Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§20a StGB) wegen Begründungsmangels

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 181/56
Datum
14.09.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer die für §20a StGB erforderliche Gesamtwürdigung der früheren Taten nicht ausreichend dargelegt hatte. Eine bloße Aufzählung der Vorstrafen genügt nicht; es fehlt an Darstellung gemeinsamer Merkmale, Beweggründe und „symptomhafter“ Taten. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach §20a Abs. 1 StGB setzt eine ausreichende Gesamtwürdigung voraus, aus der hervorgeht, daß frühere Taten und die aktuelle Tat gemeinsame, den Rückfall als Wesenszug tragende Merkmale aufweisen.

2

Die bloße Aufzählung von Vorstrafen oder Strafurteilen genügt nicht zur Begründung der Annahme eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechertums; in der Regel ist die kurze Darstellung der Sachverhalte früherer Taten erforderlich.

3

Zur Feststellung eines charakterlichen Hanges sind insbesondere äußere Umstände und innere Beweggründe der früheren Taten darzulegen; symptomhafte Tatmerkmale müssen die Wesensart des Täters belegen.

4

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist an die substantiiert festgestellte Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Störungen des Rechtsfriedens gebunden und fällt weg, wenn die der Maßnahme zugrunde liegende Verurteilung nach §20a StGB wegen Begründungsmangels nicht trägt.

5

Erhebliche Mängel in der Strafzumessungs- oder Maßnahmenbegründung rechtfertigen Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 8. Mai 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Steindrucker Walter ███████ aus ███ ███, geboren ██████████████ in L(___) Bezirk █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. September 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Walter ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 8. Mai 1956, soweit es ihn betrifft, im Strafaussprach und hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung samt den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten dieser Revision – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines einfachen Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Neben dieser Strafe hat das Landgericht die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten ist von dem Verteidiger zulässigerweise auf den Strafausspruch und die Anordnung nach § 42e StGB beschränkt worden. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafzumessungsgründe halten der Nachprüfung nicht stand. Die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ist nicht ausreichend begründet worden. Zwar sind die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB zutreffend festgestellt worden. Es fehlt aber an einer ausreichenden Gesamtwürdigung der Taten, wie sie das Gesetz verlangt. Die Strafkammer führt hierzu in den Gründen des angefochtenen Urteils nur folgendes aus:

„Die Vielzahl der gegen das Eigentum seiner Mitmenschen gerichteten Taten und das Straffälligwerden verhältnismäßig kurze Zeit nach der Verbüßung langer Freiheitsstrafen läßt erkennen, daß der Angeklagte aus charakterlichem Defekt ein unbelehrbarer Hangtäter ist, der durch den Vollzug von Freiheitsstrafen nicht von neuen Taten abgeschreckt werden kann. Bedenkenlos gibt er seinem auf die Beschaffung fremden Eigentums gerichteten Triebe nach und ist, sobald sich eine günstige Gelegenheit abzeichnet, zur Tat bereit. Es besteht daher die hohe Wahrscheinlichkeit, daß ███████ auch in Zukunft durch weitere, seinem Hang entspringende, gegen das Eigentum seiner Mitmenschen gerichtete Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören wird.“

Darüber hinaus gibt die Strafkammer bei der im Übrigen sehr kurz gehaltenen Darstellung des Werdegangs des Angeklagten nur die Zahl und die Art seiner zwölf Vorstrafen wieder, die zum Teil vor und zum Teil nach dem zweiten Weltkrieg gegen den Angeklagten verhängt worden sind. Diese Aufzählung der Strafen genügt als tatsächliche Grundlage nicht der Gesamtwürdigung der Taten, wie sie § 20a Abs. 1 StGB vorschreibt. Es ist vielmehr darzulegen, daß die früheren Taten und die jetzt abgeurteilte Tat gemeinsame Merkmale aufweisen, die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher erscheinen lassen. Sie müssen in einem gleichgearteten Verhältnis zu seinem Wesen stehen (vgl. RGSt 68, 149/156; BGH 3 StR 51/50 vom 20. Februar 1951, RG JW 1934, 166; Hillenkamp NJW 1951, 295/297). Um dies darzutun, ist eine kurze Darstellung der Sachverhalte, die die früheren, jetzt zur Gesamtwürdigung herangezogenen Taten ausmachten, in der Regel nicht zu entbehren (vgl. z. B. BGH 5 StR 136/54 vom 27. April 1954, bei Herlan ███ 1954, 528). Wichtig ist vor allem die Feststellung, auf welche äußeren Umstände und inneren Beweggründe sie zurückgingen (BGH NJW 1953, 673). Denn davon hängt es ab, ob sie Ausdruck desselben Wesenszuges sind, aus dem die neuen strafbaren Handlungen hervorgegangen sind. Diese müssen kennzeichnend sein für das Persönlichkeitsbild, das sich auch aus den anderen Taten ergibt. Die Wesensart des Angeklagten muß also mit typischen Merkmalen belegt werden, die an bestimmten „symptomhaften“ Taten in Erscheinung getreten sind.

Diesen Rechtsgrundsätzen, die der Bundesgerichtshof immer wieder betont hat, genügt das angefochtene Urteil nicht. Es läßt nicht ausreichend erkennen, welcher Art die früheren Diebstähle des Angeklagten waren, und weshalb sie nach Begehungsweise, Gegenstand und Beweggrund den jetzigen ähnelten und aus diesen oder anderen Gründen auf einen verbrecherischen, zur Charaktereigenschaft gewordenen Hang des Angeklagten schließen lassen.

Da die Verurteilung aus § 20a StGB gleichzeitig die Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung bildet, mußte auch diese aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtSarstedtBorker
SiemerSchmitt

Zitiert (2)