Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht und Verführung Minderjähriger bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 213/51
- Datum
- 03.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein sorgebedürftiger, seinen Eltern davongelaufener Minderjähriger ist im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB demjenigen anvertraut, der kraft eigenen Entschlusses die Sorge für sein Wohl freiwillig und unter eigener Verantwortung übernimmt.
Der Tatbestand der Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB kann sich auch auf die erneute Verführung eines bereits früher verführten Minderjährigen beziehen; die Verführung eines erneut beeinflussbaren Minderjährigen ist rechtlich möglich.
Mehrere gleichartige oder zusammenhängende Taten gegen denselben Minderjährigen können als fortgesetzte Tat gewertet werden; bestimmt eine spezielle Vorschrift (§ 175a) die strafrechtliche Qualität, so prägt sie den rechtlichen Charakter der Handlung.
Bei der Strafzumessung ist die besondere Stellung und Verantwortung des Täters in der Jugenderziehung (z. B. leitende Funktion) strafschärfend zu berücksichtigen, ebenso das Ausmaß des unzüchtigen Verhaltens.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 2. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Hans Friedrich ████, geboren █████████████ 1914 in BO),
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Loericke als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. C. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
Im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB ist ein seinen Eltern davongelaufener, sorgebedürftiger Minderjähriger auch dem zur Betreuung anvertraut, der kraft eigenen Entschlusses die Sorge um sein Wohl freiwillig unter eigener Verantwortung übernimmt.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 2. März 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der jetzt 36-jährige Angeklagte ist Inhaber einer kaufmännischen Firma in BO). Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges nahm er frühere Beziehungen zur Pfadfinderbewegung wieder auf und wurde Anfang 1949 Landesfeldmeister für das Gebiet █. Gleichzeitig übernahm er die Leitung der Bundeskimmerei, die in ██ für das gesamte Bundesgebiet ihren Sitz hat.
Ende August 1949 war der Angeklagte noch an einem späten Abend in der Bundeskimmerei tätig, die in ██ im Pfadfinderheim untergebracht ist. In diesem Pfadfinderheim hatte der damals 14-jährige Horst ███ ein Wochenende verbracht. Der Junge war seinen in BO) wohnenden Eltern ausgerissen, um zur Fremdenlegion zu gehen. Der Angeklagte nahm sich dieses Jungen an und sorgte für seine Unterbringung. Durch die nahe körperliche Berührung mit dem nur mit einer Turnhose bekleideten Jungen wurde er erregt und legte sich zu dem Jungen ins Bett. Nachdem er ihn durch Erzählungen aus seiner Jugendzeit zutraulich gemacht hatte, umarmte er ihn und fasste ihn an den Geschlechtsteil. Dem Jungen ging das zu weit, und er warf den Angeklagten aus dem Bett. Daraus entwickelte sich eine Rangelei, in deren Verlauf Horst ███ nachgab und es duldete, dass der Angeklagte bei ihm bis zum Samenfluss onanierte. Auf Veranlassung des Angeklagten onanierte dann auch dieser bei ihm selbst. Am anderen Morgen beschenkte der Angeklagte den Jungen und entließ ihn.
Vor seiner Abreise schrieb er an dessen Eltern nach BO) und empfahl ihn auch einem Gesinnungsfreund in ██ sowie dem dortigen Jugendamt mit der Bitte, sich des Jungen anzunehmen. Wenige Tage darauf erschien eine Jugendpflegerin aus ██ und brachte den Jungen dem Angeklagten zurück. Sie bat ihn, Horst ███ so lange im Pfadfinderheim wieder aufzunehmen, bis er vom Jugendamt BO) abgeholt werde. Der Angeklagte ging darauf ein. Es wurde mit der Jugendfürsorgerin vereinbart, dass diese an das Jugendamt BO) schreiben, dessen Nachricht abwarten und dann dem Angeklagten davon Mitteilung machen solle. Horst ███ wurde wiederum im Pfadfinderheim in ██ untergebracht. Schon in der ersten Nacht kam es dort wieder zwischen ihm und dem Angeklagten zur wechselseitigen Onanie. Dieser Vorgang wiederholte sich an den folgenden Tagen noch einige Male. Nach einigen Wochen brachte der Angeklagte den Jungen zu seinen Eltern zurück, die in der Zwischenzeit nach ██ umgezogen waren.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen, davon einem fortgesetzten, wobei zugleich fortgesetzte Unzucht mit Abhängigen vorliegt, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Die von der Revision erhobene Sachbeschwerde ist unbegründet.
1. Die Verurteilung des Angeklagten im ersten Fall wegen eines Verbrechens der Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175a Abs. 3 StGB ist durch die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zur äußeren und inneren Tatseite gerechtfertigt. Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass der erste Fall der Verführung nach ████████, der sich vor der Abreise des ████████ ereignet hat, mit den späteren Fällen in ██ in keinem Fortsetzungszusammenhang steht.
2. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte im zweiten Fall die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 174 Nr. 1 StGB dadurch erfüllt, dass er mit dem 14-jährigen Horst ███ auch dann noch wechselseitige Onanie betrieb, nachdem ihm der Junge von der Fürsorgerin des Jugendamts ██ zur Obhut übergeben worden war.
Der davongelaufene Junge ist nach dem festgestellten Sachverhalt offenbar deshalb dem Angeklagten zurückgebracht worden, weil ihn dieser vorher dem Jugendamt durch ein Schreiben zur Betreuung empfohlen hatte. Es kommt nicht wesentlich darauf an, ob die Betreuung des Jungen dem Angeklagten ausdrücklich oder stillschweigend von den Erziehungsberechtigten oder den Behörden der Jugendwohlfahrtspflege übertragen worden ist. Das Anvertrautsein zur Betreuung im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB setzt eine Übertragung der Sorgepflicht durch die Erziehungsberechtigten nicht notwendig voraus. Entscheidend ist vielmehr, dass der Angeklagte den von seinen Eltern fortgelaufenen Jungen aus der Hand der Fürsorgerin tatsächlich übernommen und sich bereit erklärt hat, für ihn so lange zu sorgen, bis er von dem zuständigen Jugendamt abgeholt werde. Er hat durch eigenen Willensentschluss dem Jungen gegenüber ein Betreuungsverhältnis geschaffen, durch das er die Verpflichtung zur Sorge für das Wohl seines Schützlings freiwillig auf sich genommen hat.
Es handelte sich dabei um eine ernst gemeinte Übernahme der Verantwortung, denn der Angeklagte hat die Fürsorgerin, die ihm den Jungen überbrachte, gebeten, das zuständige Jugendamt in BO) zu benachrichtigen, dessen Nachricht er abwarten wolle. Er hatte zudem selbst diesem Jugendamt über das Wohlergehen seines Schützlings berichtet, nachdem er einige Zeit vergeblich auf dessen Antwort gewartet hatte.
Tatsächlich hat er seinem eigenen Entschluss zufolge sich um das Wohl des Jungen gekümmert, bis ihn die Mutter aufsuchte und ihn bat, ihn so lange zu behalten, bis sie mit einem Mann nach ██ umgezogen sei. Diesem Wunsch ist er nachgekommen und hat schließlich den Jungen selbst zu seinen Eltern zurückgebracht. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem ihm die Mutter die Sorge für ihr Kind übertrug, hat der Angeklagte zwar ohne Auftrag, aber infolge seiner durch sein gesamtes Verhalten zum Ausdruck gebrachten Bereitwilligkeit im Interesse des Sorgeberechtigten die Verantwortung für den Jungen getragen, er hat ihn somit betreut. Im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB ist ein seinen Eltern davongelaufener, sorgebedürftiger Minderjähriger auch dem zur Betreuung anvertraut, der kraft eigenen Entschlusses die Sorge um sein Wohl unter eigener Verantwortung freiwillig übernimmt. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die tatsächlichen Umstände gekannt, aus denen sich das Anvertrautsein zur Betreuung rechtlich ergibt. Die Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite sind rechtlich bedenkenfrei. Daher ist die Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB gerechtfertigt.
Unbegründet sind auch die Bedenken, die von der Revision deswegen vorgebracht werden, dass der Angeklagte in Tateinheit hiermit auch wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) verurteilt worden ist.
Die Verführung eines schon früher einmal Verführten im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB ist im Rechtssinne möglich (RGSt 71, 111; HRR 1940, 185). Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen die Annahme, dass der Angeklagte den Horst ███ erneut verführt hat, nachdem ihn die Fürsorgerin von ██ zurückgebracht hatte. Das Landgericht hat festgestellt, dass es schon am ersten Abend nach Horst ███ Rückkehr „auf Drängen“ des Angeklagten zwischen ihm und dem Jungen zur wechselseitigen Onanie gekommen ist, und dass sich dieser Vorgang in den folgenden Tagen ein paar Mal wiederholt hat. Daraus kann entnommen werden, dass der Junge mindestens am ersten Abend nach seiner Wiederaufnahme im Pfadfinderheim in BO) anfangs nicht bereit gewesen ist, sich auf das unzüchtige Ansinnen des Angeklagten erneut einzulassen. Der Angeklagte muss dann den Willen des Jungen durch Einwirkung verändert haben. Aus dem Zusammenhang der tatrichterlichen Feststellungen kann sein „Drängen“ nur so verstanden werden, dass er durch Einwirkung auf den Willen des erheblich jüngeren und charakterlich wenig gefestigten Jungen diesen schließlich seinen unsittlichen Wünschen geneigt gemacht hat. Der Tatbestand der Verführung im Sinne des § 175a Nr. 3 ist damit erfüllt (RGSt 70, 199; RG Urteil vom 15. März 1937, 1930). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte den Jungen auch noch an den folgenden Abenden verführt hat, denn nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Landgerichts liegt eine fortgesetzte Tat vor. Das Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB und ein Vergehen nach § 175 StGB können als fortgesetzte Tat begangen werden, wobei dann der Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB den rechtlichen Charakter der Handlung bestimmt.
Soweit die Revision Rechtsfehler bei der Strafzumessung bemängelt, geht sie fehl. Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte mit seinen unzüchtigen Handlungen „reichlich weit“ gegangen ist. Diese Erwägung, mit der offenbar auf den zeitlichen Umfang des unzüchtigen Treibens des Angeklagten hingewiesen wird, ist rechtlich bedenkenfrei. Sie weist auch keinen Widerspruch gegen die Denkgesetze auf. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch den Bildungsgrad und die herausgehobene Stellung des Angeklagten im Pfadfinderwesen als strafschärfend herangezogen. Wer in der Jugenderziehung tätig ist, trägt eine erhöhte Verantwortung der Jugend gegenüber. Als Landesfeldmeister des Pfadfindervereins hätte er gegenüber einem 14-jährigen Jungen, der ihm Vertrauen schenkte, die erwachte geschlechtliche Versuchung besonders stark zurückdrängen müssen. Die erhöhte Einsicht, die ihm sein Bildungsgrad verlieh, verpflichtete ihn dazu in der gleichen Weise. Die Strafzumessungsgründe geben daher zu Bedenken keinen Anlass.
Dr. Dotterweich Dr. Loericke Henneka BR Dr. Sauer ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Justizangestellter | |
| Dr. Loericke |