des Vorfalls angegeben worden. Dieses Kind machte, wie es in einem Aktenvermerk der Ermittlungsbeamtin heißt, „die gleichen Angaben wie die anderen, bereits gehörten Kinder“. Der Aktenvermerk fährt fort: „Nach den Angaben ihrer älteren Schwester Christel hat aber Renate das alles, was sie als eigenes Erlebnis schildert, nur von den anderen Kindern gehört.“ Nur dem Zufall, dass die Aussage sich auf diese Weise sofort hat widerlegen lassen, ist es also zu verdanken, dass nicht auch dieses Kind in die Lage gekommen ist, in der Hauptverhandlung möglicherweise ebenso sicher und bestimmt und mit denselben Einzelheiten den Angeklagten zu belasten.
Auf die Möglichkeit suggestiver Beeinflussung der Kinder – gegenseitig und durch Erwachsene – deutet auch noch ein weiterer Aktenvermerk der Ermittlungsbeamtin hin, wonach „die Eltern sämtlicher Kinder über die Vorfälle orientiert waren, weil die Kinder sofort nach ihrer Heimkehr davon erzählt hatten“; „die Empörung unter der Elternschaft war dementsprechend groß“. Es wird erörtert werden müssen, ob es nicht für Kinder dieses Alters ein starker Anreiz zu Übertreibungen ist, wenn sie eine derartige Wirkung ihrer Erzählungen auf Erwachsene sehen.
Die Gefahr gegenseitiger suggestiver Beeinflussung besteht auch hinsichtlich „nebensächlicher“ Einzelheiten. Durch wiederholtes gemeinsames Erzählen kann sich eine auch in solchen Punkten übereinstimmende Darstellung herausbilden. Die Übereinstimmung könnte allenfalls dann ein Grund sein, die allgemeinen Bedenken gegen Aussagen sieben- bis zwölfjähriger Mädchen über geschlechtliche Vorgänge zu überwinden, wenn es gelingen würde, die Kinder zur Angabe neuer Einzelheiten zu veranlassen, solcher, über die sie bisher nachweislich noch nicht gesprochen haben. Der in dem Urteil hervorgehobene Vorfall mit dem alten Mann, der zunächst am Wasser war, dann aber wieder fortging, eignet sich zu einer solchen Beweisführung schon deshalb nicht, weil die siebenjährige Ursula K[REDACTED] ihn bereits vor der Polizei geschildert hat. Außerdem fehlt diesem Vorfall nicht nur jede geschlechtliche Beziehung, sondern überhaupt jeder innere Zusammenhang mit dem wesentlichen Teil der Bekundungen. Der Angeklagte bestreitet ja nicht, zur angegebenen Zeit am Tatort gewesen zu sein, sich abgetrocknet und angekleidet zu haben. Die Frage ist also gar nicht, ob die Kinder den ganzen Vorfall erfunden haben, sondern nur, ob sie ihn nicht in Richtung auf das Geschlechtliche ausgeschmückt, entstellt oder übertrieben haben. Für die Frage, ob sie in dieser Beziehung als zuverlässige Zeugen gelten dürfen, kann der Umstand keine Bedeutung haben, dass sie übereinstimmend bekunden, es sei vorher noch ein älterer Mann am Tatort gewesen.
Eine weitere Gefahr, unter der die Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen leidet, liegt darin, dass Kinder in stärkerem Maße als Erwachsene an der einmal gewählten Wortfassung ihrer Schilderungen festzuhalten pflegen. Das braucht seine Ursache nicht in bewussten „Einlernen“ zu haben, hängt vielmehr mit den geringeren Ausdrucksmöglichkeiten des Kindes zusammen. Die Schwierigkeit besteht darin, Kinder, die einen Vorfall schon wiederholt erzählt haben, noch zu einer Schilderung aus selbständigem Nachdenken zu bringen. Das gilt in besonderem Maße gerade für die Darstellung des maßgebenden Kernerlebnisses (vgl. Grassberger: Psychologie des Strafverfahrens 1950 S. 203 f.).
Freilich stützt die Strafkammer ihre Feststellungen nicht ausschließlich auf die Aussagen der Kinder. Unterstützend verwertet sie auch die Angaben, die der Angeklagte nach ihrer Annahme vor der Polizei gemacht hat. Zu Unrecht erblickt die Revision in der Verwertung dieser Angaben einen Verfahrensverstoß. Der Angeklagte hat zwar bestritten, solche Angaben gemacht zu haben, und es wäre deshalb unzulässig gewesen, lediglich auf Grund der Vernehmungsniederschrift festzustellen, dass er sie gemacht hat. Diesen Fehler hat die Strafkammer jedoch nicht begangen. Vielmehr hat sie den vernehmenden Beamten, Kriminalpolizeimeister ██████, als Zeugen darüber vernommen. Dagegen sind verfahrensrechtliche Bedenken nicht zu erheben.
Indessen wäre auch hier eine weitere Aufklärung möglich und erforderlich gewesen. Das Urteil führt aus, ██████ sei der Strafkammer als gewissenhafter Kriminalbeamter bekannt. Die Revision weist jedoch mit Recht darauf hin, dass ██████ kurz nach der Vernehmung des Angeklagten einen Vermerk zu den Akten gebracht hat, dieser sei „nach seinen Angaben sittlich erregt gewesen und habe auch onaniert“. Es dürfe deshalb wohl angenommen werden, dass er auch „Samenfluss“ gehabt habe. Das Protokoll enthält aber nichts darüber, dass der Angeklagte onaniert habe. Auch die Kinder haben in dieser Hinsicht nichts bekundet. Der Aktenvermerk, den die Strafkammer im Wege des Urkundenbeweises hätte verwerten können, würde sie möglicherweise zu einer anderen Auffassung über die Gewissenhaftigkeit des Zeugen ██████ – zumindest in dieser Sache – gebracht haben. Sie hatte umso mehr Anlass, von dieser Aufklärungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, als der Angeklagte völlig unbescholten ist und nach der eigenen Feststellung der Strafkammer „in der Hauptverhandlung keinen schlechten Eindruck gemacht hat“.
Andererseits ist kaum zu ersehen, wie es bei der Strafkammer sollte gerichtskundig sein können, ob ██████ bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei der Niederschrift ihrer Angaben im Allgemeinen gewissenhaft verfährt.
Einen weiteren Anlass, alle Aufklärungsmöglichkeiten zu erschöpfen, wusste die Strafkammer schließlich auch den Umständen zu entnehmen, dass der äußere Hergang nur um ein Geringes anders zu sein brauchte, um schon äußerlich als völlig harmlos zu erscheinen, dass mit anderen Worten schon eine geringfügige Übertreibung der Kinder genügt haben kann, ihn als eine Verletzung des Schamgefühls in geschlechtlicher Hinsicht erscheinen zu lassen. Denn eine solche Verletzung liegt nicht schon dann vor, wenn auf einem Badeplatz beim An- und Auskleiden oder beim Abtrocknen die Geschlechtsteile für einen Augenblick sichtbar werden. Im Allgemeinen wird der Badende von den anderen Anwesenden, insbesondere auch von anständig erzogenen Kindern, voraussetzen dürfen, dass sie ihm nicht gerade in einem solchen Augenblick geflissentlich zusehen. In diesem Zusammenhang kann es darauf ankommen, in welchem Sinne der Angeklagte der Ursula ██████████████ zugerufen hat, sie solle nur lachen. Die Wiedergabe dieser Bemerkung in indirekter Rede lässt das nicht ganz klar erkennen. Sie lässt die Möglichkeit offen, dass der Zuruf ironisch und als Zurechtweisung gemeint war.
Sollte die Strafkammer wiederum zur Verurteilung kommen, so wird auch die wollüstige Absicht des Angeklagten näher erörtert werden müssen, als es bisher geschehen ist. In der von ██████ aufgenommenen Vernehmungsniederschrift heißt es, der Angeklagte sei „durch den Anblick der Mädchen sittlich erregt“ gewesen. Die Strafkammer nimmt an, hier habe sich nicht der Angeklagte „im Ausdruck vergriffen“. Mit der Auslegung kann es aber gerade hier entscheidend darauf ankommen, was der Angeklagte gesagt, wie er sich ausgedrückt hat. Auch wenn █████████████ „sittlich erregt“ so viel verstanden hat wie „sinnlich erregt“, so wird doch geprüft werden müssen, ob der Angeklagte diesen Ausdruck des Vernehmenden nicht ganz anders verstanden und nur deshalb gebilligt haben kann. Es erscheint nicht ganz ausgeschlossen, dass der Angeklagte damit etwa hat sagen wollen, er habe sich vor den Kindern geniert, oder er habe sich über ihr Zuschauen geärgert. Die Annahme der wollüstigen Absicht steht in einem gewissen Widerspruch dazu, dass die Äußerung des Angeklagten, wonach sein Geschlechtsteil nicht erregt war, als unwiderlegt angesehen worden ist. Das schließt zwar die wollüstige Absicht nicht gänzlich aus, macht sie aber bei einem gesunden 39-jährigen Manne einigermaßen unwahrscheinlich.
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