Aufhebung von Strafausspruch und Sicherungsverwahrung wegen unzureichender Gesamtwürdigung (§20a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 148/57
- Datum
- 18.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anwendung des § 20a StGB hat das Gericht anzugeben, ob es sich auf Abs.1 oder Abs.2 stützt, da beide unterschiedliche formelle Voraussetzungen und Rechtsfolgen haben.
Die für die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erforderliche Gesamtwürdigung muss sich auf die abzuurteilenden Taten und die mit ihnen zusammenhängenden Symptomtaten beziehen und deren gemeinsame Merkmale darstellen.
Zur Nachweisführung der Symptomatik gehört in der Regel eine kurze Darstellung der Sachverhalte früherer, herangezogener Taten; die bloße Aufzählung früherer Strafen und kurze Hinweise auf Rückfälligkeit sind nicht ausreichend.
Bei der Gesamtwürdigung sind die dauernden Ursachen und inneren Beweggründe der Taten sowie die Frage zu untersuchen, ob der Täter Einsicht, Willen und Fähigkeit zur dauerhaften Aufnahme legaler Erwerbstätigkeit besitzt; dies kann die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher beeinflussen.
Fehlt es an den nach §20a StGB erforderlichen tatenbezogenen Feststellungen und der dies begründenden Würdigung, sind Strafausspruch und angeordnete Sicherungsverwahrung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 24. Januar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlachter Georg ████ ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1903 in ██, Kreis ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfalle und Unterschlagung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 24. Januar 1957 im Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges im Rückfalle und wegen Unterschlagung in je zwei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu zwei Geldstrafen verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf sechs Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten greift nur den Strafausspruch an. Ihrem Inhalt ist die Rüge zu entnehmen, der Tatrichter habe bei der Bemessung der Strafe und bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung das sachliche Recht verletzt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Begründung, mit der das Landgericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bezeichnet, entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen. Sie läßt zunächst nicht erkennen, ob sie sich auf den ersten oder auf den zweiten Absatz des § 20a StGB stützt. Beide regeln die sogenannten formellen Voraussetzungen verschieden und unterscheiden sich in ihren Folgen. Liegen auch die sachlichen Voraussetzungen vor, so schreibt Absatz 1 einen geschärften Strafrahmen vor, Absatz 2 läßt ihn nur zu.
Dieser Fehler des Urteils ist nicht nur äußerlich. Mit ihm hängen vielmehr Mängel der „Gesamtwürdigung“ zusammen. Diese hat sich nach § 20a Abs. 1 und Abs. 2 StGB auf die „Taten“ zu beziehen. Damit meint das Gesetz die abzuurteilenden und die Taten, die mit ihnen zusammen die formellen Voraussetzungen entweder des ersten oder des zweiten Absatzes erfüllen.
Schon aus diesem Grunde muß sich der Tatrichter darüber klar sein, welche der beiden Vorschriften er anwendet, und in seinem Urteil die Taten bezeichnen, in denen er die formellen und die sachlichen Voraussetzungen findet. Das hat die Strafkammer unterlassen.
Darauf beruht es, daß sich die Gesamtwürdigung, die sie vornimmt, nicht genügend mit bestimmten Taten des Angeklagten befaßt. Statt dessen folgert sie einen Hang des Angeklagten zu Betrügereien in erster Linie allgemein aus seinen zahlreichen einschlägigen Strafen und daraus, daß er „jeweils verhältnismäßig kurze Zeit nach Verbüßung seiner Strafen erneut wegen Betruges strafällig geworden“ ist (UA 26). Sie sagt zwar ferner, er habe, wie schon in früheren Jahren, so auch jetzt wieder gemeint, daß er sich seinen Gläubigern einfach durch die Flucht entziehen dürfe und in einer anderen Stadt eine neue Existenz aufbauen könne (UA S. 26/27). Dieser kurze Hinweis enthält aber keine genügende Gesamtwürdigung im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 StGB.
Bei ihr ist zu untersuchen, ob die Taten „symptomatisch“ sind, d.h. gemeinsame Merkmale aufweisen, die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen. Dazu ist erforderlich, daß sie in einem gleichgearteten Verhältnis zu seinem Wesen stehen (RGSt 68, 149/156/7; RG JW 1934, 1662 Nr. 28; BGH vom 20.2.1951 – 3 StR 51/50 – bei Hille NJW 1951, 295/297). Um dies darzutun, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine kurze Darstellung der Sachverhalte, die die früheren, jetzt zur Gesamtwürdigung herangezogenen Taten ausmachten, in der Regel nicht zu entbehren (BGH vom 27.4.1954 – 5 StR 136/54 bei Herlan MDR 1954, 528). Die Strafkammer teilt zwar den Sachverhalt mit, der der Verurteilung vom 31. Januar 1951 zu vier Jahren Zuchthaus zugrunde lag. Damals hat das Gericht aber die Betrügereien nicht auf einen Hang des Angeklagten zurückgeführt, sondern sie „als zum größten Teil durch die widrigen Zeitverhältnisse bedingt angesehen“ (UA 4). Das schließt zwar nicht aus, jetzt in ihnen einen Ausdruck desselben Wesenszuges zu finden, aus dem auch die neuen strafbaren Handlungen hervorgegangen sind, und aus allen diesen Taten zusammen Merkmale im Persönlichkeitsbild des Angeklagten herzuleiten, die ihn zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher machen. Dazu ist es aber erforderlich, auf die dauernden Ursachen und inneren Beweggründe auch der früheren Taten einzugehen (BGH NJW 1953, 673). Es hatte also untersucht werden müssen, welche Bedeutung den „widrigen Zeitverhältnissen“ der Jahre 1948 bis 1950 für die damaligen Taten jetzt noch beizumessen ist. Das Landgericht hat diese Beurteilung, bei der es die weitere Entwicklung des Angeklagten hätte berücksichtigen dürfen, unterlassen.
Daß die Gesamtwürdigung die Taten betreffen muß, von denen in § 20a Abs. 1 oder 2 StGB die Rede ist, bedeutet allerdings nicht, daß die Art und Zahl der sonstigen Vorstrafen ohne Bedeutung wären. Sie und die Kürze oder Länge der Zeiten, nach denen ein Angeklagter jeweils wieder straffällig geworden ist, können und müssen zwar ergänzend herangezogen werden, ersetzen aber nicht die „Gesamtwürdigung der Taten“. Die „Symptomtaten“ sind gleichsam das Rückgrat der Persönlichkeitsbeurteilung, bei der alle kriminologisch wichtigen Tatsachen mit zu berücksichtigen sind. Dazu gehören neben zahlreichen anderen Erscheinungen (vgl. Exner DJ 1943, 377) die sonstigen Vorstrafen.
Bei der Gesamtwürdigung der abzuurteilenden und der Taten, die mit ihnen zusammen die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 oder 2 StGB ausmachen, ist Gewicht darauf zu legen, wie der Angeklagte zu ihnen gekommen ist. Denn das ist besonders bedeutsam für die Frage, ob sich in ihnen ein Hang ausdrückt, der zur Charaktereigenschaft geworden ist.
Den Hauptgrund dafür, daß der Angeklagte so oft Betrügereien begangen hat, sieht das Landgericht erkennbar darin, daß er selbständige wirtschaftliche Wege gewählt hat, für die er nicht taugt. „Der Angeklagte ist“, wie das Urteil sagt, „niemals in seinem Leben – von geringen Ausnahmen abgesehen – einer geregelten Beschäftigung nachgegangen. Seine Großmannssucht und mangelnde Selbstbescheidung haben ihn immer wieder dazu veranlaßt, gleichzeitig auf verschiedenen Gebieten Geschäfte zu machen“ (UA S. 26). Er ist aber nicht, wie es bei Gewohnheitsbetrügern die Regel ist, von vornherein darauf ausgegangen, durch Täuschung anderer bequem zu leben. Die Strafkammer erkennt vielmehr an, daß er „nach seiner letzten Entlassung aus der Strafhaft sich zunächst bemüht haben mag, durch ehrliche Arbeit wieder hoch zu kommen, daß er sich in seiner Betriebsamkeit erheblich geplagt hat und daß er nicht auf großem Fuß gelebt, sondern die erschwindelten Gelder einfach verwirtschaftet hat. Ihm fehlten kaufmännische Eigenschaften“ (UA 27). Diese Züge passen nicht recht in das Charakterbila eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers. Mit ihm wären sie wohl vereinbar, wenn aus dem Urteil hervorginge, daß der Angeklagte auch jetzt noch nicht die Einsicht, den Willen und die innere Kraft hat, sich auf eine andere Rolle im Erwerbsleben umzustellen, z.B. eine abhängige Stelle als Handarbeiter anzunehmen und beizubehalten. Hierüber hätte sich das Urteil nicht auslassen dürfen. Es sagt zwar, der Angeklagte sehe nicht ein, daß seine Geschäfte „unlauter, ja betrügerisch waren“ (UA 26). Das Landgericht wird aber zu untersuchen haben, ob er wenigstens deshalb, weil er ihretwegen wieder bestraft wird, jetzt ernstlich bereit und imstande ist, seine Versuche einer selbständigen wirtschaftlichen Betätigung aufzugeben, oder ob er seine bisherige „Großmannssucht und mangelnde Selbstbescheidung“ noch immer nicht ablegen will oder kann. Sollte diese Beurteilung zu seinen Gunsten ausfallen, so wäre weiter zu prüfen, ob anzunehmen ist, daß er eine geeignete Beschäftigung – etwa mit Hilfe der Gefangenenfürsorge – finden, in ihr aushalten und von weiteren Betrügereien lassen wird.
Schließlich fehlt im Urteil jede Begründung dafür, daß der Angeklagte auch die beiden Unterschlagungen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen habe. Das Landgericht spricht nur von einem Hang zum Betruge.
Der Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung muß daher aufgehoben werden. Zu ihm gehören auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die beiden Geldstrafen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt | Hd |