BGH: Aufhebung mangels Feststellungen zur Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 450/62
- Datum
- 20.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 1 StGB setzt eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, seiner früheren Taten und der neuen Tat voraus und erfordert entsprechende Feststellungen im Urteil.
Rechtsfehlen in den zur Bejahung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erforderlichen Feststellungen führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Bei Fehlen substanziierter Darlegungen über Umfang, Ursachen und kennzeichnende Umstände früherer Taten genügt eine formale Erwähnung der Vorstrafen nicht.
Die Annahme der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ändert nicht den gesetzlichen Charakter der Tat; Vergehen bleiben Vergehen, auch wenn die Eigenschaft bejaht wird.
Zur Beurteilung des Versuchstatbestands können vorangehende Aussagen, begleitende Umstände und frühere Verurteilungen bei der Würdigung des unmittelbaren Ansetzens berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 11. September 1962
Rubrum
In der Strafsache gegen den kaufm. Angestellten Walter Josef ████ aus ██, dort geboren am ███████ 1925, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geiter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 11. September 1962 im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht und wegen einfacher gleichgeschlechtlicher Unzucht in drei Fällen verurteilt ist, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe und der Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Jedoch wird dahin berichtigt, dass die Urteilsformel in Ziffer [REDACTED] Abs. [REDACTED] der Angeklagte dreier Vergehen der einfachen gleichgeschlechtlichen Unzucht schuldig ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht, wegen einfacher gleichgeschlechtlicher Unzucht in drei Fällen, wegen Beleidigung und wegen Unterschlagung in zwei Fällen, und zwar hinsichtlich der Sittlichkeitsdelikte als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Ferner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten greift die Verurteilung wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht vollen Umfangs und die Verurteilung wegen dreier Fälle der einfachen gleichgeschlechtlichen Unzucht insoweit an, als der Angeklagte deswegen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist. Die Revision hat teilweise Erfolg.
Das angefochtene Urteil hat ohne erkennbaren Rechtsirrtum den Angeklagten im Fall [REDACTED] wegen versuchter schweren gleichgeschlechtlicher Unzucht verurteilt. Insbesondere angesichts der vorangegangenen und das Tun des Angeklagten begleitenden Reden sowie seiner Vorstrafen lag es nahe, das Ergreifen der linken Hand des ██████████ ███, das Herumreiben daran als Versuch anzusehen, ██ zu gleichgeschlechtlichen Handlungen zu neigen ████████.
Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in allen Fällen seiner Verurteilung wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat, wie der Urteilszusammenhang ergibt, § 20a Abs. 1 StGB angewandt. Die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verlangt eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, der früheren Taten und der neuen Tat (BGH NJW 1953, 673; MDR 1957, 562; ferner Urteil vom 18. Oktober 1955 – 1 StR 405/55 –). Zur Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere sein Vorleben, führt das Landgericht nichts Näheres aus. Die Vorstrafen hat es nur formell behandelt, ohne in der erforderlichen Weise (BGH NJW 1954, 46; ferner Urteil vom 27. April 1954 – 5 StR 136/54 bei Herlan, NJW 1954, 528), wenn auch nur kurz, Feststellungen über Umfang, Ursachen und sonstige die Taten kennzeichnenden Umstände zu treffen. Es fehlen dem Urteil also alle Darlegungen, aus denen sich ein abschließendes Bild über den Angeklagten und darüber gewinnen lässt, ob er auch die früheren Taten aus einem ihm etwa innewohnenden verbrecherischen Hang heraus begangen hat.
Danach musste das angefochtene Urteil mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht und wegen vollendeter einfacher gleichgeschlechtlicher Unzucht in drei Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt ist; ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe und der Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist verworfen.
Der Senat weist darauf hin, dass auch Taten, die als solche Vergehen sind, durch eine Verurteilung des Täters als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht zu Verbrechen werden (BGHSt 4, 226). Da darum die Taten des Angeklagten in den drei Fällen der Verurteilung wegen vollendeter einfacher gleichgeschlechtlicher Unzucht auch bei Bejahung der Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher Vergehen bleiben würden, hat der Senat die Urteilsformel insoweit von sich aus berichtigt.
| Justizangestellter | Mai | Sanders | |||
| Dr. Geiter | Fischer |