Revision verworfen: Abgrenzung Einzeltaten/Fortgesetzte Handlung und Anwendung des §20a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 155/65
- Datum
- 11.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fortgesetzte Handlung setzt voraus, dass der Täter bereits vor Beendigung der ersten Tat einen einheitlichen Tatentschluss für die weiteren Taten gefasst hat; räumliche Nähe oder gleiches Tatziel genügen dafür nicht.
§ 20a Abs. 2 StGB ist als Hilfsvorschrift zu behandeln; die materiellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB sind für die Strafschärfung maßgeblich darzulegen, wobei die jetzt abgeurteilten Taten eine Überprüfung auf diese Voraussetzungen ermöglichen müssen.
Bei der Gesamtwürdigung zur Frage der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher dürfen Art und Zahl der Vorstrafen sowie die zeitlichen Abstände ergänzend berücksichtigt werden.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist zulässig, wenn das Gericht darlegt, dass andere Sicherungsmittel nicht verfügbar sind und der Verurteilte eine zukünftige erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit darstellt.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 7. Dezember 1964
Rubrum
URTEIL
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Schlosser Karl ██ aus ███████████████████, dort geboren ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls u. a.
Tenor
Die Revision des Angeklagten Karl █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 7. Dezember 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die in dieser Sache nach dem 7. Dezember 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Auf die „in vollem Umfange“ erhobene Sachrüge hat der Senat das gesamte Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, darauf geprüft, ob es Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält. Das ist nicht der Fall.
1. Auch die Revision stellt, was den Schuldspruch anlangt, nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer alle Tatbestandsmerkmale der §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 244, 44, 259 und 123 StGB erfüllt hat. Sie ist jedoch der Auffassung, die Diebstahlstaten seien keine Einzeltaten im Sinne des § 74 StGB, sondern Teile einer fortgesetzten Handlung. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Ausführungen des Landgerichts zu diesem Punkte (UA S. 14) sind nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 1, 313, 315).
Es erscheint auch nicht angängig, wenigstens jeweils einige der Diebstähle zu einer fortgesetzten Handlung zusammenzufassen. In den Fällen B 11 bis 3 käme eine fortgesetzte Handlung allenfalls in Frage, wenn der Beschwerdeführer schon vor der Beendigung des ersten Einbruchsdiebstahls auf dem Gelände der ██████████ in seine Vorstellung aufgenommen hatte, die weiteren Diebstähle zu begehen. Die Strafkammer hat jedoch für das Revisionsgericht bindend das Gegenteil festgestellt. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Straftaten jeweils auf dem Gelände seines Arbeitgebers begangen hat, kann sie nicht zu einer fortgesetzten Handlung verbinden.
In den Fällen B 6 bis 8 verfolgte der Angeklagte zwar bei jedem der drei Einbruchsdiebstähle das Ziel, sich Personalpapiere, Ausweise und Behördenstempel zu verschaffen, um später Kreditbetrügereien begehen zu können. Auch das ist jedoch nicht ausreichend. Daraus ergibt sich nichts, was der Annahme des Landgerichts entgegensteht, der Angeklagte habe in jedem Falle einen neuen Tatentschluss gefasst.
2. Die Feststellungen zum Fall B 12 lassen jedenfalls die Möglichkeit offen, dass sich der Angeklagte bei einigen Einzelakten nicht nur des Betruges, sondern auch der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Darauf kommt es jedoch für das Revisionsverfahren nicht an. Der Angeklagte ist dadurch, dass er nicht auch wegen tateinheitlichen Vergehens gegen § 267 StGB verurteilt worden ist, nicht beschwert.
II. Zum Strafausspruch hat die Bundesanwaltschaft Bedenken vorgebracht, die sich gegen die Begründung wenden, mit der das Landgericht darlegt, dass der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen war.
1. Das Urteil geht davon aus, der Angeklagte habe durch die abgeurteilten Taten die Voraussetzungen des jetzt § 20a Abs. 2 StGB erfüllt. Die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind – was keiner näheren Begründung bedarf – erfüllt. Mit Recht hat der Generalbundesanwalt aber darauf hingewiesen, dass die in den Gründen des angefochtenen Urteils erwähnten Vorverurteilungen (insbesondere vom 13. Oktober 1955 und 8. September 1958) auch die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB erfüllen. Demgegenüber ist jedoch § 20a Abs. 2 StGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (4 StR 745/52 vom 16. April 1953 und 3 StR 599/53 vom 3. Dezember 1953 – beide unveröffentlicht) und des Reichsgerichts (s. u. a. in DR 1940, 682 und DR 1943, 481) nur eine Hilfsvorschrift. Dass die Strafkammer dies beachtet hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das ist im Ergebnis für den Bestand des Urteils jedoch unschädlich.
a) Das wäre ohne weiteres klar, wenn die Urteilsfeststellungen eindeutig ergäben, dass nicht nur die formellen, sondern auch die materiellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB erfüllt sind. Das ist jedoch nicht der Fall, obwohl die Begründung der Strafkammer zu § 20a StGB den Eindruck erwecken könnte, das Landgericht stütze sich in Wirklichkeit nicht auf Abs. 2, sondern auf Abs. 1 dieser Vorschrift. Jedenfalls beschränkt die Strafkammer ihre „Gesamtwürdigung“ nicht auf die jetzt abgeurteilten Taten, sondern bezieht in Bausch und Bogen auch die früheren Taten mit ein.
Dass diese Taten nicht, wie auch der Senat immer wieder gefordert hat (vgl. 5 StR 136/54 vom 27. April 1954, bei Herlan MDR 1954, 528; ferner MDR 1957, 562), unter Angabe des Hergangs, der Begleitumstände, der Höhe des Schadens und der Beweggründe geschildert worden sind und somit den Anforderungen des § 20a Abs. 1 StGB nicht genügen, ist der Bundesanwaltschaft zuzugeben.
b) Dass die jetzigen Taten des Angeklagten ausreichend dargetan worden sind, um dem Revisionsgericht die Möglichkeit der Prüfung auf die zutreffende Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB zu geben, wird auch vom Generalbundesanwalt nicht in Zweifel gezogen. Der Senat teilt jedoch nicht dessen Bedenken, es lasse sich wenigstens nicht ausschließen, dass die jetzt abgeurteilten Taten der Strafkammer möglicherweise nicht ausgereicht hätten, um die Eigenschaft des Beschwerdeführers als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers darzutun. Das kann insbesondere nicht daraus geschlossen werden, dass die Strafkammer bei der Gesamtwürdigung auch die früheren Straftaten des Angeklagten in ihre Erwägungen einbezogen hat.
Es ist nämlich (vgl. das Urteil des Senats in MDR 1957, 562) unbedenklich, bei der Gesamtwürdigung die Art und Zahl der Vorstrafen in die Prüfung einzubeziehen. „Sie und die Kürze oder Länge der Zeiten, nach denen ein Angeklagter jeweils wieder straffällig geworden ist, können und müssen ... ergänzend herangezogen werden“ (aaO S. 563 Sp. 1 vorletzter Absatz).
Die von der Bundesanwaltschaft vorgebrachten Bedenken sind somit im Ergebnis nicht begründet, weil jedenfalls die gesamten Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB durch das angefochtene Urteil rechtsirrtumsfrei ausgewiesen werden.
2. Zutreffend hat der Verteidiger nun noch in der Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass nach § 20a Abs. 2 StGB das Gericht bei jeder abzuurteilenden Einzeltat die Strafe gemäß § 20a Abs. 1 StGB verschärfen kann, jedoch nicht verschärfen muss. Es ist auch richtig, dass die Strafkammer ohne nähere Begründung bei allen jetzt verhängten Strafen von dem Strafrahmen des § 20a Abs. 1 StGB ausgegangen ist und in allen Fällen „nach der Persönlichkeit des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt seiner Straftaten“ Zuchthausstrafen für erforderlich gehalten hat. Das bedurfte aber auch keiner näheren Begründung angesichts der Art und des Umfangs der eingehend geschilderten Taten und der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten.
Soweit sich die jetzigen Taten gegen das Eigentum oder das Vermögen anderer richten, will das anscheinend auch die Revision nicht ernstlich bestreiten. Der Verteidiger hat nähere Ausführungen nur zum Fall B 9 gemacht, in dem der Angeklagte wegen Hausfriedensbruchs zur Mindestzuchthausstrafe des § 20a Abs. 1 StGB verurteilt worden ist.
Nun ist es zwar richtig, dass die in erster Linie auf die Begehung der abgeurteilten schweren Diebstähle und Betrügereien (vgl. UA S. 16) gestützte Beurteilung des Angeklagten als „gefährlichen Gewohnheitsverbrechers“ nicht unbedingt dazu führen muss, eine Tat mit der geschärften Strafe des § 20a Abs. 1 StGB zu belegen, die sich gegen ein anderes Rechtsgut gerichtet hat. Wäre diese Tat nicht symptomatisch für die Gefahrlichkeit des Beschwerdeführers, so käme sie für die Strafschärfung nicht in Betracht (vgl. RGSt 70, 214, 215). Hier ergibt sich die Bedeutung des Hausfriedensbruchs als Symptomtat aber aus dem Beweggrund. Der Angeklagte war in die Maschinenfabrik Vollert & Merkel nur eingedrungen, um mit den dort vorgefundenen Stempeln Verdienstbescheinigungen für sich vorzubereiten, die er bei Kreditbetrügereien verwenden wollte. Der Hausfriedensbruch hing also mit der abgeurteilten Betrugstat zusammen. Einer besonderen Begründung zu diesem Punkte bedurfte es daher nicht, zumal auch im Falle des § 20a Abs. 2 StGB nur bei besonderen Umständen von der Strafschärfung abzusehen ist (BGH 4 StR 133/55 vom 12. Mai 1955, angeführt bei Dreher/Maassen, StGB 3. Aufl. § 20a Anm. 7).
III. Die Ausführungen der Strafkammer, mit der sie die Anordnung der Sicherungsverwahrung begründet hat, lassen im Gegensatz zur Auffassung der Revision keine Rechtsfehler, insbesondere keine Widersprüche erkennen. Auch hat die Strafkammer einwandfrei dargetan, dass andere Sicherungsmittel, die es verhindern könnten, dass der Angeklagte zu einer neuen Gefahr für die Allgemeinheit wird, nicht zur Verfügung stehen.
Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka kann nicht unterschreiben, weil sie beurlaubt ist.
| Sarstedt | Schmitt | ||
| Siemer |
Zitiert (4)
- BGH · 4 StR 745/52 · 16.04.1953BGH: Verführung Minderjähriger (§ 175a Nr. 3) erfordert innere Teilnahme; Hangprüfung bei § 20a
- BGH · 5 StR 136/54 · 27.04.1954Revision: Aufhebung der Feststellung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung
- BGH · 3 StR 599/53 · 03.12.1953BGH: Versuch nach § 175a Nr. 3 StGB – Beginn der Ausführung auch durch nicht unzüchtige Handlungen
- BGH · 4 StR 133/55 · 12.05.1955Revision verworfen: Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB