Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und Sicherungsverwahrung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 80/55
Datum
21.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verfahrensfehler und das Unterbleiben eines neuen psychiatrischen Gutachtens nach Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall und Anordnung von Sicherungsverwahrung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Verfahrensrügen seien unbeachtlich, weil sie in der Hauptverhandlung nicht beanstandet wurden; neue Sachverständigenfeststellungen waren nicht erforderlich. Die Feststellungen tragen die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Strafbildung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision kann Verfahrensrügen, die auf der Prozessleitung beruhen, nicht tragen, wenn der Beschwerdeführer diese nach § 238 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung nicht rechtzeitig beanstandet hat.

2

Bestehende frühere gutachterliche Feststellungen zur Schuldfähigkeit rechtfertigen die Unterlassung einer neuerlichen Sachverständigenbeiziehung, sofern keine neuen Anhaltspunkte für krankhafte Störungen vorliegen.

3

§ 20a Abs. 2 StGB ist nur anwendbar, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen; die fehlerhafte Berufung auf beide Absätze beeinträchtigt die Entscheidung nicht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.

4

Zur Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist eine Gesamtwürdigung wiederholter gleichartiger Vorstrafen, ähnlicher neuer Taten und des fehlenden Erfolgs früherer Maßnahmen sowie die Wahrscheinlichkeit erheblicher künftiger Störungen des Rechtsfriedens ausreichend.

5

Bei Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 1 StGB schließen die Voraussetzungen mildender Umstände die Verhängung geringerer Freiheitsstrafen aus; die Strafe ist als Zuchthaus zu bilden.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 20. Dezember 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████ ██████ aus M[ünster], Westfalen, zur Zeit in ███████████████████, geboren am ██████████████████, wegen Betrugs im Rückfall,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Mann – als Vorsitzender –, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maß, Bundesrichter Wirtzfeld als ████████████ Richter, Oberstaatsanwalt ██████████ als ████ ███████████████████, ██████████████████ als ████████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. Dezember 1954 wird verworfen.

Die seit dem 21. Dezember 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in vier Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus sowie zu Geldstrafen verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten eingelegte Revision, mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt ohne Erfolg. Der Angeklagte hat in seiner eigenen Revisionsrechtfertigung nur noch beantragt, „auf eine wesentlich geringere Gefängnisstrafe zu erkennen und die Sicherungsverwahrung wegfallen zu lassen“. Hierin liegt eine Beschränkung der Revision auf die Strafrage.

I. Verfahrensrügen

1) Der Angeklagte rügt Verletzung der §§ 238, 258 StPO mit der Behauptung, der Vorsitzende habe ihn während und am Schluss der Verhandlung in seinen Erklärungen wiederholt unterbrochen, ihm das Wort abgeschnitten und ihn dadurch „über das gemäß § 238 StPO zulässige Maß hinaus in sein Recht beeinträchtigt“.

Die Rüge greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob die Tatsachen, in denen der Mangel gesehen wird, mit ausreichender Genauigkeit bezeichnet sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dass das Gericht Erklärungen des Angeklagten nach § 257 StPO überhaupt nicht entgegengenommen habe oder dass ihm das Schlusswort ganz verweigert worden sei, behauptet der Angeklagte nicht. Er rügt nur Handlungen des Vorsitzenden in der Leitung des Prozesses, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung gemäß § 238 Abs. 2 StPO hätte beanstanden und dadurch die Entscheidung des Gerichts herbeiführen können. Da er dies unterlassen hat, kann er die Revision auf die angeblichen Mängel nicht stützen (BGHSt 6, 368, 369).

2) Einen ärztlichen Sachverständigen brauchte das Landgericht nicht zuzuziehen, wie die Revision meint. Der Angeklagte war im Jahre 1949 von der Universitätsnervenklinik begutachtet und als voll verantwortlich bezeichnet worden. Neuerliche Krankheitserscheinungen waren nicht hervorgetreten. Das Landgericht durfte daher ohne Zuziehung eines Sachverständigen zum Urteil schreiten. Die §§ 244 Abs. 2, 246a StPO sind nicht verletzt.

II. Die Sachbeschwerde

Die Strafkammer hat in dem Angeklagten einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher gesehen, dessen Sicherungsverwahrung erforderlich ist. Sie stützt diese Entscheidung sowohl auf § 20a Abs. 1 wie Abs. 2 StGB. Das ist rechtlich bedenklich, da Abs. 2 nur zur Anwendung kommt, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen (RG DR 1940, 682). Jedoch wird hierdurch die getroffene Entscheidung nicht in Frage gestellt, denn sämtliche Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB ergeben sich hinreichend aus dem festgestellten Sachverhalt. Insbesondere ist der Tatrichter auf Grund der nach § 20a Abs. 1 herangezogenen früheren Verurteilungen und der neuerlichen Straftaten des Angeklagten ohne Rechtsirrtum zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist und dass die öffentliche Sicherheit die Sicherungsverwahrung verlangt.

Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte schon 1918 das erste Mal wegen Betrugs bestraft wurde, dass sich seither Betrug an Betrug gereiht hat und der Angeklagte bereits 19 Mal wegen Betrugs vorbestraft ist. Folgende Einzelfeststellungen über Vorstrafen hat die Strafkammer getroffen:

1934 wurde der Angeklagte wegen Betrugs im Rückfall in vier Fällen zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. 1941 wurde er wegen Betrügereien, die nach Verbüßung der Strafe und Entlassung aus der Anstalt begonnen worden sind, mit drei Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust bestraft und die Sicherungsverwahrung angeordnet. 1949 wurde der Angeklagte, der 1945 wieder in Freiheit gekommen war, wegen Betrugs im Rückfall in mehreren 1948 begangenen Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus – die am 18. Juli 1952 zum Teil verbüßt waren – und zu fünf Jahren Ehrverlust verurteilt.

Die Strafkammer führt aus, dass weder Gefängnis noch Zuchthaus noch Sicherungsverwahrung den Angeklagten von neuen Betrugstaten abgehalten haben. Hinsichtlich der früheren Betrugsfälle wird im Urteil dargelegt, dass der Angeklagte, wie er jetzt als holländischer Kaufmann auftrat und seinen Opfern Eier, Kaffee, Butter und dergleichen anbot, schon 1933 in Westdeutschland umhergezogen ist und die Leute in ähnlicher Weise beschwindelt hat, dass die Betrugshandlungen einander gleichen und lediglich Tatzeit, Tatort und die Namen der Geschädigten andere sind. Die Strafkammer stellt weiterhin fest, dass der Angeklagte nach seiner Entlassung aus dem Konzentrationslager im Jahre 1945 als politischer KZ-Insasse galt und durch seine Verheiratung 1945 den Anschluss an bürgerliche Verhältnisse gefunden hatte, aber diese günstige Gestaltung seiner Verhältnisse nicht zu einem straffreien Leben genutzt hat. Aus diesen Feststellungen folgert die Strafkammer, dass in dem Angeklagten, „der sich bereits an ein unstetes Leben gewöhnt habe, das ihn immer wieder hinaustreibt und nicht zur Ruhe kommen lässt, ein starker, eingewurzelter Hang zum Verbrechen, vor allem in der Form des Betrugs, liegt, und dass auch die jetzt zu verbüßende Strafe ihn nicht mehr ändern wird“.

Diese Feststellungen sind eine ausreichende Grundlage für die Überzeugung, dass sich aus der Gesamtwürdigung der früheren und der neuen Straftaten die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ergibt und dass nicht nur die Möglichkeit, sondern die Wahrscheinlichkeit besteht, „dass der Angeklagte auch nach Verbüßung der Strafe in Fortwirkung seines Hanges durch erneute Betrügereien den Rechtsfrieden erheblich stören wird“.

III.

Auch die Strafbildung ist frei von Rechtsirrtum. Da die Strafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 1 StGB verurteilt hat, war für die Annahme mildernder Umstände kein Raum mehr. Die Strafen konnten daher nur auf Zuchthaus lauten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 475 StPO.

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BuschMaß
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