Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterbrechung beim letzten Wort führt nicht zur Aufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 585/54
Datum
17.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen §176 Abs.1 Nr.3 StGB und beanstandete, die Vorsitzende habe ihm im letzten Wort Rechtsausführungen verwehrt. Der BGH hält zwar fest, dass das letzte Wort auch rechtliche Ausführungen umfasst, sieht die Unterbrechung aber als Anordnung der Vorsitzenden, nicht als Gerichtsentscheidung. Da Wort erteilt wurde und keine Entscheidung des Gerichts herbeigerufen wurde, liegt kein revisionsfähiger Verfahrensfehler vor. Die Revision wird verworfen; überdreimonatige Untersuchungshaft wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Recht des Beschuldigten auf das letzte Wort umfasst sowohl tatsächliche als auch rechtliche Ausführungen; ihm darf nicht generell die Möglichkeit verwehrt werden, rechtliche Erwägungen vorzubringen.

2

Eine Unterbrechung durch die Vorsitzende stellt nicht ohne Weiteres eine Gerichtsentscheidung dar; aus einer nicht als Entscheidung des Gerichts herbeigeführten Anordnung der Vorsitzenden kann regelmäßig kein Revisionsgrund abgeleitet werden.

3

Die Verwehrung des letzten Wortes begründet erst dann einen Revisionsgrund, wenn sie der Nichterteilung des letzten Wortes gleichkommt oder die Entscheidung des Gerichts tatsächlich beeinflusst hat.

4

Eine Verurteilung wegen vollendeten statt versuchten Delikts verletzt nicht das Verfahren, wenn der Angeklagte vorab darauf hingewiesen wurde und Gelegenheit zur Verteidigung gegen die mögliche Vollendung hatte.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 24. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den selbständigen Konstrukteur Kurt Sch. aus D.-Ost (S.), geboren am ██ 1919 in BOTT, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Joffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24. Mai 1954 wird verworfen. Die in dieser Sache nach dem 24. Mai 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird angerechnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Die Verfahrensbeschwerde.

1.) Der Angeklagte hat vorgetragen, er sei von der Vorsitzenden bei seinem letzten Wort unterbrochen und gezwungen worden, weitere Ausführungen zu unterlassen. Hierin liege eine unzulässige Behinderung seiner Verteidigung und ein Verstoß gegen § 258 StPO.

a) Nach den dienstlichen Äußerungen der richterlichen Mitglieder der Strafkammer ist erwiesen, dass dem Angeklagten zunächst das „letzte Wort“ erteilt worden ist. Er hat hiervon Gebrauch gemacht, ist dann aber von der Vorsitzenden unterbrochen worden. Nach den Äußerungen der richterlichen Beisitzer ist weiter festzustellen, dass die Vorsitzende bei der Unterbrechung zum Ausdruck gebracht hat, das letzte Wort sei „weder für Rechtsausführungen noch für eine Wiederholung der Hauptverhandlung da“. Wenigstens muss nach den Äußerungen der Beisitzer angenommen werden, dass die Belehrung der Vorsitzenden vom Angeklagten so aufgefasst werden musste, es sei nicht der Sinn des letzten Wortes, Rechtsausführungen zu machen oder das Ergebnis der Beweisaufnahme nach der tatsächlichen Seite hin kritisch zu würdigen.

b) Das ist rechtlich fehlerhaft. § 258 StPO will dem Angeklagten Gelegenheit geben, das Urteil bis zum Schluss der Hauptverhandlung noch zu beeinflussen. Er darf hierbei sowohl zur tatsächlichen als auch zur rechtlichen Seite des Falles Stellung nehmen. Insbesondere darf dem Angeklagten selbst nicht verwehrt werden, auch dann Rechtsausführungen zu machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt verteidigt wird und dieser sich bereits in seinem Schlussvortrag über die Rechtslage geäußert hat.

Es ist zwar anerkannten Rechts, dass der Vorsitzende das Recht hat, den Angeklagten zu unterbrechen oder ihm das Wort zu entziehen, wenn der Angeklagte dieses missbraucht. Der Vorsitzende kann auf diese Weise fortdauernde Wiederholungen und nutzlose Weitschweifigkeiten unterbinden. Dass hier ein solcher Fall vorgelegen hat, geht aus den dienstlichen Äußerungen der Strafkammer bisher nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor. Das ist indessen auch nicht entscheidend. Es würde nichts daran ändern, dass der Angeklagte nicht durch einen zulässigen Vorhalt, sondern aus einer rechtlich fehlerhaften Erwägung heraus von der Vorsitzenden unterbrochen worden ist. Ob die Frage für die Entscheidung von Bedeutung sein könnte, ob das Urteil auf den festgestellten Verfahrensverstoß der Vorsitzenden beruht, kann dahingestellt bleiben. Die Verfahrensbeschwerde dringt aus einem anderen Grunde nicht durch.

c) Es handelt sich hier um eine Anordnung der Vorsitzenden, nicht um eine Maßnahme des Gerichts. Aus Anordnungen der Vorsitzenden, die alle Beteiligten unbeanstandet hingenommen haben, obwohl sie die Möglichkeit hatten, dagegen die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen, kann regelmäßig ein Revisionsgrund nicht hergeleitet werden. Dies gilt auch für Maßnahmen des Vorsitzenden in Bezug auf § 258 StPO (vgl. RG Goldtd. Arch. 46, 337 u. BGHSt 3, 368/369).

Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben im vorliegenden Fall die Entscheidung des Gerichts angerufen.

Die Revision würde dennoch begründet sein, wenn die Anordnung der Vorsitzenden der Nichterteilung des letzten Wortes an den Angeklagten gleichkäme (vgl. BGH a. a. O.). Das liegt hier nicht vor. Nach dem Inhalt sämtlicher eidlicher Äußerungen, der Sitzungsniederschrift und auch dem Vortrag des Angeklagten ist diesem das Wort erteilt worden, er hat hiervon auch – nicht nur für einen unbedeutenden Zeitraum – Gebrauch gemacht. Wenn ihm das Wort allerdings mit einer rechtlich fehlerhaften Begründung entzogen worden ist, so steht dieses der Nichterteilung nicht gleich. Es handelt sich vielmehr um eine Anordnung der Vorsitzenden in Bezug auf das bereits erteilte und vom Angeklagten auch in Anspruch genommene Wort. Er und sein Verteidiger haben hiergegen nicht die Entscheidung des Gerichts angerufen. Die Revision kann nicht auf einen Fehler bei der Anordnung gestützt werden.

2.) Soweit der Angeklagte in der Revisionsbegründung vorträgt, er sei wegen Vollendung, nicht entsprechend der Anklage wegen Versuches bestraft worden, könnte hierin vielleicht die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO gesehen werden. Diese wäre jedoch unbegründet. Der Angeklagte ist ausweislich der Sitzungsniederschrift darauf hingewiesen worden, dass er auch wegen vollendeten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 StGB verurteilt werden kann. Er hat Gelegenheit gehabt, sich auch insoweit zu verteidigen.

II. Die Sachrüge.

Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil seinem gesamten Inhalt nach überprüft worden. Hierbei haben sich Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Was die Revision im Einzelnen hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

pr.

KotikaSchmidtSiemer
SarstedtSchmitt

Zitiert von (3)