Fehlerhafte Anwendung des § 20a StGB – Strafausspruch aufgehoben, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 493/69
- Datum
- 19.12.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmungen des § 20a Abs. 3 StGB über die Rückfallverjährung sind bei der Anwendung von § 20a Abs. 1 und Abs. 2 StGB in gleicher Weise zu beachten; frühere Verurteilungen, die nach Abs. 3 nicht berücksichtigt werden dürfen, dürfen auch nicht formell als erste Verurteilung herangezogen werden.
§ 20a Abs. 2 StGB setzt das Vorliegen von mindestens drei vorsätzlichen und noch verfolgbaren Verbrechen oder Vergehen voraus; hierfür ist auf die Taten insgesamt, nicht auf ihre zeitliche Reihenfolge oder darauf, ob einige bereits abgeurteilt sind, abzustellen.
Die Strafschärfung nach § 20a Abs. 2 StGB kann bei jeder abzuurteilenden Einzeltat in Betracht gezogen werden; eine Beschränkung darauf, ausschließlich die zeitlich dritte Tat zu verschärfen, ergibt sich nicht aus dem eindeutigen Wortlaut.
Begründet erscheinende Rechtsfehler in der Anwendung von § 20a StGB, die nicht ausschließen lassen, ob das Tatgericht bei zutreffender Rechtsanwendung von einer Strafschärfung abgesehen hätte, rechtfertigen Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 5. August 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 493/69 in der Strafsache gegen ████ aus ████ den Invaliden Franz ████, geboren am ██████ 1900 in ████, wegen Abtreibung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Birtzler, Mayr, Dr. Sanders, Hirzthal, Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. August 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen vollendeter (Fall ███████) und wegen versuchter (Fall ██████) Abtreibung zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und drei ihm gehörende Mutterspiegel eingezogen. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung in beiden Fällen sowohl zur äußeren als auch zur inneren Tatseite. Insoweit erhebt die Revision auch keine besonderen Einwendungen.
Der Strafausspruch begegnet indessen Bedenken. Der Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers liegen fehlerhafte Erwägungen zugrunde. Die Strafkammer hat die Bestimmung des § 20a Abs. 3 StGB über die Rückfallverjährung zu eng ausgelegt und deshalb im Fall ██████ die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB zu Unrecht bejaht, im Fall ███ die Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB jedenfalls fehlerhaft begründet.
Der Angeklagte ist u.a. rechtskräftig verurteilt worden (UA 3): 1. durch Urteil vom 11. April 1951 wegen Abtreibung zu sieben Monaten Gefängnis; durch Urteil vom 13. Juni 1951 wegen Abtreibung zu acht Monaten Gefängnis; durch Urteil vom 29. August 1951 wegen versuchter Abtreibung in zwei Fällen unter Einbeziehung der vorgenannten Strafen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis, Strafe verbüßt bis zum 13. Mai 1953; 2. durch Urteil vom 5. Dezember 1956 wegen versuchter Abtreibung in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus – rechtskräftig seit dem 16. Mai 1957, Strafe verbüßt bis zum 2. Dezember 1958; 3. durch Urteil vom 1. Oktober 1965 wegen einer am 19. Juni 1964 begangenen Abtreibung zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus, Strafe verbüßt bis zum 13. Juni 1967.
Die Strafkammer hat nicht übersehen, daß zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 5. Dezember 1956 und der dort abgeurteilten Tat einerseits und der dem Urteil vom 1. Oktober 1965 zugrunde liegenden Straftat andererseits auch bei Berücksichtigung der verbüßten Strafzeit mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Deshalb hat sie auch nach § 20a Abs. 3 StGB – mit Recht für die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB im Fall ███████ (Tatzeit Mai 1968) die Verurteilung vom 5. Dezember 1956 und für die Anwendung des Absatzes 2 dieser Vorschrift im Fall ██████ (Tatzeit Juli/August 1965) die dort abgeurteilte Tat außer Betracht gelassen. Stattdessen hat sie im Fall ███████ das Gesamtstrafenurteil vom 29. August 1951 als erste Verurteilung im Sinne des § 20a Abs. 1 StGB und im Fall ███ die in diesem Urteil bestraften Abtreibungshandlungen als Taten im Sinne des § 20a Abs. 2 StGB herangezogen. Das war jedoch fehlerhaft. Darf eine frühere Verurteilung in formeller Hinsicht nach § 20a Abs. 3 StGB für die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB nicht berücksichtigt werden, so gilt dies zwangsläufig auch für alle vorausgegangenen, vorher rechtskräftig gewordenen Verurteilungen (vgl. BGH Urteil vom 10. November 1959 – 1 StR 490/59 bei Pfeiffer/Maul/Schulte § 20a StGB Bem. 5). Ebenso verhält es sich mit den in den vorausgegangenen Urteilen abgeurteilten Taten in Ansehung des § 20a Abs. 2 StGB; denn für diese Vorschrift gelten ebenfalls die Bestimmungen des § 20a Abs. 3 StGB über die Rückfallverjährung (vgl. Urteil des Senats vom 12. Mai 1955 – 4 StR 133/55).
Die Verurteilungen in den Jahren 1951 und 1956 und die dort abgeurteilten Taten dürfen daher nicht als Symptomtaten gewürdigt, sondern nur im Rahmen der allgemeinen Beurteilung herangezogen werden.
Allerdings erfüllen bei dem Angeklagten die dann noch übrig bleibenden letzten drei Straftaten, nämlich das dem Urteil vom 1. Oktober 1965 zugrunde liegende Verbrechen und die im vorliegenden Verfahren abzuurteilenden beiden Taten die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB. Diese Vorschrift knüpft insoweit an geringere Voraussetzungen an als § 20a Abs. 1 StGB und verlangt lediglich die Begehung von mindestens drei vorsätzlichen und noch verfolgbaren Verbrechen oder Vergehen, und zwar ohne Rücksicht auf die zeitliche Reihenfolge ihrer Begehung und darauf, ob eine oder mehrere von ihnen bereits abgeurteilt sind oder nicht (vgl. RGSt 68, 222, 223; 75, 381, 382; BGHSt 3, 169, 170; BGH NJW 1964, 115; LK Jagusch 8. Aufl. § 20a StGB Bem. III 2 a; Schwarz/Dreher 30. Aufl. § 20a StGB Bem. 2 b). Die Strafe kann dann „bei jeder abzuurteilenden Einzeltat“ verschärft werden (§ 20a Abs. 2 StGB).
Der teilweise abweichenden Auffassung von Schönke/Schröder (14. Aufl. § 20a StGB Rdn. 23, 59), daß eine Strafschärfung nur für die zeitlich dritte Straftat zulässig sei, tritt der Senat mit Rücksicht auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht bei. Ob indessen die Strafkammer, wenn sie die Rechtslage zutreffend beurteilt hätte, die Einzelstrafen allein wegen der drei letzten Taten des Angeklagten nach § 20a Abs. 2 StGB verschärft hätte, kann dem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden.
Im Fall ██████ ist die Strafkammer mit der fehlerhaften Annahme der Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB bisher davon ausgegangen, daß sie die Strafe schärfen müsse. Im Fall ██████████ hat sie zwar bereits von ihrem tatrichterlichen Ermessen nach § 20a Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht, diese Entscheidung aber in erster Linie auf die früheren, weit zurückliegenden Taten des inzwischen 70 Jahre alt gewordenen Angeklagten gestützt, der sich immerhin vor der am 1. Oktober 1965 abgeurteilten Tat fünfeneinhalb Jahre straffrei geführt hat. Bei dieser Sachlage läßt sich jedenfalls nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Strafkammer von einer Strafschärfung abgesehen hätte, wenn sie die formellen Voraussetzungen des § 20a StGB rechtlich zutreffend beurteilt hätte.
Mit der Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe entfällt nach § 76 StGB auch die Entscheidung über die Einziehung, obwohl sie keinen Rechtsfehler erkennen läßt.
| Birtzler | Meyer | Sanders | |||
| Mayr | Hirzthal |