Revision wegen mehrfacher Abtreibungen: Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 632/51
- Datum
- 06.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB setzt voraus, dass der Verurteilte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher festgestellt ist und die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung erfordert.
Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist es nicht erforderlich, dass die Strafe nach § 20a StGB verschärft worden ist; die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher kann auch ohne Anwendung des § 20a StGB festgestellt werden.
Bei der Prüfung der Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung ist auf die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten nach Verbüßung der Strafe abzustellen; Alter oder die bloße Möglichkeit einer Besserung verhindern die Anordnung nicht, wenn das Tatbild eine Wiederholungsgefahr begründet.
Polizeiliche Maßnahmen (insbesondere Polizeiaufsicht) und sonstige Überwachungsmaßnahmen können die Sicherungsverwahrung nur dann ersetzen, wenn sie nachweislich geeignet sind, die von dem Täter ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu bannen; dies ist hier nicht der Fall.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 28. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
in der Strafsache gegen den Schneidermeister Oskar █████████ aus ████, ███ 3c, geboren am █████████████████ 1897 in ██, z. Zt. in Haft, wegen Abtreibung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dreher, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 28. April 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Abtreibung in drei Fällen und vollendeter Abtreibung in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Außerdem ist die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Seine Revision greift nur noch diesen Teil des Urteils an. Da das Landgericht die Strafe dem § 218 StGB entnommen und die Anwendung des § 20a StGB für die Strafzumessung ausdrücklich abgelehnt hat, ist die Beschränkung der Revision auf den Ausspruch der Sicherungsverwahrung zulässig (RG JW 1936, 3458; OLG Koblenz DRZ 1950, 22).
Die Revision rügt Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts, insbesondere des § 42e StGB. Die Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge kann keinen Erfolg haben.
Die Anordnung gemäß § 42e StGB setzt voraus, dass der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt ist und die öffentliche Sicherheit seine Sicherungsverwahrung erfordert. Dabei muss die Strafe nicht notwendig gemäß § 20a StGB geschärft worden sein. Es genügt, dass die Eigenschaft des Verurteilten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ohne Rechtsirrtum festgestellt ist (RGSt 68, 296). Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils erstreckt sich daher, wenn auch von der Revision Ausführungen nur dahin gemacht werden, die öffentliche Sicherheit erfordere die Sicherungsverwahrung des Angeklagten nicht, auch auf den Nachweis der anderen Voraussetzung für die Anwendung des § 42e StGB (RGSt 68, 381).
Nach den Urteilsfeststellungen wurde der Angeklagte, der das Schneiderhandwerk erlernt und die Meisterprüfung abgelegt hat, im Jahre 1938 wegen Abtreibung in zwei Fällen zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, die er am 28. August 1939 verbüßt hat. Seit November 1947 ist er wieder straffällig geworden. Bis Ende Januar 1951 ließ er sich vier vollendete und drei versuchte Abtreibungen zuschulden kommen. Wegen zweier der vollendeten Abtreibungen wurde er durch Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 21. Dezember 1950 zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die übrigen fünf Straftaten sind Gegenstand des jetzigen Strafverfahrens. In diesen Fällen hat der Angeklagte, jeweils nach anfänglichem Sträuben, fremden Frauen und Mädchen „geholfen“, da er nicht willensstark genug war, einer ihm nahegelegten Abtreibung gegenüber „die Hand von der Abtreibungsspritze zu lassen“. Aus der Zahl der Abtreibungen, aus den stets sich gleichenden Umständen der einzelnen Fälle, aus ihrer raschen Aufeinanderfolge und auf Grund der Feststellung, dass sich der Angeklagte nicht des Verdienstes wegen mit Abtreibungen abgab, sondern von dem Bestreben geleitet war, die Abtreibungshandlungen als solche samt allen mit ihnen verbundenen Handgriffen am Körper der Frauen vornehmen zu können, hat das Landgericht auf einen inneren Hang des Angeklagten zu immer neuen Abtreibungen geschlossen.
Nach Auffassung des Tatrichters sei aber auch jede der seit November 1947 begangenen Einzeltaten für diesen Hang „kennzeichnend“. In keinem Falle sei der Angeklagte in einer Zwangslage gewesen. Am deutlichsten zeige sich der ursächliche Zusammenhang mit dem ihm innewohnenden Hang zu Abtreibungen bei der letzten Straftat; wenige Wochen nach dem Urteil vom 21. Dezember 1950, gerade aus der Untersuchungshaft entlassen, habe der Angeklagte angesichts der bevorstehenden Strafvollstreckung im Januar 1951 bei der schwangeren Hausgehilfin Luth [REDACTED] eine Abtreibung vorgenommen, wobei sich das Mädchen eine Infektion der Gebärmutter zuzog und an deren Folgen verstarb. Dieser Fall zeige die Stärke des verbrecherischen Willens des Angeklagten, aber auch seine Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit, weil er mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft abtreiben werde.
In dieser zusammenfassenden Gesamtschau bietet der Angeklagte demnach das Bild eines Menschen, der infolge eines auf Willensschwäche zurückgehenden, im Laufe der Zeit erworbenen inneren Hangs wiederholt Abtreibungen begangen hat und solche auch weiterhin begehen wird, wenn er in der Freiheit verbleibt. Jede seiner seit 1947 begangenen Abtreibungen hat eine gleichgeartete, innere Beziehung zu seinem Wesen, die jede von ihnen als Ausfluss seines verbrecherischen Hanges zu Abtreibungen erscheinen lässt.
Auch die beiden Straftaten, die bereits durch Urteil vom 21. Dezember 1950 abgeurteilt worden sind, konnten bei dieser Gesamtbetrachtung im Rahmen des § 20a Abs. 2 StGB verwertet werden (RGSt 68, 331). Der Annahme der Gefährlichkeit des Angeklagten stand auch der Umstand nicht entgegen, dass es bei allen Abtreibungen einer von außen kommenden Beeinflussung seiner Willensschwäche bedurfte (RGSt 73, 46).
Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, lässt daher keinen Rechtsirrtum erkennen (vgl. RGSt 68, 56).
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt weiterhin voraus, dass der Angeklagte wahrscheinlich auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft abtreiben wird, und dass die von ihm deshalb ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit anders als durch die Sicherungsverwahrung nicht ausreichend gebannt werden kann (RGSt 72, 358). Hierzu hat das Landgericht allgemein ausgeführt, der Angeklagte werde auch „zukünftig“ erhebliche Angriffe gegen das keimende Leben vornehmen. Dass es dabei den maßgebenden Zeitpunkt der Strafverbüßung im Auge hatte, ergibt seine Auffassung, nach der der Angeklagte nach Verbüßung der Strafe nicht so alt sein werde, dass er nicht mehr abtreiben könne. Da das Landgericht in den Urteilsgründen das Urteil vom 21. Dezember 1950 mehrmals erwähnt hat, muss davon ausgegangen werden, dass es, wenn es von dem Ende der Strafzeit spricht, beachtet hat, dass dieses auch von den im Urteil vom 21. Dezember 1950 erkannten Strafen im Rahmen der Möglichkeit und Zulässigkeit nachträglicher Gesamtstrafenbildung beeinflusst wird.
Die Annahme des Landgerichts, der jetzt 53 Jahre alte Angeklagte werde nach Verbüßung der Strafe noch nicht so alt sein, dass er nicht mehr abtreiben könne, widerspricht nicht der Lebenserfahrung. Die Revision nimmt das Gegenteil zu Unrecht an. Ihr Hinweis auf die angeblich schlechte körperliche Verfassung des Angeklagten muss versagen, weil das insoweit neue tatsächliche Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden darf. Es genügt auch nicht die Möglichkeit einer Besserung während des Strafvollzuges, um von der Anordnung der Sicherungsverwahrung absehen zu können. Dass eine Besserung wahrscheinlich ist, hat das Landgericht verneint. Zu einer anderen Auffassung war es auch nicht deshalb genötigt, weil der Angeklagte erst acht Jahre nach der ersten Strafverbüßung wieder straffällig geworden ist; denn dem gegenüber zeigt die letzte Straftat, dass der Angeklagte nunmehr seinem Hang zu Abtreibungen so weit verfallen ist, dass er auch durch die Verurteilung im Jahre 1950 und die Strafvollstreckung, die dieserhalb seiner Zeit unmittelbar bevorstand, vor weiteren derartigen Verfehlungen nicht abgeschreckt werden konnte.
Die Revision rügt endlich, das Landgericht habe nicht genügend geprüft, ob polizeiliche Maßnahmen nach der Strafverbüßung ausreichen, um neue Verbrechen zu verhindern. Auch dieser Angriff geht fehl. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt: Es kämen keine anderen Maßnahmen in Betracht, die einen Schutz der Allgemeinheit sicherten, es sei nicht ersichtlich, wie der Angeklagte hinreichend überwacht werden könnte. Ein Rechtsirrtum ist hierbei nicht zu erkennen. Polizeiaufsicht über den Angeklagten zu verhängen, war nicht zulässig (§ 38 StGB). Sonstige polizeiliche Maßnahmen können erfahrungsgemäß das Treiben des Angeklagten, der Abtreibungen im Kraftwagen, in abgelegenen Waldstücken und Scheunen vorgenommen hat, nicht verhindern. Sollte die zu gegebener Zeit erforderliche Prüfung ergeben, dass der Zweck der Sicherungsverwahrung erreicht und der Angeklagte deshalb zu entlassen ist (§ 42f StGB), so ist gerade die Möglichkeit des Widerrufs der bedingten Aussetzung der Unterbringung (§ 42h StGB) ein besonders geeignetes Mittel, bei willensschwachen und haltlosen Personen, die, wie der Angeklagte, leicht fremdem Einfluss unterliegen, den Willen zu künftig straffreiem Verhalten zu festigen. Das wird ebenfalls für den Angeklagten gelten können, auch wenn der frühere Strafvollzug auf ihn diese Wirkung nicht ausgeübt hat.
Die Revision des Angeklagten kann daher keinen Erfolg haben.
| Dr. Dreher | Groß | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Dr. Hille |