Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Unzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 393/58
Datum
04.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrens- und Sachfehler gegen seine Verurteilung wegen versuchter schwerer Unzucht und Unzucht zwischen Männern. Die Verlesung eines Schülerzeugnisses wäre als Lebenszeugnis unzulässig gewesen; die Kammer brauchte keinen Jugendpsychologen beiziehen, da Zeugenaussagen und Umstände die Glaubwürdigkeit trugen. Die Revision, die im Wesentlichen die Beweiswürdigung angreift, blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Lebenszeugnisse dürfen nicht zur Verlesung in der Hauptverhandlung verwendet werden; ihre Verlesung zu Beweiszwecken ist unzulässig.

2

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, von Amts wegen einen Jugendpsychologen hinzuzuziehen, wenn Zeugenaussagen und Tatumstände eine verlässliche Glaubwürdigkeitsbeurteilung erlauben.

3

Bloße Angriffe auf die tatsächliche Beweiswürdigung rechtfertigen die Revision nicht; das Revisionsgericht überprüft auf Rechtsfehler, nicht auf andere tatsächliche Wertungen.

4

Das Zusammentreffen mehrerer Delikte in Tateinheit stellt keinen Tatbestandsvoraussetzung dar, kann jedoch strafschärfend berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden, 26. April 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauratsdirektor Maximilian S. ████ aus AC, geboren am █████ 1914 in ███, wegen versuchter schwerer Unzucht mit einem Manne u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hitner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden vom 26. April 1958 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Verführung eines männlichen Minderjährigen zur Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision bleibt erfolglos.

I. Verfahrensrügen

1) Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen § 249 StPO darin, dass in der Hauptverhandlung entgegen dem Antrag seines Verteidigers die (teilweise nicht besonders günstige) charakterliche Beurteilung des Berufsschülers ██████, des Hauptbelastungszeugen, aus seinem Schülerbogen nicht verlesen worden ist. Die Rüge ist unbegründet. Die Verlesung wäre, da sie Beweiszwecken dienen sollte, unzulässig gewesen; denn es handelt sich insoweit um ein Lebenszeugnis (§ 256 StPO, RGSt 53, 280; BGH 1 StR 139/58 vom 13. Mai 1958).

2) Die Aufklärungsrüge greift ebenfalls nicht durch. Die Strafkammer hat zwei Lehrer des ██████ über seine Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit als Zeugen gehört; deren einer ist der Leiter der Berufsschule, die ██████ besucht, der andere unterrichtet ihn schon seit mehreren Jahren. Beide haben dem Schüler bezeugt, dass er glaubwürdig ist; die ungünstige Beurteilung durch den Lehrer Valta haben sie, wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, mit dessen weniger strenger Schulzucht erklärt. Die Strafkammer war daher nicht gedrängt, auch noch diesen Lehrer als Zeugen zu vernehmen, zumal da sein Urteil anders als das des Berufsschulleiters in dem Schülerbogen über ██████ nicht eigens dessen Wahrheitsliebe betrifft. Auch die Verteidigung hat ████████████████ in der Hauptverhandlung nicht für notwendig gehalten; denn sie hat keinen entsprechenden Antrag gestellt.

3) Zu Unrecht meint die Revision ferner, das Landgericht hätte zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des eben 16 Jahre alten Schülers von Amts wegen einen Jugendpsychologen hinzuziehen müssen. Der Tatrichter hat davon abgesehen, weil ██████ nach dem Zeugnis seiner Lehrer und dem Eindruck des Gerichts selbst dem Durchschnitt seiner Altersstufe entspricht, „keine davon abweichenden auffälligen Eigenheiten und Charakterzüge aufweist, dem Kindesalter eigentlich entwachsen ist, und weil seine Aussage sowohl in den Bekundungen seiner Mitschüler wie in der Einlassung des Angeklagten selbst und auch in den Tatumständen weitgehende Bestätigung findet.“ Das steht im Einklang mit der in dem Urteil angeführten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (auch BGHSt 8, 130), die es zulässt, selbst einen ausdrücklichen Beweisantrag mit deren Begründung abzulehnen. Einen solchen hat der Angeklagte nicht gestellt (dazu BGHSt 3, 30).

Dass die Aussage Schwabs in der Hauptverhandlung nicht durchweg mit seinen früheren Bekundungen übereinstimmt, hat die Strafkammer nicht übersehen, sondern eigens mit Bezug auf seine Zeugentüchtigkeit gewürdigt. Dass das Landgericht eine Abweichung außerdem für rechtlich bedeutungslos hielt, ist entgegen der Meinung der Revision denkgesetzlich möglich. Soweit die Revision den Inhalt der Aussage ███████ anders wiedergibt und würdigt als das Urteil, bewegt sie sich auf tatsächlichem Gebiet, das diesem Rechtsmittel verschlossen ist.

Der Rüge, die Feststellungen des Landgerichts seien lückenhaft, fehlt die Grundlage, weil sich die Behauptung der Revision nicht bewahrheitet hat, dass das (am 30. Mai 1958, etwa fünf Wochen nach der Hauptverhandlung zugestellte) Urteil verspätet abgesetzt worden sei. Der Berichterstatter hat es nach seiner dienstlichen Äußerung alsbald nach der Hauptverhandlung skizziert und in der Woche vom 5. zum 10. Mai 1958 endgültig gefasst, so dass es spätestens drei Wochen nach der Hauptverhandlung zu den Akten gelangt sein muss.

II. Sachrüge

Schuld- und Strafausspruch lassen keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Die Ausführungen der Revision hierzu enthalten bloß Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Diese ist fehlerfrei. Das Landgericht hat seine Überzeugung auf eine Reihe von Einzelumständen gegründet, ohne jedoch diese, wie die Revision ihr unterschieben will, als allgemein gültige Erfahrungssätze zu bezeichnen. Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ wird nicht dadurch verletzt, dass der Tatrichter aus bestimmten Tatsachen nicht die dem Angeklagten erwünschten Schlüsse zieht. Das Zusammentreffen in Tateinheit (§ 73 StGB) ist weder Tatbestandsmerkmal der einen noch der anderen zusammentreffenden Straftat; es darf straferschwerend berücksichtigt werden (BGH 1 StR 476/55 vom 29. November 1955).

MartinDr. GeierHitner
WernerDr. Hengsberger
BGH: Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Unzucht verworfen — Themis