Revision: Aufhebung der Feststellung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 136/54
- Datum
- 27.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision erfasst nur die rechtlich von dem übrigen Urteil trennbaren Teile; sind die Feststellung der Gefährlichkeit und die Maßregel jedoch untrennbar verbunden, sind sie in der Regel gemeinsam mitgefasst.
Das Urteil muss eindeutig angeben, ob für die Anwendung des § 20a StGB Abs. 1 oder Abs. 2 StGB zugrunde gelegt wird; sonst fehlt es an hinreichender Bestimmtheit.
Zur Begründung einer Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sind die früheren Verurteilungen, deren Tatzeiten und ihr inneres Verhältnis zur jetzt festgestellten Tat darzustellen; insb. ist die Frage zu klären, welche Vorverurteilungen als Symptomtaten i.S.v. § 20a Abs. 3 StGB herangezogen werden und ob die Fristen gewahrt sind.
Die Gesamtwürdigung muss aus der Darstellung der Sachverhalte früherer Verurteilungen und ihrer Beziehung zum Wesen des Täters ersichtlich machen, dass ein dauerhafter verbrecherischer Hang besteht, der mit Wahrscheinlichkeit zu erheblichen künftigen Straftaten führen wird; bloße Bezeichnungen der Vorfälle genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 23. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Tischler Alfred ███ aus ██, geboren ████ ██ in █████, wegen Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1954, an der teilgenommen haben:
Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtmann █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 23. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es
1.) ausspricht, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, und 2.) die Sicherungsverwahrung anordnet.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erschwerter gleichgeschlechtlicher Unzucht nach § 175a Nr. 3 StGB in vier Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Jungen unter 14 Jahren, und wegen des Versuchs gleichgeschlechtlicher Unzucht nach §§ 175a Nr. 3, 43 StGB in vier weiteren Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Jungen unter 14 Jahren, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Es hat eine Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verhängt, die Untersuchungshaft angerechnet, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Nach der Revisionseinlegungsschrift des Verteidigers soll das Rechtsmittel „auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt werden“. Die Revisionsrechtfertigung erhebt nur die allgemeine Sachrüge.
I.
Die Vollmachtsurkunde vom 21.8.1953 (Bl. 86 d. A.) ermächtigt den Verteidiger nicht, auf Rechtsmittel zu verzichten. Trotzdem hat der Senat das Urteil nicht im vollen Umfang nachzuprüfen; denn ein von vornherein beschränktes Rechtsmittel ergreift nicht gegen den erklärten Willen des Beschwerdeführers das ganze Urteil. Da die Revision innerhalb der Einlegungsfrist nicht erweitert worden ist, ist das Urteil im Übrigen rechtskräftig geworden (BGHSt 3, 46).
Dies gilt jedoch nur, soweit es sich um solche Teile des Urteils handelt, die rechtlich von dem übrigen Urteilsinhalt getrennt werden können. Das trifft zunächst für den Schuldspruch zu. Er ist also nicht nachzuprüfen. Der Ausspruch jedoch, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, kann nicht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung, gegen die die Revision sich richtet, gelöst werden. Der Strafausspruch wird daher von der Anfechtung der Sicherungsverwahrung in der Regel seinem ganzen Umfang nach mit ergriffen (vgl. RGSt 68, 385). Das Landgericht hat jedoch die Strafen ausdrücklich nur dem ordentlichen gesetzlichen Strafrahmen entnommen und von einer Strafschärfung nach § 20a StGB abgesehen (UA S. 14). In diesem Falle kann die Revision auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung und den Ausspruch, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, beschränkt werden (vgl. RG JW 1936, 3458 und das nicht veröffentlichte Urteil des BGH vom 6.12.1951 – 4 StR 632/51 –). Nur diese Teile des Urteils hat der Senat daher nachzuprüfen.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Das Urteil leidet zunächst an dem Mangel, dass es nicht erkennen lässt, ob das Landgericht von § 20a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB ausgeht. Es spricht einerseits davon, dass der Angeklagte „dreimal rechtskräftig wegen Verbrechen zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, ohne dass jeweils mehr als 5 Jahre zwischen Strafverbüßung und neuer Straftat liegen“ (UA 12). Dies erweckt den Eindruck, das Landgericht wolle den § 20a Abs. 1 StGB anwenden. Andererseits macht es „von der Möglichkeit einer Strafschärfung“ keinen Gebrauch (UA S. 14). Diese Ermessensfreiheit überlässt ihm nur § 20a Abs. 2 StGB.
2.) Infolge dieser Unklarheit bleibt ungewiss, welche Taten das Landgericht als sogenannte Symptomtaten zur Grundlage der Gesamtwürdigung macht. Dazu können die früher abgeurteilten Taten nur dann dienen, wenn die Frist des § 20a Abs. 3 StGB gewahrt ist. Inwieweit dies der Fall ist, lassen die bisherigen Feststellungen nicht sicher erkennen. Ihnen ist nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte im Konzentrationslager infolge einer rechtswidrigen Anordnung der Geheimen Staatspolizei verwahrt wurde oder ob er dort auf Grund des Urteils des Landgerichts Dresden vom Jahre 1942 die Zuchthausstrafe verbüßte oder in Sicherungsverwahrung gehalten wurde (vgl. BGHSt 2, 11 und BGH vom 2.3.1951 – 1 StR 4/51 – = Lindenmaier-Möhring Nr. 2 zu § 20a StGB). Ob zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus dem Jahre 1942 und der folgenden Tat die Frist des § 20a Abs. 3 StGB verstrichen ist, hängt auch davon ab, ob die „Unzucht mit einem Manne“, die dem Urteil des Landgerichts Lübeck vom 27.8.1948 zugrunde liegt, als sogenannte Symptomtat heranzuziehen ist. Dafür kann von Bedeutung sein, ob der Angeklagte sie mit einem Minderjährigen begangen hatte. Das geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Dieses nennt auch nicht die Tatzeit, die nach § 20a Abs. 3 StGB wichtig ist.
3.) Die sehr allgemeinen Ausführungen des Urteils enthalten keine ausreichende Gesamtwürdigung der Taten. Diese muss darin bestehen, dass ein gleichgeartetes Verhältnis zum Wesen des Täters aufgezeigt wird (vgl. RGSt 68, 149 [156]; RG JW 1934, 1622 Nr. 28; BGH vom 20.2.1951 – 3 StR 51/50 – bei Hille NJW 1951, 295 [297]). Dazu ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine kurze Darstellung der Sachverhalte, die den zur Gesamtwürdigung herangezogenen früheren Verurteilungen zugrunde lagen, in der Regel nicht zu entbehren. Aus der zusammenfassenden Würdigung der Taten muss sich ein verbrecherischer Hang des Angeklagten ergeben, der zur Charaktereigenschaft geworden ist. Aus ihm müssen insbesondere auch die neuen strafbaren Handlungen hervorgegangen sein. Er muss den Angeklagten mit bestimmter Wahrscheinlichkeit auch künftig zu Straftaten von erheblicher Schwere treiben, die den Rechtsfrieden empfindlich stören werden.
Diesen rechtlichen Anforderungen genügt das Urteil nicht.
An die Wiedergabe der früheren Taten und an die Darlegung ihrer inneren Beziehung zum Wesen des Täters brauchen allerdings bei einem Sittlichkeitsverbrecher, der aus einem abartigen Triebe oft straffällig geworden ist, keine hohen Ansprüche gestellt zu werden. Denn schon der wiederholte Ausbruch desselben entarteten Triebes kann ein starkes Anzeichen dafür sein, dass ein angeborener oder durch Übung erworbener, immer wieder zur Betätigung drängender verbrecherischer Hang vorliegt, der zu einem Wesenszug des Täters geworden ist. Es mag daher noch ausreichen, dass das Landgericht über die Taten, die zur ersten Strafe des Angeklagten im Jahre 1935 führten, nur angibt, er habe unzüchtige Handlungen mit Lehrlingen aus dem väterlichen Betrieb vorgenommen. Die Kennzeichnung seiner dann folgenden Straftat als „erschwerte gleichgeschlechtliche Unzucht“ genügt aber nicht; denn sie lässt über die Art der Tat zu wenig erkennen, zumal § 175a StGB mehrere verschiedene Tatbestände enthält. Noch weniger kann aus der Verurteilung des Angeklagten im Jahre 1948 zu einem Jahr Gefängnis „wegen Unzucht mit einem Manne“, also nach § 175 StGB, entnommen werden, er habe einen Hang, Minderjährige zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu verführen. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Beurteilung, er sei „stets wegen der gleichen Delikte in rascher Zeitfolge immer wieder straffällig geworden“. Zwischen der Entlassung des Angeklagten aus dem Konzentrationslager im April 1945 und dem Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 27.8.1948 (die Tatzeit ist nicht angegeben) und zwischen der teilweisen Strafverbüßung am 12.12.1949 und dem Beginn der jetzt abgeurteilten Taten liegen jeweils etwa zwei bis drei Jahre.
Nach dem bisherigen Inhalt des Urteils kann daher die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht bestehen bleiben. Mit ihr muss auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben werden.
4.) In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zunächst die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB prüfen müssen. Soweit die Vorerkenntnisse, insbesondere die früheren Urteile, nicht zur Verfügung stehen, können eigene Angaben des Angeklagten ausreichen, wenn sie dem Landgericht zuverlässig erscheinen. Scheidet § 20a Abs. 1 StGB aus, so ist zu untersuchen, ob die Vielzahl der jetzt abgeurteilten Fälle es ermöglicht, den § 20a Abs. 2 StGB anzuwenden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Schmidt Dr. Koffka Sarstedt pr. Borker
| Schmitt | |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 51/50 · 20.02.1951Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB): Zurechnung nur bei (bedingtem) Gewaltvorsatz des Beteiligten
- BGH · 1 StR 4/51 · 01.03.1951Rückfallverjährung bei § 20a StGB und KZ-Haft nicht als Anstaltsverwahrung
- BGH · 4 StR 632/51 · 06.12.1951Revision wegen mehrfacher Abtreibungen: Sicherungsverwahrung bestätigt
Zitiert von (6)
- BGH · 5 StR 561/54 · 08.02.1955Aufhebung wegen unzulässiger Besetzung: Bestellung eines zeitweiligen Vertreters nach § 67 GVG
- BGH · 5 StR 148/57 · 18.06.1957Aufhebung von Strafausspruch und Sicherungsverwahrung wegen unzureichender Gesamtwürdigung (§20a StGB)
- BGH · 5 StR 155/65 · 11.05.1965Revision verworfen: Abgrenzung Einzeltaten/Fortgesetzte Handlung und Anwendung des §20a StGB
- BGH · 5 StR 135/55 · 24.05.1955Revision: Aufhebung von Strafausspruch und Sicherungsverwahrung wegen unzureichender Gesamtwürdigung
- BGH · 1 StR 450/62 · 20.11.1962BGH: Aufhebung mangels Feststellungen zur Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher
- BGH · 5 StR 181/56 · 14.09.1956Aufhebung der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§20a StGB) wegen Begründungsmangels