Aufhebung wegen unzulässiger Besetzung: Bestellung eines zeitweiligen Vertreters nach § 67 GVG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 561/54
- Datum
- 08.02.1955
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines zeitweiligen Vertreters durch den Landgerichtspräsidenten nach § 67 GVG setzt eine pflichtgemäße, rechtlich fundierte Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen im Einzelfall voraus.
Der Wortlaut und Inhalt der Verfügung über Vertretungen sind für die Nachprüfung durch das Revisionsgericht ein wichtiges Indiz dafür, ob die Voraussetzungen des § 67 GVG geprüft und eingehalten wurden.
§ 67 GVG berechtigt nicht zu einem allgemeinen "Notverordnungsrecht" des Präsidiums bei dauerhaftem Richtermangel; der Geschäftsverteilungsplan muss im Regelfall einhaltbar sein, nur ausnahmsweise rechtfertigt § 67 GVG Abweichungen.
Eine nicht rechtmäßig vorgenommene Bestellung nach § 67 GVG führt zu einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts und begründet den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 12. Juli 1954
Leitsatz
Über die Bestellung eines zeitweiligen Vertreters durch den Landgerichtspräsidenten nach § 67 GVG.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 12. Juli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung und über die Kosten der Revisionen gegen die Urteile vom 23. November 1953 und 12. Juli 1954 an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der bisherige Gang des Verfahrens ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom 27. April 1954 (5 StR 136/54).
Das Landgericht hat nunmehr wiederum gegen den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO). Sie beanstandet, bei dem Urteil der I. Großen Strafkammer vom 12. Juli 1954 habe der Landgerichtsrat ██████ mitgewirkt, der nach dem Geschäftsverteilungsplan weder ordentliches Mitglied dieser Kammer noch regelmäßiger Vertreter ihrer Mitglieder gewesen sei.
Die Rüge ist begründet.
Gründe
I.
1.) Der Vorsitzende und ein ordentliches Mitglied der I. Großen Strafkammer, der Landgerichtsdirektor Voß und der Landgerichtsrat █████████████, waren vom 5. Juli 1954 an beurlaubt. Als ordentliche Mitglieder waren noch die Landgerichtsräte Kr████████████, S[REDACTED] und ██████████ vorhanden.
Durch Verfügung vom 22. Juni 1954 bestimmte der Landgerichtspräsident unter anderem:
„Für die Zeit vor Beginn der Gerichtsferien wird die Vertretung wie folgt geregelt: Für Landgerichtsdirektor Voß ist Vertretung in der Strafkammer I, und zwar in den Sitzungen vom 5. und 12.7.1954 erforderlich. Den Vorsitz übernimmt in diesen Sitzungen Landgerichtsrat I. Als Vertreter treten ein am 5.7.1954 Landgerichtsrat Dr. █████████; am 12.7.1954 Landgerichtsrat Dr. K[REDACTED]."
Landgerichtsrat Dr. K[REDACTED] war kein ordentliches Mitglied der Kammer. Deren regelmäßige Vertreter waren nach dem Geschäftsverteilungsplan „die Richter der Strafkammer II, der dienstjüngste zuerst". Zu ihnen gehörte Landgerichtsrat Dr. K[REDACTED] nicht. Er hat bei dem angefochtenen Urteil vom 12. Juli 1954 mitgewirkt.
2.) In seiner dienstlichen Äußerung vom 30. August 1954 hat der Landgerichtspräsident erklärt, er habe den Landgerichtsrat ██████████████ „infolge Verhinderung des regelmäßigen Vertreters" nach § 67 GVG zum zeitweiligen Vertreter bestellt.
3.) Auf eine Rückfrage des Oberbundesanwalts teilte der Landgerichtspräsident am 24. November 1954 die Gründe mit, aus denen alle Richter der II. Strafkammer verhindert waren, an der Sitzung der I. Großen Strafkammer am 12. Juli 1954 als Vertreter teilzunehmen.
4.) In einer dritten, vom Senat veranlassten Erklärung vom 29. Januar 1955 bestätigte der Landgerichtspräsident, dass Landgerichtsrat ██████████ am 12. Juli 1954 noch ordentliches Mitglied der I. Großen Strafkammer war, also in erster Linie in die Sitzung an diesem Tage hätte eintreten müssen.
Das Schreiben führt fort:
„Landgerichtsrat █████████████████ wegen Überlastung am ███████ ████ nicht erneut zur Sitzung der I. Strafkammer herangezogen werden. Er war bereits belastet durch die Sitzung der I. Strafkammer am 5. Juli 1954. Er hat am 8. Juli 1954 an einer Sondersitzung seiner Zivilkammer 1 teilnehmen müssen, die den ganzen Tag erforderte, weil mehrere Termine an auswärtigen Orten mit Wohnungsbesichtigungen u. dgl. durchzuführen waren. Ferner nahm er an seiner regelmäßigen Kammersitzung am Freitag, den 9. Juli 1954, teil. Endlich war er Leiter einer Arbeitsgemeinschaft. Aus diesem Grunde war seine nochmalige Heranziehung am 12. Juli 1954 unmöglich. Ich darf auf meine Ausführungen am Schluss meines Schreibens vom 24. November 1954 verweisen, wonach ich, weil völlig überflüssig, davon abgesehen habe, in jedem einzelnen Fall die Notwendigkeit, andere als die planmäßigen Vertreter heranzuziehen, besonders zu begründen."
II.
Das Verfahren des Landgerichtspräsidenten entsprach nicht dem Gesetz.
Er konnte allerdings für die Sitzung am 12. Juli 1954 einen zeitweiligen Vertreter nach § 67 GVG bestellen, wenn er die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen als erfüllt ansah. Dies setzte jedoch eine rechtlich einwandfreie Prüfung des Einzelfalles voraus. Dass sie unterblieben ist, ergibt sich aus folgendem:
1.) In der Verfügung vom 22. Juni 1954 kommt nicht zum Ausdruck, dass Landgerichtsrat █████████ zeitweiliger Vertreter nach § 67 GVG sein sollte. Sie stellt auch nicht fest, dass und aus welchen Gründen das ordentliche Mitglied Landgerichtsrat ██████████████ und die regelmäßigen Vertreter verhindert waren, an der Sitzung vom 12. Juli 1954 teilzunehmen. In § 67 GVG ist zwar nicht vorgeschrieben, dass die Verfügung alle diese Angaben enthalten müsste. Davon hängt also die Gültigkeit der Anordnung nicht schon aus rechtlichen Gründen ab. Ihr Inhalt ist aber für das Revisionsgericht ein wichtiges tatsächliches Anzeichen dafür, ob der Landgerichtspräsident pflichtgemäß die Voraussetzungen geprüft hat, an die seine Ermächtigung geknüpft ist. In dieser Richtung ist jedenfalls der Verfügung selbst nichts zu entnehmen.
2.) Andererseits enthält sie ihrem Wortlaut nach zum Teil Anordnungen, die der Landgerichtspräsident nicht treffen konnte. Die Vertretung des beurlaubten ordentlichen Vorsitzenden, des Landgerichtsdirektors Voß, regelte sich von selbst nach § 66 Abs. 1 GVG. Der Landgerichtspräsident konnte und wollte möglicherweise auch nicht von sich aus bestimmen, dass Landgerichtsrat Kr[REDACTED] den Vorsitz am 5. und 12. Juli 1954 übernahm. Landgerichtsrat █████████ war ordentliches Mitglied der Kammer. Er hatte daher in der Sitzung am 5. Juli 1954 ohnehin mitzuwirken. Auch dies konnte der Landgerichtspräsident nur feststellen. Seine Verfügung lautete aber dahin, Landgerichtsrat █████████ trete in die Sitzung „als Vertreter" ein.
3.) Der Inhalt der Verfügung betrifft also einerseits Folgen, die kraft Gesetzes eintreten (vgl. Nr. 2), und andererseits einen Akt der gerichtlichen Verwaltung, der dem Landgerichtspräsidenten unter bestimmten Voraussetzungen zusteht (vgl. Nr. 1). Ihr Wortlaut behandelt beides mit den gleichen Ausdrücken. Dadurch wird der Unterschied verwischt. Das erweckt den Eindruck, dass der Landgerichtspräsident ihn nicht wichtig genommen und nicht genau eingehalten hat. Schon aus diesem Grunde liegt die Besorgnis nahe, dass er nicht geprüft hat, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Anordnung nach § 67 GVG erfüllt waren.
4.) Zur Gewissheit wird dies dem Senat durch folgendes:
Der Landgerichtspräsident hat in seinem Schreiben vom 24. November 1954 von sich aus auf die angespannte Personallage des Landgerichts hingewiesen. Es waren wiederholt Richter krank, einige Richterstellen nicht besetzt und Urlaubsvertreter nicht bewilligt worden. Dies hatte zur Folge, dass alle Richter sehr häufig zu Vertretungen herangezogen werden mussten. Der Landgerichtspräsident selbst sagt, es sei ihm aus diesem Grunde überflüssig erschienen, in seinen Verfügungen in jedem einzelnen Falle die Gründe der Verhinderung anzugeben. Seine Großzügigkeit ging jedoch noch weiter. Das ergibt sich aus allen hier dargelegten Einzelheiten. Zu ihnen gehört auch, dass er mit seiner ersten dienstlichen Äußerung auf die Verfahrensrüge zwar den Wortlaut seiner Verfügung vom 22. Juni 1954, aber nicht ihre Gründe in einer Weise mitteilte, die die rechtliche Nachprüfung ermöglichte.
5.) Wie der Senat aus allen diesen Tatsachen folgert, ist der Landgerichtspräsident wegen des Richtermangels an seinem Gericht so vorgegangen, als dürfe er, ohne an § 67 GVG im Einzelfall gebunden zu sein, die Voraussetzungen des Gesetzes nach seinem Ermessen regeln, wie es am zweckmäßigsten war, um der Schwierigkeiten Herr zu werden und die Arbeitsfähigkeit der Kammern aufrechtzuerhalten.
Dieser Ausweg aus einer schwierigen Lage mag verständlich sein, widerspricht aber dem Gesetz. Es ist Sache der Landesjustizverwaltung, die Gerichte so mit Richtern zu versehen, dass das Präsidium die Zusammensetzung der Kammern und die gegenseitige Vertretung der Richter in dem allgemeinen Geschäftsverteilungsplan (§§ 63, 64 GVG) in einer Weise ordnen kann, die wenigstens in der Regel durchführbar ist. Dann wird die Gefahr oder der Anschein willkürlicher Eingriffe des Landgerichtspräsidenten, also einer Stelle der Justizverwaltung, in die Zusammensetzung der Kammern vermieden. Es geht dabei um wichtige rechtsstaatliche Grundsätze (vgl. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, § 338 Nr. 1 StPO).
Sogar die ordnungsmäßige Besetzung aller Kammern könnte in Frage gestellt sein, wenn etwa ein Landgericht im Vergleich zu seiner Geschäftslast allzu wenig Richterkräfte hätte und wenn daher schon bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans durch das Präsidium vorauszusehen sein sollte, dass er im Wesentlichen nicht eingehalten werden kann und die Kammern nur dann arbeitsfähig bleiben, wenn hauptsächlich der Landgerichtspräsident die Vertretungen unter Berufung auf § 67 GVG regelt. Er könnte dann ziemlich frei über die jeweilige Zusammensetzung der Kammern verfügen. Denn wenn ein Landgericht zu wenig Richter hat, sind diese meist alle ständig überlastet. Der Landgerichtspräsident könnte dann jederzeit nach seinem Ermessen ein ordentliches Mitglied und dessen regelmäßige Vertreter für verhindert erklären und einen anderen Richter aussuchen. Ein solcher Zustand verstieße gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze der Gerichtsverfassung. Daran würde auch § 67 GVG nichts ändern.
Er setzt einen allgemeinen Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums voraus, der nicht nur auf dem Papier steht, sondern im Regelfall eingehalten werden kann. Nur wenn dies ausnahmsweise unmöglich ist, ermächtigt § 67 GVG den Landgerichtspräsidenten zu einer außerordentlichen Maßnahme. Er gibt ihm aber nicht gleichsam ein allgemeines „Notverordnungsrecht", mit dessen Hilfe ein Landgericht beim ständigen Versagen des Geschäftsverteilungsplans „regiert" werden könnte.
6.) Ob die Verhältnisse beim Landgericht in Lübeck so bedenklich lagen, kann hier dahingestellt bleiben. Es genügt die Feststellung, dass der Landgerichtspräsident, als er zum zeitweiligen Vertreter für die Sitzung der I. Großen Strafkammer am 12. Juli 1954 den Landgerichtsrat Dr. K[REDACTED] bestimmte, die tatsächliche Verhinderung des Landgerichtsrates █████████ nicht auf der Grundlage zutreffender rechtlicher Erwägungen geprüft hat. Aus diesem Grunde war die Strafkammer, die das angefochtene Urteil erlassen hat, nicht ordnungsgemäß besetzt. Landgerichtsrat █████████ mag zu dieser Zeit wirklich wegen Überlastung verhindert gewesen sein. Darauf kommt es jedoch entgegen der Auffassung des Oberbundesanwalts nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Landgerichtspräsident sich beim Erlass seiner Verfügung vom 22. Juni 1954 nicht in den rechtlichen Grenzen des § 67 GVG gehalten hat. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO liegt daher vor.
III.
Da das angefochtene Urteil, das nur noch die Frage der Sicherungsverwahrung und die Kosten des Verfahrens betrifft, schon auf die Verfahrensbeschwerde aufgehoben werden muss, braucht der Senat auf die Sachrüge der Revision nicht einzugehen.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Dr. Rotberg | Dr. Koffka | Dr. Borker | |||
| Sarstedt | Schmidt |