Revision verworfen: Fortgesetzter Beischlaf mit noch nicht Vierzehnjähriger (§176 Abs.3 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 130/52
- Datum
- 21.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen fortgesetzten Beischlafs mit einer noch nicht vierzehnjährigen (§ 176 Abs. 3 StGB) setzt voraus, dass der Täter die Altersgrenze der vierzehn Jahre gekannt hat oder doch wenigstens damit gerechnet und sie für möglich gehalten hat.
Behauptete Unkenntnis des Alters ist vom Tatgericht zu würdigen; tatrichterliche Feststellungen zur Kenntnis entscheidungserheblicher Tatsachen sind auf der Revision nur eingeschränkt und nur auf Rechtsfehler überprüfbar.
Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die für den Tatbestand maßgeblichen Tatsachen (insbesondere das Alter des Opfers) kannte und die Tat dennoch vornahm; eine bloße Unkenntnis der Strafbarkeit steht dem Vorsatz nicht entgegen, wenn die Tatsachenkenntnis festgestellt ist.
Fortgesetzter Beischlaf umfasst mehrere im Zeitablauf erfolgte sexuelle Handlungen vor Erreichen der einschlägigen Altersgrenze und bleibt strafbar, auch wenn das Opfer später das vierzehnte Lebensjahr vollendet.
Vorinstanzen
Schwurgericht des Landgericht ███, 29. April 1952
Leitsatz
Die Verurteilung wegen fortgesetzten Beischlafs mit einer noch nicht Vierzehnjährigen (§ 176 Abs. 3 StGB) setzt voraus, dass der Täter die Altersgrenze der Vierzehn Jahre gekannt oder doch wenigstens damit gerechnet und sie für möglich gehalten hat.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts ███ vom 29. April 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Der Angeklagte, der seit 1922 verheiratet ist, hat mit der Zeugin ██, die am 1. Juli 1936 geboren ist, seit dem Jahre 1948 in ehebrecherischem Verhältnis gelebt. Die Zeugin ist die Tochter der Schwester seiner Ehefrau. Sie ist seit dem 1. Juli 1950 vierzehn Jahre alt. Der Angeklagte hat mit ihr seit dem Jahre 1948 bis zum 1. Juli 1950 mehrfach den Beischlaf vollzogen. Er hat gewusst, dass die Zeugin noch nicht vierzehn Jahre alt war.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Beischlafs mit einer noch nicht Vierzehnjährigen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Gründe
I. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte mit der Zeugin ██ seit dem Jahre 1948 in ehebrecherischem Verhältnis gelebt und mit ihr seit dieser Zeit bis zum 1. Juli 1950 mehrfach den Beischlaf vollzogen hat. Es hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte gewusst hat, dass die Zeugin noch nicht vierzehn Jahre alt war. Es hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Beischlafs mit einer noch nicht Vierzehnjährigen nach § 176 Abs. 3 StGB verurteilt.
II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Der Angeklagte hat nicht bestritten, dass er mit der Zeugin ██ seit dem Jahre 1948 in ehebrecherischem Verhältnis gelebt und mit ihr den Beischlaf vollzogen hat. Er hat auch nicht bestritten, dass die Zeugin am 1. Juli 1950 vierzehn Jahre alt geworden ist. Er hat nur geltend gemacht, dass er nicht gewusst habe, dass die Zeugin noch nicht vierzehn Jahre alt gewesen sei. Das Landgericht hat jedoch festgestellt, dass der Angeklagte diese Altersgrenze gekannt hat. Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Der Angeklagte hat weiter geltend gemacht, dass er nicht gewusst habe, dass der Beischlaf mit einer noch nicht Vierzehnjährigen strafbar sei. Das Landgericht hat jedoch festgestellt, dass der Angeklagte diese Rechtslage gekannt hat. Auch diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Der Angeklagte hat schließlich geltend gemacht, dass er nicht gewusst habe, dass die Zeugin seine Nichte sei. Das Landgericht hat jedoch festgestellt, dass der Angeklagte diese Verwandtschaft gekannt hat. Auch diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
4. Der Angeklagte hat somit vorsätzlich gehandelt. Er hat gewusst, dass die Zeugin noch nicht vierzehn Jahre alt war, und er hat den Beischlaf mit ihr vollzogen. Er hat somit den Tatbestand des § 176 Abs. 3 StGB vorsätzlich verwirklicht.
III. Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
Vorinstanzen:
Landgericht ███ – Urteil vom 29. April 1952 – ████