Revision: Aufhebung von Strafausspruch und Sicherungsverwahrung wegen unzureichender Gesamtwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 135/55
- Datum
- 24.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 20a Abs.1 StGB erlaubt nur die Verwertung solcher Vorverurteilungen als Symptomtaten, die jeweils nach Rechtskraft des vorangegangenen Urteils begangen wurden; diese Voraussetzung ist festzustellen.
§ 20a Abs.3 StGB schließt frühe Verurteilungen nach den dort genannten Grenzen aus; nicht behördlich angeordnete Haft (z. B. KZ-Aufenthalt) ist keine im Sinne des § 20a Abs.3 Satz 3 ausgeschlossene Verwahrung und bleibt in die Frist einzurechnen.
Zur Feststellung eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und zur Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) ist eine konkrete Gesamtwürdigung erforderlich: Das Urteil muss angeben, auf welche Vorschrift (§ 20a Abs.1 oder Abs.2) es sich stützt und welche konkreten Taten (Symptomtaten) hierfür herangezogen werden.
Die Beschreibung der Persönlichkeit muss durch Darstellung der für die Gesamtwürdigung relevanten äußeren Umstände und inneren Beweggründe der herangezogenen früheren Taten sowie sonstiger kriminologisch bedeutsamer Tatsachen gestützt sein, damit die Revisionsgerichte die Rechtmäßigkeit überprüfen können.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 17. Dezember 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ingenieur August B., ohne feste Wohnung, geboren am ████████ 1901 in E., zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17. Dezember 1954 im Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und einer Geldstrafe von 700 DM verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit sachlichrechtlichen Einwendungen nur insoweit an, als eine Verurteilung nach §§ 20a, 42e StGB erfolgt ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Urteilsgründe lassen weder erkennen, aus welchen bestimmten Taten das Landgericht sich ein Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten gemacht hat, noch enthalten sie die nötige Gesamtwürdigung dieser Taten.
Das Landgericht bejaht zunächst die förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Die bis zum Jahre 1939 ausgesprochenen Verurteilungen müssen allerdings ausscheiden. Das ergibt sich aus § 20a Abs. 3 StGB. Die „Vorbeugungshaft“ des Angeklagten im Konzentrationslager Sachsenhausen von August 1940 bis August 1944 war keine behördlich angeordnete Verwahrung im Sinne des § 20a Abs. 3 Satz 3 StGB (vgl. BGH v. 2.3.1951 – 1 StR 4/51 – bei Lindenmaier-Möhring Nr. 2 zu § 20a). Diese Zeit muss daher in die fünfjährige Frist eingerechnet werden.
Es kommen also nur die Urteile des Amtsgerichts Herford vom 14. Mai 1947, des Schöffengerichts Ludwigslust vom 26. Oktober 1948 und des Schöffengerichts Berlin-Tiergarten vom 12. Dezember 1952 in Betracht.
b) Im Rahmen des § 20a Abs. 1 StGB können jedoch nur solche Taten herangezogen werden, die „jeweils nach der Rechtskraft des vorangegangenen Urteils verübt worden sind“ (BGHSt 7, 178).
Hierüber müssen daher Feststellungen getroffen werden.
Das angefochtene Urteil lässt nicht deutlich erkennen, wann das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 14. Mai 1947 rechtskräftig geworden ist. Es wird nur festgestellt, dass der Angeklagte die „Reststrafe“ erst vom 6. Dezember 1953 bis zum 23. Mai 1954 verbüßt hat. Diese Bestrafung kann daher nach den bisherigen Feststellungen nicht zusammen mit den Urteilen, die vor dem 6. Dezember 1953 ergangen sind, im Rahmen des § 20a Abs. 1 StGB verwertet werden.
Wann das Urteil des Schöffengerichts Ludwigslust vom 26. Oktober 1948 rechtskräftig geworden ist, wird ebenfalls nicht mitgeteilt. Immerhin ist der späteste Zeitpunkt, der dafür in Betracht kommt, der Feststellung zu entnehmen, dass der Angeklagte im August 1950 aus der Strafanstalt Dreibergen-Bützow nach Westberlin kam.
Das Urteil des Schöffengerichts Berlin-Tiergarten vom 12. Dezember 1952 beruht auf Taten, die der Angeklagte in den Jahren 1950 und 1951, also nach der Rechtskraft der vorhergehenden Verurteilung verübt hat. Es ist offenbar alsbald rechtskräftig geworden; denn die Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis war schon am 5. Dezember 1953 verbüßt.
Die förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB gehen also aus den Angaben des Urteils über die Verurteilungen des Angeklagten durch die Schöffengerichte Ludwigslust und Berlin-Tiergarten noch ausreichend hervor. Die Taten, die diesen beiden Urteilen zugrunde lagen, kommen als sogenannte Symptomtaten in Betracht.
Die Strafkammer zieht hilfsweise den § 20a Abs. 2 StGB heran. Seine förmlichen Voraussetzungen werden durch die jetzt abgeurteilten zwei Betrugsfälle in Verbindung mit den strafbaren Handlungen erfüllt, die den Urteilen des Amtsgerichts Herford vom 14. Mai 1947, des Schöffengerichts Ludwigslust vom 26. Oktober 1948 und des Schöffengerichts Berlin-Tiergarten vom 12. Dezember 1952 zugrunde lagen. Im Rahmen des § 20a Abs. 2 StGB gilt nicht die Einschränkung, dass die Taten jeweils nach der Rechtskraft eines vorangegangenen Urteils begangen worden sein müssen. Sie brauchen überhaupt noch nicht abgeurteilt zu sein.
Auf der Grundlage des § 20a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB sachlichhatte das Landgericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Es ist der Fall, wenn „die Gesamtwürdigung der Taten“ ergibt, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Das legt das angefochtene Urteil nicht ausreichend dar.
a) Gegenstand der Gesamtwürdigung sind nach dem Gesetz die abzuurteilenden und die Taten, die mit ihnen zusammen die förmlichen Voraussetzungen entweder des § 20a Abs. 1 oder des Abs. 2 erfüllen.
Das Urteil muss daher deutlich erkennen lassen, auf welche der beiden Vorschriften es sich stützt, und die Taten bezeichnen, in denen es die förmlichen und sachlichen Voraussetzungen findet. Das hat das Landgericht unterlassen. Seine Gesamtwürdigung bezieht sich nicht auf bestimmte Taten.
b) Hierauf beruht der entscheidende Mangel des Urteils. Es stellt nicht die erforderliche Untersuchung an, ob bestimmte Taten „symptomatisch“ sind, d.h. gemeinsame Merkmale aufweisen, die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen. Dazu ist erforderlich, dass sie in einem gleichgearteten Verhältnis zum Wesen des Angeklagten stehen (vgl. RGSt. 68, 149/156; RG JW 1934, 1662 Nr. 28; BGH vom 20.2.1951 – 3 StR 51/50 – bei Hille NJW 1951, 295/297). Um dies darzutun, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine kurze Darstellung der Sachverhalte, die die früheren, jetzt zur Gesamtwürdigung herangezogenen Taten ausmachten, in der Regel nicht zu entbehren (BGH vom 27.4.1954 – 5 StR 136/54, bei Herlan MDR 1954, 528).
Wichtig ist vor allem die Feststellung, auf welche äußeren Umstände und inneren Beweggründe sie zurückgingen (BGH NJW 1953, 573). Denn davon hängt es ab, ob sie Ausdruck desselben Wesenszuges waren, aus dem auch die neuen strafbaren Handlungen hervorgegangen sind. Diese müssen kennzeichnend sein für das Persönlichkeitsbild, das sich auch aus den anderen Taten ergibt.
Die „Symptomtaten“, die das Rückgrat dieser Beurteilung bilden, sind freilich nicht für sich allein, sondern im Zusammenhang mit allen kriminologisch wichtigen Tatsachen zu betrachten. Dazu gehören außer den sonstigen Bestrafungen z.B. Herkunft und Erziehung des Angeklagten, seine Erbanlagen, sein Verhalten in Schule und Lehre, etwa besonders frühzeitig aufgetretene strafbare Handlungen, Äußere Lebensbedingungen, Ehe- und Familienverhältnisse, unstete Lebensweise, häufiger Ortswechsel, Regelmäßigkeit oder Unregelmäßigkeit in der Arbeit, etwaige Trinkergewohnheiten, Umgang mit Verbrecher- oder Dirnenkreisen, der Grad der Intelligenz des Angeklagten, seine Willensstärke oder Willensschwäche und Haltlosigkeit (vgl. Exner DJ 1943, 377).
Ergibt diese Prüfung, dass der Angeklagte einen eingewurzelten, zur Charaktereigenschaft gewordenen Hang zu strafbaren Handlungen hat, der von ihm mit bestimmter Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten erwarten lässt, ist er ein Gewohnheitsverbrecher. Gefährlich ist er, wenn mit solchen strafbaren Handlungen zu rechnen ist, die den Rechtsfrieden empfindlich stören werden. Maßgebend ist hier die Lage zur Zeit der Hauptverhandlung, während es für die Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert (§ 42e StGB), auf die voraussichtliche Gefahr im Zeitpunkt der künftigen Entlassung aus der Strafhaft ankommt.
Das Landgericht gibt zwar den äußeren Lebenslauf des Angeklagten und seine zahlreichen Vorstrafen wieder und kommt auf Grund eines ärztlichen Gutachtens zu dem Ergebnis, er gehöre „jetzt eindeutig zum chronischen Verbrechertum“; er sei ein ausgeprägter Betrüger mit einem verbrecherischen Hang. Das Urteil belegt dieses Charakterbild aber nicht, wie es erforderlich wäre, mit Merkmalen, die an bestimmten Taten in Erscheinung getreten sind. Es schildert wohl die beiden jetzt abgeurteilten Betrugsfälle, aber keinen der früheren. Deren Beziehung zum Wesen des Angeklagten ist nicht erkennbar. Es fehlt jede Angabe darüber, aus welchen äußeren Verhältnissen und inneren Antrieben sie entsprangen. Ihre Ähnlichkeit mit den neuen Verfehlungen wird allzu summarisch nur mit den Worten behandelt, der Angeklagte habe „entsprechend seinem bisherigen Verhalten nach der jeweiligen Strafentlassung auch in Anschluss an die letzte Strafverbüßung wieder seinen Lebensunterhalt durch Betrügereien bestreiten“ wollen. Die früheren Taten des Angeklagten werden auch nicht ausreichend mit der Wendung beschrieben, aus dem Urteil vom 13. April 1934 sei „zu entnehmen, dass der Angeklagte bereits damals durch selbstsicheres Auftreten und Vorspiegelung tatsächlich nicht vorhandener guter Vermögensverhältnisse die Opfer seiner Betrügereien um ihr Geld gebracht hat“.
Dieser Fall selbst kommt als „Symptomtat“ nicht in Betracht, weil zwischen der Rechtskraft des Urteils und der nächsten Tat mehr als fünf Jahre liegen (§ 20a Abs. 3 StGB). Er konnte daher nur unterstützend herangezogen werden.
Die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten in dem angefochtenen Urteil beruht also nicht, wie § 20a Abs. 1 und 2 StGB es vorschreiben, auf einer „Gesamtwürdigung der Taten“, d.h. der jetzigen und der im Rahmen des § 20a Abs. 1 oder 2 StGB heranzuziehenden „Symptomtaten“. Da diese Verknüpfung mit tatsächlichen Grundlagen fehlt, wirkt die Beschreibung, die das Landgericht von der Wesensart des Angeklagten auf Grund des Sachverständigengutachtens gibt, zum Teil formelhaft.
Aus diesen Gründen ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, nachzuprüfen, ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen hat, der Angeklagte habe die jetzt abgeurteilten Betrugsfälle als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen. Der Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung muss daher aufgehoben werden. Zu dem beseitigten Strafausspruch gehören auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die beiden Geldstrafen. Diese waren übrigens im Urteilssatz eine jede für sich und nicht in ihrem Gesamtbetrage nach auszusprechen gewesen (§ 78 Abs. 1 StGB).
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Dr. Rotberg | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 51/50 · 20.02.1951Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB): Zurechnung nur bei (bedingtem) Gewaltvorsatz des Beteiligten
- BGH · 1 StR 4/51 · 01.03.1951Rückfallverjährung bei § 20a StGB und KZ-Haft nicht als Anstaltsverwahrung
- BGH · 5 StR 136/54 · 27.04.1954Revision: Aufhebung der Feststellung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung