Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht und Verführung Minderjähriger bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 299/52
- Datum
- 18.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt werden, wenn das Gericht über die für die Beurteilung der strittigen Tatsachen erforderliche Sachkunde verfügt; eine Ablehnung verletzt die Vorschrift nur, wenn konkrete, glaubwürdigkeitsrelevante Tatsachen vorgetragen werden, deren Bedeutung nur durch Sachverständigengutachten zu klären wäre.
Die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt, wenn das Gericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen erörtert und die Verteidigung keine weiteren substanziierten Einwendungen zur Erörterung vorbringt.
Für die Bewertung einer möglichen Schuldunfähigkeit oder erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit durch Rauschtat sind die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 2 StGB maßgeblich; Indizien wie Fortübung dienstlicher Verrichtungen, Erinnerung und unmittelbar auftretende Gewissensbisse können die Annahme starker Verminderung oder Ausschluss der Verantwortlichkeit ausschließen.
Ein Erziehungs-, Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis i.S.v. § 174 Nr. 1 StGB kann durch Vereinbarung und Billigung des Vormunds begründet sein und rechtfertigt bei entsprechender Sachlage die Anwendung des Schutztatbestands.
Bei fortgesetzten Taten bestimmt der Tatbestand der ersten Einzelhandlung den rechtlichen Charakter des Gesamtgeschehens; erfüllen die ersten Handlungen die Voraussetzungen von § 175a Ziff. 3 StGB, so bleibt dieser Tatbestand trotz unterschiedlicher Qualifikation späterer Einzelhandlungen maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 8. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kellner Fritz Otto ███ aus ███████, geboren am ██████ in ████████, wegen Verbrechens gegen §§ 174 Ziff. 1, 175a Ziff. 3 StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 8. Januar 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem ihm zur Erziehung und Betreuung anvertrauten Minderjährigen in Tateinheit mit Verführung einer minderjährigen männlichen Person zur Unzucht zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.
I. Die Verfahrensrüge:
1.) Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, den Universitätsprofessor Dr. ███████ vom Institut für Kriminalistik und gerichtliche Medizin der Universität als Sachverständigen darüber zu vernehmen, dass der Zeuge Uwe ███████████ der Erfahrung medizinischer Wissenschaft im Hinblick auf seine Pubertät und Jugend nicht glaubwürdig sei, besonders bei der Aussage über sexuelle Vorgänge. Dieser Antrag ist vom Landgericht nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt worden, weil das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung und Würdigung des Zeugen Uwe ███████ besitze, zumal zwei der mitwirkenden Richter in der Jugendstrafkammer gewesen seien.
Diese Begründung verstößt nicht, wie die Revision meint, gegen § 244 Abs. 4 StPO. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann der Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen dann abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Eine Ablehnung würde nur dann den § 244 Abs. 4 StPO verletzen, wenn zur Begründung des Antrages bestimmte, gegen die Glaubwürdigkeit sprechende Tatsachen vorgetragen sein würden, deren Bedeutung für die Glaubwürdigkeit unter den Bedingungen der Hauptverhandlung erfahrungsgemäß nur schwer zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 24.6.1952 – 1 StR 130/52). Derartige Tatsachen liegen nicht vor, abgesehen von dem jugendlichen Alter des Zeugen und seiner Pubertät. Es ist zwar richtig, dass diese Tatsachen oft die Heranziehung eines Sachverständigen erfordern, indessen ist dies kein unbedingtes Erfordernis. Ausnahmen sind möglich, vor allem dann, wenn die Verurteilung sich nicht ausschließlich auf die Bekundungen des Jugendlichen stützt (vgl. Urteil des Senats vom 6.3.1952 – 5 StR 231/52). Hier wurde aber die Glaubwürdigkeit des Zeugen dadurch wesentlich unterstützt, dass der Angeklagte das erste Vorkommnis der Unzucht selbst zugab.
Da weitere Anträge in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen Uwe ██ vom Angeklagten und von seinem Verteidiger nicht gestellt worden sind und das Gericht klar zum Ausdruck gebracht hat, dass es von der Glaubwürdigkeit des Zeugen überzeugt sei, liegt auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht vor. Insbesondere hat das Gericht diese Pflicht auch nicht, wie die Revision meint, dadurch verletzt, dass es nicht █████████ ██ erkannte, es halte es für wesentlich, ob Uwe ███ schon geschlechtliche Erfahrungen gesammelt habe. Die Revision trägt selbst vor, dass der Zeuge hiernach gefragt worden ist. Wenn dieser Punkt also erörtert worden ist, so hätte der Angeklagte hierzu Erklärungen abgeben können, falls er hierzu in der Lage war, wie er jetzt behauptet.
Im Übrigen bewegen sich die Angriffe der ████████ gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Uwe ██ zum großen Teil auf tatsächlichem Gebiet oder wenden sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Dass hierbei gegen das Gesetz und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen sei, ergibt das Urteil nicht. Das Gericht war rechtlich nicht gehindert, für die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu erwägen, dass er sich selbst belastete.
II. Die sachliche Rüge:
Dem letzten Wunsche seiner verstorbenen Mutter entsprechend kam der damals noch nicht 15 Jahre alte Zeuge Uwe ██████ im April 1949 zu dem Angeklagten und seiner Ehefrau in Pflege. Er wurde im Hause des Angeklagten wie ein Sohn gehalten. Der Angeklagte fühlte sich wie ein Vater für die Erziehung des Zeugen verantwortlich. Er verfügte auch über die Waisenrente des Zeugen, die ihm bezw. seiner Frau monatlich von dem Vormund des Zeugen ausgezahlt wurde. In der Nacht vom 7. zum 8. Oktober 1950 wurde der Angeklagte, der von Beruf Kellner ist, während seines Dienstes von vielen Gästen zum Alkoholgenuss eingeladen. Der Angeklagte, der Alkohol schlecht verträgt und an diesem Abend besonders indisponiert war, traf gegen drei Uhr zu Hause ein und veranlasste den wachgewordenen Zeugen Uwe ██████, ihm Essen zu bereiten. Als nach dem Essen der Uwe dem Angeklagten „Gute Nacht“ wünschte, hielt dieser Uwe fest und zog ihn in das Bett zu sich. Uwe wehrte sich zunächst, gab dann aber seinen Widerstand auf aus Furcht, er werde im Falle eines Zerwürfnisses mit dem Angeklagten in ein Lehrlingsheim kommen. Der Angeklagte zog dem Zeugen die Geschlechtsteile in der Unterhose herunter, nahm den Penis des Jungen in den Mund und lutschte daran. Anschließend verlangte der Angeklagte dasselbe von Uwe, der dem Verlangen nachkam und an dem Glied des Angeklagten solange „lutschte“, bis es zum Samenerguss kam. In der Folgezeit kam es dann noch etwa 15 Mal zwischen dem Angeklagten und Uwe ██████ zu den gleichen Unzuchtshandlungen. Abgesehen von dem geringen Widerstand beim ersten Male hat Uwe ██████ sich dem Verlangen des Angeklagten nicht widersetzt.
1.) Die Strafkammer hat zunächst die Anwendung des § 330a StGB abgelehnt, da der Angeklagte sich bei dem ersten Vorfall nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Vollrausch befunden habe. Das Gericht führt hierzu aus, hiergegen spreche die Einlassung des Angeklagten, er sei nicht sinnlos betrunken gewesen, weiter die Tatsache, dass der Angeklagte den halbstündigen Weg von seiner Arbeitsstätte nach Hause allein und richtig zurückgelegt habe, dass er sich der wesentlichen Vorgänge in der Nacht zum 8. Oktober 1950 erinnere und dass er unmittelbar nach der Tat Gewissensbisse gehabt habe. Außerdem habe der Zeuge Uwe ██████ bekundet, der Angeklagte sei nicht betrunken gewesen.
Die Revision hält diese Begründung nicht für ausreichend. Die Bedenken der Revision sind jedoch im Ergebnis unbegründet. Die Feststellungen des Urteils ergeben, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 2 StGB nicht vorgelegen haben; hierauf und nicht auf § 330a StGB kommt es in Wahrheit in diesem Zusammenhang an. Allerdings mag es sein, dass die Fähigkeit des Angeklagten, den Heimweg allein zurückzulegen, und sein Erinnerungsvermögen für die Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit nicht viel besagen. Auch ist es nicht erforderlich, dass der Angeklagte „sinnlos“ betrunken war. Immerhin ergibt der Urteilszusammenhang jedoch, dass der Angeklagte an dem betreffenden Abend trotz des mehrfachen Alkoholgenusses und seiner Indisponiertheit den ganzen Abend seinen Dienst als Kellner versehen hat. In Verbindung mit seinen alsbald auftauchenden Gewissensbissen und der Beobachtung des Zeugen Uwe ███████ rechtfertigt die Annahme, dass die Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen, auch nicht erheblich herabgemindert war.
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass das Landgericht eine endgültige Feststellung über die Trunkenheit gar nicht habe treffen wollen. Die Revision schließt dieses aus der Bemerkung des Gerichts: „Zudem könnte allenfalls der erste Vorfall unter dem Gesichtspunkt der Rauschtat gewürdigt werden.“ Der Zusammenhang ergibt klar, dass diese Wendung nur rein hypothetischer Natur ist. Es handelt sich um eine überflüssige, aber unschädliche Wendung, da das Urteil unmittelbar anschließend betont: „Die Voraussetzungen hierfür lagen aber nicht vor.“
2.) Unbegründet sind auch die Bedenken, die von der Revision gegen die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB vorgetragen worden sind. Was das Landgericht im Einzelnen über die Gestaltung der Verhältnisse zwischen dem Angeklagten und Uwe ██ festgestellt hat, rechtfertigt jedenfalls die Annahme, dass hier ein Erziehungs-, Aufsichts- und Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB vorlag, das der Angeklagte schon durch Vereinbarung mit der Mutter des Zeugen eingegangen war und das von dessen Vormund gebilligt wurde.
Wenn die Revision jetzt vorträgt, in Wahrheit sei Uwe ██ auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Vormund und der Ehefrau des Angeklagten in das Haus des Angeklagten gekommen, so handelt es sich hierbei um eine neue, überdies völlig unerhebliche, mit den Urteilsfeststellungen im Widerspruch stehende Behauptung.
3.) Schließlich ist auch die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 175a Ziff. 3 StGB nicht zu beanstanden. Bedenken könnten hier nur insoweit auftauchen, ob der Angeklagte den Jugendlichen Uwe ████████ im Sinne dieser Vorschrift „verführt“ hat und sich dessen bewusst war. Allerdings ist festgestellt, dass Uwe sich, abgesehen vom ersten Mal, nicht gewehrt hat. Eine Verführung scheidet daher für die späteren Einzelfälle schon aus objektiven Gründen aus; insoweit würde nur ein Vergehen nach § 175 StGB vorliegen. Dies ist aber im Ergebnis nicht von Bedeutung. Denn nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Landgerichts liegt eine fortgesetzte Tat vor. Das Verbrechen nach § 175a Ziff. 3 StGB und das Vergehen nach § 175 StGB können als fortgesetzte Tat begangen werden, wobei dann der Tatbestand des § 175a Ziff. 3 StGB den rechtlichen Charakter der Tat bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 3.7.1951 – 2 StR 213/51 in DRspr 323, 1003).
Es kommt also nur darauf an, ob hinsichtlich der ersten Einzelhandlung ausreichend festgestellt ist, dass der Angeklagte den Jugendlichen Uwe ██████ verführt hat. Dies ist sowohl nach der äußeren wie inneren Tatseite zu bejahen. Die Ausführungen des Landgerichts, der Angeklagte habe Uwe ██████ zu dem gleichgeschlechtlichen Verkehr „bewogen“, dieser habe „den ursprünglich vorhandenen Widerstand“ aufgegeben, können nur so verstanden werden, dass der Angeklagte bewusst durch Einwirkung auf den Willen des Jugendlichen diesen seinen unsittlichen Wünschen geneigt gemacht hat. Da nach der Art der unsittlichen Handlung es auch keinem Zweifel unterliegen kann, dass der Jugendliche den Tatbestand des § 175 StGB nach der inneren und äußeren Tatseite erfüllt hat, ist somit für den ersten Fall, und damit für die gesamte fortgesetzte Tat, die Verurteilung nach § 175a Ziff. 3 StGB nicht zu beanstanden.
Da auch die Angriffe der Revision in Bezug auf die Strafzumessungsgründe nicht begründet sind – es handelt sich auch insoweit um unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen des Urteils und um ein neues, in der Revisionsinstanz nicht zu beachtendes Vorbringen –, war somit die Revision des Angeklagten mit der Kostenfolge des § 473 StPO zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwaltes.
| Dr. Neumann | Dr. Waschow | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmidt |
Zitiert (3)
- BGH · 2 StR 213/51 · 03.07.1951Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht und Verführung Minderjähriger bestätigt
- BGH · 1 StR 130/52 · 21.06.1952Revision verworfen: Fortgesetzter Beischlaf mit noch nicht Vierzehnjähriger (§176 Abs.3 StGB)
- BGH · 5 StR 231/52 · 06.03.1952BGH: Keine schematische Pflicht zum Sachverständigen bei Kinderaussagen (§ 176 StGB)