Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 133/55
Datum
12.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte revisionell seine Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls und die Feststellung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Zentrales Problem war die Prüfung der Voraussetzungen des § 20a StGB und die Verwertbarkeit früherer Vorstrafen. Der BGH hält die Feststellungen und die Anwendung von § 20a Abs. 2 für rechtlich tragfähig und verwirft die Revision. Vorstrafen aus der Zeit vor 1945 konnten zur Gesamtwürdigung herangezogen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB sind zwei rechtskräftige, der neuen Tat vorausgehende Verurteilungen erforderlich; die zweite Tat muss nach Rechtskraft des ersten Urteils begangen sein.

2

Bei der Prüfung nach § 20a Abs. 1 StGB muss das Tatbild der früheren Verurteilungen darlegen, dass sie kennzeichnend für die Persönlichkeit des Täters (‚Hangtaten‘) sind; die bloße Strafhöhe genügt nicht.

3

Erfüllen die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB nicht die Anforderungen, kann das Gericht auf die Auffangvorschrift des § 20a Abs. 2 zurückgreifen; diese Strafschärfung ist damit in das Gerichtsermessen gestellt.

4

Bei der Gesamtwürdigung der bisherigen Lebensführung dürfen auch durch Registerauszug nachgewiesene Vorstrafen (z. B. aus der Zeit vor 1945) verwertet und die den Strafen zugrunde liegenden Taten berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 28. Januar 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen den Schlachtergesellen Wilhelm █, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1911 in ██ (Ostpr.), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 28. Januar 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat in der Zeit von 1930 bis Anfang 1954 über zehn Jahre in Strafhaft (Gefängnis oder Zuchthaus) verbracht. Zu seiner in der Sowjetzone lebenden Familie hat er seit 1951 keine besonderen Beziehungen mehr.

Die Strafkammer hat ihn, unter Freisprechung im Übrigen, wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen fortgesetzten schweren und wegen fortgesetzten einfachen Rückfalldiebstahls als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Ferner ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen sowie angeordnet worden, dass ihm eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden dürfe.

Die Revision des Beschwerdeführers, mit der er die (allgemeine) Sachbeschwerde erhebt, kann keinen Erfolg haben.

Der Schuldspruch unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei nachgewiesen. Der Angeklagte hatte zwar die Richtigkeit des Strafregisterauszugs bezüglich der für die Zeit vor 1945 angeführten Verurteilungen bestritten. Der Tatrichter hat jedoch auf Grund eingehender, rechtlich nicht angreifbarer Darlegungen für erwiesen erachtet, dass auch diese Vorstrafen den Beschwerdeführer betreffen. Die Revision kommt auf jenen Hinweis nicht mehr zurück.

Auch soweit der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt ist, ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen des § 20a StGB bejaht. Es verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Angeklagte

am 22. November 1949 vom Landgericht Freiberg (Sowjetzone) wegen fortgesetzten Wirtschaftsvergehens, Bestechung und anderer Straftaten zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis, am 13. Juli 1951 durch das Schöffengericht in Kleve wegen Weidediebstahls zu neun Monaten Gefängnis und am 16. April 1952 vom Schöffengericht in Lingen wegen Rückfalldiebstahls zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden ist.

Ob die Strafkammer den Abs. 1 oder den Abs. 2 des § 20a StGB der Bestrafung zugrunde gelegt hat, ist nicht eindeutig erkennbar: Die „Frist des § 20a Abs. III StGB“ (d. h. des Abs. 3 Satz 1), die das Landgericht als gewahrt ansieht, bezieht sich sowohl auf Fälle des Abs. 1 wie des Abs. 2 der Vorschrift. Auch die weiteren Urteilsausführungen befassen sich nur allgemein mit der „Strafschärfungsvorschrift des § 20a StGB“ und dem demgemäß für gegeben erachteten geschärften Strafrahmen.

Zum Nachweis der in § 20a Abs. 1 StGB vorausgesetzten zwei rechtskräftigen, der neuen Tat vorausgehenden Verurteilungen würden die oben angeführten Urteile der Schöffengerichte in Kleve und Lingen nicht ausreichen. Als der Beschwerdeführer am 19. August 1951 die zweite Tat beging, war das Urteil von Kleve noch nicht rechtskräftig. Die zweite Tat muss aber nach der Rechtskraft des ersten Urteils begangen sein (BGHSt 7, 178 f.).

Die Strafkammer erwähnt allerdings als erste nach ihrer Auffassung einschlägige Verurteilung das Urteil des Landgerichts in Freiberg vom 22. November 1949. Nach dem Strafregisterauszug erfolgte die Verurteilung wegen fortgesetzten unerlaubten Tauschgeschäfts in Tateinheit mit Devisenbewirtschaftung, Schwarzschlachtung, Bestechung und Vergehens gegen § 147 der GewO. Es fehlt jedoch insoweit an der Darlegung, dass es sich hierbei um typische Hangtaten gehandelt hat. Als solche hat die Strafkammer die zahlreichen Eigentumsvergehen des Angeklagten angesehen. Das Landgericht führt selbst aus, dass die übrigen in den Jahren 1946, 1948 und 1949 vom Amtsgericht und Finanzamt Döbeln (Sa.) verhängten Strafen außer Betracht bleiben könnten. Sie lägen außerhalb des Rahmens der sonst vom Angeklagten verübten Taten und seien für seine Wesensart nicht symptomatisch. Wenn das Landgericht demgegenüber ausführt, dass die Verurteilung vom 22. November 1949 schwerer wiege, so hat es dabei in der Hauptsache auf die Höhe der damals verhängten Strafe abgestellt, nicht aber, wie es geboten gewesen wäre, auf die kennzeichnende Beziehung der Tat zu der Persönlichkeit des Beschwerdeführers (BGH NJW 1953, 673, 674 Nr. 16). Eine Darlegung in dieser Hinsicht wäre umso erforderlicher gewesen, als der Angeklagte, wie die Feststellungen ergeben, nach dem letzten Krieg während seines Aufenthalts in der Sowjetzone zeitweise seiner Frau in der Landwirtschaft geholfen und mit Pferden gehandelt hatte.

Es fehlt daher an den Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB. Dieser Umstand ist hier jedoch im Ergebnis ohne Bedeutung. Nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt liegen nämlich die äußeren Voraussetzungen der Auffangvorschrift des § 20a Abs. 2 StGB vor. Falls die Merkmale des § 20a Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind, kann auch derjenige als ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bestraft werden, der mindestens dreimal straffällig geworden ist, sofern die ersten beiden Straftaten noch nicht abgeurteilt sind, oder, wie hier, die Verurteilungen den Anforderungen des Abs. 1 nicht genügen. Durch die Aufstellung dieser deutlich greifbaren äußeren Voraussetzungen sollte dem Tatrichter die Verantwortung erleichtert werden (BGHSt 3, 169–171).

Für diesen Fall ist allerdings, im Gegensatz zu Abs. 1 des § 20a StGB, die Strafschärfung in das Ermessen des Gerichts gestellt.

Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, dass sich das Landgericht dieser Unterschiede bewusst gewesen ist, dass es jedenfalls auch bei Anwendung des § 20a Abs. 2 die Strafen geschärft hätte, zumal es trotz der Kannvorschrift nur unter besonderen Umständen in Frage kommen wird, von der Strafschärfung abzusehen (RG DR 1941 Nr. 91; Schönke-Schröder, Anm. V 3 zu § 20a; vgl. auch BGH 3 StR 93/55 vom 14. April 1955; 3 StR 80/55 vom 21. April 1955).

Die sachlichen Voraussetzungen des § 20a und des § 42e StGB hat die Strafkammer rechtlich unangreifbar dargetan. Bei der Gesamtwürdigung der bisherigen Lebensführung des Angeklagten konnten auch die nur durch den Strafregisterauszug nachgewiesenen Straftaten aus der Zeit vor 1945 verwertet werden. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend nicht auf die früheren Strafen, sondern auf die ihnen zugrunde liegenden Taten abgestellt.

Da das Urteil auch sonst keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen lässt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.

Dr. AugustinKrummeSeibert
EngelsLang-Hinrichsen

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Zitiert von (3)